Beschluss
13 C 4/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0512.13C4.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - in anderen vergleichbaren Verfahren vorgelegten - Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. Auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung verbleibt es insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einem Hauptsacheverfahren ausweiten kann und soll dabei, dass gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Im Rahmen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es dementsprechend (auch) bei Beschwerden in Hochschulzulassungs-Verfahren nicht aus, pauschal Kritik an einem Bestandteil der Kapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und einen weiteren zur Verfügung stehenden Platz rechnerisch darzustellen. Soweit der Antragsteller den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Curriculareigenanteil (CAp) von 1,80 für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns im Wintersemester 2003/04 noch nicht vorliegende Studienordnung und den fehlenden Studienplan für fehlerhaft hält, ist dieser Punkt kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Die Argumentation des Antragstellers in diesem Zusammenhang, wenn eine Studienordnung nicht bis zum Beginn des Berechnungszeitraums in Kraft getreten sei, habe dies zwingend zur Folge, dass zum Beginn des Berechnungszeitraums keine Verpflichtung des Studierenden zum Besuch der in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO genannten Lehrveranstaltungen bestehe und deshalb diese Lehrveranstaltungen bei der Berechnung des CAp keine Berücksichtigung finden könnten, geht dabei von einem falschen Ausgangspunkt aus. Die neue Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 mit den darin festgelegten Ausbildungsanforderungen gilt für alle Studierenden, die das Studium der Medizin zum 1. Oktober 2003 aufgenommen haben bzw. aufnehmen wollten. Die Approbationsordnung für Ärzte gibt dabei die Ausbildungsziele und -inhalte des Medizinstudiums sowie die Ausbildungsformen bindend vor, während die Studienordnung der Hochschule lediglich eine den Studienverlauf für den einzelnen Studenten ordnende Funktion hat. Kapazitätsrechtlich hat die veränderte Ausbildung nach der neuen Approbationsordnung für Ärzte, worauf der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 erneut hingewiesen hat, bei der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2003/04 bereits Berücksichtigung gefunden, so dass das Vorbringen des Antragstellers, wegen der zu Beginn des (kapazitätsrechtlich relevanten) Berechnungszeitraums fehlenden Studienordnung sei die Festsetzung des Curriculareigenanteils für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil nicht anzuerkennen, nicht stichhaltig ist. Gleiches gilt in Bezug auf den Curricularnormwert von 2,42, der im Übrigen vom Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" der ZVS für den 1. Studienabschnitt des medizinischen Studiums festgelegt wurde und daher als sachverständig ermittelte Eingabegröße bei der Kapazitätsberechnung zu werten ist. Das Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht dazu, unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen, bei denen keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung besteht, wie Lehrauftragsstunden zu behandeln und in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 - 13 C 11/03 -, vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom 10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ermittlung des Lehrangebots vorgenommenen Lehrdeputat- Reduzierungen erachtet der Senat bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zwar ist der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht im Beispielskatalog der Aufgaben und Funktionen des § 6 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518), für die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden kann, genannt. Vor dem Hintergrund der Frage, ob der damit verbundene arbeitsmäßige Mehraufwand neben der regulären Lehrverpflichtung zumutbar ist, erscheint es jedoch gerechtfertigt, den mit dieser Funktion verbundenen Mehraufgaben im Bereich der Studienorganisation und -planung (§ 28 Abs. 5 Satz 5, § 25 Abs. 2 Satz 5 Hochschulgesetz NRW - HG -), die nicht zu den typischen Aufgaben eines "normalen" Hochschullehrers zählen und deshalb von seinem Zeitbudget nicht erfasst sind, auch durch eine Verringerung der Lehrverpflichtung in angemessenem Umfang (hier: 2 DS) Rechnung zu tragen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 u. a. -, NVwZ-RR, 203, 500; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 158; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1047). Bei summarischer Prüfung begegnet auch die Lehrdeputatsreduzierung für den Präsidenten der Akademie der Wissenschaften/Vizepräsidenten der Union der Akademien der Wissenschaften keinen Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit die Voraussetzungen des § 7 Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - nicht zu bejahen sind und es sich nicht um eine wissenschaftliche oder wissenschaftsbezogene Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule handelt. Dabei scheint der Antragsteller dem § 7 LVV insoweit eine nicht nachvollziehbare Auslegung beizumessen, als er offenbar eine Tätigkeit außerhalb der Hochschule generell nicht als möglicherweise deputatsmindernd gelten lassen will, § 7 LVV aber gerade für eine wissenschaftliche oder wissenschaftsbezogene Aufgabe in diesem Bereich eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung vorsieht. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.