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Beschluss

18 B 1242/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0525.18B1242.03.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat für sein sinngemäßes Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben, sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei beabsichtigt. Ein Anordnungsanspruch liegt für die Dauer von drei Monaten vor, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf seine psychische Erkrankung (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, schizophrenes Residuum) sowie die Frage der zureichenden Behandlungsmöglichkeit im Heimatland der Abklärung bedarf, die innerhalb von drei Monaten erfolgen kann. Ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland liegt vor, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ 1998, 973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 18 B 965/02 - m.w.N. Dies ist zum einen der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein derartiges Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Das ist etwa der Fall, wenn Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung seine ständige Betreuung ist und eine solche im Zielstaat voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = NVwZ-Beil. 2003 I, 53 = DVBl. 2003, 463 = EZAR 043 Nr. 56. Letzteres hat der Antragsteller in einer Weise glaubhaft gemacht, die den Antragsgegner verpflichtet (vgl. § 24 VwVfG NRW), insoweit vor einer endgültigen Entscheidung konkrete Ermittlungen gegebenenfalls unter Einschaltung seines - bisher nicht einbezogenen -Gesundheitsdienstes zu veranlassen. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht mehr in der Lage zu sein und keine hinreichende Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit einschließlich der erforderlichen Medikation zu haben. Dies ergebe sich bereits aus der Bestellung eines Betreuers durch Beschluss des Amtsgerichts M. /S. . vom 16. April 2003, durch den ein Betreuer unter anderem für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Entscheidungen über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB) bestellt worden sei, und dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Psychiatrischen Betreuungsgutachten des Dr. L. vom 24. März 2003. In gleicher Weise habe sich der ihn behandelnde Arzt Dr. A. in einer Stellungnahme vom 18. Juni 2003 geäußert. Dort sei ausgeführt, er - der Antragsteller - könne nicht alleine leben. Er sei auch nicht in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu beurteilen. Er wäre grenzenlos überfordert, die mit dem Neuaufbau seines Lebens in der Türkei verbundenen Behördengänge und Formalitäten einzuleiten und durchzuführen. Auch schaffe er es mangels eigener Kommunikationsfähigkeit nicht, entsprechende Hilfestellung bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen einzufordern. Eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sei nicht gewährleistet. Sobald jedoch die begonnene Behandlung unterbrochen werde, sei mit einer drastischen Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen. Bei einem Verbleib in seinem jetzigen sozial vertrauten Umfeld sei eine so drastische Verschlechterung seines Leidens nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat darüber hinaus durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Betreuers glaubhaft gemacht, in der Türkei keine vertrauten Bezugspersonen zu kennen, die ihm die erforderlichen Hilfen gewähren könnten. Die Verbindungen zu seiner Familie in der Türkei seien abgebrochen. Von seiner Ehefrau lebe er seit Jahren getrennt und habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Dem ist der Antragsgegner mit von ihm eingeholten Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara entgegengetreten. Diese befassen sich nicht mit der aufgezeigten Problemlage im Einzelfall, sondern mit der generellen Behandelbarkeit der hier in Rede stehenden Krankheit in der Türkei und der Versorgung von in die Türkei zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen. Danach dürfte die Erkrankung des Antragstellers in der Türkei zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar sein. Auch erscheint es sichergestellt, dass der Antragsteller unmittelbar nach seiner Ankunft in der Türkei in Obhut genommen und medizinisch versorgt werden würde. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in der Türkei für den Fall einer ambulanten Behandlung eine dauerhafte Betreuung in dem Ausmaße erhält, wie sie nach Auffassung des Dr. A. erforderlich ist. Lediglich bei einer stationären Krankenhausaufnahme dürfte von einer Sicherstellung der Betreuung in medizinischer und wirtschaftlicher Art ausgegangen werden können. Als mittelloser Patient hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Ausstellung der sogenannten "Grünen Karte", welche zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt und auf Antrag erteilt wird. Für die Dauer des Antragsverfahrens soll es möglich sein, erforderlichenfalls finanzielle Hilfen durch die Stiftung für "Soziale Hilfe und Solidarität" zu erhalten. Vgl. zu allem Stellungnahme des Dr. med. G. Süer, Ankara, vom 7. August 2003. Indessen ist die Verweildauer psychisch kranker Patienten in den Krankenhäusern in der Regel auf drei Monate beschränkt. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form sog. "Depot-Krankenhäuser", deren Anzahl und Kapazität sehr gering ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, der insoweit verweist auf die Anlage zum Lagebericht Türkei vom 9. Oktober 2002. Deshalb ist zu klären, ob der Antragsteller gegebenenfalls in eine Dauereinrichtung aufgenommen werden kann und ihm dies unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist. Sollte eine derartige Aufnahme nicht erforderlich oder unmöglich sein, dann bedürfte der Antragsteller nach dem derzeitigen Sachstand jedenfalls einer ambulanten Behandlung und Betreuung. Beides kann gegenwärtig nicht als sichergestellt beurteilt werden. Zum einen hat das Generalkonsulat der Republik der Türkei unter dem 10. Oktober 2003 mitgeteilt, dass eine von den Krankenkassen übernommene Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt in der Türkei nicht möglich sei, so dass sich bereits die Frage nach der Finanzierbarkeit stellt, - vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60 - weil der Antragsteller nach Aktenlage mittellos ist. Zum anderen soll der Antragsteller nach der eidesstattlichen Versicherung seines Betreuers in der Türkei keine zur Betreuung bereiten Familienangehörigen haben. Nach allem erweist sich der Sachverhalt als nicht endgültig aufgeklärt. Sollte der Antragsgegner den Feststellungen des Dr. A. in dessen Stellungnahme vom 18. Juni 2003 nicht folgen, so wird er im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungspflicht zu prüfen haben, ob die von dem behandelnden Arzt aufgezeigten Feststellungen und Prognosen zutreffend sind. Hierzu sei vorsorglich angemerkt, dass es insoweit einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Psychiatrischen Betreuungsgutachten des Dr. L. vom 24. März 2003 und der Stellungnahme des Dr. A. vom 18. Juni 2003 bedarf. Dabei ist gegebenenfalls in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum namentlich die von Dr. A. getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht vorliegen. Möglicherweise wird weiter zu prüfen sein, ob der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei durch Verwandte oder durch öffentliche bzw. durch karitative Einrichtungen betreut und medizinisch angemessen versorgt werden kann. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um persönliche Umstände aus dem Lebensbereich des Antragstellers handelt, den insoweit eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts trifft. Soweit der Senat den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller eine Duldung für die Dauer von drei Monaten zu erteilen, erscheint dieser Zeitraum zur Klärung des Sachverhalts angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.