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Urteil

8 A 687/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.8A687.01.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der auf dem Grundstück C. G. 74 in S. (Gemarkung C. , Flur 7, bisher Flurstück 1299) stehenden Gebäude. Die Klägerin war ursprünglich Alleineigentümerin des Grundstücks, auf dem sich heute noch eine elektrische Anlage (ein Umspann- bzw. Umschaltwerk) und eine Pumpstation befinden. Nach Neuparzellierung des Areals ist die Beigeladene zu 2. seit dem 21. Juli 2003 Eigentümerin der Umspannanlage mit dem entsprechenden Grundstücksteil. Auf dem Gelände hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 2., die von F. T. gegründete Société en commandite simple T. & Cie, zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts zwei Schächte zur Gewinnung des dort vorgefundenen Steinsalzes niedergebracht und mit der Errichtung der zu der projektierten "Schachtanlage X. " gehörigen Betriebsanlagen begonnen. Geplant war, das Salz durch Aussolen zu gewinnen, indem es in Wasser gelöst und sodann nach Hochpumpen des Wassers diesem wieder entzogen werden sollte. Nachdem die Bergbehörde eine Bohrlochsolung abgelehnt hatte, weil eine Beobachtung der Solung und der durch sie entstehenden Hohlräume in jener Zeit nicht möglich war, sollte der Solbetrieb durch Schächte zugänglich gemacht werden. Die Maßnahmen zur Abteufung der hierfür erforderlichen beiden Schächte begannen im Jahr 1909 und dauerten - abgesehen von einer kriegsbedingten Unterbrechung zwischen Oktober 1917 und Dezember 1918 - bis 1926 (Schacht I) bzw. 1925 (Schacht II), wobei Schacht I niemals die vorgesehene Endteufe erreichte und Schacht II nicht mit dem vorgesehenen Durchmesser erstellt werden konnte. Während der Abteufung hatte die Betreiberin mit einer Vielzahl technischer Probleme wie etwa Deformationen der Schachtverrohrung und einem verklemmten Bohrmeißel sowie immer wieder auftretenden Wassereinbrüchen zu kämpfen. Letztere führten dazu, dass statt des zunächst angewendeten Zementierverfahrens das Gefrierverfahren zum Einsatz kam, das aber seinerseits auch wieder auf Probleme stieß. Zeitlich parallel zur Niederbringung der Schächte hatte die Betreiberin mit der Errichtung der zur Schachtanlage gehörigen Betriebsanlagen begonnen. So wurden u.a. ein Fördergerüst, ein Schornstein, ein Wasserturm mit Kugelbehälter und das Umspannhaus fertiggestellt. Wegen der aufgetretenen technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschloss die Werkleitung schließlich, die Schachtanlage stillzulegen, so dass diese, anders als die nahe gelegene Schachtanlage C. , eine reguläre Förderung nie aufnahm; lediglich in der Endphase der Schachterrichtung lieferte Schacht II vergleichsweise geringe Mengen Sole zum T. -Werk in S. . Inzwischen - nach Angaben der Klägerin seit den 70er Jahren - sind beide Schächte verfüllt und mit Betonplatten abgedeckt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1992 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Eintragung der stillgelegten Schachtanlage X. in die Denkmalliste. In dem beigefügten Auszug aus der Inventarisierungsliste heißt es: "Die ehemaligen Tagesanlagen waren vorwiegend in Eisenfachwerk mit Backsteinfüllungen errichtet, sie bestanden aus: Fördermaschinenhäusern, Kaue, Werkstätten, Wasserturm, Kesselhaus und Gefrierhaus, Pumpstationen, Büro- und Pförtnergebäuden, Fördergerüst in Stahlbeton, Umspannhaus. Sie sind mit Ausnahme des Umspannhauses und der nordwestlich von diesem gelegenen Pumpstation abgegangen. Umspannwerk Um 1915. Backsteinbau; 4-geschossiger, 3 Achsen breiter, 2 Achsen tiefer Umspannturm mit Walmdach, südlich anschließend 2-geschossiger ebenfalls 3 Achsen breiter und 5 Achsen tiefer Umspannraum mit Satteldach, die Transformatorenhäuser mit Pultdach und 3 Entlüfterräumen der westlichen Längsseite vorgelagert, Gliederung der Fassaden in längsrechteckige Wandfelder, Fensterachsen gerahmt durch Mauerblenden, geschossübergreifende Lisenen, das oberste Turmgeschoss zusätzlich ausgeschieden durch weit ausladendes umlaufendes Horizontalgesims, Fenster mit kleinteiliger Sprossenunterteilung. Pumpstation 1-geschossiges, 3-achsiges Backsteingebäude über rechteckigem Grundriss mit Walmdach, Wandgliederungen durch Lisenen, Erschließung in der Mittelachse der westlichen Traufseite, Fenster mit kleinteiliger Sprossenteilung. Wenige Meter westlich des Pumpwerks kleiner 1- geschossiger 3-seitig durchfensterter Backsteinrundbau mit Kegeldach. Über den ortsgeschichtlichen Aspekt hinaus (vgl. Schachtanlage C. ), besitzen die architektonisch klar durchgestalteten noch bestehenden Gebäude der stillgelegten Schachtanlage architekturgeschichtlichen Wert. Bedeutend für die Geschichte des Menschen und die Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Erhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen Gründen, als landschaftsprägende Anlage." Nachdem die Beklagte der Klägerin unter Beifügung des Auszuges aus der Inventarisierungsliste des Beigeladenen zu 1. Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Eintragung der ehemaligen Schachtanlage und weiterer im Eigentum der Klägerin stehender Objekte in die Denkmalliste Stellung zu nehmen, wies diese mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 darauf hin, dass die betreffenden Objekte einer bevorstehenden Betriebserweiterung und -umstrukturierung im Wege stünden bzw. zukünftig nicht mehr benötigt würden und dann leer stehen müssten. Die in den Umspanneinrichtungen untergebrachten Elektroanlagen müssten ständig erweitert und erneuert werden; dies würde durch den Denkmalschutz vereitelt. Zudem handele es sich bei der Umspannstation um ein "Schlichtbauwerk", das weder architekturgeschichtliche Besonderheiten noch einen Bezug zu dem ehemaligen Schacht erkennen lasse; in der Landschaft wirke es eher störend als bereichernd. Der daraufhin von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Beigeladene zu 1. führte in einem Gutachten vom 4. September 1995 aus: Dem Umspannwerk komme das Prädikat besonderer architektonischer Qualität zu. Das auf den ersten Blick kirchenähnliche Bauwerk gliedere sich in den die Freileitungen tragenden Turm und die kirchenschiffartig angesetzte Transformatorenhalle. Hier verwiesen die charakteristischen Entlüfterschornsteine auf den technischen Zweck des Gebäudes. Die zwischen Lisenen mehrfach eingetieften Fenster- und Brüstungsfelder höben den Bau über den Durchschnitt derartiger Anlagen heraus. Die architektonische Gestalt sei, wie der landesweite Vergleich mit ähnlichen Anlagen zeige, von überdurchschnittlicher Qualität. Überdies sei die Anlage von ortsgeschichtlicher Bedeutung, weil die Etablierung eines großvolumigen montanwirtschaftlichen Unternehmens für die Gemeinde S. eine der wichtigsten ortsgeschichtlichen Entwicklungen des Jahrhunderts gewesen sei. Bei dem Umspannwerk handele es sich um den einzigen verbliebenen baulichen Zeugen der Schachtanlage X. , die - wenn auch unter den negativen Vorzeichen des Misslingens - wegen der montantechnischen Schwierigkeiten ihrer Abteufung Bergbaugeschichte geschrieben habe. Durch Bescheid vom 2. Mai 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Objekt C. G. 74 (stillgelegte ehemalige Schachtanlage X. ) mit den in dem beigefügten Auszug aus der Inventarisierungsliste des Beigeladenen zu 1. aufgeführten baulichen Anlagen als ein Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt S. eingetragen worden sei. Wegen der Begründung nahm die Beklagte wiederum auf die Inventarisierungsliste Bezug. Am 4. Juni 1996 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. April 1997 wie folgt begründete: Der industrie- und ortsgeschichtliche Aussagewert des verbliebenen Restbestandes der stillgelegten Schachtanlage X. sei nicht bedeutend; die Unterschutzstellung als ein Denkmal komme zudem nicht in Betracht, weil das funktionale Ineinandergreifen der verschiedenen Anlagen und Einrichtungen wegen des Verlusts der Mehrheit der Anlagen nicht mehr ablesbar sei. Hierfür seien im montantechnischen Bereich unvergleichlich besser erhaltene Dokumente vorhanden. Auf Bitte der Beklagten nahm der Beigeladene zu 1. zu diesen Einwänden mit Schreiben vom 27. Januar 1998 erneut Stellung: Dass nur noch ein geringer Teil der vormals vorhandenen Anlagen erhalten sei, mindere nicht den Denkmalwert, sondern führe dazu, dass dem verbliebenen Teil - ähnlich wie bei einer Ruine - erhöhte Bedeutung zukomme. Ausprägung und Größenordnung der Umspannstation ließen exakte Rückschlüsse auf Größenordnung und technischen Charakter der bergbaulichen Unternehmung auf dieser Schachtanlage zu. Der von der Klägerin angeführte Vergleich mit vorhandenen Anlagen aus dem montantechnischen Bereich führe zu nichts, da es hier konkret um den Kali- und Steinsalzbergbau gehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1998 wies der Landrat des Kreises X. den Widerspruch zurück: Die stillgelegte Schachtanlage X. mit der Umspann- und der Pumpstation sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, besonders für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse und die Geschichte der Städte und Siedlungen. Die Anlagen seien als ein Denkmal aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen Gründen erhaltenswert. Auf die gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1. vom 4. September 1995 und vom 27. Januar 1998 nahm die Widerspruchsbehörde Bezug. Am 26. Juni 1998 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung Klage erhoben. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das bautechnische Erscheinungsbild der "Kathedrale" ermögliche keine Rückschlüsse auf eine frühere Widmung des Gebäudes zu Bergbauzwecken; ihre Funktion als Umspannhaus sei bis heute erhalten. Demgegenüber habe das Pumpenhaus die ihm zugedachte Funktion nie planmäßig erfüllen können, weil der einzige bis auf das Salzlager vorgebrachte Schacht nie planmäßig in Produktion gegangen sei. Dass beim Teufen gewisse Mengen Salz gewonnen worden seien, stelle keine Förderung dar, sondern sei als Teil des Schachtbaus anzusehen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 1996 über die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste bezüglich der Industriegebäude C. G. 74 (stillgelegte Schachtanlage X. ) in S. und den Widerspruchsbescheid der Landrätin des Kreises X. vom 8. Juni 1998 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen: Die gestalterische Sorgfalt, die der Bergbaukonzern der Umspannstation habe zukommen lasse, werde bereits daraus deutlich, dass sich selbst dem laienhaften Betrachter unmittelbar die Ähnlichkeit mit einer Kirche aufdränge; die Klägerin selbst verwende den Ausdruck "Kathedrale". Ausgehend von der technisch bedingten Gestalt des Turms sei die Umspannstation zu einer "Kirche der Stromversorgung" architektonisch überhöht, ohne dass es sich um eine Form der Maskeradenarchitektur handele. Denn der technische Zweck sei klar ablesbar, insbesondere wegen der vorhandenen Kühlschornsteine des Transformatorentrakts. Dies kennzeichne den Bau als eine Leistung des frühen Funktionalismus. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Durchführung eines Ortstermins stattgegeben. Ein besonderer Aussagewert für die Wirtschafts-, Sozial- und Technikgeschichte fehle. Die Gebäude dokumentierten nicht die durch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin geprägte Wirtschaftsgeschichte der Region, weil sie - anders als dies etwa bei einem Fördergerüst der Fall wäre - nicht auf den ersten Blick einen Schluss auf die Klägerin als Betreiberin zuließen. Umspannstation und Pumpanlage, die trotz Stilllegung der Schachtanlage beide heute noch in Betrieb seien, hätten nicht in einem zwingenden räumlich-technischen Zusammenhang mit der Schachtanlage gestanden; anderenfalls wären sie jetzt nicht mehr in Betrieb. Beide könnten auch die Industrialisierung des ländlichen Raumes nicht dokumentieren, da die Standortwahl durch das örtliche Vorkommen von Bodenschätzen bedingt und daher zufälliger Art gewesen sei. Die Gebäude seien darüber hinaus technik- sowie architekturgeschichtlich unbedeutend. Es handele sich vielmehr um einfache Zeugnisse zeittypischer Nutzbauarchitektur zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Eine über die technische Funktion hinausgehende Überhöhung lasse sich nicht feststellen. Schließlich komme der Anlage auch keine Bedeutung für Städte und Siedlungen zu; allein in der Landschaft gelegen bezeuge sie keine vergangene industrielle Epoche und damit einhergehende Siedlungstätigkeit. Ob der Beklagte auch das runde Häuschen neben der Pumpstation habe unter Schutz stellen wollen, sei zweifelhaft; jedenfalls seien diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, die es als denkmalwürdig erscheinen lassen könnten. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Begründung trägt die Beklagte vor: Die Gebäude seien sehr wohl als Produktionseinrichtungen montanindustrieller Zwecksetzung erkennbar, da vor dem 1. Weltkrieg kein anderer Grund für die Errichtung derartiger Bauten in der flachen Landschaft bestanden habe. Umspannwerk und Pumpenhaus seien auch baugeschichtlich bedeutend. Insbesondere das Umspannwerk stelle ein frühes Beispiel der Reformarchitektur dar, die erst nach dem 2. Weltkrieg häufiger anzutreffen gewesen sei. Zu jener Zeit seien Bauten dieser Art regelmäßig noch in den Formen des Neobarocks und des Biedermeier errichtet worden. Dass Fensteröffnungen provisorisch zugemauert worden seien, beeinträchtige die gestalterische Qualität nicht, weil die gliedernde Funktion der Wandöffnungen ablesbar geblieben sei. Ferner nehme auch das Misslingen des dortigen Schachtbaues dem Objekt nicht den Denkmalwert. Die Beklagte nimmt ergänzend Bezug auf eine nicht datierte gutachtliche Stellungnahme eines Mitarbeiters des Beigeladenen zu 1. (Gerichtsakte Blatt 94) und eine gutachtliche Stellungnahme der Frau H. S. -G. bach vom Landesdenkmalamt C. -X. vom 12. März 2001, in der diese auch auf vergleichbare Objekte verweist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die streitbefangenen Gebäude seien nicht bedeutend für die Industrie- und Ortsgeschichte, weil es sich nur um untergeordnete Reste der vorgesehenen Förderanlage handele, die zudem außerhalb des technischen Zweckes der Gewinnungsanlagen selbst gestanden hätten. Dass sie aus Sicht eines kundigen Betrachters den Grund ihrer Entstehung erkennen ließen, begründe nicht die gesetzlich vorausgesetzte Bedeutung der Objekte. Auch wiesen sie keinen eigenständigen baukünstlerischen Ansatz auf, der die Schwelle des Bedeutenden i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG überschreite. Ferner fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung des Erhaltungsinteresses. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 2., die während des zweitinstanzlichen Verfahrens Eigentümerin des Umspannwerks mit dem entsprechenden Grundstücksteil geworden ist, erklärt, den Rechtsstreit insoweit nicht übernehmen zu wollen. Die Berufsrichter des Senats haben das Objekt in Augenschein genommen; auf das Terminsprotokoll vom 17. März 2004 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die im erstinstanzlichen Ortstermin aufgenommenen Lichtbilder Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist nicht dadurch nachträglich teilweise entfallen, dass sie eines der streitbefangenen Gebäude zwischenzeitlich veräußert hat. Die Veräußerung hat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Von der durch § 173 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO dem Erwerber eines Grundstücks eingeräumten Berechtigung, einen das Grundstück betreffenden Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen, vgl. zur Anwendbarkeit dieser Regelung in Streitverfahren, die öffentlich-rechtliche Eigenschaften eines Grundstücks betreffen: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, hat die Beigeladene zu 2. keinen Gebrauch gemacht. Ob auch § 266 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, wonach der Prozessgegner die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erwerber verlangen kann, hier anwendbar ist, kann dahinstehen, da die Beklagte eine derartige Erklärung jedenfalls nicht abgegeben hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung der auf dem Gelände der ehemaligen Schachtanlage X. befindlichen Gebäude in die Denkmalliste, der Klägerin mitgeteilt durch den Bescheid vom 2. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1998, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Unterschutzstellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG. In formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Eintragung. Ihr sachlich- gegenständlicher Regelungsumfang ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob auch der neben der Pumpstation befindliche Rundbau erfasst sein soll, ist wegen der ausdrücklichen Erwähnung dieses Rundbaues im Text der Inventarisierungsliste, der auch dem Eintragungsbescheid beigefügt war, zu bejahen. Zudem besteht zwischen Rundbau und Pumpstation eine bauliche Verbindung, die beide als funktionale Einheit erscheinen lässt. Soweit nach dem Eintragungstext und der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelhaft sein konnte, ob auch die zwischenzeitlich verfüllten Schächte der ehemaligen Schachtanlage - gegebenenfalls als Bodendenkmal - in den denkmalrechtlichen Schutz einbezogen werden sollten, hat die Beklagte in dem Ortstermin des Senats klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen oder Mehrheiten von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 -, OVGE 38, 28 (29), vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, S. 10 UA, und vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, S. 11 UA, abgedruckt bei Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht (EzD), 2.2.1 Nr. 12. Allerdings bringt die verhältnismäßig offen gehaltene Definition des Denkmals in § 2 Abs. 1 DSchG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen sollen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist dagegen, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1998 - 7 A 3886/96 -, S. 16 UA m.w.N. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts muss sich die dem Objekt innewohnende Bedeutung nicht schon auf den ersten Blick, erst recht nicht bereits aus laienhafter Sicht erschließen. Dies folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang des Denkmalschutzgesetzes und der in ihm zum Ausdruck kommenden Wertungen. So ist nicht zweifelhaft, dass beispielsweise Bodendenkmäler i.S.v. § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 DSchG selbst für den archäologischen Fachmann oftmals nicht mit bloßem Auge und auch nicht ohne umfangreiche naturwissenschaftliche Untersuchungen als solche identifizierbar sind. Auch bei Baudenkmälern erfordert die Einschätzung ihrer Bedeutung und Aussagekraft häufig die Hinzuziehung fachlichen Sachverstandes, weil der Dokumentationswert eines Gebäudes sich in der Regel erst vor dem Hintergrund eines allgemeinen oder speziellen historischen Kontexts und im Vergleich mit anderen Gebäuden erschließt, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienten und aus der gleichen Epoche stammen. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber es für nötig erachtete, den Denkmalbehörden mit den bei den Landschaftsverbänden angesiedelten Denkmalpflegeämtern eine Institution zur Seite zu stellen, deren gesetzlicher Aufgabenkreis insbesondere die Erstattung gutachtlicher Stellungnahmen zu allen Fragen des Denkmalschutzes umfasst (vgl. § 22 Abs. 3 DSchG). Hierzu zählt - auch wenn die Entscheidung über die Eintragung in die Denkmalliste gerichtlich voll überprüfbar ist - nicht zuletzt die Ermittlung derjenigen Objekte, die bei kundiger Betrachtung i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG bedeutend sind. Nicht schützenswert sind hingegen Sachen, die einen geschichtlichen Bezug in der erforderlichen Dichte nicht aufweisen, insoweit also objektiv belanglos sind. Das Merkmal "bedeutend" hat vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar ebenfalls einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache zu weit greifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile 23. März 1998 - 7 A 3886/96 -, S. 16 UA, vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, S. 11 UA, und vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, S. 12 UA. Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Beide Objekte, das Umspannhaus und die Pumpstation nebst Rundbau, letzteres zumindest in seiner Zusammengehörigkeit mit dem Umspannhaus, sind bedeutend jedenfalls für die Geschichte des Menschen (1.), und es liegen für ihre Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe vor (2.). 1. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, S. 11 UA. Dabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Bedeutungsfeldern - Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse - möglich. Die ehemalige Schachtanlage X. ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, nämlich die Geschichte des von Menschen betriebenen Salzbergbaus und seiner Technik. Ihr Dokumentationswert beschränkt sich nicht darauf, dass am linken Niederrhein zu Beginn des 20. Jahrhunderts Salz abgebaut wurde bzw. werden sollte. Die Geschichte der Errichtung der Schächte X. I und II ist außergewöhnlich; sie sagt darüber hinaus viel aus über die Menschen, die mit dem Projekt befasst waren, und die Bedeutung, die der Glaube an den technischen Fortschritt für die Verwirklichung neuer industrieller Vorhaben in jener Zeit hatte. Die letztlich nur teilweise erfolgreichen, überaus langwierigen Bemühungen, zwei Schächte ausreichender Teufe und ausreichenden Durchmessers niederzubringen, hatten mit einer Vielzahl unerwarteter geologischer und technischer Schwierigkeiten zu kämpfen, die der Betreiberin gleichwohl über 16 bzw. 17 Jahre hinweg nicht die Zuversicht genommen haben, dass letztlich die Technik über die Naturgewalten siegen würde. Auch wenn die bergbaulichen Betriebsakten - nach deren Angaben auch bei der Klägerin - nicht mehr vorhanden sind, ist die Geschichte der Schachtanlage X. I/II dennoch in allen wesentlichen Teilen bekannt und in einer vom Deutschen Bergbaumuseum herausgegebenen einschlägigen Fachveröffentlichung u.a. unter Bezugnahme auf die Aufzeichnungen des seinerzeitigen Bergwerksdirektors D. I. dokumentiert. Vgl. Slotta, Technische Denkmäler in der Bundesrepublik Deutschland, Band 3, Die Kali- und Steinsalzindustrie, Bochum 1980, S. 730 - 739. I. wird dort (S. 736) mit den Worten zitiert: "Es gibt kaum Schächte, die unter solchen Schwierigkeiten hergestellt worden sind wie die Schächte C. -X. . Was überhaupt beim Abteufen von Schächten an Erschwernissen und Überraschungen auftreten kann, ist in diesen Schächten aufgetreten. Verhältnismäßig selten im Salz vorkommende Gasausbrüche heftigster Art und selbst das normalerweise nur alle 50 Jahren eintretende höchste Hochwasser haben wir zweimal, 1920 und 1926, erlebt, derart, dass die Schachtplätze überflutet wurden, das Wasser in die Vorschächte eintrat und die Gefrieranlagen stillgelegt werden mussten. So sind unsere Arbeiten in C. und X. von Umständen und Zeitverhältnissen beeinflusst worden, denen wir machtlos gegenüberstanden. Oft, wenn es immer wieder galt, neue Hindernisse zu überwinden, haben wir uns gefragt, ob es möglich sein wird, zum guten Ende zu kommen. Wir haben fest darauf vertraut, dass es keine Schwierigkeiten gibt, die nicht am Ende von der fortschreitenden Technik überwunden werden, wenn der Durchführung der von der Technik als richtig erkannten Arbeiten die Mittel zur Verfügung stehen. Diese Mittel wurden uns im Hinblick auf die außerordentliche, allgemeine, technische Bedeutung des Werkes zur Verfügung gestellt. Wenn es schließlich trotz aller Schwierigkeiten, Erschwernisse und Widerwärtigkeiten gelungen ist, die Schächte fertigzustellen, so bedeutet das tatsächlich eine der größten Leistungen, die jemals auf dem Gebiete des Schachtabteufens erzielt worden ist." Die einzigartige und i.S.v. § 2 Abs 1 DSchG bedeutende Geschichte der Schachtanlage X. kommt in den heute verbliebenen Betriebsgebäuden noch zum Ausdruck. Dem steht nicht entgegen, dass nur noch wenige Betriebsgebäude erhalten geblieben sind, nämlich das Umspannhaus und die Pumpstation mit zugehörigem Rundbau. Der Beigeladene zu 1. hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst Ruinen denkmalwürdig sein können. Ein Dokumentationswert ist den Gebäuden auch nicht mit der Erwägung abzusprechen, sie hätten keinen spezifischen Bezug zu der bergbaulichen Tätigkeit. Auch wenn die bergbauliche Funktion der Anlagen - anders als dies etwa bei einem Fördergerüst der Fall wäre - nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, dokumentiert ihr Vorhandensein in ansonsten ländlicher Gegend, in der für derartige Anlagen sonst keine Verwendung wäre, doch eindeutig, dass an jenem Ort eine bedeutende industrielle Tätigkeit stattgefunden hat, die mit der Errichtung aufwändiger technischer Einrichtungen einherging. Die erhabene, kirchenähnliche Gestaltung des Umspannhauses macht zugleich sichtbar, welche Bedeutung dessen Erbauer der dort betriebenen bergbaulichen Unternehmung beimaßen. Aufgrund seiner baulichen Gestaltung ist jedenfalls das Umspannhaus auch architekturgeschichtlich bedeutend. Bedeutend für die Architekturgeschichte ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, NWVBl. 1996, 386. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Umspannhaus erfüllt. Das nach Größe und Formgebung kirchenähnliche Gebäude, das die Klägerin selbst als "Kathedrale" bezeichnet, stellt sich nicht als bloßer Zweckbau dar. Vielmehr ist die gestalterische Anlehnung an sakrale Bauten offensichtlich, während die gleichwohl erkennbare technische Funktion, die etwa an dem Freileitungsanschlussfeld und den Entlüftungsschornsteinen deutlich wird, sich erst bei näherem Hinsehen erschließt. Die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat auf Grund des in dem Ortstermin gewonnenen Eindrucks nicht zu teilen. Vielmehr ist die Größe des Baukörpers, der nicht nur wegen der heute freien Lage in der Landschaft auffällt, sondern sich auch schon vor Abbruch der übrigen Betriebsgebäude von diesen erkennbar abhob, vgl. das bei Slotta, a.a.O., S. 731 abgedruckte Foto, das im Jahr 1936 aufgenommen wurde, nicht maßgeblich durch die technische Zwecksetzung vorgegeben. Zwar mag die Höhe des Turmes, der die Freileitungen aufnimmt, funktionsbedingt sein. Für die kirchenschiffartig mit einer Art Schallgeschoss überbaute Transformatorenhalle gilt dies jedoch nicht; sie ist Ausdruck der architektonischen Überhöhung dieses technischen Zwecken dienenden Bauwerks. Ebenfalls nicht durch die Funktion bedingt ist die architektonisch aufwändige Gestaltung der Außenwände, die sich im Stile des Funktionalismus unter Verwendung von Backsteinen vielfältiger Zierformen wie Rahmen, Vertiefungen, Lisenen und Gesimsen bedient. Dabei ist der hier anzutreffende Baustil in besonders anschaulicher Weise umgesetzt. Darüber hinaus stellt sich das Umspannhaus, das der Beigeladene zu 1. ohne Widerspruch der Klägerin auf das Jahr 1915 datiert hat, zugleich als frühes Beispiel dieser Stilrichtung dar. Denn zu jener Zeit wurden Bauten dieser Art typischerweise noch in den Formen des Neobarocks und des Biedermeier errichtet. Den diesbezüglichen, eingehend begründeten und durch nachvollziehbare gutachtliche Stellungnahmen belegten Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Sie werden zudem durch die Veröffentlichung von Neumann, Zwischen Kraftwerk und Steckdose - Zur Architektur der Trafohäuser, Marburg 1987, S. 43 ff., gestützt, der gestalterisch vergleichbare Bauten erst für die Zeit nach dem 1. Weltkrieg nachweist. Ob auch das im gleichen Stil, aber wesentlich schlichter gestaltete - im Übrigen nicht drei-, sondern vierachsige - Pumpenhaus bei isolierter Betrachtung bedeutend für die Architekturgeschichte ist, erscheint dem Senat zweifelhaft, zumal die Beklagte im Anschluss an die Ausführungen des Beigeladenen zu 1. dies zwar vorgetragen, aber nicht näher begründet hat. Die vorliegenden gutachtlichen Äußerungen gehen schwerpunktmäßig oder sogar ausschließlich auf die Umspannstation ein. Die im erstinstanzlichen Ortstermin hervorgehobene Verfugungstechnik allein vermag eine baugeschichtliche Bedeutung jedenfalls nicht zu begründen. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Der Begriff des Baudenkmals erfasst auch eine Mehrheit baulicher Anlagen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen muss nicht jede bauliche Anlage bereits für sich die Merkmale eines Denkmals erfüllen; es reicht aus, wenn die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1995 - 10 A 880/92 -, S. 13 UA, EzD 2.2.4 Nr. 1, und vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 - , EzD 2.1.2 Nr. 8. Jedenfalls hieran gemessen ist auch das Pumpenhaus bedeutend für die Geschichte des Menschen. Die Existenz der ehemaligen Schachtanlage X. wird durch die an jenem Ort verbliebenen Betriebsanlagen dokumentiert, und zwar nicht nur durch das auffällige Umspannhaus, sondern auch und gerade dadurch, dass jenes nicht das einzige Relikt der Schachtanlage ist. Die Zusammengehörigkeit der Betriebsgebäude zu einer an dieser Stelle ehemals befindlichen einheitlichen Anlage ist schon aufgrund der örtlichen Nähe der Baukörper zueinander und ihrer stilistischen Ähnlichkeit augenfällig. Beide Objekte zusammen veranschaulichen, dass dort zu früherer Zeit ein Industrieprojekt erheblichen Umfanges betrieben wurde, das nicht nur eine eigenständige Strom- sondern auch Wasserversorgung erforderte. Gerade dies kennzeichnet das Objekt als ein solches des Salzbergbaues. Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel, dass die Pumpstation Teil der während der Abteufmaßnahmen errichteten Betriebsanlagen war. Zwar ist das Erbauungsjahr der Pumpstation nicht bekannt und diese weder auf dem im Jahr 1936 aufgenommenen Foto zu sehen noch in der Dokumentation der Schachtgeschichte bei Slotta gesondert erwähnt; die Betriebsunterlagen des zuständigen Bergamtes sind im 2. Weltkrieg verlorengegangen. Dennoch drängt es sich auf, dass die Pumpstation nicht zufällig, d.h. mit einer anderen Zwecksetzung, in unmittelbarer Nähe der Schächte X. I/II errichtet wurde. Hierfür sprechen neben ihrem Standort maßgeblich - wie der Vertreter des Beigeladenen zu 1. im Ortstermin hervorgehoben hat - ihre äußere Gestaltung, die die beim Umspannhaus verwendeten Stilmittel aufgreift, und ihre Funktion, die einen spezifischen Bezug zu dem dort geplanten Abbauverfahren aufweist. Die Salzgewinnung durch Anwendung eines Solungsverfahrens erforderte nämlich neben einer ausreichenden Stromversorgung vor allem Vorrichtungen, um große Mengen Wasser in die rund 800 m tief liegenden Salzlager zu leiten und sodann wieder an die Oberfläche zu pumpen. Das erforderliche Oberflächenwasser sollte durch die in unmittelbarer Nähe zu den beiden Schächten errichtete Pumpstation nebst Brunnen gewonnen werden. Die Vertreter der Klägerin und der Beigeladenen zu 2., die sich trotz des behaupteten Verlusts aller Betriebsunterlagen und der eigenen Druckwerke des Unternehmens im Ortstermin über die historischen Betriebsabläufe umfassend informiert zeigten, haben diese Einschätzung bestätigt. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass beide Objekte heute noch in Betrieb sind. Vielmehr entspricht es durchaus wirtschaftlicher Vernunft, massiv gebaute Betriebsgebäude, die sich in gutem Zustand befinden, in geänderte Betriebsabläufe einzubeziehen, wenn dies ohne allzu großen finanziellen und technischen Aufwand möglich ist. Da vor diesem Hintergrund alles für und nichts gegen eine funktionelle Zugehörigkeit des Pumpenhauses zu der ehemaligen Schachtanlage spricht, sieht der Senat sich zu weiterer Sachaufklärung nicht veranlasst. Die im Laufe der Jahrzehnte an den Gebäuden vorgenommenen Veränderungen mindern deren Dokumentationswert nicht in erheblichem Maße. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, S. 15 UA. Dies ist hier der Fall. Die Veränderungen betreffen ausschließlich die Fenster. So wurden etliche Fenster des Umspannwerkes zugemauert; einzelne der ursprünglich kleinteiligen Sprossenfenster der Pumpstation wurden durch zweiteilige Fenster ersetzt. Die Aussagekraft beider Objekte hat hierdurch nicht gelitten. Für den bergbaugeschichtlichen Dokumentationswert der Gebäude als Relikte der ehemaligen Schachtanlage X. sind diese Veränderungen von vornherein ohne Belang. Hingegen ist der architekturgeschichtliche Wert der Objekte zwar tangiert, aber nur unwesentlich gemindert, weil die Veränderungen die architektonische Gestalt der Gebäude unberührt gelassen haben. Dies gilt auch für das Umspannhaus, das weiterreichende Veränderungen aufweist. Die Fassadengliederung in Achsen und die Backsteinumrahmungen der ehemaligen Fenster sind erhalten geblieben, weil die neu eingefügten Mauern in die bestehenden Vertiefungen gesetzt wurden. Daher ist selbst für den Laien erkennbar, wo sich ehemals Fenster befanden. Außerdem ist auf ihre Gestaltung ohne weiteres aus den noch vorhandenen Originalfenstern zu schließen. Erweist sich die ehemalige Schachtanlage jedenfalls unter den vorstehend dargelegten bergbau- und architekturgeschichtliche Aspekten als bedeutend für die Geschichte des Menschen i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG, kann offen bleiben, ob sie darüber hinaus auch und neben den ebenfalls unter Denkmalschutz gestellten Betriebsanlagen des benachbarten, tatsächlich in Betrieb genommenen Steinsalzbergwerks C. eine eigenständige Bedeutung für die Ortsgeschichte sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse besitzt. 2. Für die Erhaltung und Nutzung der Betriebsgebäude der ehemaligen Schachtanlage X. liegen jedenfalls wissenschaftliche Gründe i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG vor. Das Objekt kann zukünftig als Anschauungsobjekt bei der Dokumentation der bedeutenden geschichtlichen Vorgänge dienen, die sich an diesem Ort ereignet haben. Ferner zeichnet es ein Bild von dem hohen technischen Aufwand, den der Bergbau erforderte, und der Einstellung, mit der die Menschen jener Zeit dem technischen Fortschritt begegneten. Auch sein architekturgeschichtlicher Aussagewert begründet das gesetzlich vorausgesetzte Erhaltungsinteresse. Dies liegt schon deshalb auf der Hand, weil die Anschaulichkeit einer Dokumentation in anderer, etwa fotografischer Form nicht annähernd gleichwertig wäre. Der Hinweis der Klägerin auf die aus der Unterschutzstellung folgenden Einschränkungen künftiger unternehmerischer Entscheidungen ist im vorliegenden, gegen die Eintragung gerichteten Verfahren, das zunächst nur die so genannte erste Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens betrifft, nicht erheblich. Ob und in welchem Umfang das Denkmal verändert werden kann und ob dessen Erhalt der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 2. bei Wegfall oder Änderung des Nutzungszwecks unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 14 GG zugemutet wird, ist erst auf der zweiten Stufe zu prüfen, nämlich im Rahmen etwaiger Entscheidungen über erlaubnisbedürftige Maßnahmen nach § 9 DSchG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.