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Beschluss

18 B 1225/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0825.18B1225.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Dieses hat die für den 25. August 2009 beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers einstweilen untersagt mit der Begründung, gegenwärtig sei nicht abschließend zu beurteilen, ob die geplante Abschiebung gegen das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verstoße, eine Folgenabwägung falle mit Blick auf die zu erwartenden erheblichen Nachteile bei einem möglicherweise rechtswidrigen Vollzug der Abschiebung zu Gunsten des Antragsstellers aus. Mit der Beschwerde werden die diesbezüglichen umfangreichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich in Frage gestellt. Ihnen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dem zu erwartenden Verlust familiärer Bindungen des Antragstellers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Familie, denen wegen der schweren chronischen Erkrankung des Antragstellers an einer schizophrenen Psychose bzw. an einer paranoiden Schizophrenie eine besondere Bedeutung zukommen dürfte, ein unzutreffendes Gewicht beigemessen hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob eine erforderliche regelmäßig Medikamenteneinnahme des Antragstellers zur Vermeidung einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Heimatland durch sonstige Verwandte oder auch, wie der Antragsgegner ausführt, durch Dritte, insbesondere Bekannte oder Freunde oder mittels einer stationären Unterbringung des Antragstellers gewährleistet werden kann. Vgl. zum Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses, wenn der Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung nicht erlangen kann, BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Mit der Beschwerde werden auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, wonach nicht zu erwarten sei, dass dem Antragsteller ohne familiäre Unterstützung eine Wiedereingliederung in Serbien, insbesondere der Aufbau eines eigenen Privatlebens und der Aufbau zwischenmenschlicher Kontakte, möglich sei. Soweit mit der Beschwerde auf Bekannte und Freunde verwiesen wird, die sich um den Antragsteller kümmern könnten, sind diese mit der Beschwerde nicht näher benannt worden. Ausweislich der von der Mutter des Antragstellers vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 21. April 2009 dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand überdies davon auszugehen sein, dass der Antragsteller in Serbien nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, auf die er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Schutzpflicht der Ausländerbehörde wegen der im Bundesgebiet erfolgten Bestellung eines Betreuers für den Antragsteller nicht bereits mit dessen Ankunft in Belgrad enden dürfte, sondern im Umfang des dem Betreuer übertragenen, dem Senat nicht näher bekannten Aufgabenkreises zeitlich bis zum Übergang in die gegebenenfalls erforderliche Betreuung im Zielstaat fortdauern dürfte. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2004 - 18 B 830/04 -, vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 - und vom 3. Juli 2006 - 18 E 702/06 -; zur Bedeutung einer Betreuerbestellung im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2004 - 18 B 1242/03 -. Der vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskunft der ZAB ist insoweit zwar zu entnehmen, dass am Flughafen in Belgrad medizinisches Personal vorhanden ist, auf welche Weise dieses eine etwaig erforderliche weitergehende Betreuung des Antragstellers gewährleistet, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.