OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 6950/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.10A6950.95.00
78mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Eintragung des Objektes S. 34 in H. -E. als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt H. , der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 19. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung A. vom 11. Juli 1994, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Eintragung des Objektes S. 34 in H. -E. als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt H. , der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 19. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung A. vom 11. Juli 1994, wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohnhauses S. 34 in H. . Das zweigeschossige Backsteingebäude mit Satteldach ist im Jahr 1928 errichtet worden. Es enthielt ursprünglich eine Wohnung. Das Gebäude steht mit der Traufseite zur Straße. Sein Eingang liegt an der westlichen Giebelseite. Der östlichen Giebelseite vorgelagert ist ein halbkreisartiger, eingeschossiger Vorbau mit darüberliegendem Balkon. Zum Garten hin ist das Gebäude zum Teil vorbauartig über die Traufe auf drei Geschosse hochgezogen; davor ist wiederum ein zweigeschossiger, ebenfalls flach gedeckter Vorbau angeordnet. Diese flach gedeckten Bauteile sind in den Baukörper eingeschoben. An der Straße sind auf derselben Seite in der Zeit um 1910 bis zum 1. Weltkrieg insgesamt acht Villen errichtet worden (S. 52 bis 38). Sie sind aufgrund einer einheitlichen Planung entstanden. An ihrer Planung und Ausführung waren niederländische Künstler der Zeit beteiligt, wie van de Velde, Thorn-Prikker und Lauweriks. Die Bebauung und das ihr zugrundeliegende Konzept ist als "Hagener Impuls" bekannt geworden. Auf sie folgt vor dem Haus der Klägerin ein zweigeschossiges Wohnhaus (S. 36) aus den siebziger Jahren im Stil jener Zeit. Der Beklagte trug das Haus S. 34 nach Anhörung der Klägerin als Baudenkmal in die Denkmalliste ein. Zur Begründung führte er an: Das Gebäude sei für die Siedlungsgeschichte Hagens bedeutend. Es entwickele das Konzept des Hagener Impulses weiter. Der bräunlich/gelbliche Backstein nehme das Material der Lauwerikschen Häuser auf. In H. vertrete dieses Haus eine Variante des Villenbaus, der sich künstlerisch eng an den Expressionismus in den Niederlanden anschließe. Seine scheinbare Schlichtheit teile das Haus mit den zeitgleichen Entwicklungen im deutschen Bauhaus. In H. gebe es kein Gegenstück von gleicher baukünstlerischer Durchbildung. Seine hohe künstlerische Qualität werde an dem Neubau Nr. 36 deutlich. Er passe sich von den Maßen her an sich ein, zeige aber nur den derzeitigen Durchschnitt des privaten Wohnhauses und wirke in der sensiblen künstlerischen Reihe der anderen Häuser wie ein Fremdkörper, ohne allerdings den städtebaulich-ästhetischen Zusammenhang der anderen Häuser zu zerstören. Durch Bescheid vom 19. März 1992 unterrichtete der Beklagte die Klägerin über die Eintragung ihres Hauses in die Denkmalliste. Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend: Entgegen der Annahme des Beklagten entspreche das Haus nicht mehr weitgehend dem Zustand von 1928. Es sei renoviert, saniert und umgebaut worden. Dadurch hätten sich die Wohnfläche, die Aufteilung der Räume und die äußere bauliche Gestalt des Hauses völlig verändert. Ihr Haus Nr. 34 stehe weder zeitlich noch künstlerisch im direkten Zusammenhang mit den Häusern des Hagener Impulses (S. Nr. 38 bis 52). Diesen Zusammenhang habe der Neubau Nr. 36 zerstört. Schon nach der Begründung der Eintragung habe das Haus Nr. 34 kein Gegenstück in H. . Es sei damit jedenfalls für H. und seine Umgebung nicht typisch. Das gelte auch für die verwendeten Materialien. Für eine Eintragung in die Denkmalliste lägen keine künstlerischen Gründe vor. Die sparsamen Hausformen, der Verzicht auf monumentalen Reichtum an Zierformen, die schlichte Gestaltung belegten nicht eine künstlerische Weiterentwicklung; sie zeugten für ein Wohnhaus, das unter wirtschaftlichen Bedingungen des Bauherrn und behördlichen Auflagen gestaltet sei. Die Stadt habe dem Bauherrn aufgegeben, sich in der Art des Gebäudes an die vorhandenen Häuser anzulehnen. Auflage des Bauherrn an den Architekten sei es gewesen, möglichst preisgünstig, also nicht unbedingt billig, sondern sinnvoll und dauerhaft zu bauen. Die Bezirksregierung Arnsberg holte eine Stellungnahme des Beigeladenen ein und wies den Widerspruch zurück: Der Denkmalwert des Objekts ergebe sich insbesondere aus seiner Bedeutung für die Baugeschichte. Einerseits rechne das Haus zur gemeinhin anerkannten städtebaulichen Lösung S. , andererseits belege es die Entwicklungsgeschichte des gehobenen Wohnungsbaus zum Ende der zwanziger Jahre. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung A. vom 11. Juli 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung der angegriffenen Bescheide verwiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Nach einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat eine gutachtliche Stellungnahme von Prof. H. zum Denkmalwert ihres Hauses vorgelegt und macht im einzelnen geltend: Das Haus S. 34 führe nicht den expressionistischen Baustil des Hagener Impulses fort. Prägend für diesen Baustil seien lediglich die Häuser Nr. 38 bis 52. Mit dieser städtebaulich und künstlerisch bedeutsamen Gruppe stehe ihr Haus weder in einer zeitlichen noch in einer städtebaulichen oder in einer gestalterischen Beziehung. Die äußere Gestaltung ihres Hauses unterscheide sich erheblich von den Häusern Nr. 38 bis 52. Eine Neuauflage der Formen und Materialsprache dieser Hausgruppe sei nicht festzustellen. Die Begründung des angeblichen Denkmalwerts habe etwas Beliebiges. Sofern das Gebäude den Hagener Impuls selbst nicht dokumentiere, werde sie dahin modifiziert, der Hagener Impuls werde fortgeführt. Diese These reduziere sich im wesentlichen auf die Aussage, das Haus sei in Material und Formgebung den Häusern Lauweriks angepaßt. Das könne seine Denkmaleigenschaft nicht belegen. Proportionen und Baumaterialien der Bebauung in der Umgebung aufzugreifen, sei Grundlage jeden Bauens. Das Gebäude S. 34 sei nicht Teil der ursprünglichen Gesamtplanung. Auch für sich allein weise ihr Haus keine Merkmale auf, die seine Denkmaleigenschaft begründen könnten. Zur Straße hin falle es eher durch eine belanglose Gestaltung auf. Die Anbauten auf der Gartenseite seien nicht dem Bauhaus verpflichtet. Ihr Haus belege nicht die Geschichte des gehobenen Wohnhausbaues zum Ende der zwanziger Jahre. Die dafür angeführten Gründe gingen nicht über die banale Aussage hinaus, das Gebäude sei als Haus einer Familie mit gehobenen Ansprüchen erkennbar, weise relativ großzügige Wohnverhältnisse aus und sei ein grundsätzlich gutes Wohnhaus. Ihr Haus habe nach der Errichtung weitreichende Änderungen erfahren. Sie bezögen sich vor allem auf das Dach, den Eingangsbereich, die Balkonrundung und die Fenster. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf sein Vorbringen erster Instanz und die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Das Gebäude S. 34 sei bedeutend als Dokument für das Wohnen einer gehobenen Bürgerschicht zum Ende der zwanziger Jahre in H. . Der Bauherr habe eine Lage gewählt, die durch die Bauten aus der Zeit vor 1914 als Wohngegend einer gehobenen, zudem kulturell fortschrittlichen Schicht ausgewiesen gewesen sei. Im Gegensatz zu den reich gegliederten straßenseitigen Fassaden der Häuser S. 52 bis 38 sei die Fassade des Hauses S. 34 nüchtern- sachlich und wenig repräsentativ; jedoch machten schon die Größe des Baukörpers und dessen Gestaltung als Einfamilienhaus das Gebäude als Haus einer Familie mit gehobenen Ansprüchen kenntlich. Die repräsentative Wirkung, die zur Straße vermieden sei, sei auf der Gartenseite voll entfaltet; sie sei eindeutig die Schauseite des Hauses. Dadurch unterscheide es sich wesentlich von der Auffassung früherer Zeiten, Repräsentation mit materiellem und formalen Aufwand öffentlich, also zur Straße, wirken zu lassen. Auch das Innere des Gebäudes dokumentiere die relativ großzügigen Wohnverhältnisse. Die Raumstruktur sei im wesentlichen erhalten geblieben. Abstriche seien bei der architektonischen Qualität zu machen. Künstlerische Qualitäten seien aber nicht Voraussetzung für die Denkmaleigenschaft. Entscheidend sei, welche weiteren vergleichbaren Objekte der Zeit am Ort erhalten seien. In der Liste der zu schützenden Kulturguts seien aus den zwanziger Jahren neben dem Haus S. 34 nur noch zwei weitere Objekte aufgeführt. Sie seien jedoch mit dem streitigen Gebäude nicht zu vergleichen. Das Gebäude habe Bedeutung für die Baugeschichte H. . Es führe diese über den sogenannten Hagener Impuls hinaus. Der straßenseitigen Fassade fehlten sämtliche Merkmale des Reformstils und des Expressionismus. Sie sei einfach und klar als glatte Wand gestaltet, wie es im Funktionalismus üblich sei. Im Vergleich zu den verschachtelten Kuben der Häuser Lauweriks sei die Gartenseite klarer gegliedert. Gegenüber den Häusern Lauweriks sei auch die Raumaufteilung vereinfacht. In baukünstlerischer Hinsicht könne das Haus kaum als eine Fortführung der Architektur Lauweriks bezeichnet werden. Seine offenbare Sachlichkeit der Formensprache und die Raumaufteilung seien nicht die des Bauhauses. In anderer Hinsicht könne das Haus jedoch durchaus als Fortführung des Hagener Impulses verstanden werden. Das Haus sei nämlich den Häusern Lauweriks in Material und Formgebung angepaßt. Der verwendete Ziegel komme dem holländischen Ziegel der anderen Häuser nahe; es sei der gleiche Naturstein benutzt, der zudem in ähnlicher Weise bearbeitet sei. Man habe die gleiche Dachdeckung gewählt und den Hauskörper als Einheit unterschiedlicher kubischer Elemente ausgebildet. Wesentlicher noch sei der Wert des Hauses als Teil einer Gesamtplanung. Der Bauplatz sei im Bebauungsplan von 1910 enthalten. An einer anderen Stelle in H. oder in anderen Orten hätte das Haus nicht so gestaltet sein müssen, wie es sei. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung A. (jeweils 1 Heft), der von der Klägerin eingereichten gutachtlichen Stellungnahme von Prof. H. sowie der weiteren Unterlagen, welche die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreicht haben. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Eintragung des Objekts S. 34 in H. -E. als Baudenkmal in die Denkmalliste, der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 19. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung A. vom 11. Juli 1994, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte das Objekt S. 34 nicht als Baudenkmal in die Denkmalliste eintragen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 DSchG NW liegen nicht vor. Das Objekt S. 34 ist kein Baudenkmal. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NW). Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NW). An der Erhaltung und Nutzung des Wohnhauses S. 34 besteht kein öffentliches Interesse. Dieses Objekt ist weder bedeutend für die Geschichte des Menschen noch bedeutend für Städte und Siedlungen; eine Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse steht ohnehin nicht in Rede. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung eines Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muß in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen, OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 - OVGE 38, 28. Es muß einen bestimmten geschichtlichen Zusammenhang dokumentieren können. Das Objekt braucht nicht als einzigartig oder hervorragend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse dazustehen. Der geschichtliche Bezug, der in dem Objekt sinnfällig wird, hebt die Sache von anderen ab. Anliegen des Denkmalschutzes ist es nicht, nur die "klassischen" Denkmäler zu schützen. Er nimmt sich vielmehr auch solcher Objekte an, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind; dazu gehören auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung. Nicht schützenswert sind hingegen Sachen, die einen geschichtlichen Bezug in dieser Dichte nicht aufweisen, insoweit also objektiv belanglos sind. Das Merkmal "bedeutend" hat vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar ebenfalls einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein Massenprodukt handelt oder die Sache zu weit reichende Veränderungen erfahren hat. In diesem Sinne hat ein Gebäude Bedeutung für die Geschichte des Menschen, wenn es einen Aussagewert hat für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe. Die Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Diese geschichtliche Bedeutung kann sich auf die Zeitgeschichte wie auf die Heimatgeschichte beziehen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit, vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 - OVGE 38, 28. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozeß einer Stadt oder Siedlung bezeugt, vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 7. April 1987 - 7 A 242/86 -, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozeß einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. In diesem Sinne bedeutend kann eine bauliche Anlage lediglich aufgrund ihres städtebaulichen oder siedlungsbezogenen Zusammenhanges sein, etwa wenn sie an einem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt, vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - BRS 55 Nr. 135. Die Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen kann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen überschneiden. Nach dem dargelegten Maßstab ist das Wohnhaus S. 34 weder bedeutend für die Geschichte des Menschen noch bedeutend für Städte und Siedlungen. Es ist weder bedeutend für die Baugeschichte der Stadt H. noch für das Wohnen einer gehobenen Bürgerschicht zum Ende der zwanziger Jahre in H. . Eine Bedeutung für die Baugeschichte der Stadt H. kommt allerdings den Häusern S. 52 bis 38 zu. Ihnen liegt ein Konzept zugrunde, das als "Hagener Impuls" weit über H. hinaus bekannt geworden ist und ein Stück Architekturgeschichte darstellt. Diese Häuser sind in der Zeit um 1910 bis zum 1. Weltkrieg entstanden. Wie der Beigeladene im Widerspruchsverfahren dargelegt hat, hatte sich H. bis dahin ohne großen Kultur- und Kunstanspruch als eine der Großstädte im Ruhrgebiet entwickelt. Das Konzept des Hagener Impulses und die auf seiner Grundlage verwirklichten Häuser binden die Entwicklung der Stadt an die bedeutendsten und modernsten Entwicklungen in der europäischen Kunst an. Diese Häuser entstanden aufgrund einer Planung, an der bedeutende Künstler, namentlich des niederländischen Expressionismus, wesentlich beteiligt waren. Das Wohnhaus S. 34 hat keinen Zeugniswert für diesen Abschnitt der Architekturgeschichte in H. . Es ist baugeschichtlich nicht dem "Hagener Impuls" oder dem niederländischen Expressionismus zuzuordnen, dessen Künstler den Hagener Impuls beeinflußt haben und von dem sich Elemente in den Gebäuden S. 52 bis 38 finden. Das ergibt sich nicht zuletzt aus den Stellungnahmen des Beigeladenen, in Sonderheit jener, die er im Berufungsverfahren abgegeben hat. Er bestätigt damit insoweit die Aussagen der gutachtlichen Stellungnahme, die Professor H. für die Klägerin im Berufungsverfahren abgegeben hat. Die von den Beteiligten gemeinsam herausgearbeiteten Unterschiede zwischen den Gebäuden, die baugeschichtlich den Hagener Impuls begründet haben und ihm zugeordnet werden können, sowie dem Wohnhaus der Klägerin haben sich bei der Ortsbesichtigung des Berichterstatters bestätigt. Der Hagener Impuls bedeutet eine Abkehr von der historisierenden Architektur, welche die Zeit bestimmte. Er steht zwischen dem Jugendstil und dem Bauhaus. Er nimmt die Reformtendenzen des Jugendstils auf und entwickelt sie auf den Funktionalismus hin weiter, der dann insbesondere im Bauhaus herausgebildet ist. Die Architektur namentlich Lauweriks enthält aber noch antifunktionalistische Tendenzen. Der Hagener Impuls, wie er an den Gebäuden S. 52 bis 38 zu Tage tritt, ist gekennzeichnet durch eine virtuose Verwendung von Gesamtform und Einzelform, additiven Gestaltungselementen und Materialkombinationen (grauer Kalkstein; Ziegel in flämischem Verband; untergeordnete Bauteile aus gelb/rotem Naturstein). All dies schlägt sich beispielsweise in einem Spiel von geschlossenen und offenen Flächen und Volumina in Verbindung mit den verschiedenen verwendeten Materialien nieder. Besonders kennzeichnend sind die reich gegliederten straßenseitigen Fassaden. Das Haus S. 34 zeigt dagegen keine Merkmale des Reformstils aus der Zeit des Jugendstils und keine Merkmale des Expressionismus mehr. Es verwendet namentlich auf der Südseite, der der Straße zugekehrten Traufseite, einfache Gestaltungselemente, eine glatte Wand mit aufgesetztem, an der Ostseite leicht abgewalmten Satteldach. Zur Straße hin ist das Gebäude sachlich-nüchtern, wenig repräsentativ. Auch die Gartenseite ist im Vergleich zu den "verschachtelten" Kuben der Häuser Lauweriks klarer gegliedert. Der verwendete gelb/rote Naturstein, der bei den übrigen Häusern am S. nur für untergeordnete Bauteile eingesetzt ist, wird für den Sockel und den Anbau an der Gartenseite verwendet; grauer Massekalk, wie er bei den übrigen Häusern prägend hervortritt, ist bei dem Haus S. 34 nicht verwandt worden. Der verwendete Klinker ist in herkömmlicher Weise, nicht im flämischen Verband vermauert worden. Das Wohnhaus S. 34 ist kein baugeschichtliches Dokument dafür, wie die bedeutsame Architektur des Hagener Impulses in späterer Zeit weiterentwickelt worden ist; es führt nicht in diesem Sinne über den Hagener Impuls hinaus. Für einen solchen Dokumentationswert läßt sich namentlich nichts der Stellungnahme entnehmen, die der Beigeladene im Berufungsverfahren abgegeben hat. Die Stellungnahme knüpft daran an, daß - wie erwähnt - der Hagener Impuls die Reformtendenzen des Jugendstils in Richtung auf den Funktionalismus weiterentwickelt hat, wobei namentlich in der Architektur Lauweriks noch antifunktionalistische Tendenzen enthalten waren. Fortführung des "Hagener Impulses" müßte danach - so der Beigeladene - bedeuten, daß die dort festzustellenden funktionalistisch-sachlichen Tendenzen weiter entwickelt wären. Dies ist jedoch mit dem Haus S. 34 nicht geschehen, wie der Beigeladene selbst betont. Er vermag zwar für die straßenseitige Fassade noch festzustellen, daß sie einfach und klar als glatte Wand gestaltet sei, wie es im Funktionalismus üblich sei. Ebenso sei die Gartenseite im Vergleich zu den verschachtelten Kuben der Lauwerikschen Häuser klarer gegliedert und die Raumaufteilung vereinfacht. Gleichwohl kommt der Beigeladene zu der nachvollziehbaren Annahme, in baukünstlerischer Hinsicht könne das Haus kaum als eine Fortführung der Lauwerikschen Architektur bezeichnet werden. Die schmucklos sachliche Gestaltung der Fassade und die Einfachheit des Grundrisses könnten nicht dazu führen, das Gebäude dem Bauhaus zuzuordnen. Die Sachlichkeit der Formensprache und der Raumaufteilung seien nicht die des Bauhauses. Der Beigeladene will das Gebäude lediglich in anderer Hinsicht als Fortführung des Hagener Impulses verstanden wissen. Das Haus S. 34 sei nämlich den Häusern Lauweriks in Material und Formgebung angepaßt, ohne daß der Eindruck entstehen könnte, es sei gleichzeitig entstanden. Der verwendete Ziegel komme dem holländischen Ziegel der anderen Häuser nahe. Es sei der gleiche Naturstein und die gleiche Dachdeckung gewählt worden. Der Hauskörper sei als Einheit unterschiedlicher kubischer Elemente ausgebildet. An einer anderen Stelle in H. oder an anderen Orten hätte das Haus S. 34 nicht so gestaltet sein müssen, wie es sei. Es sei auf die spezielle Situation hin konzipiert, wenn auch ohne künstlerischen Anspruch. Damit läßt sich eine Bedeutung für die Baugeschichte nicht rechtfertigen. Die Klägerin verweist mit Recht auf eine gewisse Beliebigkeit in der Begründung. Was nicht dem Hagener Impuls zugeordnet werden kann, wird als dessen Fortführung gedeutet. Abweichungen von früherer Architektur sind aber nicht notwendig dessen Fortführung. Zum einen bleibt die Verbindung zum Hagener Impuls dünn. Sie beschränkt sich auf den verwendeten Klinker, der demjenigen der anderen Häuser auch nur nahekommt, zudem nicht in dem charakteristischen flämischen Verbund gesetzt ist. Die ursprünglich möglicherweise gleiche Dacheindeckung ist am Haus S. 34 nicht mehr vorhanden. Der gleiche Naturstein ist bei den Häusern Lauweriks nur für untergeordnete Bauteile verwendet worden. Die Formgebung wird vom Beigeladenen der "Alten Sachlichkeit", nicht aber der "Neuen Sachlichkeit" etwa des Bauhauses zugerechnet, auf die der Hagener Impuls über den Jugendstil hinausgehend verweist. Der Begründung ermangelt zum anderen und vor allem der notwendige Bezug zur Kategorie des Geschichtlichen. Die Begründung hebt einerseits die Anpassung in Material und Formgebung an den geschichtlich zurückliegenden Hagener Impuls sowie andererseits Formelemente des Bauens der Zeit hervor. Einen eigenen baukünstlerischen Ansatz zeigt das Haus dabei nicht auf. Die Denkmaleigenschaft ist nicht wegen eines bestimmten Baustils oder einer bestimmten Stilmischung gegeben. Ein bestimmter Baustil oder eine bestimmte Stilmischung ist nur Anknüpfungspunkt für eine nähere Überprüfung. So kann beispielsweise eine bestimmte Stilmischung dem zeittypischen Geschmack entsprechen. Das Zitieren fremder, zurückliegender Motive, die Übernahme von Vorbildern und ihre Verbindung mit modernen Bauweisen stellt dann keinen "Ausrutscher" dar, sondern kann das Objekt als Gebäude auf der Höhe seiner Zeit ausweisen; es kann den Stand beispielsweise repräsentativen Bauschaffens einer Zeit und Region aufzeigen, vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1988 - 11 A 675/87 -. Das Gebäude wird dadurch zu einem anschaulichen Beispiel für die Architekturgeschichte, die Entwicklung der Architektur einer bestimmten Zeit. Erst daraus, nicht aber schon aus einem bestimmten Stil oder einer bestimmten Stilmischung ergibt sich das Zeugnishafte, das die Denkmaleigenschaft begründet. In diesem Sinne ist das Gebäude S. 34 aber nicht von baugeschichtlicher Bedeutung. Es hat in seiner Mischung verschiedener Elemente keine Nachahmungen gefunden. Erst recht ist es nicht richtunggebend für den Villenbau der zwanziger Jahre, sei es auch nur in H. , geworden. Es stellt in seiner Mischung verschiedener Elemente keine zeittypische Erscheinung für den gehobenen Wohnhausbau in H. dar. Das hebt der Beigeladene in seiner Stellungnahme selbst hervor. Es läßt sich danach für H. nicht feststellen, daß die gehobene Bürgerschicht sich in den zwanziger Jahren für ihre Bauten Vorbilder aus der Kultur der Zeit unmittelbar vor dem 1. Weltkrieg genommen, namentlich Zitate des niederländischen Expressionismus wieder aufgegriffen hätte, wie er beispielhaft in H. in den Häusern am S. verwirklicht worden war. Auf größere Zusammenhänge bezogen führt das Gebäude keinen architekturgeschichtlichen Ansatz weiter und repräsentiert keinen solchen Ansatz, der auf die Zeit oder in die Zukunft verwiese. Es steht vielmehr an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang singulär dar. Ein in seiner Art singuläres Gebäude kann zwar Dokument der Baugeschichte sein. Dem Gebäude S. 34 fehlt jedoch als singulärer Erscheinung der notwendige Zeugniswert für die Baugeschichte H. . Eine solche Bedeutung ergibt sich namentlich nicht aus seinem Standort in dem baugeschichtlich bedeutsamen Umfeld der Architektur des Hagener Impulses, die sich beispielsweise in den Häusern S. 52 bis 38 darstellt. Der Standort allein kann den Denkmalwert nicht ausmachen. Das Gebäude S. 34 müßte vielmehr an seinem Standort und in seiner Erscheinungsform einen siedlungsbezogenen historischen Entwicklungsprozeß aufzeigen. Es müßte in diesem Sinne einerseits von dem Umfeld, bestehend aus den Häusern S. 52 bis 38, geprägt sein und andererseits dieses Umfeld prägen. Diesen siedlungsbezogenen Zusammenhang vermittelt das Gebäude indes nicht. Ein solcher Zusammenhang könnte gegeben sein, wenn das Gebäude Teil einer (städtischen) Gesamtplanung wäre und sich in ihm der Umgang der Stadt mit ihrer eigenen (Bau-) Geschichte ausdrückte; das Gebäude könnte dadurch an seinem Standort zum Dokument stadtgestalterischen Willens werden, mit dem die Stadt in enger Nachbarschaft an zeitlich schon zurückliegende bedeutsame Architektur anknüpft. Es fehlen jedoch die tatsächlichen Grundlagen, die einen solchen Ansatz stützten könnten. Der Beigeladene ist allerdings in seinen Stellungnahmen durchgängig davon ausgegangen, das Haus S. Nr. 34 sei Teil einer Gesamtplanung der Stadt H. gewesen. Der Bauplatz sei in einem städtischen Bebauungsplan von 1910 enthalten. Dieser Bebauungsplan verbindet die verwirklichte Villenbebauung an der Straße S. mit dem Hohenhof über einen mäandernden Straßenverlauf, für den offenbar weitere Bebauung vorgesehen war. Die Klägerin selbst hat mit ihrem Widerspruch in dieselbe Richtung vorgetragen. Danach habe die Stadt bei Errichtung des Hauses dem Bauherrn aufgegeben, sich in der Art des Gebäudes an die vorhandenen Häuser anzulehnen. Das Objekt S. 34 finde in H. keine Entsprechung, weil weitere Häuser mit derartigen behördlichen Auflagen nicht gebaut worden seien. Beide Annahmen haben sich indes nicht bestätigt. Allerdings ist weniger erheblich, ob in dem künstlerischen Entwurf Lauweriks für die Villenbebauung am S. das Grundstück S. 34 bereits für eine Bebauung vorgesehen war oder ob die Villen mit dem Haus Nr. 38 (Thorn-Prikker-Haus) enden sollten. Für letzteres mag die winkelförmige Gestalt des Hauses sprechen, die es als natürliches Schlußstück einer in sich geschlossenen Bebauung erscheinen läßt; ebenso mag die isometrische Darstellung Lauweriks seine Absicht unterstreichen, die Bebauung mit dem Haus Nr. 38 zu beenden; dort wird die Pappelreihe, welche die Gärten rückwärtig begrenzt, zur Straße geführt. Der Bebauungsplan von 1910 hat demgegenüber offenbar eine städtische Planung zum Gegenstand, die über den Hohenhof und die Villen Lauweriks hinausreichen sollte. Über diese Planung ist aber weiter nichts bekannt, was das später entstandene Haus S. 34 in einen baugeschichtlichen Zusammenhang einordnen könnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Beigeladenen eingeräumt, der "Bauplatz" S. 34 sei nachträglich in den Bebauungsplan der Stadt H. eingetragen worden. Dies lasse sich eindeutig aus guten Kopien dieses Plans entnehmen, der offenbar im Original nicht mehr existiert. Der Vertreter der Beigeladenen hat ebenfalls eingeräumt, es lasse sich nicht feststellen, wann und aus welchem Grund nachträglich weitere Bauplätze, darunter das Grundstück S. 34, in den städtischen Bebauungsplan eingetragen worden sind. Deshalb bleibt offen, aus welchem Anlaß, mit welcher Verbindlichkeit und mit welchen inhaltlichen Zielsetzungen die Stadt diesen Bebauungsplan aufgestellt hat. Nicht bestätigt hat sich ferner die Behauptung der Klägerin, für die Gestaltung des Hauses seien im wesentlichen behördliche Auflagen maßgeblich gewesen; die Stadt habe eine Anpassung des Hauses an die vorhandene Bebauung am S. mehr oder weniger erzwungen. Die Unterlagen über den Hausbau, die sie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, belegen diesen Vortrag nicht. Ihre Vertreter mußten in der mündlichen Verhandlung einräumen, daß es sich um nicht mehr als eine Vermutung handele; es sei leicht vorstellbar, daß der Sachverhalt sich so abgespielt habe. Die Unterschutzstellung eines Denkmals kann auf derartige Vermutungen nicht gestützt werden. Danach fehlt eine tragfähige tatsächliche Grundlage für die Annahme, in dem Haus S. 34 drücke sich ein Teil der Baugeschichte H. in dem Sinne aus, daß das Gebäude an seinem Standort Dokument stadtgestalterischen Willens in Anknüpfung an einen bedeutenden Abschnitt Hagener Architektur sei und in diesem Sinne zu ihr dazugehöre. Als singuläre Erscheinung spiegelt das Gebäude S. 34 nicht mehr als den Geschmack des Erbauers wider. Er hat sich zwar in Form und Material teilweise an das Vorhandene angelehnt. Das ist aber keine Besonderheit, allenfalls Ausdruck der Rücksicht auf Vorhandenes. Insoweit fehlt dem Gebäude das Zeittypische, das es in einen baugeschichtlichen Zusammenhang einordnen könnte, der über das Gebäude selbst hinaus weist. Es wird nicht in diesem Sinne durch das Umfeld mitgeprägt, das ein für sich wenig belangvolles Gebäude in den größeren Zusammenhang hineinziehen könnte. Auch umgekehrt prägt das Gebäude S. 34 nicht das Umfeld der Lauwerikschen Villen in dem Sinne, daß sich aus ihm ablesen ließe, wie es weitergegangen ist. Dem Umfeld wird nichts genommen, was notwendig zur vollständigen Dokumentation dazugehörte. Die baukünstlerische Durchbildung des Gebäudes ist wiederum nicht von der Art, daß es als herausragendes Einzelstück die Baugeschichte zu repräsentieren vermöchte. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Baugeschichtliche Bedeutung im denkmalschutzrechtlichen Sinne hat das Haus schließlich nicht als Teil des Schaffens der Architekten Max und Hans Woltmann. Es kann offenbleiben, ob die Architekten Woltmann dem Bauwesen ihrer Zeit, sei es auch nur in H. , richtunggebende Impulse vermittelt haben. Diese sind jedenfalls nicht von ihrem Werk S. 34 ausgegangen. Daß dieses Gebäude Ausdruck ihrer Konzeption von Architektur ist und nachhaltig gewirkt hat, ist nicht behauptet worden. Das Gebäude S. 34 ist nicht bedeutend für die Geschichte des Menschen. Ein Gebäude kann zugleich ein Stück Sozialgeschichte dokumentieren, nämlich ein anschauliches Beispiel für die Kultur einer bestimmten Schicht zu einer bestimmten Zeit geben, vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. Das Gebäude S. 34 ist nicht in besonderer Weise geeignet, das Wohnen einer gehobenen Bürgerschicht zum Ende der zwanziger Jahre in H. zu dokumentieren. Am und im Haus, insbesondere an der aufwendiger gestalteten Gartenseite, mag sich die Selbstdarstellung des Erbauers ablesen lassen. Baulich, etwa durch die Raumaufteilung, veranschaulicht das Gebäude aber nicht in besonderer Weise die Wohnkultur der gehobenen Bürgerschicht. Sein Dokumentationswert erschöpft sich insoweit in der banalen Aussage, das Innere des Gebäudes belege die relativ großzügigen Wohnverhältnisse. Den erreichten Stand des Villenbaus zeigt das Haus in dieser Hinsicht nicht auf. Sowohl der Gutachter der Klägerin als auch der Beigeladene bemängeln an dem Haus gerade die Raumaufteilung. Sein Hauptmangel bestehe in dem Widerspruch zwischen der aufwendigen Gestaltung der Gartenseite, hinter der sich aber nicht die Hauptwohnräume, sondern nur die Nebenräume befänden, und der schlichten Gestaltung der Straßenseite, die den eigentlichen Wohnbereich enthalte. Die Differenzierung der Raumabschnitte in der langen Raumflucht im Erdgeschoß sei nicht überzeugend gelungen. Nach seiner äußeren Gestaltung ist das Gebäude S. 34 nicht typisch für den Wohnungsbau einer gehobenen Bürgerschicht. Das ist bereits in anderem Zusammenhang dargelegt. Insoweit überschneiden sich die möglichen Gründe, die eine Bedeutung des Hauses für Städte und Siedlungen ergeben könnten, mit denjenigen, die es als bedeutend für die Geschichte des Menschen erscheinen lassen könnten. Der Beigeladene billigt dem Objekt S. 34 eine Bedeutung als Zeugnis des Wohnens einer gehobenen Bürgerschicht nicht aus sich heraus zu, sondern wegen des Umfeldes, in dem es errichtet ist. Ohne die Architektur des Hagener Impulses und ihre räumliche Nähe, nur als Wohnhaus eines Industriellen der zwanziger Jahre dürfte der Beigeladene dem Gebäude schwerlich einen Dokumentationswert für die Geschichte des Menschen zusprechen. Dann ist diesem Ansatz in ähnlicher Weise alles das entgegenzuhalten, was dem Haus die Bedeutung für Städte und Siedlungen nahm. Die Mischung verschiedener Elemente, aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg einerseits, der Sachlichkeit andererseits, belegt nicht den Zeitgeschmack einer bestimmten Schicht, hier der gehobenen Bürgerschicht, die bewußt Traditionen der heimatlichen Baugeschichte aufgreift und fortführt. Es veranschaulicht nur den Geschmack eines einzelnen Bauherrn und ist mit Blick darauf kein Dokument für die Geschichte des Menschen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Stellungnahme des Beigeladenen. Danach gibt es zwar in H. noch andere Objekte (Villen), die das Bauen der gehobenen Bürgerschicht in den zwanziger Jahren dokumentieren, jedoch kein Objekt, das die hier verwendeten Stilelemente aufweist. Dies ist nicht dahin zu verstehen, daß Häuser dieser Art inzwischen untergegangen sind, das Objekt S. 34 also als letztes seiner Art noch vorhanden ist und deshalb erhalten werden muß, um eine jedenfalls für H. typische Spielart des Villenbaus zu dokumentieren. Das Haus S. 34 erweist sich vielmehr als untypisch für den Villenbau in H. , ohne andererseits aufgrund seiner künstlerischen oder baugeschichtlichen Bedeutung als untypisches Einzelstück über sich selbst hinaus einen Aussagewert für die Geschichte des Menschen im Sinne des Denkmalrechts zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen.