Urteil
12 A 2598/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.12A2598.02.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Kosten der Jugendhilfe geltend, die er im Zeitraum vom 11. Juni 1997 bis 31. Dezember 1999 zugunsten des am 6. Juni 1997 geborenen Kindes S. I. aufgewendet hat. S. I. ist das nichteheliche Kind der am 20. Dezember 1982 geborenen B. I. . Für diese gewährte die Beklagte seit August 1990 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII im Kinderheim St. H. in C. . B. Eltern lebten im Bereich der Beklagten. Im Oktober 1996 erfuhr B. I. , dass sie schwanger war. Am 4. Februar 1997 fand im Jugendamt der Beklagten ein Hilfeplangespräch statt. Ausweislich der Fortschreibung des Hilfeplans vom 24. Februar 1997 vereinbarten alle Gesprächsbeteiligte, dass B. I. in ein Mutter-Kind-Heim verlegt werden sollte. Am 16. April 1997 wechselte sie in das Haus S. in der Gemeinde X. , die zum Kläger gehört. Bei dem Haus S. handelt es sich um eine Mutter-Kind-Einrichtung (Außenwohngruppe) des I. -K. -Hauses. Die Beklagte gewährte für B. I. weiterhin Hilfe zur Erziehung und übernahm die Kosten ihrer Unterbringung und Betreuung im Haus S. gemäß §§ 27, 34, 39 SGB VIII. Am 11. Juni 1997 wurde das Kind S. I. ebenfalls in das Haus S. aufgenommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Leiterin des I. -K. - Hauses dem Jugendamt des Klägers mit, das Jugendamt der Beklagten, das verantwortlich für B. sei, habe die Kostenübernahme für den Sohn S. mit der Begründung abgelehnt, dass der Wohnsitz der Mutter im Bereich des Klägers sei und somit die wirtschaftliche Jugendhilfe des Klägers für die Heimpflegekosten des Sohnes zuständig sei. Die Heimleiterin bat den Kläger um baldmöglichste Klärung der Kostenübernahme für S. . Am 10. Juli 1997 beantragte das Jugendamt des Klägers als Amtsvormund des Kindes S. I. beim Kläger vorsorglich" die Übernahme der Heimkosten für S. ab dessen Geburt sowie die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes. Am 20. November 1997 wiederholte der Amtsvormund diesen Antrag und wies auf die Verpflichtung des Klägers zum vorläufigen Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII hin, da die Zuständigkeit noch nicht abschließend geklärt sei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Mutter-Kind-Gruppe (Haus S. ) sei eine stationäre Einrichtung der Caritas- Jugendhilfe und eine Außenwohngruppe des I. -K. -Hauses. Gemäß der Konzeption dieser Mutter-Kind-Gruppe handele es sich hierbei eindeutig um ein Angebot der Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII. Diese Sichtweise werde auch von der Leitung des I. -K. -Hauses ausdrücklich bestätigt und sei bei der Aufnahme der schwangeren Jugendlichen B. I. in die Gruppe zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. Demnach sei die Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII in eine Leistung der Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII umgewandelt worden, für die gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII das Heimatjugendamt der Mutter örtlich zuständig sei. Ausweislich eines Vermerks vom 12. Januar 1998 übernahm der Kläger "auf Grund noch nicht geklärter Zuständigkeiten und unterschiedlicher fachlicher Einschätzungen der beteiligten Jugendämter" unter Annahme einer vorläufigen Zuständigkeit die Pflegekosten für S. I. . Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 teilte das Jugendamt des Klägers dem I. -K. -Haus mit, dass die Kosten der Unterbringung von S. I. im Haus S. ab dem 11. Juni 1997 im Rahmen der Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von ihm übernommen würden. Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in mehreren Schriftwechseln sei eindeutig festgestellt worden, dass B. I. Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII benötige. Über die Form, Art und das Maß der Hilfe zur Erziehung entscheide sie, die Beklagte, als die örtlich zuständige Trägerin. Bei mehreren Hilfeplangesprächen sei festgestellt worden, dass keine Gründe für eine Umwandlung der Hilfe vorlägen und es sich nach wie vor um Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII handele. Daraufhin legte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 15. April 1998 seine Auffassung ausführlich dar, der zufolge B. I. und ihrem Sohn S. im Haus S. Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt werde, für die die Beklagte gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII örtlich zuständig sei. Er, der Kläger, habe seinerzeit lediglich gemäß § 86d SGB VIII seine gesetzliche Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden wahrgenommen, um die angedrohte Einstellung der notwendigen Betreuungsleistungen für S. zu vermeiden. Der Kläger bat die Beklagte, unverzüglich ihre Zuständigkeit für S. zu erklären und den Hilfefall zu übernehmen. Außerdem machte er Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2, hilfsweise gemäß § 89e SGB VIII, geltend und bat die Beklagte um Erteilung eines Kostenanerkenntnisses. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23. April 1998, sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass für B. I. auch nach der Geburt ihres Sohnes weiterhin Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII die richtige Hilfeart sei. Weiter führte sie aus, sie verkenne nicht die Problematik der örtlichen Jugendhilfeträger als Einrichtungsorte". Diese Problem treffe auch regelmäßig sie, die Beklagte, in deren Bereich sich verschiedene Einrichtungen befänden. Für die Geburt von Kindern in diesen Einrichtungen ergebe sich selbstverständlich ihre Zuständigkeit mit einem entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89e SGB VIII gegen die Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger. Sie bat den vom Kläger, den von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89e SGB VIII in Form, Art und Maß zu beziffern, d.h. Hilfeumfang, Hilfeart und Hilfebeginn. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 1998 die Höhe der von ihm in der Zeit bis Ende April 1998 für S. I. gewährten Leistungen mit und forderte sie unter Hinweis darauf, dass sie ihre Erstattungspflicht am 23. April 1998 anerkannt habe, zur Zahlung auf. Darauf antwortete die Beklagte unter dem 3. Juli 1998, bei ihrem Schreiben vom 23. April 1998 handele es sich eindeutig nicht um ein Kostenanerkenntnis, und bat den Kläger um Übersendung der zur Prüfung eines Kostenerstattungsanspruches erforderlichen Unterlagen. Bereits am 30. Juni 1998 hatte der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. Bei der Unterbringung im Haus S. , einer gemeinsamen Wohneinrichtung für Mütter und Kinder, handele sich um eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Dabei schließe eine Hilfeleistung an Mutter und Kind nach § 19 SGB VIII eine Hilfe für die minderjährige Mutter gemäß § 34 SGB VIII nicht aus. Die Anwendungsbereiche der beiden Normen könnten sich in einem Fall wie dem vorliegenden überschneiden. § 19 SGB VIII sei auf die Bedürfnisse allein Erziehender ausgerichtet, die der Unterstützung bedürften, insbesondere um eine Ausbildung abschließen zu können. § 34 SGB VIII orientiere sich dagegen an den Bedürfnissen von Kindern oder Jugendlichen, deren ausreichende, ihnen gerecht werdende Erziehung zu Hause nicht gewährleistet sei. Der Aufenthalt von B. I. und ihres Sohnes S. im Haus S. beruhe im Wesentlichen darauf, dass sie als allein erziehende Mutter bei der Betreuung ihres Sohnes Unterstützung benötige, um weiter zur Schule gehen zu können. Dies entspreche genau der Zielsetzung des § 19 SGB VIII. Die Regelung der §§ 19, 86b SGB VIII diene dazu, eine einheitliche Zuständigkeit für die Leistungen an die in der gemeinsamen Wohnform aufgenommenen Familienmitglieder zu schaffen. Nicht entscheidend sei, dass die Beklagte die von ihr gewährte Hilfe ausschließlich als Hilfe zur Erziehung ansehe. Vielmehr komme es allein auf die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Leistung an. Tatsächlich sei die Unterbringung im Mutter-Kind-Heim erfolgt, um der besonderen Situation von B. I. als werdender Mutter Rechnung zu tragen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in der Zeit vom 11. Juni 1997 bis 31. Dezember 1999 aufgewendeten Jugendhilfekosten für S. I. zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII sei nicht anzuwenden, da für B. I. keine Leistungen nach § 19 SGB VIII zu gewähren gewesen seien. Ihre Verlegung in die Außenstelle des I. -K. -Hauses sei im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erfolgt. Die in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten erfolgte und fortgeschriebene Hilfeplanung habe trotz der Schwangerschaft, der sich anschließenden Entbindung und Betreuung des Kindes durch die Mutter in der Einrichtung keinen Wechsel der Leistungsart vorgesehen. Nach wie vor sehe sie, die Beklagte, für B. I. auf Grund deren Persönlichkeitsentwicklung und ihres Alters Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII als die notwendige und adäquate Hilfe an. Da demgegenüber keine Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII indiziert sei, sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die offenbar vom Kläger erbrachten Leistungen an das Kind S. auch nicht § 86b SGB VIII maßgebend. Soweit der Kläger für S. Leistungen der Jugendhilfe in der Leistungsart Hilfe zur Erziehung gewähre, sei er für diese Leistungen originär nach § 86 SGB VIII zuständig. Für ein Tätigwerden im Rahmen des § 86d SGB VIII bestehe in diesem Fall kein Raum. Im März 1999 hat B. I. mit ihrem Sohn S. eine vom I. -K. -Haus angemietete und sozialpädagogisch betreute eigene Wohnung in Bonn bezogen. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung sind teilweise - in Höhe eines vom I. - K. -Haus berechneten Tagessatzes - vom Kläger und im Übrigen nach §§ 27, 34 SGB VIII von der Beklagten übernommen worden. Zum 31. Dezember 1999 hat die Beklagte die bisher für B. gewährte Hilfe zur Erziehung beendet und ihr sowie S. statt dessen ab dem 1. Januar 2000 Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt. Im gesamten Zeitraum hat B. I. die Schule besucht und an der vom Haus S. bzw. I. -K. -Haus angebotenen Hausaufgabenbetreuung teilgenommen. Während der Schulzeiten und der Hausaufgabenbetreuung ist S. I. zunächst im Haus S. , später im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder in der Kindergruppe des I. -K. -Hauses betreut worden. Bei Fragen der Erziehung hat das Heim ebenso wie bei der Organisation der Kindesbetreuung Beratung und Unterstützung geleistet. Im Übrigen ist B. in der Lage gewesen, die Versorgung, Betreuung und Erziehung ihres Sohnes eigenverantwortlich zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2002 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 11. Juni 1997 bis 31. Dezember 1999 aufgewendeten Jugendhilfekosten für S. I. zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne unentschieden bleiben, ob ein Anspruch nach § 89e SGB VIII von der Beklagten anerkannt worden sei, denn jedenfalls ergebe sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus §§ 89c Abs. 1 Satz 2, 86d i.V.m. § 86b Abs. 3 SGB VIII. Der Kläger habe Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Kindes S. I. sowie für dessen Krankenversicherungsschutz im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII erbracht. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer sei davon auszugehen, dass B. I. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gehabt habe. Für diese Form der Hilfegewährung sei nach § 86b Abs. 3 SGB VIII die Beklagte zuständig gewesen, weil der Maßnahme eine Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen sei. Lasse sich feststellen, dass eine junge Mutter mit einem Kind unter sechs Jahren auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung bedürfe, und beschränke sich dieser Hilfebedarf auf die im Rahmen der Hilfe nach § 19 SGB VIII typischerweise vorgesehenen Unterstützungsleistungen, so sei bezogen auf das Kind allein Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren. Zwar sei diese Hilfe nach der gesetzgeberischen Konzeption eine gemeinsame Hilfe für Mutter und Kind. Sei aber der Bedarf der Mutter durch eine vorrangige Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII bereits teilweise gedeckt, so erfolge eine Hilfegewährung in der Weise, dass der Mutter Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gewährt werde, allerdings abrechnungstechnisch die Hilfe nach § 19 SGB VIII nur hinsichtlich des Bedarfs des Kindes auszuzahlen sei. Das Jugendamt der Beklagten als das für die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII zuständige Jugendamt sei nicht tätig geworden. Für die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII sei nach § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Beklagte zuständig gewesen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII die weitergehende und intensivere Form der Hilfegewährung sei. Diese habe den Erziehungsbedarf der B. I. sowie ihre Unterstützung bei der Betreuung, Pflege und Erziehung ihres Kindes und eine ggf. erforderliche Beaufsichtigung der Mutter umfasst. Allerdings sei dem Verwaltungsgericht nicht darin beizupflichten, dass neben dieser umfassenden Hilfe, allein bezogen auf den noch ungedeckten Bedarf des Kindes, zusätzliche Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren gewesen sei. Vielmehr habe für den Sohn von B. I. ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bestanden. Da ein solcher Anspruch gegenüber Hilfen nach § 19 SGB VIII vorrangig sei, könne er auch nicht durch Hilfemöglichkeiten im Rahmen des § 19 SGB VIII verdrängt werden. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für das Kind S. habe auch ohne konkretes Erziehungsversagen bereits allein durch die gesteigerten Beobachtungsverpflichtungen des Jugendhilfeträgers in Anbetracht des Alters der Mutter und der für die Mutter noch bestehenden Erziehungsdefizite bestanden. Bedarfsgerecht im Sinne einer vollständigen und umfassenden Hilfe sei allein die Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowohl in Bezug auf die Mutter als auch in Bezug auf das Kind gewesen. Schließlich hätten auch die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Klägers nach § 86d SGB VIII nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie, die Beklagte, nicht untätig im Sinne dieser Bestimmung geblieben. Sie habe hinsichtlich der Hilfegewährung für B. I. eine konkrete Entscheidung getroffen und damit den Hilfefall geregelt. Eine zu einem Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X führende vorläufige Leistung liege wohl nicht vor, da der Kläger kaum als zuerst angegangener Leistungsträger angesehen werden könne. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und nimmt Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die dieser im Zeitraum vom 11. Juni 1997 bis 31. Dezember 1999 für das Kind S. I. aufgewendet hat. Eine Erstattungspflicht der Beklagten besteht allerdings nicht schon auf Grund eines Schuldanerkenntnisses. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben an den Kläger vom 23. April 1998 keine Anerkennungserklärung abgegeben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf Einrichtungen, die im Gebiet der Stadt L. liegen, ihre örtliche Zuständigkeit und einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen Träger nach § 89e SGB VIII für gegeben erachtet. Ferner hat sie den Kläger gebeten, den von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch zu spezifizieren; sie hat das Bestehen eines solchen Anspruchs bzw. einer Erstattungspflicht ihrerseits aber nicht verbindlich anerkannt. Schon der Wortlaut des Schreibens spricht gegen die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillens. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die von ihm für S. I. aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten, ergibt sich auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - weder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch aus § 89e SGB VIII, sondern aus § 102 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift begründet eine Erstattungspflicht des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. I. § 102 Abs. 1 SGB X ist im vorliegenden Fall anwendbar. 1. Die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff.) finden grundsätzlich neben den Kostenerstattungsvorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (§§ 89 ff.) Anwendung, weil sich aus den zuletzt genannten Normen nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I ergibt. Mit den Vorschriften der §§ 89 ff. SGB VIII hat der Gesetzgeber die Kostenerstattung im Bereich der Jugendhilfe nicht dergestalt eigenständig geregelt, dass in den Fällen, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden, eine Kostenerstattung ausgeschlossen sein soll. Vielmehr sind daneben die §§ 102 ff. SGB X anwendbar. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, S. 370 (374); Heilemann/Kunkel in Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB VIII), 2. Aufl. 2003, § 89 Rn. 3; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, Rn. 12 f. vor § 89; Schellhorn, SGB VIII / KJHG, 2. Aufl. 2000, § 89 Rn. 12; Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht (Stand: August 2003), KJHG Vorbem. §§ 89-89h, Rn. 8, 10 ff.; einschränkend Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII (Stand: August 2003), K § 89 Rn. 8; a.A. Mergler/Zink, BSHG (Stand: Mai 2003), Einf. Abschn. 9, Rn. 26. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 89 ff. SGB VIII. Das bis zum In-Kraft-Treten des SGB VIII geltende Jugendwohlfahrtsgesetz enthielt keine eigenständige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift, sondern in § 83 Abs. 1 lediglich eine Verweisung auf Vorschriften des BSHG. § 83 Abs. 1 JWG schloss die Anwendung der §§ 102 ff. SGB X nicht aus. Mit der Normierung eigenständiger jugendhilferechtlicher Erstattungsvorschriften beabsichtigte der Gesetzgeber keine abschließende Kodifikation. Bestimmendes Motiv war eine Beendigung der Rechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BSHG auf die Jugendhilfe ergeben hatte. Das trägt eine ergänzende Anwendung der §§ 102 ff. SGB X, nicht aber die Annahme, die Kostenerstattung im Bereich der Jugendhilfe sei in den §§ 89 ff. SGB VIII abschließend geregelt. So Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. 2. Es greift hier auch keine vorrangige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift ein. a) Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch findet nämlich zunächst nicht in § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine rechtliche Grundlage. Keiner der beiden Fälle des § 86d SGB VIII, an den diese Vorschrift anknüpft, hat vorgelegen. Für beide Fälle ist Voraussetzung, dass die Art der Hilfe bei Leistungserbringung zweifelsfrei feststeht. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht die Frage, welcher Jugendhilfeträger für eine bestimmte Hilfeart örtlich zuständig war, betraf, sondern die - vorgelagerte - Frage, wie die dem Kind S. zu gewährende Hilfe rechtlich einzuordnen war. Die Unanwendbarkeit des § 86d SGB VIII in der vorliegenden Fallkonstellation wird dadurch bestätigt, dass auch der zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtete örtliche Träger in solchen Fällen nicht eindeutig bestimmt werden könnte. Welcher Träger gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet ist, richtet sich nämlich nach der Art der Leistung. Während es in der Regel, beispielsweise bei der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen ankommt, ist bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der tatsächliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten, d.h. der Mutter oder des Vaters, ausschlaggebend. § 86d SGB VIII geht also ersichtlich davon aus, dass feststeht, ob eine Leistung nach § 19 SGB VIII oder eine andere Jugendhilfeleistung zu gewähren ist, und daher entweder der örtliche Träger, in dessen Bereich sich der Elternteil vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, oder der Träger, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet ist. Anderenfalls könnte § 86d SGB VIII seine Funktion, bei ungeklärter örtlicher Zuständigkeit oder Untätigkeit des zuständigen Trägers eine schnelle Hilfegewährung durch einen eindeutig zu bestimmenden Träger zu gewährleisten, vgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 1, und Schellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 1, nicht erfüllen. b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der für S. erbrachten Jugendhilfeleistungen folgt auch nicht aus § 89e Abs. 1 SGB VIII. Diese Vorschrift bestimmt: Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. § 89e Abs. 1 SGB VIII setzt also voraus, dass ein örtlicher Jugendhilfeträger Leistungen gewährt (hat), für die er auf Grund von Zuständigkeitsvorschriften, die an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen anknüpfen (insbesondere § 86 SGB VIII), örtlich zuständig (gewesen) ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar im Zeitraum vom 11. Juni 1997 bis 1. Dezember 1999 dem Kind S. I. Hilfe gewährt. Für diese Hilfe ist aber nicht er, sondern die Beklagte örtlich zuständig gewesen, weil es sich dabei nicht um Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, sondern um eine Leistung nach § 19 SGB VIII gehandelt hat. Die Unterbringung und Betreuung des Kindes S. I. zusammen mit seiner Mutter - zunächst im Haus S. und seit März 1999 in einer vom I. -K. -Haus angemieteten Wohnung - ist rechtlich als Leistung nach § 19 SGB VIII zu qualifizieren. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen (§ 19 Abs. 3 SGB VIII). (1) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben im Zeitraum vom 11. Juni 1997 bis 31. Dezember 1999 vorgelegen. B. I. hatte allein für ein Kind unter sechs Jahren, nämlich ihren am 6. Juni 1997 geborenen Sohn S. , zu sorgen. Insoweit kann dahinstehen, ob mit Sorge" in diesem Sinne die Personensorge nach § 1626 Abs. 1 BGB, also die rechtliche Alleinsorge gemeint ist, so Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 1; Fischer in Schellhorn, a.a.O., § 19 Rn. 13; Jans/Happe/Saurbier/ Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 9, oder ob es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, mit der Folge, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch dann eingreift, wenn die Personensorge den Eltern gemeinsam zusteht, aber ein Elternteil tatsächlich allein für das Kind sorgt, so Wiesner/Struck, SGB VIII, § 19 Rn. 5; Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 19 Rn. 11; Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (Stand: September 2001), § 19 Rn. 8; Wiesner, § 19 SGB VIII als Grundlage für die Hilfegewährung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder aus der Sicht des Gesetzgebers, NDV 1998, S. 225 (226); Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) - ein Hilfeangebot für zwei Generationen, NDV 1999, S. 281 (284). Denn auch nach der Meinung, die auf das Sorgerecht abstellt, ist ein beschränkt geschäftsfähiger alleinsorgender Elternteil (insbesondere eine minderjährige nicht verheiratete Mutter) in die Leistungsberechtigung nach § 19 SGB VIII einzubeziehen, da ihm neben einem Vormund oder Pfleger nach § 1673 Abs. 2 BGB die tatsächliche Sorge vorrangig zusteht. Vgl. Kunkel und Jans/Happe/Saurbier/Maas, jeweils a.a.O. Das trifft auf B. I. zu, die im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum minderjährig war und der deshalb nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB die Personensorge für S. neben dem Amtsvormund zugestanden hat. Sie hat auch tatsächlich allein für ihr Kind gesorgt, weil dessen Vater sie nur unregelmäßig besucht und sich nicht in nennenswertem Umfang an der Versorgung und Erziehung des Kindes beteiligt hat. Bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedurfte B. auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung durch Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform. Einen ersten Hinweis auf die Notwendigkeit dieser Hilfeform enthält bereits die Hilfeplanfortschreibung vom 24. Februar 1997, der zufolge mit allen am Hilfeplangespräch Beteiligten vereinbart worden ist, dass B. in ein Mutter-Kind- Heim verlegt werden solle. Dass für B. die Unterstützung durch Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder erforderlich war, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der unter dem 20. Oktober 1997 erfolgten Fortschreibung des Hilfeplans, in der unter anderem ausgeführt wird: B. Umgang mit ihrem Sohn sei verantwortungsbewusst. Sie besuche zur Zeit probeweise die achte Klasse der Realschule. Nach dem Schulbesuch gehe sie zur Hausaufgabenhilfe ins I. -K. -Haus, die bis gegen 16 Uhr dauere. In dieser Zeit werde S. im Haus S. betreut. B. müsse in ihrer neuen Lebenssituation intensiv gestützt und gefördert werden. Sie benötige pädagogische Unterstützung im Umgang mit ihrem Kind, des Weiteren brauche sie eine Ansprechpartnerin zur Lösung ihrer Schulprobleme. Die Hilfeplanfortschreibungen vom 25. Mai 1998 und 1. Juli 1998 enthalten demgegenüber keine wesentlichen Abweichungen. In der Fortschreibung vom 3. Februar 1999 wird unter anderem ausgeführt: Zurzeit befinde sich B. in der neunten Klasse der Hauptschule. Sie nehme nach wie vor an vier Tagen in der Woche an der Hausaufgabengruppe teil. Die Teilnahme an dieser Gruppe und die Versorgung ihres Sohnes bekomme sie gut geregelt. Insgesamt gesehen sei sie in der Mutter-Kind-Gruppe gut integriert und wesentlich selbständiger geworden. Bezüglich ihres Sohnes S. regele sie mittlerweile viele Dinge in eigener Regie. Sie müsse aber in ihrer jetzigen Lebenssituation weiter intensiv gestützt und gefördert werden. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass B. wegen ihres Entwicklungsdefizits, das durch ihr jugendliches Alter von damals 14 bzw. 15 Jahren noch verschärft wurde, der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes bedurfte, dass also zumindest auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorlagen. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls bedeutsam, dass die Unterbringung im Haus S. und später in einer betreuten Wohnform es B. ermöglicht hat, ihre Schulausbildung weiterzuführen. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB VIII soll während der Zeit der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform darauf hingewirkt werden, dass die Mutter eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt. Gerade die Formulierung im Hilfeplan, dass B. Unterstützung im Umgang mit dem Kind sowie für sich persönlich - auch wegen ihrer Schulprobleme - benötige, macht deutlich, dass B. - zumindest auch - der Hilfe nach § 19 SGB VIII bedurfte. Das wird bestätigt durch den vom Mitarbeiter des Jugendamtes des Klägers angefertigten Vermerk vom 19. Januar 1999 über das am 12. Januar 1999 durchgeführte Hilfeplangespräch, in dem es heißt, während der Diskussion über die Frage des Umzugs in eine eigene (betreute) Wohnung sei deutlich geworden, dass die Hilfe für B. gar nicht von der gleichzeitig stattfindenden Betreuung und Versorgung S. zu trennen sei. Danach konnte B. zwar ihr Kind nicht alleine pflegen und erziehen, weil ihre Persönlichkeit altersbedingt und wegen der in ihrer eigenen Erziehung aufgetretenen Defizite noch nicht ausreichend entwickelt war. Sie konnte jedoch teilweise Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn sie dabei fachkundige Unterstützung erhielt und ihr diese Aufgaben in der Zeit des Schulbesuchs abgenommen wurden. Damit befand sie sich genau in der Situation, auf die § 19 SGB VIII zugeschnitten ist. Vgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 f.; Empfehlungen des Deutschen Vereins, NDV 1999, S. 281 (285); Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 3; Fieseler/ Schleicher, a.a.O., § 19 Rn. 10. Auch nach dem Verlassen des Hauses S. und dem Bezug einer eigenen Wohnung (bei weiterer Betreuung durch das I. -K. -Haus) haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterhin vorgelegen. Das ergibt sich aus der Hilfeplan-Fortschreibung vom 5. Oktober 1999 (Auf Grund ihres Umzugs hat sich B. Lebenssituation dahingehend verändert, dass sie den schützenden Rahmen der Mutter-Kind-Gruppe verlassen hat. Obwohl B. viele Dinge des alltäglichen Lebens eigenständig regelt, muss sie weiter gestützt und gefördert werden ... Die Einrichtung bietet B. beratende und unterstützende Hilfe im Umgang mit ihrem Sohn an.") sowie vor allem aus der Tatsache, dass die Beklagte selbst die Hilfe zum 1. Januar 2000 auf die Hilfeart des § 19 SGB VIII umgestellt und damit anerkannt hat, dass die Voraussetzungen dieser Norm während des gesamten Zeitraums seit der Geburt von S. vorgelegen haben. Waren danach die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, so hatte B. I. einen Anspruch auf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform, wie sie sowohl das Wohnen im Haus S. als auch das betreute Einzelwohnen in der über das I. -K. -Haus angemieteten Wohnung darstellt. Vgl. dazu etwa Wiesner/Struck, a.a.O., § 19 Rn. 11 f., und Empfehlungen des Deutschen Vereins, NDV 1999, S. 281 (284). Wenn die genannte Vorschrift bestimmt, dass allein erziehende Mütter oder Väter gemeinsam mit dem Kind betreut werden sollen, bedeutet das, dass die Leistung gewährt werden muss, also ein Rechtsanspruch darauf besteht, sofern nicht im Einzelfall atypische, von der Behörde zu beweisende Umstände vorliegen, die zu einer Herabstufung der Muss-Leistung zu einer Kann-Leistung führen. Vgl. Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 5; Wiesner, NDV 1998, S. 226; Fischer in Schellhorn, a.a.O., § 19 Rn. 12; Fieseler/Schleicher, a.a.O., § 19 Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1997 - 19 K 4705/95 -, ZFSH/SGB 1999, S. 84 (86) = NDV-RD 1999, S. 86; einschränkend Jans/ Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 6 und 28, sowie Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 19 Rn. 4. Derartige atypische Umstände sind hier weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch aus den Akten ersichtlich. (2) Der Anspruch der B. I. auf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform für Mütter und Kinder, d.h. konkret der Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer und ihres Kindes Betreuung im Haus S. und seit März 1999 in der eigenen Wohnung, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums in Bezug auf B. I. ausweislich der Hilfeplanfortschreibungen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII vorgelegen haben und die Beklagte die für B. gewährte Hilfe als Hilfe zur Erziehung deklariert hat. Denn der Anspruch der B. I. aus § 19 SGB VIII auf Betreuung für sich und ihr Kind verdrängt den Anspruch ihrer Eltern aus §§ 27, 34 SGB VIII auf Hilfe zu ihrer, B. , Erziehung. Wird eine Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) gewährt wird, in dieser Einrichtung schwanger und wird sie nach der Geburt des Kindes gemeinsam mit diesem untergebracht und betreut - sei es in dem Heim, in dem sie bisher gelebt hat, sei es in einer anderen Einrichtung oder Wohnform, in die sie vor oder nach der Geburt aufgenommen worden ist -, dann sind die Leistungen, die der Jugendlichen (und ihrem Kind) gewährt werden, als Hilfe nach § 19 SGB VIII zu qualifizieren, weil diese Vorschrift im Hinblick auf den zu deckenden Bedarf gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstellt. § 19 SGB VIII ermöglicht es nämlich, nicht nur den Hilfebedarf zu decken, der durch die Geburt und den dadurch entstehenden Erziehungsanspruch des Kindes auftritt, sondern auch den aus dem Erziehungsdefizit in der Person der Mutter resultierenden Bedarf, der zuvor nach §§ 27, 34 SGB VIII gedeckt worden ist. Die Betreuung nach § 19 SGB VIII steht zwar im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes, indem sie eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens sicherstellen soll. Sie setzt aber bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an und ist Hilfe zu deren Persönlichkeitsentwicklung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, S. 265 (269) = ZfJ 2001, S. 353; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1997 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; Wiesner, NDV 1998, S. 225 (226); Jans/Happe/ Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 15. Da Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter, die vor der Geburt des Kindes eine Heimerziehung notwendig gemacht haben, regelmäßig auch ihre Fähigkeit, die Erziehungsverantwortung für ein Kind zu übernehmen, beeinträchtigen, kann durch die Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII zugleich der von §§ 27, 34 SGB VIII erfasste Bedarf in der Person der Mutter gedeckt werden. Auch wenn § 19 SGB VIII systematisch in den Zweiten Abschnitt (Förderung der Erziehung in der Familie) eingeordnet ist, ähnelt die Anwendung und Ausgestaltung der (individualisierten) Leistung nach dieser Vorschrift eher den Hilfen des Vierten Abschnitts (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige). Vgl. Empfehlungen des deutschen Vereins, NDV 1999, S. 281 (283). Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Mutter neben der Betreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform ist kein Raum. Vielmehr ist die Hilfe nach § 19 SGB VIII in diesen Fällen so auszugestalten, dass auch ein (weiter bestehender) Bedarf nach §§ 27 ff. oder § 41 SGB VIII mit abgedeckt und eine Aufspaltung in Hilfe für die Mutter einerseits sowie Hilfe für das Kind andererseits vermieden wird. Die Leistungen, die der Mutter und ihrem - gemeinsam mit ihr betreuten - Kind gewährt werden, sind kraft Gesetzes insgesamt solche nach § 19 SGB VIII. Hierfür spricht nicht zuletzt die Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII. Danach bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war, wenn der Leistung nach § 19 SGB VIII Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 vorausgeht. Die Formulierung, dass der Leistung nach § 19 SGB VIII eine andere Hilfe vorausgeht", lässt die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, dass mit der Schwangerschaft bzw. Geburt die bisher gewährte Hilfe nach den genannten Vorschriften endet und die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform an deren Stelle tritt, auch wenn die Voraussetzungen für die bisherige Hilfeart immer noch vorliegen mögen. Das bedeutet, dass § 19 SGB VIII die speziellere und vorrangige Rechtsgrundlage darstellt und eine Weitergewährung der bisher geleisteten Hilfe (z.B. Hilfe zur Erziehung) ausschließt. Anderenfalls hätte es nahegelegen, in § 86b Abs. 3 SGB VIII eine Regelung auch für den Fall zu treffen, dass die bisher gewährte Hilfe für die Mutter weitergeführt wird und daneben eine Leistung nach § 19 SGB VIII nur für das Kind erfolgt. Das ist indessen nicht geschehen. Die Auffassung der Beklagten, die Unterbringung und Betreuung der minderjährigen Mutter erfolge auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII, während Leistungen für das Kind nach anderen Vorschriften zu gewähren seien, hält einer Überprüfung nicht stand. Für die im Schriftsatz vom 17. August 1999 in Betracht gezogene Möglichkeit, Unterhalt und Unterkunft des Kindes - ergänzend zur Hilfe zur Erziehung für die Mutter - nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt sicherzustellen, in diesem Sinne auch Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 17, gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Vgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 (228). Im Übrigen steht einer solchen Lösung der Vorrang von Jugendhilfeleistungen gegenüber Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) entgegen. Wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen, besteht ein Anspruch auf gemeinsame Betreuung von Mutter/Vater und Kind, die nach § 19 Abs. 3 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen umfassen soll, also unter anderem den Bedarf, der nach dem Bundessozialhilfegesetz durch die Regelsätze und Leistungen für die Unterkunft gedeckt wird. Sind aber nach § 19 SGB VIII Jugendhilfeleistungen für den notwendigen (Lebens-)Unterhalt des Kindes zu gewähren, so scheiden Sozialhilfeleistungen aus. Die von der Beklagten insbesondere im Klageverfahren vertretene Ansicht, für die Unterbringung und Betreuung des Kindes S. könnten Leistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII an seine Mutter gewährt werden, findet im Gesetz ebenfalls keine Grundlage. Abgesehen von der Frage, ob in Bezug auf S. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, umfasst die Hilfe zur Erziehung die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes, um die es hier in erster Linie geht, regelmäßig nur dann, wenn das Kind außerhalb des Elternhauses, d.h. getrennt von seinen Eltern, untergebracht wird (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). S. ist aber gemeinsam mit seiner Mutter zunächst im Haus S. und dann in einer eigenen Wohnung untergebracht und betreut worden. In einem solchen Fall ist die Übernahme der Unterbringungskosten für das Kind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Kind gemeinsam mit einem Elternteil außerhalb des Elternhauses untergebracht ist und die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vorliegt, wenn also der Elternteil einer Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes nicht auf Grund seiner Persönlichkeitsentwicklung, sondern auf Grund anderer Umstände bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 48.01 -, FEVS 54, S. 311 (317) betreffend Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzugs. Auch die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 1 TG 3694/00 -, FEVS 52, S. 462, und des Verwaltungsgerichts Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 13 VG 569/01 -, ZfJ 2002, S. 241, wonach die gemeinsame Unterbringung eines Kindes mit seinen (drogenkranken) Eltern in einer Therapieeinrichtung als eine - im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte - Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 39 SGB VIII eingestuft wird, betreffen Sachverhalte, in denen eine wesentliche Voraussetzung des § 19 SGB VIII, nämlich die alleinige Sorge eines Elternteils für das Kind, nicht vorgelegen hat. Abzulehnen ist schließlich die vom Verwaltungsgericht befürwortete Konzeption, wonach hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung der B. I. zwei jugendhilferechtliche Ansprüche nebeneinander bestehen, nämlich der Anspruch ihrer Eltern nach §§ 27, 34 SGB VIII und der ihr, B. , zustehende Anspruch gemäß § 19 SGB VIII. Sie ist nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass ein bestimmter Hilfebedarf einer konkreten Hilfeart zugeordnet werden muss. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Hilfegewährung besteht kein Wahlrecht des Jugendhilfeträgers; vielmehr muss das Verhältnis konkurrierender Rechtsgrundlagen zueinander eindeutig geklärt werden. Vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 38 ff. Für die Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten für B. I. und ihr Kind nach § 19 SGB VIII war in Bezug auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Beklagte zuständig. Das folgt aus der bereits zitierten Vorschrift des § 86b Abs. 3 SGB VIII, weil der Leistung nach § 19 SGB VIII Hilfe zur Erziehung für B. I. nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen ist. Für die Hilfe zur Erziehung war die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig, weil B. Eltern in L. lebten. War der Kläger danach für die Leistungen, die er zu Gunsten des Kindes S. I. erbracht hat, örtlich nicht zuständig, so scheidet ein Erstattungsanspruch gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII aus. II. Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 102 Abs. 1 SGB X sind hier erfüllt. 1. Der Kläger hat auf Grund gesetzlicher Vorschriften, nämlich auf Grund des § 43 Abs. 1 SGB I, vorläufig Sozialleistungen erbracht, indem er für die Unterbringung und Betreuung des Kindes S. vorläufig Jugendhilfeleistungen gewährt hat. a) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I ist auf den vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar. Sie wird hier nicht durch § 86d SGB VIII verdrängt, dessen Voraussetzungen, wie ausgeführt, nicht erfüllt waren. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I sind auch erfüllt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs auf öffentliche Jugendhilfe an sich kein Streit besteht, sondern nur über die Intensität des erzieherischen Bedarfs und die davon abhängige konkrete rechtliche Einkleidung des Anspruchs. Ist hiervon die sachliche Zuständigkeit des einen oder des anderen Sozialleistungsträgers abhängig, die Intensität des erzieherischen Bedarfs aber in Streit, dann wird nicht nur über das materiellrechtliche Bestehen des Anspruchs gestritten, sondern notwendigerweise auch über die Zuständigkeit des einen oder des anderen Leistungsträgers. Derartige Streitigkeiten durch Vorleistung des zuerst angegangenen Leistungsträgers zu überbrücken, entspricht gerade dem Sinn des § 43 SGB I. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (181, 183). Da diese Überlegungen nicht nur zutreffen, wenn für verschiedene Hilfearten unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten bestehen, sondern auch dann, wenn die rechtliche Einkleidung des Anspruchs Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit hat, findet in allen Fällen, in denen Streit über die rechtliche Qualifizierung der zu gewährenden (Jugend-)Hilfe besteht, § 43 Abs. 1 SGB I Anwendung. Vgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 3; Schellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 9; Giese in Giese/Krah- mer, SGB I (Stand: November 2000), § 43 Rn. 8.3. b) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bezüglich der Unterbringung und Betreuung des Kindes S. I. zusammen mit seiner Mutter bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Sozialleistungen, nämlich - wie oben ausgeführt - ein Anspruch seiner Mutter B. I. gegen die Beklagte gemäß § 19 SGB VIII. Zwischen dem Kläger und der Beklagten war und ist streitig, wer zur Leistung für S. verpflichtet ist. Außerdem ist der Kläger zuerst angegangen worden. Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (179). Das ist der Kläger, bei dem der Amtsvormund des Kindes S. unter dem 10. Juli 1997 die Übernahme der Heimkosten ab dessen Geburt sowie die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes beantragt hat. Zwar war das Kind bzw. dessen Amtsvormund nicht Berechtigter hinsichtlich der Leistung nach § 19 SGB VIII. Vielmehr steht dieser Anspruch der Kindesmutter B. I. zu, die seinerzeit das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und für die das Jugendamt der Beklagten zum Vormund bestellt worden war. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich aber, dass das Jugendamt als B. Amtsvormund damit einverstanden war, dass für deren Sohn S. ein Antrag auf Übernahme der Heimkosten beim Kläger gestellt wurde. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 24. September 1997 stimmten alle Beteiligten einer an diesem Tag im Jugendamt der Beklagten versammelten Koordinationsrunde, unter ihnen der Mitarbeiter Bauer, dem gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds für B. übertragen worden war, der Auffassung zu, für die Beurteilung, inwieweit und in welcher Form eine Hilfe für das Kind notwendig sei, sei das Jugendamt des Klägers zuständig. Dieses bildete die Grundlage für den beim Jugendamt des Klägers gestellten Antrag auf Leistungen für das Kind. Das Schreiben des Amtsvormunds an die Beklagte vom 16. Juni 1997 steht der Annahme, dass der Kläger zuerst angegangen wurde, nicht entgegen. Zum einen betrifft dieses Schreiben ausdrücklich nur die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes und nicht die hier in Rede stehende umfassende Leistung nach § 19 SGB VIII, nämlich die Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten. Zum anderen war S. Amtsvormund nicht berechtigt, Leistungen nach § 19 Abs. 3 SGB VIII zu beantragen, weil die Mutter (B. I. ) Inhaberin des Anspruches aus § 19 SGB VIII ist und deren Amtsvormund, der - wie oben ausgeführt - für Leistungen an das Kind den Kläger als zuständig betrachtete, mit einer Antragstellung bei der Beklagten nicht einverstanden war. 2. § 102 SGB X setzt weiter voraus, dass der vorläufig eintretende Sozialleistungsträger erkennbar in der Vorstellung gehandelt hat, dass er für die Gewährung der Sozialleistung unzuständig ist, lediglich auf Grund besonderer Verpflichtung eintritt und dass seine vorläufige Leistungserbringung den bestehenden Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den verpflichteten Leistungsträger nicht regelt. Vgl. Giese in Giese/Krahmer, SGB X (Stand: November 2000), § 102 Rn. 9. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dass der Kläger in der Vorstellung gehandelt hat, für die Gewährung von Jugendhilfe für S. unzuständig zu sein, und dass er die Unterbringungskosten nur vorläufig übernommen hat, war auf Grund des von Anfang an mit der Beklagten ausgetragenen Streits über die richtige Hilfeart und die daraus resultierenden unterschiedlichen Zuständigkeiten mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Kostenübernahme in der Kostenzusage an das I. -K. -Haus vom 14. Januar 1998 bedurfte es nicht. Denn der Zuständigkeitsstreit wird bei lebensnaher Betrachtung der Leistungsberechtigten B. I. nicht verborgen geblieben sein und war dem Einrichtungsträger bekannt, wie dessen Schreiben an den Kläger vom 11. Juni 1997 und an die Beklagte vom 20. August 1997 zeigen. 3. Die Beklagte ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger. Sie ist - wie oben dargelegt - nach §§ 19, 86b Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, die Kosten der Unterbringung und Betreuung von S. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu übernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht anhängig gewordene Verfahren entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 -, insoweit in DVBl. 2004, S. 444 nicht abgedruckt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.