Beschluss
3 A 1560/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1111.3A1560.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.877,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.877,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu nachfolgend 1.), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu nachfolgend 2.) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu nachfolgend 3.) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Dies erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 A 123/10 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 a Rn. 206. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, die auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für krankheitsbedingt nicht zurückgegebene Vorgriffsstunden für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gerichtet ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Voraussetzung eines Ausgleichs nach der allein in Betracht kommenden Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde - Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 8. Juni 2004, GV. NRW. S. 379, geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 8. Dezember 2009, GV. NRW. S. 837 - lägen nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung werde die Ausgleichszahlung gewährt bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruhe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Aus dem Begriff der „Beendigung“ folge, dass darunter nicht nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Dienstausübung wie etwa im Falle der Erkrankung zu verstehen sei, sondern ein Ausscheiden aus dem Dienst. Der auf die Verordnung bezogene Runderlass - Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen: Rückgabe der Vorgriffsstunden und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vom 11. Oktober 2007 (226.2.02.02.02/93 Nr. 59387/07), BASS 11-11 Nr. 5.1 – führe erläuternde Beispiele auf (Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Tarifbeschäftigung, Wechsel des Dienstherrn, vorzeitiger Ruhestand oder Verrentung, Abordnung oder Versetzung in die Schulaufsicht, Freistellungsphase in der Altersteilzeit oder beim Sabbatjahr), die ausnahmslos ein Ausscheiden aus der bisherigen Tätigkeit voraussetzten. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus dem im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben. Das beklagte Land habe zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nicht berücksichtigt werde, ob Lehrkräfte in der Leistungsphase der Vorgriffsstunde erkrankt gewesen seien und deshalb nicht in vollem Pflichtumfang ihre Unterrichtsverpflichtung hätten erbringen können. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin weckt keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Wortlaut der Verordnung keinen Anspruch der Klägerin ergibt. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Eine von ihr geltend gemachte „verfassungskonforme Auslegung“ des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der genannten Verordnung kommt nicht in Betracht. Die Verwaltungsgerichte sind befugt, untergesetzliche Rechtsnormen, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung über ein Klagebegehren ankommt, bei Vorliegen eines Verstoßes dieser Norm gegen höherrangiges Recht, als ungültig zu verwerfen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dabei Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtsetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Verordnungsgebers, der im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers steht. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004, 320 = juris Rn. 33 ff. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Bei der Vorgriffsstundenregelung handelt es sich der Sache nach um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum und nicht um eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert worden ist. Mit der Ausgleichszahlungsverordnung ist das beklagte Land seiner Verpflichtung nachgekommen, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn es zu Störungen im Ablauf des Konzepts der später auszuzahlenden Vorgriffsstunden kommt, weil Lehrkräfte in der sog. Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienst des beklagten Landes stehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss des vorgesehenen Ausgleichs in Freizeit kommen. Vgl. hierzu mit eingehender Begründung OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004, 320 = juris Rn. 51 ff.; Urteil vom 2. Juli 2007 – 21 A 1154/06 -, DÖD 2008, 31 = juris Rn. 26; Beschluss vom 24. August 2010 – 3 A 469/10 -; Urteil vom 27. September 2011 – 3 A 280/10 -, juris Rn. 37 ff. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG nicht vor. Die von der Klägerin als Vergleichsgruppe herangezogenen Lehrkräfte, die vor Rückgabe der Vorgriffsstunden in den Ruhestand versetzt wurden, sind mit der Gruppe der während der Rückgabephase erkrankten Lehrkräfte nicht vergleichbar. Im Fall der Erkrankung besteht die Pflicht aus dem aktiven Beamtenverhältnis zur Dienstleistung dem Grunde nach fort und der Beamte ist lediglich vorübergehend für einen nicht absehbaren und von der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit abhängigen Zeitraum von der Dienstleistungspflicht entbunden. Im Gegensatz hierzu steht der in den Ruhestand versetzte Beamte nicht mehr im aktiven Beamtenverhältnis; er ist von der Dienstleistungspflicht befreit. Diese Differenzierung ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Siehe zum Vergleich mit einem im Sabbatjahr befindlichen Arbeitnehmer LAG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 Sa 1507/11 -, juris Rn. 53; zum Vergleich mit Lehrkräften, die die Ableistung von Vorgriffsstunden verweigert und stattdessen eine Gehaltskürzung hingenommen haben LAG Köln, Urteil vom 26. März 2010 – 11 Sa 1253/09 -, juris Rn. 25 ff.; im Ergebnis auch LAG Köln, Urteil vom 16. März 2011 – 3 Sa 1436/10 -. Zudem erhält der aktive Beamte, der die Vorgriffsstunden geleistet hat, nach Maßgabe der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde ab dem Schuljahr 2008/09 allein einen Ausgleich durch Freizeit. Dieser Ausgleich durch Freizeit kann Ruhestandsbeamten, die keinen Dienst mehr zu leisten haben und Versorgungsbezüge erhalten, naturgemäß nicht mehr zukommen. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 A 2592/09 -. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen, Urteil vom 14. Februar 2013 – 1 K 2267/11 -, juris, führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem dort entschiedenen Fall ging es um das Begehren einer Lehrkraft, die die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden wegen Erkrankung in einem anderen als dem vorgesehenen Zeitraum zurückerhalten wollte. In diesem Zusammenhang hat das dortige Gericht entschieden, dass der Dienstherr die Rückgabe allenfalls in den Fällen, in denen ein Lehrer den zeitlichen Ausgleichsanspruch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nehmen könne, ausschließen könne. Dies betrifft aber nicht den hier zu entscheidenden Fall, dass eine Lehrkraft, die aus Krankheitsgründen ihre Vorgriffsstunden nicht zurückerhalten konnte, einen finanziellen Ausgleich nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde begehrt. Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus den dargestellten Gründen auch nicht aus dem – auch im öffentlichen Recht anwendbaren – Grundsatz von Treu und Glauben. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. 2. Der Antrag ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil sich die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen aus den vorstehenden Gründen im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten lassen, ohne dass hierbei besondere Schwierigkeiten ersichtlich wären. Die von der Klägerin angesprochenen Fragen zur Einordnung der Vorgriffsstundenregelung sind in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004, 320 und juris; Beschluss vom 27. April 2004 – 6 A 1790/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2007 – 21 A 1154/06 -, DÖD 2008, 31 und juris; Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 A 2592/09 -; Beschluss vom 24. August 2010 – 3 A 469/10 -; Urteil vom 27. September 2011 – 3 A 280/10 -, juris. 3. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb die Formulierung einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darlegung, dass diese für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wird, bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt ist oder sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lässt und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2010 - 3 A 1150/07 -. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Klägerin zunächst aufgeworfene Frage, „ob in „Störfällen“ vorübergehender Art, insbesondere längerfristiger Erkrankung, die nicht zur Zurruhesetzung geführt hat, der zeitliche Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden nach § 4 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichszahlungsverordnung hinaus durch finanziellen Ausgleich gem. den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung erfolgen muss“, lässt sich - wie dargelegt - ohne weiteres mit den üblichen Auslegungsmethoden aus dem Gesetz und der Verordnung beantworten und weist keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Die von der Klägerin „kumulativ/alternativ“ als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, „ob im Rahmen verfassungskonformer Auslegung eine „sonstige Beendigung“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung auch vorliegt in Fällen längerfristiger Erkrankung, in denen der Lehrer/die Lehrerin jedoch wieder „zurückkommt“, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, wie sich aus den oben dargelegten Gründen ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der geltend gemachten Mehrarbeitsvergütung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).