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Urteil

7a D 142/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.7A.D142.02NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragstellerin zu 2. zu 1/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragstellerin zu 2. zu 1/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 45 "Untere I. straße " der Antragsgegnerin, weil er in ihrem Eigentum stehende Grundflächen als Mischgebiet bei gleichzeitigem Ausschluss verschiedener Einzelhandelsnutzungen überplant. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die an der Ostseite des Abschnitts der I. straße (L 519) liegen, der aus dem Zentrum von T. zu den nördlichen Stadtteilen führt. Die Grundstücke bilden ein zusammenhängendes, weit überwiegend unbebautes Areal, das südlich und nördlich der Straße In der Freiheit liegt, die ihrerseits von der I. straße in Richtung Osten abzweigt. Für eine Teilfläche des Grundeigentums der Antragsteller wurde eine Bauvoranfrage vom 7. November 2001 für die Errichtung eines B. -Markts (Verkaufsfläche 692 qm) gestellt, die durch Bescheid vom 22. November 2001 im Hinblick auf die Aufstellung des strittigen Bebauungsplans Nr. 45 bis zum 31. Oktober 2002 zurückgestellt wurde. Mit Bescheid vom 26. November 2002 - nach der ersten Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 45 - wurde die Bauvoranfrage wegen Widerspruchs zu den Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden. Der Bebauungsplan Nr. 45 erfasst ein beiderseits der I. straße gelegenes Areal, das nördlich des im Zentrum von T. gelegenen, als Fußgängerzone ausgestalteten Abschnitts der I. straße liegt. Das Plangebiet beginnt im Süden - etwas nördlich der Kreuzung der I. straße mit der H. straße bzw. dem S. weg - mit den Grundstücken I. straße 156 (an der Ostseite) und I. straße 159 (an der Westseite). An der Ostseite der I. straße reicht das Plangebiet bis zu dem weitgehend in rd. 100 m Entfernung zur I. straße etwa parallel zu dieser verlaufenden Bahngelände und endet nach knapp 750 m im spitzen Winkel vor dem hier die I. straße schräg querenden Bahngelände. An der Westseite der I. straße reicht das Plangebiet bis zu der ca. 40 bis 90 m neben der I. straße verlaufenden S. und endet bereits gut 250 m nördlich der südlichen Plangebietsgrenze. Das weiter nördlich an der Westseite des I. straße gelegene Areal zwischen I. straße und S. , das für einen Sportplatz nebst Turnhalle und Sportheim sowie ein Fabrikgelände genutzt wird, ist vom Bebauungsplan Nr. 45 nicht erfasst. Für seinen gesamten Geltungsbereich trifft der Bebauungsplan Nr. 45 lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Das Plangebiet ist als Mischgebiet ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen enthalten in den Abschnitten (1) bis (3) mit Hinweis auf die Sonderregelungen zum Einzelhandel in Abschnitt (4) die Regelungen der Absätze 1 bis 3 des § 6 BauNVO. Abschnitt (4) der textlichen Festsetzungen lautet: "Nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Arten von Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation 2. Kunst/Antiquitäten 3. Baby-/Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren 6. Foto/Optik 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe 8. Musikalienhandel 9. Uhren/Schmuck 10. Spielwaren, Sportartikel 11. Lebensmittel, Getränke 12. Apotheke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren" Die textlichen Festsetzungen enthalten ferner folgende Regelungen: "Grundstücke, für die gem. § 1 Abs. 10 BauNVO Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise zugelassen werden können: Gemarkung T. , Flur 8 Flurstücke: - 84, 85, 86 und 88 tlw. (I. straße Nr. 194, Textil-Einkaufslager) Gemarkung T. , Flur 12, Flurstücke: - 139 (I. straße Nr. 179, Fleischerei) - 161, 163, 249 u. 251 (I. straße Nr. 177, Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt u. Back-Shop) - 86 (I. straße Nr. 158, Raumausstatter) - 170 ( I. straße Nr. 167, Kunstschmiede) - 17 u. 269 (I. straße Nr. 187, Büro- und Datentechnik) Shops in Verbindung mit Tankstellen sind auf maximal 150 m2 Verkaufsfläche zulässig." Die Bereiche, für die Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen wurden, sind in der Planzeichnung mit einem Punktraster gekennzeichnet, wobei die Grundstücke I. straße Nr. 177 und 179 als eine einheitliche Fläche gekennzeichnet sind. Mit dem Punktraster gekennzeichnet ist in der Planurkunde auch das Grundstück I. straße Nr. 171. Für dieses war in den textlichen Festsetzungen ursprünglich auch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehen. Der entsprechende Spiegelstrich in den textlichen Festsetzungen ist auf Grund des ersten Satzungsbeschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2002 jedoch gestrichen worden. Die Planzeichnung enthält ferner Eintragungen, die gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Flächen kennzeichnen, deren Böden möglicherweise mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Anfang 2000 erstellte die Verwaltung der Antragsgegnerin ein erstes Konzept für den Bebauungsplan Nr. 45 mit dem Ziel einer Steuerung des Einzelhandels im Bereich der "Unteren I. straße ". Am 19. Juni 2000 stimmte der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin dem Konzept zum Bebauungsplan zu und beschloss, die frühzeitige Beteiligung der Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand gemäß Bekanntmachung vom 13. September 2000 in Form einer Offenlegung des Planentwurfs nebst Begründung vom 21. September bis 25. Oktober 2000 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 15. September 2000 beteiligt. Verschiedene Bürger - u.a. auch der Antragsteller zu 1. - wandten sich gegen den vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu B. war Anlass, die seinerzeit noch umfassender vorgesehene Liste der ausgeschlossenen Einzelhandelsnutzungen zu kürzen und von einer Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO für die im Plangebiet vorhandenen Autohäuser abzusehen. Am 22. März 2001 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den geänderten Planentwurf öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 2. Mai 2001 in der Zeit vom 10. Mai bis 15. Juni 2001 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 4. Mai 2001 beteiligt. Es wandten sich wiederum verschiedene Bürger - u.a. der Antragsteller zu 1. - gegen die Einzelhandelsausschlüsse, weil sie ihrer Meinung nach zu erheblichen Wertminderungen ihrer Grundstücke führten. Das Staatliche Umweltamt M. wies - wie schon anlässlich der frühzeitigen Beteiligung - auf eine im Plangebiet vorhandene Spedition hin. Unter dem 20. Juli/28. August 2001 erstellte die Verwaltung der Antragsgegnerin einer Auflistung der im Plangebiet genehmigten Nutzungen. Am 21. Februar 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, dass das bisher im Rahmen der "Fremdkörperfestsetzung" nach § 1 Abs. 10 BauNVO aufgeführte Bettenfachgeschäft - Grundstück I. straße Nr. 171 - nicht weiter als Fremdkörper festgesetzt werden sollte, "da dieser Betrieb von der Sortimentsbeschränkung nicht erfasst wird". Anschließend beschloss er den Bebauungsplan erstmals als Satzung unter Beifügung der Begründung vom selben Tag. Die erste Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 17. Juli 2002. Während des vorliegenden Normenkontrollverfahrens hob der Rat der Antragsgegnerin am 1. April 2004 den Satzungsbeschluss vom 21. Februar 2002 auf und beschloss den Bebauungsplan unter Zugrundelegung einer Begründungsergänzung erneut als Satzung. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte mit Datum vom 14. April 2004. Am 18. Dezember 2002 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zugleich haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt, den der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2003 - 7a B 2486/02.NE - ablehnte. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor, sie seien wegen der nachteiligen Überplanung ihres Grundeigentums antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Die Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 BauGB genügten nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, weil bei der jeweiligen Umschreibung des Plangebiets in den Bekanntmachungen auf das nördliche Angrenzen an den Bebauungsplan Nr. 18 Ortsmitte T. verwiesen worden sei. In materieller Hinsicht fehle dem Plan die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der Plan sei nur aus fiskalischen Interessen erlassen worden, weil ohne eine Sicherung der Einzelhandelsfunktionen der Innenstadt die Rückzahlung von Fördergeldern gedroht hätte. Bei den Einzelhandelsausschlüssen handele es sich ferner um eine unzulässige Negativplanung sowie eine unzulässige Wahrnehmung von Wettbewerbsinteressen. Es sei nicht von § 1 Abs. 3 BauGB gedeckt, lediglich die Attraktivität des Innenstadtbereichs stärken zu wollen. Die Planung weise auch Abwägungsmängel auf. Nach den Empfehlungen des für die Antragsgegnerin erstellten Einzelhandelsgutachtens sollte der im Plangebiet vorhandene Einzelhandelsstandort (Q. -Markt nebst weiteren benachbarten Läden) nach § 11 Abs. 2 BauNVO als Ladengebiet ausgewiesen werden. Die anderweitige Ausweisung im strittigen Bebauungsplan als Mischgebiet sei nicht nachvollziehbar. Die beiden im Plangebiet vorhandenen Autohäuser seien nicht berücksichtigt worden. Dies hätte im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes jedoch geschehen müssen. Ein Abwägungsausfall liege in der fehlenden Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Spedition. Verfehlt seien auch die umfangreichen "Fremdkörperfestsetzungen" nach § 1 Abs. 10 BauNVO, da diese Vorschrift nur auf kleinere Einsprengsel geringfügigen Umfangs anwendbar sei. Der Q. -Markt nebst weiteren benachbarten Läden sei fehlerhaft berücksichtigt, da es sich hierbei um großflächigen Einzelhandel und ein Einkaufszentrum handele. Die Absicherungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO seien ferner widersprüchlich, weil die zugelassenen Erweiterungen auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung relevant seien. Die vorgenommenen Sortimentsbeschränkungen seien fehlerhaft, weil § 1 Abs. 9 BauNVO Branchenbeschränkungen nicht zulasse. Auch sei eine Sortimentsbeschränkung bei Einzelhandel unter 1.200 m2 Geschossfläche unzulässig. Eine Verödung der Innenstadt als Rechtfertigung der Sortimentsbeschränkung sei weder in der Planbegründung noch dem zugrunde gelegten Einzelhandelsgutachten erwähnt. Das im Plangebiet vorhandene Nahversorgungszentrum um den Q. -Markt schließe unmittelbar an die Innenstadt an. Die Antragsgegnerin beabsichtige auch keine Stärkung der übrigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 2 BauNVO, was allenfalls Einzelhandelsausschlüsse rechtfertigen könne. Unzulässig seien auch die Regelungen zu den Tankstellenshops. Einen Betriebstyp "Shop" in Verbindung mit einer Tankstelle gebe es nicht. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 45 "Untere I. straße " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen und verweist ergänzend auf die Neufassung der Begründung zum Bebauungsplan. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 2486/02.NE, der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller steht außer Streit. Sie folgt im übrigen bereits daraus, dass sich die Antragsteller gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45 wenden, die die Nutzbarkeit ihres Grundeigentums ihrer Meinung nach unzulässig einschränken. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Der Einwand der Antragsteller, die Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 BauGB seien fehlerhaft, trifft nicht zu. Eventuelle Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind, wie aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB folgt, generell unbeachtlich für die Frage der Wirksamkeit des Plans. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 - BRS 65 Nr. 47. Im übrigen sind die an eine Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB zu stellenden Anforderungen, die jedenfalls nicht höher anzusetzen sind als die Anforderungen an eine Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB, hier gewahrt. Hinsichtlich der Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 BauGB ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, zu unterscheiden zwischen der "Anstoßfunktion" der Offenlegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der bloßen "Hinweisfunktion" der Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB. Vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23. Die Anstoßfunktion ist erfüllt, wenn die Kennzeichnung des Plangebiets in der Offenlegungsbekanntmachung "einen ersten informativen Hinweis" gibt, die dem interessierten Bürger Anlass zur Prüfung gibt, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Für die Hinweisfunktion reicht es aus, dass die Schlussbekanntmachung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert. Beiden Anforderungen ist hier schon deshalb genügt, weil das Plangebiet zum einen auf Grund der Benennung "Untere I. straße " hinsichtlich seiner räumlichen Lage im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ohne weiteres identifizierbar ist und zum anderen die in den jeweiligen Bekanntmachungen veröffentlichte Karte hinreichend deutlich macht, welche ungefähren Dimensionen das Plangebiet hat. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Rechtsprechung zur Bekanntmachung eines sog. "Nummern-Bebauungsplans" - vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1989 - 4 NB 33.88 - BRS 49 Nr. 23 - bezieht sich nur auf solche Fälle, in denen der bekannt gemachte Bebauungsplan ausschließlich mit einer Nummer bezeichnet worden ist. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Sonstige rügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nicht gerügt worden. Form- oder Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan gleichfalls nicht zu beanstanden. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Nach den Ausführungen auf Seite 2 der Planbegründung in der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung vom 1. April 2004, die insoweit mit den Ausführungen in der Planbegründung vom 21. Februar 2002 übereinstimmen, ist Ziel des strittigen Bebauungsplans "die Erhaltung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt" der Antragsgegnerin. Diese Zielsetzung wird insbesondere durch folgende Ausführungen auf Seite 4 der ergänzenden Planbegründung vom 1. April 2004 konkretisiert: "Die Stadt T. ist bemüht, die Funktionen des Innenstadtbereiches zu erhalten. Hierzu gehören neben einer Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelsfunktionen auch ein gewisser Aufenthaltswert, der neben der Baustruktur mit ihren Gebäuden und Plätzen, einerseits stark durch Einzelhandel geprägt wird und andererseits sich auch durch das Wahrnehmen der Innenstadt als Kernbereich durch die Bürger an sich kennzeichnet... Durch eine Einschränkung der in den Randbereichen zukünftig zulässigen Arten von Anlagen bzw. Betrieben soll dem Ziel einer starken und intakten Kernstadt entsprochen werden, wobei es sich bei den Einschränkungen nur um die Arten von Anlagen handelt, die auch tatsächlich als Einschränkung und Fehlentwicklung für die Innenstadt T. zu werten sind." Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Zielsetzungen für eine verbindliche Bauleitplanung. Dafür, welche öffentliche Belange eine Bauleitplanung städtebaulich rechtfertigen können, enthält § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine beispielhafte Auflistung, die, wie schon aus dem Wort "insbesondere" folgt, allerdings nicht abschließend ist. Demgemäss besitzt eine Gemeinde auch dann noch die Befugnis zur Bauleitplanung, wenn sie nicht unmittelbar auf einen der in dieser Vorschrift genannten Belange verwiesen kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 4 BN 51.02 - NVwZ-RR 2003, 171 m.w.N.. Weiterer Erörterungen dieser Frage bedarf es hier schon deshalb nicht, weil die angeführten städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin sich ohne weiteres auf mehrere der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB angeführten Belange zurückführen lassen. Die zentrale Zielsetzung einer Erhaltung der Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 97) - ist von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB gedeckt. Diese Regelung, nach der bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. "die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung", zu berücksichtigen sind, ist ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen ist, dem Interesse an gut erreichbaren und an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben Rechnung zu tragen. Dementsprechend geht es etwa auch bei den Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO darum, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dabei ist es nicht Selbstzweck, dass die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - BRS 65 Nr. 10 (S. 48). Mit der "verbrauchernahen" Versorgung sind dabei Fragen der flächenmäßigen Zuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu Wohnstandorten, der Sicherung der Vielfalt von Warenangebot und Dienstleistungen an bestimmten Standorten sowie der räumlich ausgewogenen Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebots angesprochen. Vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, RdNr. 68 zu § 1. Letztlich geht es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten. Nichts anderes soll mit dem strittigen Bebauungsplan erreicht werden, wenn dieser nach den Ausführungen auf Seite 4 der Planbegründung darauf abzielt, solche Branchengruppen auszuschließen, die einerseits einer Stärkung der Innenstadt bzw. des Zentrums dienen und andererseits dazu führen können, dass sich Unterzentren an Standorten bilden, die funktional nicht im Zusammenhang mit der Innenstadt zu sehen sind. Soweit die Antragsgegnerin über die bloße Erhaltung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt hinaus auch deren Stärkung und eine Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt anstrebt, geht es nach den Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung zusätzlich darum, einer Verödung der Innenstadt entgegenzuwirken. Der Bereich der "Unteren I. straße " soll hiernach die Funktion des Innenstadtbereichs nicht gefährden. Eine Verödung des Kernbereichs einerseits und eine überdimensionierte Aufwertung der sog. Innenstadtrandbereiche andererseits sei aus städtebaulichen Erwägungen nicht gewollt, da "hierdurch die Funktionen der einzelnen Stadtelemente bzw. Stadtbereiche derart verlagert würden, dass die Stadt bzw. die eine Stadt ausmachenden positiven Kriterien (Attraktivität, Lebensqualität, gesellschaftliches Leben) geschwächt bzw. sogar zerstört würden". Diese Zielsetzung einer Stärkung der Attraktivität entspricht der Vorgabe des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach neben der Erhaltung auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Mit den positiv zu fördernden städtebaulichen Kriterien "Attraktivität", "Lebensqualität" und "gesellschaftliches Leben" sind darüber hinaus auch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB angeführten sozialen und im weitesten Sinne auch kulturellen Belange der Bevölkerung erfasst. Plastisch wird dies z.B. an dem allgemein verbreiteten Schlagwort "Erlebniseinkauf", das gerade die den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragende Möglichkeit erfasst, in einem städtebaulich attraktiven, auch Möglichkeiten zum Verweilen und Kommunizieren bietenden Umfeld zugleich die Versorgungsbedürfnisse befriedigen zu können. Aus dem Vorstehenden folgt, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Rede davon sein kann, der strittige Bebauungsplan beinhalte eine unzulässige Wahrnehmung von Wettbewerbsinteressen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, die Planung der Antragsgegnerin verfolge ausschließlich fiskalische Interessen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, ist der Kernbereich der Innenstadt der Antragsgegnerin um die Fußgängerzone herum mit erheblichem Kostenaufwand attraktiver ausgestaltet worden. Zwar mag es zutreffen, dass bei einem Unterlassen der strittigen Planung eventuelle Rückforderungen von Fördergeldern im Raum gestanden haben, wie die Antragsteller vortragen. Um die Verhinderung solcher Rückforderungen geht es bei den hier festgesetzten Einzelhandelsausschlüssen jedoch nicht, sondern darum, mit planerischen Mitteln nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die Investitionen in die Attraktivität der Kernstadt zur Verfolgung städtebaulich legitimer Ziele nicht sinnlos waren. Ebenso wenig handelt es sich bei der vorliegenden Planung um eine unzulässige "Negativplanung". Zu den Voraussetzungen einer mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbarenden "Negativplanung" vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9. Die Ausweisung des bislang dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnenden Plangebiets als Mischgebiet hat eine hinreichende positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion des Gebiets im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt und beschränkt sich nicht etwa auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen. Die nach alledem legitimen und hier hinreichend städtebaulich gerechtfertigten allgemeinen Planziele einer Erhaltung und Stärkung der Attraktivität des Innenstadtbereichs sind auch in ihrer konkreten Umsetzung von § 1 Abs. 3 BauGB gedeckt. Geht es um das "Wie" der Planung, hat die Gemeinde ein weites Planungsermessen, dessen Ausübung sich maßgebend nach ihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen richtet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220 (221). Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB "erforderlich" ist, bestimmt sich insoweit maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 96) m.w.N.. Die Erforderlichkeit im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans genügen damit dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BRS 65 Nr. 78 (S. 386) m.w.N.. In diesem auf das städtebauliche Konzept der Gemeinde bezogenen Kontext bedeutet "vernünftigerweise geboten" der Sache nach letztlich nichts anderes, als dass diese Festsetzungen "auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten" haben - vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 - BRS 55 Nr. 106 (S. 293) m.w.N. - bzw. "einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen" und deshalb vernünftigerweise geboten erscheinen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220 (222). Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich dazu entschlossen hat, den nach ihren städtebaulichen Zielvorstellungen in seiner zentralen Funktion besonders zu schützenden Kernbereich der Innenstadt mit den auf Seite 4 der Planbegründung vom 1. Mai 2004 dargelegten Grenzen festzulegen, mithin "überwiegend auf die Fußgängerzone mit den zugehörigen Parkplatzflächen entlang der S. sowie den westlich der Fußgängerzone verlaufenden Stichwegen in einer Tiefe von 50 m" zu beschränken. Dass der hier in Rede stehende nördliche Abschnitt der "Unteren I. straße " damit nicht zu dem Bereich der Innenstadt gehört, dem nach der planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin zentrale Versorgungsfunktion zukommen soll, mag nicht den Vorstellungen der Antragsteller von der künftigen Nutzbarkeit ihres Grundeigentums entsprechen. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Antragsgegnerin insoweit das ihr zustehende Planungsermessen zur eigenverantwortlichen Verfolgung der ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik ausgeübt hat. Rechtliche Bedenken könnten allenfalls bestehen, wenn die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Schutz des Kernbereichs der Innenstadt einer Ausweitung des zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet an der "Unteren I. straße " entgegenzuwirken, nach ihren eigenen konzeptionellen Überlegungen widersprüchlich und damit nicht im dargelegten Sinne "vernünftigerweise geboten" wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Auf Seite 1 der Planbegründung ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorliegende Bebauungsplanung insbesondere auf dem Gutachten "Einzelhandel, Zentrenplanung und Stadtentwicklung 2005" des Instituts für Stadt-, Standort-, Handelsforschung- und -Beratung Dr. H. E. & Partner GmbH vom Mai 1999 - "j. -Gutachten 1999" - beruht, das die Primärziele der Erarbeitung von Markt- und Tragfähigkeitsanalysen und darauf aufbauender Nutzungskonzepte für innerstädtische Standortbereiche verfolgt. In dem j. -Gutachten 1999 ist der gesamte Stadtbereich umfassend untersucht worden. Dabei sind der Einzelhandelsbestand und die Erweiterungsperspektiven nach dem "Leitbild 2010" in den Abbildungen 3 und 4 auf den Seiten 23/24 grafisch dargestellt. Diese machen deutlich, dass Expansionszonen des Stadtzentrums, das den engeren Bereich um den als Fußgängerzone ausgestalteten Abschnitt der I. straße umfasst, lediglich in Richtung Westen entlang der T. straße - hier liegt der Standort für die geplante Ansiedlung eines SB-Markts - und in Richtung Süden gesehen werden. Dabei knüpft die mögliche (kleinere) südliche Expansionszone daran an, dass der I. straße im weiteren Verlauf in Richtung Süden die Funktion einer Vernetzungsachse zu dem Sondergebiet des SB-Warenhauses N. zukommt, das potentieller Standort für eine Erweiterung ist. Demgegenüber misst das j. -Gutachten 1999 dem Stadtzentrum keine Expansionszone in Richtung Norden entlang der "Unteren I. straße " zu. An die Darlegungen des j. -Gutachtens 1999 knüpft der strittige Bebauungsplan an, wie aus den einzelnen Ausführungen in der Planbegründung vom 1. April 2004 folgt. Auch soweit für den im Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans befindlichen Bereich des Q. -Markts in Abbildung 3 des j. -Gutachtens 1999 ein "potentielles Ladengebiet" dargestellt ist, trägt der Plan dem - wie noch darzulegen ist - Rechnung, wenn auch nicht exakt in der vom Gutachter vorgeschlagenen Weise. Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin bei der Ausarbeitung des strittigen Bebauungsplans im Hinblick auf das Planziel eines Schutzes der Attraktivität und Zentrenfunktion des Kernbereichs der Innenstadt inkonsequent oder gar widersprüchlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich mit dem vorliegenden Bebauungsplan auf die Überplanung nur eines Teils der Bereiche beschränkt hat, in denen potentielle Gefährdungen des Zentrums in Betracht kommen, ist unschädlich. Für das strittige Plangebiet wurde, wie auch die Darlegungen im j. -Gutachten 1999 (vgl. insbesondere S. 157) belegen, ein aktueller Planungsbedarf gesehen. Diese Einschätzung trifft zu, weil hier das vor Erlass des strittigen Bebauungsplans geltende Baurecht nach § 34 BauGB keine planerischen Steuerungsmöglichkeiten zuließ. Die Regelungen des § 34 BauGB sind - wie die des § 35 BauGB - kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan, sondern gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220 (221) m.w.N.. Im unbeplanten Innenbereich setzt ausschließlich das tatsächlich Vorhandene die Maßstäbe dafür, was planungsrechtlich zulässig ist. Wenn dieses eine von der Gemeinde nicht gewünschte städtebauliche Entwicklung vorgibt, kann sie dem nur durch Schaffung eigenen örtlichen Baurechts durch einen Bebauungsplan entgegenwirken. Vgl. hierzu: Kuschnerus, "Der sachgerechte Bebauungsplan", 2. Aufl. 2001, RdNrn. 127 ff. Dementsprechend ist es mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, wenn sich die planende Gemeinde - wie hier - bei der Verfolgung einer umfassenderen Zielsetzung im Einzelfall darauf beschränkt, (zunächst) nur dort planerisch aktiv zu werden, wo tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Städtebaulich gerechtfertigt ist auch der konkrete Ausschluss der in Abschnitt (4) der textlichen Festsetzungen aufgelisteten Sortimente des Einzelhandels. Diese Ausschlussregelungen sind gestützt auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Diese Vorschrift lässt auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, wenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28. Dass die hier gewählten Sortimentsbezeichnungen, die der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 (MBl. NRW. 1996, S. 922) entnommen sind, marktüblichen Gegebenheiten entsprechen, unterliegt keinem Zweifel. Selbstverständlich gibt es in der Realität Einzelhandelsbetriebe, die etwa als Buchladen, Kunst- und Antiquitätenhandel, Baby-Markt usw. bezeichnet werden. Die Zulässigkeit solcher Sortimentsbeschränkungen ist auch nicht etwa auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, die mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m2 der sog. Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unterliegen. § 1 Abs. 9 BauNVO lässt den Ausschluss aller Arten baulicher Anlagen im Sinne der BauNVO zu, mithin auch den Ausschluss bestimmter Arten von Einzelhandelsbetrieben iSv § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Allerdings fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Absätzen 5 bis 8 des § 1 BauNVO geben muss. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58. Demgemäss bedarf es dann, wenn zum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an solchen Standorten ausgeschlossen werden sollen, an denen eine entsprechende Nutzung den Zielsetzungen des planerischen Konzepts der Gemeinde zuwiderlaufen würde, einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (S. 186). Aus dieser konkreten örtlichen Situation ist abzuleiten, weshalb für die betroffenen Bereiche der Ausschluss der gewählten Sortimente im dargelegten Sinne "vernünftigerweise geboten" ist, um das von der Gemeinde legitimerweise verfolgte Planziel zu erreichen. Diesen Anforderungen genügt der von der Antragsgegnerin in Abschnitt (4) der textlichen Festsetzungen festgelegte Ausschluss bestimmter Einzelhandelssortimente. Die Antragsgegnerin hat sich zur Gewährleistung des Planziels "Erhaltung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt" zum einen dazu entschlossen, den Ausschluss auf sämtliche 10 Sortimentsgruppen zu erstrecken, die nach Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 als "zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten". Dieser Erlass nimmt allerdings nicht für sich in Anspruch, die Zentrenrelevanz bestimmter Sortimentsgruppen abschließend festzulegen. Vielmehr knüpft die Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1966 daran an, dass sich Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (S. 185f). Solche Anhaltspunkte wurden in dem j. -Gutachten 1999, das Grundlage der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin war, konkret ermittelt und dargestellt. So folgt aus der Tabelle 132 Blatt 1 (S. 83) des Gutachtens, dass nach der Bestandsermittlung 1998 die Sortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996, die den ausgeschlossenen Sortimenten der Nummern 1 bis 10 des Abschnitts (4) der textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans entsprechen, in der Tat von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen in der nach der planerischen Zielvorstellung der Antragsgegnerin zu schützenden Kernzone von T. -Mitte mit hohen Anteilen am Verkaufsflächenangebot der Gesamtstadt vertreten sind. In vielen Fällen sind bezüglich dieser Sortimente in der Kernzone sogar Anteile von deutlich über 50 % der Verkaufs- bzw. Geschäftsflächen der Gesamtstadt vorhanden. Dies belegt, dass die von der Antragsgegnerin als schützenswert erachtete Versorgungsfunktion des Kernbereichs der Innenstadt hinsichtlich nahezu aller Sortimente des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 zutrifft. Dass auch einzelne Sortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996, die in der Kernzone nicht oder nur mit einem äußerst geringen Prozentsatz vertreten sind, in die Liste der ausgeschlossen Sortimente aufgenommen sind, macht die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin nicht fehlerhaft. Hierbei handelt es sich um die in der genannten Tabelle 132 Blatt 1 (S. 83) des j. -Gutachtens 1999 überhaupt nicht aufgeführten Sortimente Kunst/Antiquitäten sowie Musikalienhandel und die im Stadtgebiet insbesondere im Bereich T. Weg und im übrigen T. -Mitte angesiedelte Sortimentsgruppe Unterhaltungselektronik/Computer. Diese Sortimente gehören nach den auf das j. - Gutachten 1999 gestützten Ausführungen auf Seite 4 der Planbegründung vom 1. April 2004 (auch) für den Bereich der Stadt T. zu den als "zentrumsbildend" umschriebenen Branchengruppen. Sie konnten nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin in die Ausschlussliste aufgenommen werden, weil sie in der Tat einer Stärkung der Innenstadt bzw. des Zentrums dienen. Ihr Ausschluss hat immerhin zur Folge, dass eventuelle Neuansiedlungen in der Kernzone, in die diese Sortimente nach der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin eigentlich hineingehören, zumindest eher wahrscheinlich sind, zumal es sich um solche Sortimente handelt, die derzeit in dem hier in Rede stehenden Bereich der "Unteren I. straße " überhaupt nicht angeboten werden. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin auch die Sortimentsgruppen Nr. 11 und 12 - Lebensmittel, Getränke einerseits sowie Apotheke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren andererseits - im Plangebiet ausgeschlossen hat. Allerdings handelt es sich bei diesen Sortimenten nicht um in erster Linie zentrentypische Sortimente. In Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 sind diese Sortimente - mit Ausnahme des in der Anlage 1 nicht aufgeführten Sortiments "Apotheke" (= Pharmazie) - als "nahversorgungs-(ggf. auch zentren-) relevante Sortimentsgruppen" bezeichnet. Gleichwohl kommt ihnen in der hier gegebenen örtlichen Situation ersichtlich eine nicht unerhebliche Zentrenrelevanz schon deshalb zu, weil diese Sortimente in der Tat in beachtlichem Ausmaß in der zu schützenden Kernzone von T. angeboten werden. Nach der bereits angesprochenen Tabelle 132 Blatt 1 (S. 83) des j. -Gutachtens 1999 beträgt der Anteil der Kernzone an den in der Gesamtstadt angebotenen Verkaufsflächen immerhin: - Nahrungs- und Genussmittel insgesamt 29,3 % - Drogerie, Parfümerie 42,8 % - Pharmazie 40,8 % - Hausrat, Werkzeug, Eisenwaren (= Teil von Haushaltswaren) 36,6 % - Porzellan, Glas (= Teil von Haushaltswaren) 50,6 % Schon dies rechtfertigt es, die genannten Sortimente in der hier gegebenen örtlichen Situation übereinstimmend mit der entsprechenden Einschätzung im j. - Gutachten 1999 auch als zentrenrelevant zu werten, selbst wenn sie teilweise zugleich nahversorgungsrelevant sind. Insoweit hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 12 der Planbegründung vom 1. April 2004 zutreffend unter Bezugnahme auf den Einzelhandelserlass 1996 ausgeführt: "Gemäß Ziffer 2.2.5 des Runderlasses können die Gemeinden bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe die zentrenrelevanten Sortimente eigenständig festlegen. Dies ist vorliegend für die genannten Waren aufgrund des Ergänzungsgutachtens (= j. -Gutachten 1999) und den Ergebnissen des gebildeten Arbeitskreises erfolgt." Dabei unterliegt auch keinen Bedenken, dass die genannten Sortimente weitgehend zugleich auch in besonderem Maß nahversorgungsrelevant sind und deshalb eine ausschließliche oder auch nur überwiegende Konzentrierung auf die Kernzone der Innenstadt städtebaulich schwer zu rechtfertigen wäre. Das hier betroffene Plangebiet ist jedenfalls durch seine deutliche Nähe zu der nach der Einschätzung der Antragsgegnerin besonders zu schützenden Kernzone gekennzeichnet, so dass bei einer Neuansiedlung bzw. - bezogen auf die bereits vorhandenen Angebote der genannten Sortimente - deutlichen Verstärkung des Angebots der genannten Sortimente im Plangebiet auch unter Nahversorgungsaspekten ein beachtlicher Attraktivitätsverlust der Kernzone in Betracht kommt. Schließlich ist auch der Ausschluss von "Shops in Verbindung mit Tankstellen", soweit diese mehr als 150 m2 Verkaufsfläche aufweisen, von der Antragsgegnerin hinreichend städtebaulich gerechtfertigt worden. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es entgegen der Auffassung der Antragsteller in der Tat "Shops in Verbindung mit Tankstellen" als Betriebstypen des Einzelhandels gibt. Tankstellen werden heute sogar in der Regel in Verbindung mit sog. "Shops" betrieben, in denen eine breite Palette von Waren angeboten wird, die sich nicht nur auf Kfz-Ersatzteile und Zubehör beschränken. Das Angebot reicht vielmehr von Zeitschriften, Tabakwaren, Getränken und Lebensmitteln - häufig einschließlich bestimmter frischer Backwaren - bis hin zu einzelnen anderen Gütern vornehmlich des täglichen Bedarfs. Bei ihrer Entscheidung, diese "Shops" lediglich hinsichtlich ihrer Verkaufsfläche zu begrenzen, hat sich die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung vom 1. April 2004 maßgeblich davon leiten lassen, dass eine Festlegung von Sortimenten für "Shops" an Tankstellen nur schwer möglich ist. Dies trifft in der Tat zu. Diese "Shops" erfüllen insofern eine besondere Funktion, als sie neben der Versorgung reisender Kraftfahrer mit Reisebedarf auch als gelegentlich des Tankvorgangs genutzte - nicht nur - (begrenzte) Versorgungsmöglichkeit für einzelne Güter des täglichen Bedarfs dienen sowie - ähnlich wie Kioske und sog. "Trinkhallen" mit räumlich begrenztem Verkauf - insbesondere auch zu den Zeiten genutzt werden, in denen die allgemeinen Läden häufig nicht mehr geöffnet haben. Gleichwohl können sie dann, wenn sie, wie mancherorts bereits üblich, große Verkaufsflächen von etlichen 100 m2 aufweisen, nicht anders als "normale" Läden den bestehenden Einzelhandel zumindest in bestimmten Branchen erheblich in seiner Versorgungsfunktion beeinträchtigen, so dass ihre Steuerung städtebaulich gerechtfertigt erscheint. Die hier gewählte Begrenzung der Verkaufsfläche auf 150 m2 trägt allerdings die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe über der von ihr festgesetzten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 55.01 - BRS 64 Nr. 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58. Das ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat die festgesetzte Begrenzung der Verkaufsfläche von Tankstellen-"Shops" auf 150 m2 damit begründet, dass sie "an diesem Standort als verträglich und damit vertretbar angesehen wird, wie es bei Tankstellen dieser Art üblich ist". Die "Üblichkeit" ist von den Antragstellern anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht substantiiert in Frage gestellt worden und trifft nach der Erfahrung der Mitglieder des Senats auch zu. Tankstellen-"Shops" weisen namentlich in innerörtlichen Bereichen der hier gegebenen Lage regelmäßig nicht mehr als 150 m2 Verkaufsfläche auf, so dass sie zu Recht als eine bestimmte Art von baulichen Anlagen gewertet werden konnten. Keinen Bedenken unterliegen auch die Sonderregelungen, die gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zur Absicherung der in Plangebiet bereits vorhandenen Betriebe getroffen wurden, die (auch) Einzelhandel betreiben. Nach der genannten Vorschrift kann für "bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen", die bei Festsetzung eines Baugebiets in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dass es sich bei dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 45 um ein "überwiegend bebautes Gebiet" handelt - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 - BRS 65 Nr. 41 -, unterliegt nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial keinem Zweifel. Der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO steht auch nicht entgegen, dass die Unzulässigkeit der über diese Vorschrift abgesicherten Betriebe im vorliegenden Fall darauf beruht, dass die Betriebe Nutzungsarten zuzurechnen sind, die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO an sich im festgesetzten Baugebiet ausgeschlossen sind. Die Vergünstigung des § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch solchen vorhandenen Anlagen oder Betrieben zugestanden werden, die in dem betreffenden Baugebiet nicht deshalb unzulässig sind, weil dessen allgemeine Zweckbestimmung ihnen entgegen steht, sondern allein deshalb einer Zulassungssperre unterliegen, weil sie - wie hier - von einer Ausschlussregelung erfasst werden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 101). Die Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO ist im vorliegenden Fall auch nicht, wie die Antragsteller meinen, etwa deshalb verfehlt, weil es sich hier bei den "umfangreichen Fremdkörperfestsetzungen" nicht um "kleinere Einsprengsel geringfügigen Umfangs" handelt. Bereits ein Blick auf den strittigen Bebauungsplan, in dem die von Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erfassten Bereiche mit einem Punktraster markiert sind, zeigt, dass das Gegenteil der Fall ist. Zu betrachten ist das gesamte einheitlich als Mischgebiet ausgewiesene Plangebiet des Bebauungsplans, dessen Zweckbestimmung "in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben" muss. Von diesem Mischgebiet nehmen die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO ersichtlich nur einen geringen Prozentanteil ein, so dass es im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung bedarf, bei welchem räumlichen Umfang die Grenze der noch zulässigen Absicherung vorhandener Betriebe über § 1 Abs. 10 BauNVO erreicht ist. Die konkret nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffenen Regelungen sind allerdings in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig. Einer Auslegung des normativen Planinhalts bedarf es zunächst insoweit, als die textlichen Festsetzungen einerseits und die Planzeichnung andererseits widersprüchlich sind. In der Planzeichnung ist das Grundstück I. straße Nr. 171 mit dem Punktraster gekennzeichnet, das die von den Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erfassten Bereiche räumlich kennzeichnen soll. Demgegenüber enthält die Auflistung der von den Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erfassten Grundstücke in den textlichen Festsetzungen in der als Satzung beschlossenen Fassung das Grundstück I. straße Nr. 171 ("Bettenfachgeschäft") nicht (mehr). Dieser Widerspruch lässt sich jedoch ohne weiteres im Wege der berichtigenden Auslegung - zur Zulässigkeit einer berichtigenden Auslegung von Bebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57 - beheben. Nach dem Satzungsbeschluss vom 21. Februar 2002, der durch den erneuten Satzungsbeschluss vom 1. April 2004 inhaltlich nicht geändert wurde, sollte die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO für das Grundstück I. straße Nr. 171 ("Bettenfachgeschäft") aufgehoben werden. Bei der Umsetzung dieses Satzungsbeschlusses durch Korrektur der Planurkunde ist dies bei den textlichen Festsetzungen zwar geschehen. Dabei wurde, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt wurde, jedoch übersehen, auch die Planzeichnung entsprechend zu korrigieren, nämlich durch Streichung des Punktrasters auf dem Grundstück I. straße Nr. 171. Dies ist ein offensichtliches Redaktionsversehen. Die Planurkunde ist damit entsprechend dem Inhalt des Satzungsbeschlusses dahin zu verstehen, dass für das Grundstück I. straße Nr. 171 keine Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen sind. Auslegungsbedürftig ist weiterhin, welchen Inhalt die in der Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO für ausnahmsweise zulässig erklärten "Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen" haben. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, den Wortlaut des § 1 Abs. 10 BauNVO wiederzugeben. Dieser gibt jedoch nichts dafür her, ob und - wenn ja - mit welchem Inhalt die zulässigen "Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen" beschränkt sind. Maßgeblich für die hiernach gebotene Auslegung des Begriffes "Nutzungsänderung" und der Begriffe "Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen" sind folgende Erwägungen: Mit der ihrem Wortlaut nach uneingeschränkten Fassung könnte die ausnahmsweise Zulassung von Nutzungsänderungen dahin verstanden werden, dass für die betreffenden Grundstücke Nutzungsänderungen jeder Art zugelassen werden können. Ein solches Verständnis würde im Ergebnis dazu führen, dass beispielweise auf den betroffenen Grundstücken im Wege der Nutzungsänderung auch solche bislang nicht vertriebenen Sortimente aufgenommen werden können, die an sich den Ausschlussregelungen des Abschnitts (4) der textlichen Festsetzungen unterliegen, so dass das Planziel "Erhaltung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt" durch Ausschluss konkret zentrenrelevanter Sortimente in nicht unbeachtlichem Umfang gleichsam konterkariert würde. Demgegenüber deuten die Ausführungen in der Planbegründung vom 1. April 2004 darauf hin, dass nur solche Nutzungsänderungen ausnahmsweise zulässig sein sollen, die mit den übrigen Planfestsetzungen - Mischgebiet unter Berücksichtigung der in Abschnitt (4) der textlichen Festsetzungen festgelegten Nutzungsausschlüsse - vereinbar sind. So heißt es auf Seite 8 der Begründung, "Nutzungsänderungen sind demnach lediglich unter Berücksichtigung der Negativliste innenstadtrelevanter Sortimente möglich". Ähnlich ist auf Seite 10 der Begründung bezüglich der für das Grundstück I. straße Nr. 167 ("Kunstschmiede") getroffenen Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ausgeführt, diese "Festsetzung beinhaltet einen umfassenden Bestandsschutz sowie die Möglichkeiten zu Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen (im Rahmen der getroffenen Festsetzungen) und Erneuerungen vorhandener Betriebe und Anlagen". Maßgeblich für die Auslegung, welchen Inhalt die getroffenen Festsetzungen haben, ist, dass die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt ist. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, mithin hier der Antragsgegnerin als Plangeberin, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57. Nach diesen Kriterien ist die nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Zulassung von Nutzungsänderungen auf Grund des in der Planbegründung hinreichend verlautbarten Willens des Plangebers dahin zu verstehen, dass die hiervon betroffenen Betriebe ihre tatsächlich legal ausgeübten Nutzungen zwar ändern dürfen, aber nur insoweit, als diese Nutzungsänderungen nicht den generell für das Plangebiet geltenden Ausschlüssen nach Abschnitt (4) der textlichen Festsetzungen widersprechen dürfen. Auslegungsbedürftig sind auch die weiteren Regelungen zur "Erweiterung", "Änderung" und "Erneuerung" der vorhandenen Betriebe. Deren uneingeschränkter Wortlaut könnte gleichfalls dahin verstanden werden, dass die tatsächlich legal ausgeübten Einzelhandelsaktivitäten mit an sich ausgeschlossenen Sortimenten unbegrenzt ausgedehnt werden dürfen, wenn die Betriebe erweitert, geändert oder erneuert werden sollen. Dies hätte zur Folge, dass die Sortimente dann ausnahmsweise auch in einem solchen Umfang vertrieben werden dürften, bei dem die Schwelle der Sondergebiets- bzw. Kerngebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO überschritten ist. Auch dies würde ersichtlich nicht dem Willen der Antragsgegnerin als Plangeberin entsprechen. Konkret kämen solche in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO hineinreichenden Ausdehnungen namentlich bei dem im Plangebiet bereits ansässigen Q. -Markt - Grundstück I. straße Nr. 177 - in Betracht. Dieser weist nach den Feststellungen auf Seite 156 des j. -Gutachtens 1999 als SB-Markt eine Verkaufsfläche von 690 m2 auf. Hinzu kommen in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Bäckerei mit 45 m2 Verkaufsfläche, eine Fleischerei mit 40 m2 Verkaufsfläche (auf dem Grundstück I. straße 179) sowie ein Blumenhaus mit 50 m2 Verkaufsfläche. Nach den Feststellungen in der Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin vom 20. Juli/28. August 2001 war seinerzeit in unmittelbarer Nähe des Q. -Markts auch ein Getränkemarkt auf dem Grundstück I. straße Nr. 175 vorhanden, der jedoch nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den vorgelegten Lichtbildern zwischenzeitlich durch eine andere Nutzung ersetzt worden ist. Diese Agglomeration verschiedener Läden stellt kein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO dar, wie die Antragsteller zwar schriftsätzlich vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch nicht weiter vertreten haben. Zu den Anforderungen an ein Einkaufszentrum vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 - BRS 50 Nr. 67. Es handelt sich nicht um einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe. Ebenso wenig stellt sich diese Agglomeration als ein ohne Planung entstandenes Einkaufszentrum dar. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im einzelnen an Hand der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder erörtert wurde, fehlt es bereits an dem für ein Einkaufszentrum erforderlichen Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation. So ist die von alters her am Standort ansässige Fleischerei vom Q. -Markt und der Backstube deutlich baulich abgesetzt und erscheint als eigenständiger Einzelhandelsbetrieb. Selbst der in demselben Gebäudekomplex im rückwärtigen Bereich untergebrachte Q. -Markt und die in einem straßenseitigen Vorbau angesiedelte Backstube lassen auch nicht ansatzweise eine gemeinsame Organisation und Kooperation erkennen. Ebenso wenig handelt es sich bei dem Q. -Markt um einen nach § 11 Abs. 3 BauNVO sonder- bzw. kerngebietspflichtigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit Fernwirkungen iSv § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dass eine solche Charakterisierung allein schon aus der Verkaufsfläche des Q. -Markts von 690 m2 folgen würde, behaupten selbst die Antragsteller nicht. Auf Grund der durch die dem Senat vorliegenden Lichtbilder anschaulich verdeutlichten örtlichen Situation scheidet auch aus, dass der Q. -Markt gemeinsam mit einem oder gar mehreren der benachbarten Einzelhandelsbetriebe eine Funktionseinheit bildet, die eine rechtliche Wertung aller Betriebe als eines Einzelhandelsbetriebs rechtfertigt oder gar gebietet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - BRS 48 Nr. 37 (S. 102). Eine solche Funktionseinheit ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine - auch nach außen hin erkennbare - Gemeinschaftlichkeit der Betriebe im Sinne einer planmäßigen, auf Dauer angelegten und gemeinschaftlich abgestimmten Teilnahme dieser Betriebe am Wettbewerb handelt, die ihre bautechnische Selbständigkeit letztlich als Umgehung der Konsequenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheinen lässt. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 - BRS 63 Nr. 85 (S. 433). Eine solche Gemeinschaftlichkeit lässt sich selbst hinsichtlich des Q. -Markts und der Backstube nicht erkennen, so dass dahinstehen kann, ob ihre Zusammenfassung als Einheit überhaupt dazu führen würde, dass es sich dann um einen sonder- bzw. kerngebietspflichtigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit Fernwirkungen iSv § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO handeln würde. Der Agglomeration um den Q. -Markt kommt allerdings eine beachtliche Nahversorgungsfunktion zu. Diese wurde im j. -Gutachten 1999 zum Anlass genommen, die Ausweisung eines Sondergebiets "Ladengebiet" iSv § 11 Abs. 2 BauNVO - nicht etwa eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel bzw. ein Einkaufszentrum iSv § 11 Abs. 3 BauNVO - mit bestimmten Sortimentsfestlegungen vorzuschlagen. Selbst diesem Ansatz ist die Antragsgegnerin jedoch nicht gefolgt. Sie hat sich nach den Ausführungen auf S. 5 der Planbegründung vom 1. April 2004 vielmehr dazu entschlossen, lediglich die "bereits geschaffenen Kapazitäten in ihrer Existenz anzuerkennen und zudem geringfügigen Erweiterungsabsichten zuzustimmen". Ziel war es dabei, dass "die Nahversorgung der Bevölkerung nicht negativ berührt" wird. Der hierzu gewählte Weg über eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sollte insbesondere den Lebensmittelmarkt planungsrechtlich sichern und im Fall einer Aufgabe der Nutzung sicherstellen, dass "die Nahversorgung über einen an diesem Standort nachfolgenden Lebensmittelmarkt und zusätzlich wie bereits heute auch über die sich unmittelbar südlich anschließende attraktive Innenstadt übernommen werden" kann. Aus diesen Erwägungen folgt der Wille der Antragsgegnerin als Plangeberin, mit der ausnahmsweisen Zulassung von Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen nicht etwa auch solche Umstrukturierungen der vorhandenen Läden zu solchen zu ermöglichen, dass sie nicht mehr im ausgewiesenen Mischgebiet zulässig, sondern gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sonder- bzw. kerngebietspflichtig wären. Die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Sonderregelung für Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen soll vielmehr für diese Fälle ersichtlich allein deren Unvereinbarkeit mit den Ausschlussregelungen des Abschnitts (4) der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise aufheben. An den Begrenzungen, die sich aus der für das Plangebiet generell geltenden Ausweisung als Mischgebiet ergeben, sollte sich durch die Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO nichts ändern. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die auslegungsbedürftigen Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO unter Berücksichtigung des in der Planbegründung verlautbarten Willens der Antragsgegnerin als Plangeberin dahin zu verstehen sind, dass die ausnahmsweise zulässigen "Erweiterungen", "Änderungen" und "Erneuerungen" der abgesicherten Betriebe dahingehend begrenzt sind, dass sie sich im Rahmen dessen bewegen müssen, was der generellen Ausweisung des Plangebiets als Mischgebiet nicht widerspricht. Ausgeschlossen sind mithin solche "Erweiterungen", "Änderungen" und "Erneuerungen", die dazu führen würden, dass die betreffenden Betriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Sonder- oder Kerngebiet zugelassen werden könnten. "Nutzungsänderungen" sind demgegenüber auch insoweit ausgeschlossen, als sie mit den Sortimentsausschlüssen nach Abschnitt (4) der textlichen Festsetzungen unvereinbar wären. Es verbleiben alle Nutzungsänderungen, die nicht als Fortführung des bisherigen legalen Sortimentsvertriebs zu verstehen sind, sich nicht auf nach Abschnitt (4) ausgeschlossene Sortimente beziehen und auch im übrigen der generellen Baugebietsausweisung als Mischgebiet nicht widersprechen. Bei diesem Verständnis der auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten textlichen Festsetzungen sind die Ausweisungen hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die von dem Vorschlag im j. -Gutachten 1999 abweichende Ausweisung des Nahversorgungszentrums um den Q. -Markt als Mischgebiet nachvollziehbar und konsequent. Die Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO sind auch nicht deshalb widersprüchlich, weil die zugelassenen Erweiterungen auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung relevant sind. § 1 Abs. 10 BauNVO verhält sich, wie schon die Stellung dieser Vorschrift im Ersten Abschnitt der BauNVO - "Art der baulichen Nutzung" - belegt, ausschließlich über die Art der baulichen Nutzung. Soweit in dieser Vorschrift die Rede von "Änderungen" ist, beziehen diese sich zwar auf bauliche Änderungen. Dies gilt aber ausschließlich insoweit, als sie für die Art der baulichen Nutzung relevant sein können, etwa bei baulichen Änderungen im Rahmen einer nicht als "Erweiterung" zu qualifizierenden Umgestaltung im Inneren des Gebäudes. Für die Frage, ob und in welchem Umfang Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen mit dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung vereinbar sind, sind die Regelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht einschlägig. Die Zulässigkeitskriterien hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung legt der hier vorliegende Bebauungsplan, der allein Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, nicht fest. Diese Kriterien sind bei einem nicht qualifizierten - "einfachen" - Bebauungsplan der hier vorliegenden Art vielmehr gemäß § 30 Abs. 3 BauGB den Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmen. Die Zulässigkeit von Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung richtet sich demgemäß hier allein danach, ob diese sich insoweit im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der strittige Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Im Vordergrund der Abwägung der Antragsgegnerin stand die Frage einer hinreichenden Berücksichtigung der Interessen der von der strittigen Planung betroffenen Grundeigentümer, deren Eigentum mit der im Bebauungsplan festgelegten Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums - vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - BRS 62 Nr. 69 und vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 - nachteilig betroffen wird. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6. Insbesondere muss im Rahmen der planerischen Abwägung auch beim Erlass eines Bebauungsplans das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - BRS 62 Nr. 69. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin hier vorgenommene Abwägung gerecht. Bei seiner Entscheidung, das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans insgesamt als Mischgebiet zu überplanen, hat sich der Rat der Antragsgegnerin maßgeblich davon leiten lassen, dass die dort vorhandenen baulichen Nutzungen mit dieser Festsetzung vereinbar sind. Dies folgt bereits aus den Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung vom 1. April 2004, wonach eine durchgeführte Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sämtliche im Geltungsbereich vorhandenen Gewerbebetriebe nach den Auflagen und Kriterien eines Mischgebiets genehmigt worden sind. Dass eine solche Bestandsaufnahme - wenn auch erst in einem relativ späten Stadium des Planungsprozesses - durchgeführt wurde, trifft zu. Die bei den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin befindliche Auflistung vom 20. Juli/28. August 2001, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, gibt auch keinen Anlass, die Aussage einer Mischgebietsverträglichkeit der genehmigten Nutzungen in Frage zu stellen. Aus dieser Auflistung folgt zugleich, dass die im Plangebiet vorhandenen Autohäuser durchaus berücksichtigt worden sind. Sie gibt ferner wieder, dass sowohl das Autohaus auf dem Grundstück I. straße Nr. 168 als auch die Werkstatt mit Tankstelle und Lackiererei auf dem Grundstück I. straße 210 nach Mischgebietsmaßstäben genehmigt worden sind. Ebenso wenig kann die Rede davon sein, dass die Spedition auf dem Grundstück L. Straße 2, für die nach der genannten Auflistung eine Genehmigung als Lager-, Wartungs- und Abstellplatz von 6.00 bis 22.00 Uhr, mithin ohne Nachtbetrieb, vorliegt, nicht berücksichtigt wurde und deshalb ein Abwägungsausfall vorliegt. Besonderer Berücksichtigung bedurften die Eigentümerinteressen allerdings auch insoweit, als der strittige Bebauungsplan mit den festgelegten Sortimentsbeschränkungen verschiedene Formen der Einzelhandelsnutzung künftig ausschließt. Diese Einschränkungen betreffen auf Grund der nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffenen Sonderregelungen jedoch nur solche Grundeigentümer, die entsprechende Nutzungen bislang tatsächlich noch nicht aufgenommen haben. Deren konkrete Beeinträchtigungen beschränken sich darauf, dass ihnen faktisch nur die Möglichkeit genommen wird, künftig ihre Grundstücke für Einzelhandel mit den ausgeschlossenen Sortimenten zu nutzen. In den ausgeübten Bestand ihres Grundeigentums wird damit nicht eingegriffen. Ihnen werden lediglich bestimmte Nutzungschancen genommen. Auch wenn diese durchaus von beachtlichem wirtschaftlichem Interesse sind, handelt es sich letztlich nur um potentielle Nutzbarkeiten, deren uneingeschränkter Erhalt nicht gesichert ist. Deutlich wird dies auch daran, dass selbst das Planungsschadenrecht des § 42 BauGB bislang nicht ausgeübte zulässige Nutzungen grundsätzlich nur für die Dauer von sieben Jahren ab der Begründung ihrer Zulässigkeit vermögensrechtlich schützt. Wenn die Antragsgegnerin den uneingeschränkten Erhalt dieser Nutzungschancen im Interesse des nach den vorstehenden Darlegungen städtebaulich gerechtfertigten Schutzes der Zentrumsfunktion der Kernzone ihrer Innenstadt, dem - wie dargelegt - beachtliches Gewicht zukommt, zurückgesetzt hat, so erscheint dies nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition. Die hierin zum Ausdruck kommende Gewichtung der gegenläufigen Interessen liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums einer planenden Gemeinde und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der betroffenen Grundeigentümer, die bereits solche Nutzungen aufgenommen haben, die nach den Festsetzungen in Abschnitt (4) der textlichen Festsetzungen künftig im Plangebiet aus städtebaulich gerechtfertigten Gründen ausgeschlossen sind. Diesen Grundeigentümern wird nicht nur der gegebene legale Bestand ihrer Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines "passiven" Bestandsschutzes gesichert. Sie erhalten vielmehr sogar einen erweiterten - "aktiven" - Bestandsschutz nach der hierfür einschlägigen Rechtsnorm des § 1 Abs. 10 BauNVO, wenn auch in den dargelegten Grenzen. Soweit der Rat der Antragsgegnerin bei seinen Satzungsbeschlüssen die ursprünglich für das Grundstück I. straße Nr. 171 - "Bettenfachgeschäft" - vorgesehene Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO gestrichen hat, kann dahinstehen, ob die dem zugrunde liegenden Annahme, der betroffene Betrieb werde von der Sortimentsbeschränkung nicht erfasst, zutrifft. Im Zeitpunkt des für die rechtliche Prüfung des Senats entscheidenden letzten Satzungsbeschlusses vom 1. April 2004 war das Bettenfachgeschäft, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen wurde, jedenfalls nicht mehr vorhanden, so dass schon deswegen ein beachtlicher Abwägungsmangel ausscheidet. Sonstige Mängel der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat die unterschiedlichen Anteile der Antragsteller an den insgesamt überplanten Grundflächen berücksichtigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.