Beschluss
6 A 1790/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0427.6A1790.03.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 2 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2 wird festgestellt, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land keine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden getroffen hat.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 2 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2 wird festgestellt, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land keine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden getroffen hat. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin stand bis zum Ende des Schuljahres 2 / als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 1. August 2 wurde sie in den Schuldienst des Landes Berlin versetzt. Unter dem 25. Juli 2 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die von ihr seit 19 geleisteten "Vorgriffsstunden". Dieser Ausgleich sei geboten, da sie wegen ihres Ausscheidens aus dem Dienst des beklagten Landes den ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehenen Ausgleich im Wege der Absenkung der Pflichtstundenzahl nicht erhalten werde. Die Bezirksregierung E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. August 2 ab; es gebe keine Rechtsgrundlage für einen finanziellen Ausgleich. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2 aus den Gründen ihres Erstbescheides zurück. Zusätzlich führte sie aus: Es sei lediglich in zulässiger Weise die Pflichtstundenzahl erhöht und damit das Verhältnis zwischen Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtserteilung geändert worden. Außerdem seien die Lehrer gleichzeitig (etwa durch einen geringeren Aufwand in Klassenpflegschaften, durch Einschränkung der Konferenzen und weniger Verwaltungstätigkeit) entlastet worden. Um Mehrarbeit im Sinne von Überstunden handele es sich bei den Vorgriffsstunden nicht. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 3. August 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr für die von August 19 bis Juli 2 bescheinigten Vorgriffsstunden eine anteilige Besoldung zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen: Sie sei unbegründet. Eine zu vergütende Mehrarbeit hätten die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden nicht beinhaltet, und die einschlägige Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz sehe einen finanziellen Ausgleich in "Störfällen" wie dem vorliegenden nicht vor. Das verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und stelle insbesondere keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) widersprechende Willkür dar. Eine abstrakt-generelle gesetzliche Regelung könne Besonderheiten im Einzelfall nicht berücksichtigen und daher nicht jeden Betroffenen gleich behandeln. Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, eine Verordnung zu erlassen, nach der Lehrkräfte, bei denen ein zeitlicher Ausgleich durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09 nicht erfolgen kann, eine finanzielle Ausgleichszahlung erhalten, hilfsweise festzustellen, dass sie, die Klägerin, dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung bezüglich des Hauptantrags zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie des Landes Berlin verwiesen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für teilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag ist unzulässig. Die Klägerin ist bezüglich seines Inhalts nicht klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend Anwendung findet, ist die Klage nur dann zulässig, wenn der betreffende Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es allerdings, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 310 § 43 VwGO Nr. 136 (ständige Rechtsprechung). Letzteres ist hier jedoch der Fall. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der finanzielle Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden gerade durch eine Rechtsverordnung geregelt wird. Diese würde nicht nur inter partes wirken, sondern allgemeine Geltung auch gegenüber Dritten beanspruchen. Ein subjektives Recht auf eine solche Regelung steht der Klägerin nicht zu. Zur Wahrung ihrer Rechte genügt eine allein sie betreffende Regelung. Mit dem Hauptantrag greift sie deshalb in unzulässiger Weise über ihren Rechtskreis hinaus. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Er beinhaltet zwar gegenüber dem vom Verwaltungsgericht beschiedenen Klageantrag eine Klageänderung. Diese ist jedoch gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Die Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung ist anzunehmen. Er hat sich schriftsätzlich auf sie eingelassen, ohne ihr zu widersprechen, indem er lediglich die Abweisung des Hauptantrages beantragt und auf die Klageänderung nicht eingegangen ist. Der Senat hält diese auch für sachdienlich. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, und die Klageänderung fördert die endgültige Klärung der Streitfrage des Prozesses. Das nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vorgeschriebene Vorverfahren ist durchgeführt worden. Der Feststellungsantrag ist auch statthaft und gegenüber dem in erster Instanz gestellten Verpflichtungsantrag nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin musste ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden scheitert bislang u. a. an einer fehlenden Rechtsgrundlage. Als solche können die Vorschriften über die Abgeltung von Mehrarbeit nicht analog herangezogen werden. Zum einen ist nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Zum anderen ist die Ableistung der Vorgriffsstunden nicht mit Mehrarbeit i.S.d. § 78 a des Landesbeamtengesetzes NRW vergleichbar. Vgl. im einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 15. Oktober 2003 - 6 A 3988/02 - und - 6 A 4134/02 -, jeweils m.w.N. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls zu bejahen. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann sich auf jede gegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in der Rechtsposition eines Klägers beziehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Oktober 2003 - 6 A 3988/02 - und - 6 A 4134/02 -, jeweils m.w.N. Gemessen daran hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden bislang nicht getroffen hat. Das beklagte Land lehnt zwar offenbar - im Hinblick auf die o.a. Urteile des Senats vom 15. Oktober 2003 - eine generelle Ausgleichsregelung nicht mehr ab. Auch wenn eine derartige allgemeine Regelung schon in Vorbereitung sein sollte, lässt dies das berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin nicht entfallen. Es verbleiben auch dann erhebliche Unwägbarkeiten, ob und gegebenenfalls welches Ergebnis die Überlegungen des beklagten Landes haben werden. Der Zeitpunkt, in welchem eine derartige Regelung ergehen wird, lässt sich gegenwärtig ebenfalls nicht absehen. Hiernach ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben. Der Hilfsantrag ist auch - in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung, die mit ihm inhaltlich übereinstimmt - begründet. Die Klägerin kann die Feststellung beanspruchen, dass das Fehlen einer Regelung betreffend einen finanziellen Ausgleich für ihre geleisteten Vorgriffsstunden - für die ein zeitlicher Ausgleich voraussichtlich nicht mehr möglich ist - sie in ihren Rechten verletzt. Hierzu hat der Senat in den erwähnten Urteilen vom 15. Oktober 2003 - 6 A 3988/02 - und - 6 A 4134/02 - ausgeführt: "Bei der in § 4 VO zu § 5 SchFG enthaltenen Vorgriffsstundenregelung handelt es sich um eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit (a)). Das beklagte Land verstößt dadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich zugunsten derjenigen Lehrkräfte trifft, welche die spätere Pflichtstundenermäßigung nicht mehr (voll) in Anspruch nehmen können, gegen höherrangiges Recht (b)). Die Klägerin hat aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist (c)). a) Die Vorgriffsstundenregelung ist keine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert wird. Vielmehr handelt es sich der Sache nach um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum. § 4 VO zu § 5 SchFG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NW. S. 88): Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, und zwar 1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03, 2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05, 3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04. Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre 2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde. Aufgrund einer Änderung zum Schuljahresbeginn 2002/03 lautet § 4 VO zu § 5 SchFG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 2002, GV. NRW. S. 148, jetzt: Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden) (1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde. (2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde. Bereits Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschriften zeigen, dass die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und die als Ausgleich hierfür vorgesehene spätere Ermäßigung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die Vorleistung, welche die Lehrkräfte über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren erbringen, und der festgelegte Ausgleich für diese Vorleistung in entsprechendem Umfang stehen in einem Austauschverhältnis, das mit einem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbar ist. Das heißt, Leistung der Lehrkräfte und "Rückgabe" durch den Dienstherrn beruhen auf einer gegenseitigen Pflicht. Damit unterscheidet sich die Vorgriffsstundenregelung wesentlich von einer allgemeinen Pflichtstundenerhöhung, die darauf abzielt, unter Beibehaltung der regelmäßigen Arbeitszeit das Verhältnis zwischen Unterrichtszeit und außerunterrichtlicher Tätigkeit zu verändern. Ebenso zur vergleichbaren niedersächsischen Regelung Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (OVG Nds.), Urteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -; DÖV 2001, 739, 740 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, IÖD 2003, 86, 89; zur vergleichbaren bayerischen Regelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, Juris-Rechtsprechung Nr. MWRE 104890200. Eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung der beschriebenen Art erfolgte im Übrigen zeitgleich und zusätzlich zur Einführung der Vorgriffsstunde durch entsprechende Änderung der VO zu § 5 SchFG für die Lehrkräfte nahezu aller Schulformen... Zur Rechtmäßigkeit dieser Pflichtstundenerhöhung vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 -, vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 9. September 2003 - 6 A 2361/02 -. Sämtliche Maßnahmen gehörten zum "mittelfristigen Konzept der Landesregierung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung". Die im Vorfeld der Umsetzung dieses Konzepts hierzu vom Verordnungsgeber abgegebenen Erklärungen verdeutlichen, dass es ihm bei der Vorgriffsstundenregelung nicht um eine (zusätzliche) allgemeine Pflichtstundenerhöhung ging, sondern um eine über einen längeren Zeitraum vorgesehene ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einem sogenannten Arbeitszeitkonto vergleichbar ist. In ihrer Regierungserklärung vor dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Juni 1996 hat die damals amtierende Ministerin für Schule und Weiterbildung Gabriele Behler u.a. ausgeführt: "(...) in Nordrhein-Westfalen wurden in den vergangenen Jahren, wie in allen anderen westlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auch, wieder mehr Kinder geboren. Deshalb steigt auch die Zahl der Schülerinnen und Schüler wieder. Ihre Zahl wird an den öffentlichen Schulen von 2,54 Mio. im Schuljahr 1996/97 um 230.000 auf 2,77 Mio. im Jahr 2004/05 zunehmen. Etwa 70 Prozent dieser Zunahme findet bis zum Ende dieser Legislaturperiode im Jahr 2000 statt. Danach sinkt die Zahl der Schülerinnen und Schüler wieder und wird etwa im Jahr 2012 wieder das heutige Niveau erreichen und dann noch weiter zurückgehen. Wollte man diese Entwicklung nach herkömmlichem Muster mit einer entsprechenden Steigerung der Zahl der Lehrerstellen bewältigen, so müssten im Schulbereich bis zur Jahrtausendwende etwa 9.100, danach noch einmal 4.400 Stellen zusätzlich geschaffen werden. (...) Die wichtigsten Maßnahmen, auf die Landesregierung und Lehrerverbände sich verständigt haben, möchte ich Ihnen kurz vorstellen: Alle Lehrkräfte im Alter von 30 bis 49 Jahren erteilen für die Dauer von sechs Jahren eine Wochenstunde mehr Unterricht. Diese Stunden werden Ihnen auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dieses Guthaben können sie ab dem Jahre 2008 in Anspruch nehmen. Wir erproben damit eine moderne personalwirtschaftliche Maßnahme, die in immer mehr Wirtschaftsbetrieben zum Alltag gehört, aber für den öffentlichen Dienst in diesem Umfang bisher einmalig ist. Die Landesregierung wird dem Landtag vorschlagen, diesen Ausgleich durch eine entsprechende Änderung der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz abzusichern. (...)" Die von der Ministerin vorgenommene tatsächliche und rechtliche Einordnung der Vorgriffsstundenregelung als Arbeitszeitkonto ist von den Landtagsfraktionen der Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen geteilt worden. Vgl. den Entschließungsantrag vom 19. Juni 1996 in: LT-Drs. 12/1107. Schließlich spricht folgender Gesichtspunkt gegen die Annahme, die Vorgriffsstundenregelung erschöpfe sich in einer allgemeinen Pflichtstundenerhöhung: Zur Leistung der Vorgriffsstunde sind nur Lehrkräfte zwischen dem 30. und dem 50. Lebensjahr verpflichtet. Diesen Lehrkräften würde gegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters nicht zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet sind, eine ungerechtfertigte Schlechterstellung auferlegt, wenn nicht zugleich ein entsprechender Ausgleichsanspruch bindend festgelegt würde. Wären aber die Vorgriffsstunde und die ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehene Pflichtstundenermäßigung nur - wie der Beklagte reklamiert hat - eine Ausübung seines Gestaltungsrechts hinsichtlich der Verteilung von unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Dienstverpflichtung, bliebe es dem Verordnungsgeber unbenommen, die Ermäßigung ersatzlos zu streichen. Lehrkräfte, welche die Vorgriffsstunde bereits geleistet hätten, wären dann in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters hierzu nicht verpflichtet waren, benachteiligt worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG läge dann auf der Hand. b) Das Fehlen einer Ausgleichsregelung zu Gunsten solcher Lehrkräfte, die in der sogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienste des Beklagten stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kommen, verletzt den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58. Zwar kann ein ausreichender Grund in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen, wenn der Normgeber ihrer anders nur schwer Herr werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 -, BVerfGE 97, 186, 194 f. Eine generalisierende bzw. typisierende Betrachtung von Sachverhalten kann aber nur dann hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht sehr intensiv ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 34/95 -, BVerfGE 100, 59, 90. Gemessen daran wird die Klägerin durch das Fehlen einer Ausgleichsregelung für die geleisteten Vorgriffsstunden gegenüber Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in der Ausgleichsphase ermäßigt wird, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Der Verzicht des beklagten Landes auf eine solche Regelung kann im äußersten Fall dazu führen, dass einer Lehrkraft über sechs Jahre die Erbringung der Vorleistung in Form der Vorgriffsstunde zugemutet wird, ohne dass sie dafür irgend einen Ausgleich erhält. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Ableistung der Vorgriffsstunde für die betroffenen Lehrkräfte nicht etwa freiwillig, sondern verpflichtend ist. Eine Störung des zuvor beschriebenen gegenseitigen Pflichtenverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und der Lehrkraft vor oder während der Ausgleichsphase kann vielfältige Ursachen (z.B. Versetzung in den Ruhestand, Dienstherrnwechsel u.a.) haben. Angesichts der langen Geltungsdauer der Regelung drängt es sich auf, dass eine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer solchen Störung des Austauschverhältnisses betroffen sein wird. Vor diesem Hintergrund kann der Verzicht auf eine Ausgleichsregelung für Störfälle nicht mit der dem Normgeber bei der Rechtssetzung zustehenden pauschalisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise gerechtfertigt werden. Vgl. ebenso für die frühere baden-württembergische Vorgriffsstundenregelung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70, 73 f. Der Vorgriffsstundenregelung vergleichbare Modelle über die langfristige ungleichmäßige Verteilung der Lehrerarbeitszeit in den Ländern Niedersachsen und Bayern sind von den Verwaltungsgerichten insbesondere auch deswegen als im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG stehend angesehen worden, weil in diesen Ländern für Störfälle in oder vor der Ausgleichsphase jeweils ein finanzieller Ausgleich für die betroffenen Lehrkräfte geregelt ist. Vgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., Urteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 - , a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002, 2 CN 1.01 -, a.a.O.; zur bayerischen Regelung Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, a.a.O. c) Die Klägerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. Dementsprechend sind die Bescheide, mit denen der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Ausgleichszahlung abgelehnt hat, aufzuheben, damit der Klägerin künftig nicht eine bestandskräftige Entscheidung entgegengehalten werden kann, wenn sie einen Zahlungsanspruch aufgrund einer zu erlassenden Regelung geltend macht. In welcher Form das beklagte Land der festgestellten Rechtsverletzung abhilft, steht in seiner Entscheidungsfreiheit. Nahe liegt der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Die durch die Einführung der Vorgriffsstunde erfolgte langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit unterfällt dem Regelungsgehalt des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Vgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., Urteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 - , a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, a.a.O.; zur bayerischen Regelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, a.a.O.. Die Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Bezugnahme auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist eine Rechtsfolgenverweisung im Hinblick auf die Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Sie bezieht sich allein auf die pro Unterrichtsstunde zu vergütenden Beträge. Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, a.a.O. § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG setzt bei Vorliegen der bezeichneten (teilweisen) Unmöglichkeit des Arbeitszeitausgleichs das Bestehen eines entsprechenden finanziellen Ausgleichsanspruchs voraus." An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ob § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG über seinen Wortlaut hinaus nicht nur als Ermächtigungsnorm zu verstehen ist, sondern zugleich den Dienstherrn verpflichtet, für Fälle mit den dort näher umschriebenen Voraussetzungen den erforderlichen finanziellen Ausgleich gerade durch Erlass einer Verordnung zu regeln, braucht - weil für den Hilfsantrag nicht erheblich - nicht entschieden zu werden. Vgl. zur Annahme der Verpflichtung zum Erlass einer Verordnung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder ES/F II 1 Nr. 16; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2004 - 1 K 2916/01 -. Im Übrigen hätte die Klägerin - wie zum Hauptantrag oben ausgeführt - jedenfalls mangels eines subjektiven Rechts keinen Anspruch auf den Erlass einer solchen Verordnung. Welchen Inhalt die Regelungen über den finanziellen Ausgleich haben, steht ebenfalls im Gestaltungsspielraum des beklagten Landes. Die gilt insbesondere für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der finanzielle Ausgleich zu leisten ist. Diesbezüglich darf der Beklagte in sein Gestaltungsermessen einstellen, dass die Ausgleichsphase für die im Dienst verbliebenen Lehrkräfte erst ab dem Schuljahr 2008/2009 beginnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenversorgungsgesetzes hierfür gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Senat hält den Auffangstreitwert für angemessen, weil das wirtschaftliche Interesse der Klägerin angesichts ihrer in den Anträgen dokumentierten Begehren nicht hinreichend konkret beziffert werden kann.