Urteil
7a D 127/02.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.7A.D127.02NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3, wobei die Antragsteller zu 1. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3, wobei die Antragsteller zu 1. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 der Antragsgegnerin, weil dieser die bauliche Aufstockung und Umnutzung eines neben ihren Wohngrundstücken gelegenen ehemaligen Luftschutzhochbunkers zulässt. Der strittige Bunker stammt aus dem 2. Weltkrieg. Er liegt in der Altstadt von T. im Hintergelände eines Bereichs, der von der U. straße , dem M. H. weg und der Straße Am L. bach umschlossen ist, und ist 36,60 m lang, 12,60 m breit und rd. 10 m hoch. An seiner östlichen Längsseite befindet sich auf rd. 8 m Länge ein gut 5 m tiefer Anbau. Der Bunker ist mit rd. 80 cm starken Wänden aus Stahlbeton gefertigt und weist nur kleinere Öffnungen auf. Er wurde 1990 aus der Zivilschutzbindung entlassen und steht leer. 1999 wurde der Bunker von der Bundesvermögensverwaltung an die Gesellschaft zur Förderung von Kunst und Kultur mbH verkauft, die den Bunker für künstlerische und kulturelle Arbeit, insbesondere jüngerer noch unbekannter Künstler, sowie für kleinere Veranstaltungen (Vernissagen) sowie zwei Wohnbereiche nutzen möchte. Zu diesem Zweck soll der Bunker im Inneren umgebaut sowie mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss versehen werden, um Ateliers, Ausstellungs- und Kommunikationsräume, Lager, Archiv, Fotolabor- und Videoräume sowie zwei Wohnbereiche einrichten zu können. Der strittige Änderungsplan soll diese Nutzung und Umgestaltung planungsrechtlich ermöglichen. Der Bunker ist von Wohngrundstücken umgeben. Südwestlich von ihm - jenseits eines hier 3 m breiten Wegs - befindet sich ein Kindergarten. Die Wohngrundstücke der Antragsteller grenzen im Norden, Süden und Südosten an das Bunkergrundstück, das neben dem Bunker selbst nur Freiflächen von geringer Tiefe - überwiegend rd. 3 m - aufweist. Der Bunker und die angrenzenden Wohngrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 96 der Antragsgegnerin, der für die Wohngrundstücke ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Das Bunkergrundstück ist in diesem Bebauungsplan, der in der Fassung seiner 2. Änderung erstmals, nämlich am 10. August 1989, bekannt gemacht wurde, als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Lufthochschutzbunker" ausgewiesen. Der Bebauungsplan in dieser Fassung setzt ferner für den vom M. H. weg nach Norden bis zum Bunkergrundstück führenden Weg eine rd. 3 m breite Mischverkehrsfläche fest, die im weiteren Verlauf nach Norden zur U. straße - beginnend etwa 7 m vor dem nördlichen Ende des Bunkers - als Fuß- und Radweg ausgewiesen ist. Die von den Antragstellern angegriffene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 erfasst im wesentlichen nur das Bunkergrundstück sowie einen ca. 11 m langen Abschnitt des im Nordwesten angrenzenden Fuß- und Radwegs. Letzterer ist in Verlängerung der bereits ausgewiesenen Mischverkehrsfläche als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich (Wohnstraße)" ausgewiesen. Für das Bunkergrundstück selbst setzt die 5. Änderung ein allgemeines Wohngebiet fest. In diesem sind Wohngebäude, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbetriebe und Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig. Die übrigen nach § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, insbesondere auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sind ausgeschlossen. Der Bebauungsplan setzt ferner drei Vollgeschosse zwingend sowie eine Grundflächenzahl von 0,65 und eine Geschossflächenzahl von 2,0 fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baulinien festgesetzt. Dabei verläuft die Baulinie für das Erdgeschoss, das 1. Obergeschoss und das 2. Obergeschoss entlang der Außenwände des Bunkers. Oberhalb des 2. Obergeschosses ist für das neu aufzubringende Staffelgeschoss eine weitere Baulinie festgesetzt, die an den Schmalseiten des Bunkers um 3,75 m hinter der Außenwand des Bunkers liegt. An den Längsseiten des Bunkers beträgt der Rücksprung 1,5 m sowie im Bereich des östlichen Anbaus 1,0 m. Die maximale Oberkante ist für den Bereich des Staffelgeschosses auf 107,50 m über NN und für die übrigen Bereiche bis zu den bestehenden Außenwänden auf 104,30 m über NN festgesetzt. Die Freifläche an der Ostseite des Bunkers ist als Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Hier sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Gartenlauben nicht zulässig und zwei konkret zu erhaltende Bäume festgesetzt. Ferner setzt die 5. Änderung fest, dass die Fassadenbegrünung mit Efeu und Blauregen an dem vorhandenen Gebäude zu erhalten und an den noch nicht berankten Wänden durch Neuanpflanzungen von Efeu, Wildem Wein oder Blauregen zu ergänzen ist. Das Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung nahm folgenden Verlauf: Am 2. Dezember 1999 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, den Entwurf der 5. Änderung für die frühzeitige Bürgerbeteiligung freizugeben, die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und den Planentwurf auszulegen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand gemäß Bekanntmachung vom 12. Januar 2000 durch Offenlegung des Planentwurfs vom 24. Januar bis 4. Februar 2000 statt. Am 3. Februar 2000 wurde ferner eine Bürgeranhörung durchgeführt. Es gingen verschiedene Einwendungen von Bürgern - u.a. der Antragsteller - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 21. Dezember 1999 beteiligt. Von diesen wurden keine Bedenken vorgetragen. Am 7. Juni 2001 befaste sich der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und beschloss, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 19. Juli 2001 in der Zeit vom 30. Juli bis 4. September 2001 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. Juli 2001 über die Offenlegung unterrichtet. Es wandten sich wiederum zahlreiche Bürger gegen die Planung. Am 24. September 2002 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Anregungen, denen er nicht folgte, und beschloss sodann die 5. Änderung einschließlich Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. November 2002 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 8. November 2002 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor: Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie durch die 5. Änderung in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange verletzt werden. In materieller Hinsicht sei die Änderung fehlerhaft, weil es an der städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Stadtgrundriss erfahre durch eine Nutzungsänderung bzw. Aufstockung des Bunkers keine Änderung. Wenn dieser auch kein Baudenkmal sei, werde er durch die vorgesehenen Änderungen jedenfalls als zeitgeschichtliches Dokument unzulässig und nachhaltig verändert. Die Änderungen bewirkten auch keine Verbesserung des Quartiers, das durch Wohnhäuser, Arztpraxen, einen Kindergarten und gepflegte Gärten bestimmt werde, sondern eine Verschlechterung, weil Lärm in ein bislang ruhiges Gebiet getragen und Einsicht in vorhandene private Bereiche ermöglicht werde. Der Bunker sei wegen seiner Größe, Kubatur und geringen Grundstücksgröße ein Fremdkörper, so dass allenfalls seine Überplanung mit dem Ziel der Beseitigung, nicht aber seine Festschreibung und Aufstockung gerechtfertigt sei. Er habe wegen der Entlassung aus der Zivilschutzbindung seinen Bestandsschutz verloren und sei damit baurechtswidrig geworden. Eine Nutzungsänderung und Aufstockung sei zum Schutz vor Verfall nicht geboten, da der Bunker wegen seiner dicken Stahlbetonwände für Jahrzehnte vor Verfall geschützt sei. Der zunehmende Bewuchs mit Efeu und Kletterpflanzen wie auch die angrenzenden Nutzungen ließen ebenfalls keine Verwahrlosung erkennen, die im übrigen ohnehin nicht eine Bebauungsplanänderung rechtfertigen würde. Soweit die Planung mit der Förderung kultureller Belange begründet werde, handele die Antragsgegnerin widersprüchlich, da sie an anderen Stellen bestehende kulturelle Einrichtungen umgenutzt habe bzw. nicht nutze. Letztlich habe die Antragsgegnerin nur erfolglos nach positiven Planzielen gesucht, tatsächlich diene die Planänderung unzulässigerweise nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Die 5. Änderung verstoße auch gegen § 1 Abs. 5 BauGB, da sie nicht zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung führe. Die "Fremdkörperfestsetzung" setze das Bauordnungsrecht hinsichtlich der Abstandflächen außer Kraft. Sie verletze auch die Altstadtsatzung der Antragsgegnerin, die Flachdächer nicht zulasse und Dachterrassen nur dann, wenn sie nicht einsehbar seien. Die Zuwegung sei als Fuß- und Radweg gewidmet. Ihre Änderung zum verkehrsberuhigten Bereich sei auch in Anbetracht des benachbarten Kindergartens nicht gerechtfertigt. Den in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB postulierten sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung werde durch den Änderungsplan nicht Rechnung getragen. Er entwickele auch keinen Beitrag zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, sondern verstoße sogar gegen § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB. Im Bunker befinde sich eine Fledermauskolonie, die Anspruch auf Schutz habe. Schließlich werde auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt. Dies folge schon daraus, dass die Fledermauskolonie keine Berücksichtigung gefunden habe. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurücknahme der Mindestabstandflächen, zumal die Frage ausgespart worden sei, inwieweit die Nachbarn hierdurch beeinträchtigt würden und welchen Abstand sie ihrerseits einzuhalten hätten. Bei der Abwägung zwischen den privaten Belangen des Bunkereigentümers einerseits und der unmittelbaren Nachbarn andererseits sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, eine Beibehaltung des jetzigen Zustands des Bunkers würde zu einer entschädigungspflichtigen Enteignung seines Eigentümers führen. Diesem sei beim Erwerb die Rechtslage bekannt gewesen und er habe die Planänderung beantragt. Letztlich überwiegten bei der Abwägung die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer. Die Lärmbeeinträchtigungen durch die geräuschintensive Nutzung des Bunkers ließen sich nicht mit dem Hinweis auf die Tag- und Nachtwerte in einem allgemeinen Wohngebiet eliminieren, da es auf die spezifischen Geräuschkomponenten ankomme. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Geräusche seien im allgemeinen Wohngebiet zulässig und stellten keine Beeinträchtigung der Grundstücksnachbarn dar, gehe fehl. Das geplante Penthouse beeinträchtige den Wohnfrieden durch Einblicke in alle umliegenden Gärten, was nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Die Planung schaffe einen Konflikt, der letztlich zu ihren - der Antragsteller - Lasten ungelöst bleibe. Die Einrichtung eines Kunst- und Kulturzentrums mit Penthouse stelle sich wegen ihrer Schwere und Verkürzung der Nachbarrechte wie eine Enteignung dar. Nach Äußerungen in von den Antragstellern vorgelegten Presseberichten seien die Bedenken der Anlieger "schlichtweg ignoriert" bzw. "einfach weggeputzt" worden. Auch sei zu vermuten, dass hier unter dem Deckmantel der Kunst ein Handwerkerzentrum mitten im Wohngebiet entstehen solle. Die Antragsteller beantragen, die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen und hebt insbesondere hervor: Die städtebauliche Rechtfertigung der Planung ergebe sich aus der dringend notwendigen städtebaulichen Aufwertung des Quartiers, das durch das seit der Entlassung des Bunkers aus der Zivilschutzbindung weitgehend ungenutzte Gebäude geprägt werde. Hinzu komme die gewünschte Förderung von kulturellen Bedürfnissen insbesondere junger Menschen und der Erhalt des Bunkers als eines zeitgeschichtlichen Dokuments. Dass die Planung zugleich auch private Interessen des Investors befriedige, stehe dem nicht entgegen, da dies nicht alleiniges Planziel sei. Zudem sei die ursprüngliche Ausweisung des Bunkers als "Gemeinbedarfsfläche Lufthochschutzbunker" funktionslos geworden, so das sich sogar eine Planungspflicht ergebe. Ob von den Antragstellern ihre - der Antragsgegnerin - positive Plankonzeption als Verbesserung des Quartiers empfunden werde, sei unerheblich, da diese Einschätzung ihrem - der Antragsgegnerin - planerischen Ermessen unterliege. Dieses sei sachgerecht ausgeübt worden, da es darum gehe, einen ungenutzten und faktisch nicht zu entfernenden Baukörper einer städtebaulich sinnvollen langfristigen Nutzung zuzuführen. Durch die Beseitigung einer bereits eingetretenen Verwahrlosung und das Aufstocken werde das Erscheinungsbild des Bunkers aufgewertet. Sie - die Antragsgegnerin - habe aus dem bestehenden Bebauungsplan die durch Baulinien festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche übernommen. Diese werde durch die seit 50 Jahren bestehende Grundstückssituation und den faktisch nicht zu beseitigenden Baukörper praktisch vorgegeben. Die berechtigten Interessen der Antragsteller hinsichtlich der Verkürzung der Abstandfläche seien ausreichend abgewogen worden. In der Abwägung sei auch ausführlich dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Altstadtsatzung gegeben seien. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs erweitere die bereits bestehende Mischverkehrsfläche lediglich geringfügig. Eine unzumutbare Belastung der Nachbarn sei hiermit nicht verbunden. Die Fledermauskolonie sei zwar in einem Schreiben der Bürgerinitiative erwähnt worden. Hinweise auf eine solche Kolonie hätten tatsächlich jedoch nicht festgestellt werden können. Sie - die Antragsgegnerin - habe keineswegs die privaten Interessen der Antragsteller hinsichtlich der Zurücknahme der Mindestabstandflächen aus der Abwägung ausgespart. Ebenso wenig sei verkannt worden, dass mit der Planänderung auch erhöhte Lärmimmissionen verbunden sein können. Diese führten jedoch nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen und unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn. Mögliche Einblicke in die Nachbargärten seien gesehen und in der Abwägung berücksichtigt worden. Zu Lasten der Antragsteller wirke sich aus, dass bereits derzeit von anderen Gebäuden und Grundstücken Einblick in die umliegenden Gärten genommen werden könne. Worin ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff liegen solle, bleibe offen. Sie - die Antragsgegnerin - sei auch nicht etwa zugunsten des Bunkereigentümers den Weg des geringsten Widerstands gegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder, Pläne und Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller steht außer Streit. Sie folgt im übrigen bereits daraus, dass die Antragsteller substantiiert gelten machen, durch den strittigen Änderungsplan in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Beachtliche Form- oder Verfahrensmängel sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht ist die 5. Änderung nicht zu beanstanden. Dem Plan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 2 ihrer Antragserwiderung darauf hinweist, dass sich aus § 1 Abs. 3 BauGB eine Planungspflicht ergeben kann, trifft dies vom Ansatz her zu. Das der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB eingeräumte Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob und Wann" planerischer Gestaltung. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, aufhebt oder ändert. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. § 1 Abs. 3 BauGB stellt die Planungsbefugnis der Gemeinde allerdings unter den Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit und wirkt damit in zweierlei Weise auf das gemeindliche Planungsermessen ein. Nach seinem eindeutigen Wortlaut verpflichtet § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans, sobald und soweit dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass sich das planerische Ermessen der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen objektivrechtlich zu einer strikten Planungspflicht verdichten kann; das gilt grundsätzlich für die erstmalige Planung im Innen- oder Außenbereich ebenso wie für die inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Bauleitplans. Zugleich setzt der Maßstab der städtebaulichen Erforderlichkeit der Ausübung der Planungsbefugnis inhaltliche Schranken. § 1 Abs. 3 BauGB verbindet somit das Gebot erforderlicher Planungen mit dem Verbot nicht erforderlicher Planungen. Soweit in letzter Konsequenz - und unter besonderen Voraussetzungen - auch die Verdichtung des gemeindlichen Planungsermessens zu einer strikten Planungspflicht in Betracht kommt, setzt eine solche Planungspflicht allerdings gewichtige Gründe voraus und besitzt Ausnahmecharakter. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220. Gemessen an diesen Maßstäben spricht im vorliegenden Fall viel - wenn nicht gar alles - dagegen, dass aus dem Umstand, dass die im Bebauungsplan Nr. 96 getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Luftschutzhochbunker" faktisch obsolet geworden ist, bereits eine ausnahmsweise Planungspflicht der Antragsgegnerin folgt. Weiterer Erörterungen bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil die in diesem Zusammenhang zu prüfende Frage des "Ob" der Planung zu bejahen ist. Dass die Antragsgegnerin in der hier gegebenen Situation, in der die bestehende spezielle Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung für das Bunkergrundstück tatsächlich obsolet geworden ist, planerisch tätig werden durfte, unterliegt auch dann keinem Zweifel, wenn sie noch nicht planen musste. Soweit es um das von § 1 Abs. 3 BauGB gleichfalls gesteuerte "Wie" der Planung geht, hat die Gemeinde - wie dargelegt - ein weites planerisches Ermessen, das sich nach ihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen richtet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB "erforderlich" ist, bestimmt sich insoweit maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 96) m.w.N.. Die Erforderlichkeit im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans genügen damit dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BRS 65 Nr. 78 (S. 386) m.w.N.. Insoweit stellte sich der Antragsgegnerin hier die Frage, was mit dem bestehenden, tatsächlich allenfalls mit außerordentlich hohem Aufwand zu beseitigenden Bunkergebäude nach dessen Entlassung aus der Zivilschutzbindung künftig geschehen soll. Letztlich stand sie nur vor drei denkbaren Möglichkeiten, nämlich den Bunker abzureißen bzw. abreißen zu lassen, ihn ungenutzt seinem Schicksal zu überlassen oder durch Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 eine neue Nutzung des Bunkergrundstücks zu ermöglichen. Wenn sie sich hier dazu entschlossen hat, der neuen Eigentümerin - der Gesellschaft zur Förderung von Kunst und Kultur mbH - die von ihr beabsichtigte Umnutzung zu ermöglichen, so hält sich diese Entscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zur Verfolgung der ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechenden gemeindlichen "Städtebaupolitik". Die in diesem Zusammenhang auf Seite 1 der Planbegründung angeführte Zielsetzung, das sanierungsbedürftige Bunkergebäude im Interesse einer als geboten erachteten Verbesserung des Quartiers städtebaulich aufzuwerten, ist eine legitime Zielsetzung für die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. auch die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bunker nach der Einschätzung der Antragsteller nicht "verwahrlost" sein soll. Sie räumen selbst ein, dass der Bunker auf Grund seiner baulichen Ausstattung noch auf "Jahrzehnte" nicht dem Verfall preisgegeben sei. Bleibt ein bestehendes Gebäude jedoch auf lange Zeit ungenutzt, liegt dessen zunehmende Verwahrlosung gleichsam auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als der nach der eigenen Umschreibung der Antragsteller "seit Jahrzehnten leerstehende, feuchte und fast fensterlose" Bunker, wie das dem Senat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial anschaulich belegt, praktisch unmittelbar an eine der Öffentlichkeit frei zugängliche Wegefläche angrenzt und die bestehenden, gleichfalls frei zugänglichen unbebauten Bereiche des Grundstücks durch dichten Bewuchs gekennzeichnet sind. Auch die weitere von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Förderung von kulturellen Bedürfnisse insbesondere junger Menschen (vgl. Seite 1 der Planbegründung) ist eine legitime städtebauliche Zielfestsetzung für die gemeindliche Bauleitplanung. Dies folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser Bedürfnisse in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin handelt insoweit entgegen der Meinung der Antragsteller auch nicht etwa widersprüchlich. Wenn eine Gemeinde eigene kulturelle Einrichtungen aus finanziellen oder sonstigen Erwägungen schließt oder jedenfalls aktuell nicht betreibt, so hindert dies sie nicht daran, private Initiativen zur Förderung von Kunst und Kultur dadurch zu unterstützen, dass sie deren Realisierung durch eine entsprechende Bauleitplanung unterstützt. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die strittige 5. Änderung insoweit etwa nicht umsetzbar und damit vollzugsunfähig wäre. Zwar mag es zutreffen, dass bei einzelnen - gleichsam als Test - im Bunker durchgeführten Ausstellungen die vorhandene Feuchtigkeit des Gebäudes gravierend nachteilige Auswirkungen auf deren Realisierbarkeit hatte. Dies liegt bei einem seit Jahrzehnten ungenutzten Gebäude der hier in Rede stehenden Art auf der Hand. Demgegenüber konnte - und musste - die Antragsgegnerin jedoch davon ausgehen, dass im Rahmen der vom strittigen Plan ermöglichten Innutzungnahme das Gebäude selbstverständlich auch bautechnisch in einen solchen Zustand versetzt wird, dass die vorgesehenen Nutzungen ohne Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen realisiert werden können. Dass die Antragsgegnerin die Nutzungsabsicht der privaten Grundstückseigentümerin aufgegriffen und deren Realisierbarkeit in neues Planungsrecht umgesetzt hat, stellt die dem Allgemeinwohl dienende städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans nicht in Frage. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird - selbstverständlich - auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche bestimmte Ansiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - BRS 60 Nr. 1. Nichts anderes ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat nicht "nach positiven städtebaulichen Zielen (erfolglos) gesucht", sondern die städtebauliche Motivierung der Planung im einzelnen konkret benannt, so dass von einer bloßen Befriedigung privater Interessen keine Rede sein kann. Ebenso wenig kann die Rede davon sein, der Bunker als zeitgeschichtliches Dokument werde unzulässig und nachhaltig verändert. Es ist offensichtlich, dass er auch nach der Aufstockung, die im übrigen gegenüber den Außenwänden zurückversetzt erfolgen muss, in seiner ursprünglichen Funktion als ehemaliger Luftschutzhochbunker identifizierbar sein wird. Soweit die Antragsteller schließlich eine "Verbesserung" der Situation im Quartier deshalb verneinen, weil Lärm in ein bislang ruhiges Gebiet getragen und Einsicht in vorhandene private Bereiche ermöglicht werde, reduzieren sie die gebotene Gesamtwürdigung der städtebaulichen Folgen einer Umnutzung und Aufstockung des Bunkers auf die aus ihrer subjektiven Sicht als nachteilig empfundenen Auswirkungen. Ob es gerechtfertigt ist, ihnen insoweit die Nachteile einer Planumsetzung zuzumuten, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des Plans, bei der es darum geht, ob überhaupt hinreichend gewichtige Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen, sondern der im Nachfolgenden noch zu prüfendenden Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 99). Unter Abwägungsgesichtspunkten zu prüfen sind auch die Aspekte, die die Antragsteller unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, insbesondere den dort normierten Grundsatz der Gewährleistung einer "nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung", angesprochen haben. Die in der genannten Vorschrift angeführten allgemeinen Ziele der Bauleitplanung sind nicht etwa im Sinne strikten Rechts anzuwenden. Der Gemeinde wird insoweit lediglich als Aufgabe aufgetragen, einen Ausgleich zwischen den in dieser Vorschrift angeführten allgemeinen Zielen zu finden, ein bestimmtes Ergebnis wird ihr dazu jedoch nicht vorgegeben. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 4 BN 51.02 - NVwZ-RR 2003, 171. Hinreichend gerechtfertigt ist schließlich auch, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,65 bzw. einer Geschossflächenzahl von 2,0 die Obergrenzen für ein allgemeines Wohngebiet nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 bzw. 1,2 deutlich überschreiten. Da es sich bei dem in der Altstadt von T. gelegenen Plangebiet und sein Umfeld um ein am 1. August 1962 überwiegend bebautes Gebiet handelt, ist die Zulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Nach Satz 1 der Vorschrift können die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern. Insoweit setzt eine Maßüberschreitung eine - städtebauliche - Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 (Seite 140). Das trifft hier hinsichtlich des Bunkers schon deshalb zu, weil die bereits bestehenden Überschreitungen der Höchstwerte nach § 17 Abs. 1 BauNVO durch die Planung nicht verändert werden und das Erfordernis einer Überschreitung sich aus der seit 1944 bestehenden besonderen Gebäude- und Grundstückssituation ergibt (vgl. Seite 4/5 der Planbegründung). Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden, wonach die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden müssen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Bei der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 BauNVO ist der Zweck der Sonderregelung zu beachten, der darin besteht, in überkommenen Altbestandsgebieten, in denen aufgrund der bisherigen Rechtslage und Entwicklung das vorhandene Maß der baulichen Nutzung die durch die BauNVO 1962 neu eingeführten und durch Novellen fortentwickelten Höchstmaße häufig weit überschreitet, den Gemeinden die Aufstellung von Bebauungsplänen zu erleichtern, häufig sogar erst zu ermöglichen. Dadurch kann auch dem vorhandenen Bestand angemessen Rechnung getragen werden, weil vielfach städtebauliche Gründe für die Bestandserhaltung sprechen. Die grundsätzliche Geltung der Höchstmaße soll nicht in Frage gestellt werden. Die Gemeinde soll in Ausübung ihrer Planungshoheit und im Rahmen sachgerechter Planung bei Vorliegen städtebaulicher Gründe, die eine Überschreitung des Höchstmaßes baulicher Nutzung erfordern, Bebauungspläne aufstellen können, die - was das Maß baulicher Nutzung angeht - den Bestand erhalten bzw. im Rahmen der Abwägung angemessen berücksichtigen. Da überhöhte Maße baulicher Nutzung zu städtebaulichen Missständen führen können, sollen die städtebaulichen Gründe, von denen die BauNVO die Überschreitung der Höchstwerte des Maßes abhängig macht, auch die Gewähr dafür bieten, dass ein Bebauungsplan in den Altbestandsgebieten nicht im Gebiet vorhandene, negativ zu beurteilende städtebauliche Zustände unverändert erhält oder sogar zu weiteren Verschlechterungen der Situation führt bzw. hierzu beiträgt. So zutreffend: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, RdNr. 42 zu § 17 BauNVO. Hiervon ausgehend bedarf es keiner Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil die dort benannten Belange nicht, jedenfalls nicht mehr als unwesentlich, beeinträchtigt sind. Es geht hier nicht um ein mehr oder minder großes Baugebiet, bei dem eine flächendeckende Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO regelmäßig die Gefahr städtebaulicher Missstände mit sich bringt, sondern nur um die bauliche Nutzung eines nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Bestimmung genutzten Solitärgebäudes. Weder die bisherige Nichtnutzung noch die geplante Nutzung beeinträchtigen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Gebäude selbst oder in dessen Umgebung. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Befriedigung der Verkehrsverhältnisse sind nicht erkennbar. Die im Bunker zugelassenen Nutzungen bewegen sich, wie auch im Nachfolgenden noch anzusprechen ist, im Rahmen dessen, was auch auf den Nachbargrundstücken zulässig ist. Hinsichtlich der verkehrlichen Andienung konnte die Antragsgegnerin fehlerfrei darauf abstellen, dass für die Nutzer in zumutbarer Nähe ausreichende öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen und nahe gelegene Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs - auch für gelegentlich stattfindende Kunstausstellungen und Vernissagen - vorhanden sind (vgl. die Ausführungen zu 1.H. der Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin, S. 124 der Beiakte Heft 2). Da die Antragsgegnerin - zu Recht - eine Nutzung des Bunkers zur Verhinderung einer Verschlechterung der Substanz als erforderlich angesehen und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Eingrünung festgesetzt hat, konnte sie auch die weitere Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, dass sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, als gegeben ansehen. Die strittige Planung wahrt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Abwägung ist nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die von den Antragstellern angesprochene Fledermauskolonie nicht weiter berücksichtigt worden ist. In den Aufstellungsvorgängen befindet sich insoweit lediglich ein handschriftlicher Zusatz auf der Unterschriftsliste zu dem "Einspruch" von Anliegern, der mit Schreiben der Bürgerinitiative "U. " vom 25. März 2000 (Bl. 27 der Beiakte Heft 3) anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgelegt wurde. Dieser Zusatz lautet: "Es befindet sich eine schützenswerte Kleinfledermauskolonie in dem Bunker." Dass dieser Behauptung nicht weiter nachgegangen wurde, unterliegt schon deshalb keinen Bedenken, weil die angebliche Fledermauskolonie im gesamten weiteren Planaufstellungsverfahren seitens der beteiligten Öffentlichkeit nicht nochmals angesprochen wurde und zudem die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unter Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege unbeanstandet gelassen haben. Es bestand für die Antragsgegnerin daher kein begründeter Anlass, Einzelheiten zur planerischen Ausgangssituation insoweit weiter aufzuklären. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22 (S. 49). Dass die im Plan festgesetzten Baulinien im Ergebnis dazu führen, dass die an sich geltenden Abstandregelungen des Bauordnungsrechts nicht eingehalten werden können, wurde im Planaufstellungsverfahren gesehen und abwägend berücksichtigt, wie aus den Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung folgt. Die dort verlautbarten Erwägungen werden ergänzt durch die Ausführungen zu 1.F. der Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin (S. 122 der Beiakte Heft 2), dem dieser gefolgt ist. Hiernach ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, die seit 50 Jahren bestehende stadträumliche Situation, die aus dem Bebauungsplan Nr. 96 übernommen worden sei, werde nicht verändert; die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, zumal der Gesetzgeber im Hinblick auf die nachbarlichen Belange in erster Linie davon ausgehe, dass für das Abstandrecht die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes gegenüber den Nachbargrenzen maßgeblich sei. Diese Erwägungen sind sachgerecht und lassen die durch den bestehenden Bunker praktisch vorgezeichnete Abweichung von den an sich maßgeblichen Abstandregelungen nicht als fehlerhaft erscheinen. Für die von den Antragstellern angesprochene Frage, inwieweit die Nachbarn ihrerseits einen Abstand einzuhalten haben, hat eine Reduzierung der an sich gebotenen Grenzabstände auf dem Bunkergrundstück keine Bedeutung. Gleichermaßen sind auch die vom Plan ermöglichten Abweichungen von der Altstadtsatzung abwägend berücksichtigt worden, wie aus den Ausführungen zu 1.D. der bereits erwähnte Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin (S. 120 der Beiakte Heft 2) folgt. Dass die Aufbringung eines Satteldachs auf dem Bunker die ausgewogene Höhenabwicklung im Verhältnis zu den Nachbargebäuden empfindlich stören und als herausragende Dominante in Erscheinung treten würde, ist einleuchtend. Ebenso plausibel und damit abwägungsgerecht ist die an der genannten Stelle der Anlage 6 des Beschlussvorschlags konkret dargelegte Erwägung, von einer Einhaltung des Verbots solcher Dachterrassen abzusehen, die von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind. Zutreffend hat die Antragsgegnerin insoweit insbesondere darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die hier gegebene räumliche Enge der Verkehrsführung, wenn überhaupt, nur eine geringe Einsehbarkeit vorliegt. Hinsichtlich der von den Antragstellern beanstandeten teilweisen Änderung des ausgewiesenen Fuß- und Radwegs in eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" hat die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, dass die aus Richtung Süden vom M. H. weg festgesetzte Mischverkehrsfläche, die bereits am Kindergarten entlang führt, nur geringfügig in Richtung Norden um ca. 11 m verlängert wird und im übrigen der in der Weiterführung zur U. straße festgesetzte Fuß- und Radweg unverändert erhalten bleibt. Diese Änderung der Verkehrsflächenausweisung dient nach den Ausführungen zu 1.G. der Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin (S. 123 der Beiakte Heft 2) lediglich dazu, auf dem nördlich des Bunkers gelegenen geringen Freiflächenanteil des Bunkergrundstücks die Möglichkeit der Anlegung eines Stellplatzes zu schaffen und diesen anfahren zu können. Im übrigen grenzt der Bunker bereits mit dem weit überwiegenden Teil seiner Länge von über 36 m an eine öffentliche Mischverkehrsfläche. Insoweit kann daher keine Rede davon sein, dass in das bislang ruhige Gebiet Lärm hinein getragen werde. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die Nutzung des Bunkergeländes. Die hierfür nunmehr zugelassenen Nutzungsarten entsprechen denen, die bereits für die als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Nachbargrundstücke gelten. Die Antragsteller können nicht erwarten, dass auf dem benachbarten, seit langem ungenutzten Bunkergrundstück weiterhin gleichsam "absolute Stille" herrscht, sondern müssen damit rechnen, dass dort solche Nutzungen stattfinden, wie sie nach dem geltenden Planungsrecht auch auf ihren eigenen Grundstücken zulässig sind. Die von ihnen befürchtete "geräuschintensive" künftige Nutzung des Bunkers hat dieselben Schutzmaßstäbe einzuhalten, die sie selbst einhalten müssen. Ergänzend ist anzumerken, dass die hier strittige 5. Änderung für das Bunkergrundstück auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften ausdrücklich ausschließt, die nach den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 96 auf den Nachbargrundstücken - mit Ausnahme des Kindergartengrundstücks - allgemein zulässig sind. Soweit die Antragsteller zusätzliche Einsichtnahmen in ihre Grundstücke befürchten, gilt auch insoweit, dass sie damit in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich, wie er hier vorliegt, stets rechnen müssen. Von wem diese Einsicht ausgeübt wird, ist rechtlich ohne Belang. Worin die von den Antragstellern behauptete enteignende Wirkung der Planänderung liegen soll, ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, in der Tat nicht erkennbar. Der Plan lässt, wie bereits angesprochen, nur solche Nutzungsarten zu, die dem für die Grundstücke der Antragsteller bereits geltenden Planungsrecht entsprechen, und belässt es - abgesehen von der Aufstockung des Bunkers um ein Staffelgeschoss von gut 3 m Höhe - hinsichtlich der Kubatur des Gebäudes bei der bereits seit rd. 50 Jahren bestehenden Situation. Dass dies im enteignungsrechtlichen Sinne als "schwer und unerträglich" anzusehen wäre - vgl.: BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 - BGHZ 92, 34 -, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorgetragenen Behauptung, im Wege der sog. "Quellsprengung" sei ein schonender und kostengünstiger Abbruch des Bunkers möglich, lässt sich ebenso wenig ein beachtlicher Abwägungsmangel herleiten. Die Antragsgegnerin hatte eine solche technische Durchführung eines eventuellen Bunkerabbruchs schon deshalb nicht abwägend zu berücksichtigen, weil sie im Planaufstellungsverfahren nicht angesprochen worden war und sich auch nicht etwa geradezu aufdrängte. Hinzu kommt, dass auch bei einer solchen technischen Variante des Abbruchs der hier besonders gravierend ins Gewicht fallende, seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht angesprochene Umstand nicht zu vernachlässigen gewesen wäre, dass angesichts der beengten Wegeverhältnisse im hier betroffenen Bereich der Soester Altstadt die eigentliche Problematik in dem - sowohl technisch schwierig abzuwickelnden und kostenmäßig erheblich belastenden - Abtransport des Abbruchmaterials liegt. Schließlich kann keine Rede davon sein, die Bedenken der Anlieger seien "schlichtweg ignoriert" bzw. "einfach weggeputzt" worden. Das Gegenteil wird schon dadurch belegt, dass sich die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingehend mit den zahlreichen Bedenken und Stellungnahmen der privaten Bürger befasst und abwägend auseinandergesetzt hat. So umfasst allein die bereits mehrfach erwähnte Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin (S. 117ff der Beiakte Heft 2) insgesamt über 20 Seiten, auf denen die anlässlich der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Stellungnahmen sowie die seitens der Antragsgegnerin hiergegen angeführten Argumente wiedergegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.