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Beschluss

9 A 2393/02.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.9A2393.02A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird, soweit sie nach teilweiser Rücknahme noch anhängig ist, abgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des rechtkräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird, soweit sie nach teilweiser Rücknahme noch anhängig ist, abgewiesen. Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des rechtkräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die im Jahre 1955 in N. -T. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige yezidischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben im Dezember 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29. Dezember 1999 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am nächsten Tage im Wesentlichen an: Ihr Ehemann und ihr ältester Sohn hätten mit den Peshmerge von Barzani kooperiert und Waffen über die Berge geschmuggelt. Die Regierung habe das mitbekommen und Regierungsleute hätten zunächst den Sohn und sodann ihren Mann getötet. Sie sei daraufhin mit Familienangehörigen geflohen, um nicht ebenfalls umgebracht zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 30. Dezember 1999 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Klägerin zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (nordirakische UN- Sicherheitszone) an (Nr. 4 des Bescheides). Mit der rechtzeitig erhobenen Klage, zu deren Begründung das Vorbringen beim Bundesamt wiederholt worden ist, hat die Klägerin nach Rücknahme ihres Asylbegehrens noch beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nummern 2) bis 4) des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Januar 2000 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Rücknahme eingestellt und im Übrigen der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse in ihrer Heimat wegen der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthaltes nach illegaler Ausreise Verfolgungsübergriffe befürchten. Ihr stehe auch keine Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten zur Verfügung, da sie nicht aus jenen Gebiete stamme und deshalb dort nicht überleben könne. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur Begründung verweist er auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - sowie vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach deren Feststellungen eine der Klägerin im Irak landesweit drohende politische Verfolgung nicht angenommen werden könne. Der Beteiligte beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen. Die Klägerin und die Beklagte stellen keine Anträge. Die Klägerin legt zur Stützung ihres Begehrens die Kopie eines Zeitungsartikels vom 10. März 2004 aus der irakischen Tageszeitung B. -U. nebst deutscher Übersetzung vor, der sich zu den Folgen einer angenommenen Vergiftung des Trinkwassers in einem von Yeziden bewohnten Ort verhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. Juni 2004 näher bezeichnet sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Sie sind durch Anhörungsschreiben vom 7. Juni 2004 auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen für eine politische Verfolgung im Irak und zum Nicht-Gegebensein einer die Anerkennung von Abschiebungshindernissen wegen allgemeiner Gefahren rechtfertigenden Lage sowie die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist die Klägerin aufgefordert worden, die zur Stützung ihres Begehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. einzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die aufrecht erhaltene Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Zuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (2.). Die entsprechenden Ablehnungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2000 (Nrn. 2 und 3 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Damit einhergehend ist die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ebenfalls unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (3.). 1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Klägerin nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, so dass dazu auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin die Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann, ist danach zunächst wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihr solche unmittelbar drohte und ob ihr ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihr Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung und der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an diesem inneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht gelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen Opposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die nunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) Verfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie generell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn solche Gefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Heimat drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin vorverfolgt aus der Heimat ausgereist ist. Derzeit und für die unmittelbare Zukunft ist jedenfalls eine landesweite politische Verfolgung der Klägerin im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (a). Soweit über den vorgenannten Zeitrahmen hinaus die weitere Entwicklung im Irak in den Blick genommen wird, kann das Wiederaufleben einer - im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten früheren Repressalien stehenden Verfolgung der Klägerin gleichfalls ausgeschlossen werden. Ferner sind keine Anhaltspunkte für eine dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung der Klägerin ersichtlich (b). a) Derzeit und für die unmittelbare nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Klägerin in ihrem Heimatstaat, insbesondere in ihrem behaupteten Herkunftsgebiet, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass dort die für eine jede politischen Verfolgung notwendige Grundlage, nämlich eine Staatsgewalt, (noch) nicht gegeben ist. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Kennzeichnend für eine solche ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Dabei werden dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Damit einhergehend ist maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Folglich kann nach dem Fortfall einer bisherigen Staatsgewalt von einer neuen Macht als staatliche bzw. staatsähnliche Gewalt nur dann politische Verfolgung ausgehen, wenn diese Macht zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" - tatsächlich errichtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff. Derzeit besteht indes (noch) keine irakische Staatsmacht bzw. sie ersetzende staatsähnliche Organisation, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung insbesondere im Herkunftsgebiet des Klägers durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003 sowie Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004. Eine neue Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht staatsähnlicher Art mit der Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung im dargelegten Sinne ist noch nicht vorhanden. Zwar ist mittlerweile als Nachfolgerin des von der Übergangsbehörde der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) eingesetzten provisorischen Regierungsrates am 1. Juni 2004 eine neue irakische Übergangsregierung gebildet worden, der am 30. Juni 2004 entsprechend der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 1516 vom 8. Juni 2004 die volle Souveränität über- bzw. zurückgegeben werden sollte und der diese nunmehr bereits am 28. Juni 2004 übergeben worden ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Übergangsregierung und die ihr untergeordneten irakischen Stellen bereits jetzt als Staatsgewalt im oben ausgeführten Sinne bewertet werden können. Der irakischen Übergangsregierung fehlen derzeit und in unmittelbarer Zukunft noch die insofern befähigten eigenen Einrichtungen bzw. Stellen, um die von ihr gewünschte Form der staatlichen Friedensordnung zu schaffen und durchzusetzen. Insbesondere die auch aus ihrer Sicht unabdingbaren Stützen einer souveränen Regierung, nämlich eine starke Armee und eine hinreichend ausgebildete sowie ausgestattete Polizei, die an Stelle diverser lokaler, nach eigenen Motiven handelnder Milizen tritt, muss und will die Übergangsregierung erst noch aufbauen. Vgl. NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit politischem Profil. Die unter dem besagten Aspekt noch fehlende Staatsgewalt der irakischen Übergangsregierung wird zudem dadurch ganz nachhaltig bestätigt, dass der irakische Außenminister Zebari vor dem Sicherheitsrat - wie allgemein bekannt - erklärt hat, zu einem nach der oben erwähnten Resolution möglichen Verlangen auf vorzeitigen Abzug der multinationalen Truppen werde es nicht kommen, da ansonsten ein Chaos zu befürchten sei und die Gefahr eines Bürgerkrieges drohe. Hieraus wird deutlich, dass im jetzigen Stadium die multinationalen Truppen - wie auch in der oben erwähnten Resolution vorgesehen - letztlich die einzigen zur Machtdurchsetzung im Bereich der inneren Sicherheit befähigten Einrichtungen sind. Diese sind jedoch nicht dem Befehl der irakischen Übergangsregierung unterstellt. Die Übergangsregierung soll nach den der Resolution beigefügten Briefen des irakischen Regierungschefs und des amerikanischen Außenministers vielmehr lediglich in einer partnerschaftlichen Weise an der Kommandierung bzw. dem Einsatz der internationalen Streitkräfte beteiligt werden, wobei angesichts der Kräfteverhältnisse nahe liegt, dass in Zweifelsfällen das Letztentscheidungsrecht von den Amerikanern beansprucht werden wird. Ähnliches gilt für sonstige Stellen oder Behörden, die zur Schaffung, Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer staatlichen Friedensordnung regelmäßig erforderlich sind. Dass die irakische Übergangsregierung anders als im vorstehend erörterten Bereich der inneren und äußeren Sicherheit in sonstigen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens bereits derzeit oder kurzfristig bevorstehend über hinreichende sachliche und personelle Mittel zur Umsetzung einer staatlichen Friedensordnung verfügen könnte, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen und Auskünften nicht entnehmen. Vielmehr ist auch insofern davon auszugehen, dass der Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen bis auf weiteres unter maßgeblicher Beteiligung der zivilen Stellen der Koalition erst noch erfolgen muss. Vgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O. Weiter tritt hinzu, dass die irakische Übergangsregierung momentan noch nicht in hinreichendem Umfang auf die für ein staatliches Tätigwerden zumindest in den Kernbereichen erforderlichen selbst kontrollierten Finanzierungsquellen zurückgreifen kann. Denn Steuern werden seit Kriegsausbruch von den Irakern nicht mehr gezahlt und das Ölgeschäft als sonstige maßgebliche Einnahmequelle soll nach der oben angesprochenen Resolution zunächst weiter unter internationaler Kontrolle bleiben. Vgl. zu den fehlenden Steuereinnahmen: FAZ vom 22. März 2004, Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran. Auch bei einer Gesamtschau der nunmehr gegebenen irakischen Regierungs- bzw. Verwaltungsstellen und der amerikanischen bzw. alliierten Verwaltungs- /Militärein-richtungen ist momentan noch keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt anzunehmen, von der eine politische Verfolgung ausgehen könnte. Denn damit ist auch in ihrer Verbindung jedenfalls noch nicht das nach dem oben Gesagten notwendige Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne der erwähnten übergreifenden Friedensordnung entstanden. Ein durch Befehl und Zwang geordnetes System des Zusammenlebens, das durch die besagten Stellen nötigenfalls auch durchgesetzt und dem Einzelnen eine entsprechende Schutzgewährung bei Auseinandersetzungen vermitteln würde, ist derzeit noch nicht festzustellen. So fehlt es mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Bereich etwa an Anhaltspunkten dafür, dass kriminelle Delikte, die nach dem Sturz Saddam Husseins sprunghaft angestiegen sind und mancherorts außer Kontrolle geraten sind, vgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O., von Seiten der eingesetzten irakischen oder sonstigen Stellen in einer für die Annahme einer staatlichen Friedensordnung erforderlichen Weise zumindest regelmäßig geahndet würden. Zudem kommt es überwiegend im Zentralirak nach wie vor zu terroristischen Anschlägen auf die Militär-/Sicherheitskräfte, internationale Organisationen und sonstige missliebige Personen, vgl. auch dazu AA vom 7. Mai 2004, a.a.O., auf die Besatzungskräfte - wie allgemein bekannt - mittlerweile mit militärisch- kriegerischen Mitteln reagieren müssen, ohne aber durchgängig verlässlichen Schutz für Leben, Freiheit und Eigentum der irakischen Bürger bieten zu können. Bei einer solchen Situation liegt regelmäßig eine staatliche Friedensordnung (noch) nicht vor. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 341. Ebenso wenig lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass in sonstigen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere etwa auf dem wirtschaftlichen oder sozialen Sektor, von den erwähnten Stellen in ihrer jeweiligen Verbindung ein mittels Befehl und Zwang praktiziertes Ordnungs- und Schutzsystem geschaffen worden ist oder aufrecht erhalten wird. Nach dem Sturz Saddam Husseins "funktionierte" die irakische Gesellschaft insofern im wesentlichen auf der Basis lokaler Sozialstrukturen unter dem Einfluss traditioneller Autoritäten familiärer oder religiöser Prägung. Vgl. dazu: Mündliches Gutachten des Sachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A -. Dass sich diese Situation zwischenzeitlich in relevanter Weise geändert haben könnte, ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnissen und Auskünften nicht. Unabhängig von dem Vorstehenden ist eine politische Verfolgung der Klägerin aber selbst dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen wäre, die Übergangsregierung und ihre nachgeordneten irakischen Stellen übten, ggfs. in Verbindung mit den internationalen Kräften, eine staatliche oder zumindest staatsähnliche Gewalt aus. Es liegen, zumal bei Berücksichtigung der unter b) folgenden Ausführungen, keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin von diesen Stellen ausgehende bzw. von ihnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale geduldete Verfolgungsübergriffe befürchten müsste. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikel. Denn diesem lässt sich auch nicht ansatzweise etwas dafür entnehmen, dass offizielle Stellen in den berichteten angeblichen Vergiftungsanschlag verwickelt gewesen sein könnten. b) Auch dann, wenn man über den vorstehend behandelten Zeitrahmen der Gegenwart und unmittelbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer den maßgeblichen Anforderungen entsprechenden irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, kommt eine Anerkennung der Klägerin als Abschiebungsschutzberechtigte nicht in Betracht. Ihr Vorbringen zu einer von den Sicherheitskräften des früheren Regimes ergriffenen Verfolgung wegen der durch den Ehemann und den ältesten Sohn geleisteten Unterstützung der Peshmerge gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr entsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer politischen Verfolgung aus Gründen der genannten Art ist die Klägerin auch nach Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die behauptete frühere Verfolgung von Seiten einer neu etablierten Staatsgewalt keine erheblichen Übergriffe zu besorgen hätte; die Gefahr einer Wiederholung darauf gegründeter Nachstellungen ist vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefährdung im Falle der Rückkehr wegen der Stellung der Asylanträge und des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem früheren Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf die Klägerin gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich auf die Einschätzung, dass es im Irak nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen wird, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war, oder aber in der Hand radikaler Schiiten. Eine solche Entwicklung wird durch die im Irak sowohl von den Koalitionskräften unter Führung der USA als auch von der UNO angestrebte Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen ausgeschlossen, mit der gerade verhindert werden soll, dass es zu einer Machtausübung allein aus Gründen des Machterhalts einer bestimmten Gruppe, wie beim Regime Saddam Husseins, kommt. Vgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. und speziell für das Konzept der UNO: NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit politischem Profil. Dem entsprechend und die vorgenannte Bewertung bestätigend sind sowohl der ehemalige provisorische Regierungsrat wie auch die jetzige Übergangsregierung unter breiter Einbeziehung der relevanten Gruppen des Irak gebildet worden. Vgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O. und NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit politischem Profil. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von der Klägerin geltend gemachte Einbindung ihrer Familie in den Kampf der Kurden gegen das frühere Regime Saddam Husseins - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des früheren Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Aus den vorgenannten Gründen spricht auch nichts dafür, sondern stellt es sich ebenfalls als mit hinreichender Sicherheit auszuschließend dar, dass eine unmittelbare oder zumindest mittelbare staatliche Verfolgung der Klägerin durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an ihre kurdische Volks- bzw. yezidische Glaubenszugehörigkeit erfolgt; ein staatliche Verfolgungsübergriffe auslösendes Konfliktpotenzial allein aus derartigen ethnischen Gründen ist weiterhin nicht anzunehmen. Vgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O., das sich auf alle ethnischen Gruppen bezieht. Aus dem vorgelegten Zeitungsartikel lässt sich keine gegenteilige Bewertung herleiten, wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist. Dass der Klägerin wegen sonstiger Umstände mit der hierfür nach den oben gezeigten Grundsätzen erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsübergriffe durch eine künftige irakische Staatsgewalt drohen könnten, ist nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin besitzt ferner keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte -Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den oben gemachten Ausführungen derzeit im Irak keine Staatsgewalt bzw. staatsähnliche Gewalt existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. Der Klägerin drohen bei Rückkehr ebenso wenig landesweite Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Hiernach kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. Nach diesem Maßstab scheidet die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Klägerin aus. Denn eine individuelle, konkret auf die Klägerin zielende Bedrohung ist für diese zumindest seit dem Ende des 3. Golfkrieges und der danach im Aufbau befindlichen politischen Neuordnung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. Hinweise auf eine derartige individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebene Bedrohung lassen sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikel nicht entnehmen. Der Artikel stellt lediglich bloße Mutmaßungen über eine allgemeine Bedrohung der yezidischen Bevölkerung durch terroristische Anschläge, etwa in Form der Trinkwasservergiftung, in der betroffenen Region an. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG lässt sich gleichfalls nicht aus der schwierigen Sicherheits- und/oder Versorgungslage bzw. aus der behaupteten besonderen Gefährdungslage für Yeziden im Irak herleiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von stattfindenden Terroranschlägen, bestehenden Kriminalitätsgefahren oder Versorgungsengpässen. Gefahren der vorgenannten Art unterfallen als allgemeine, jedermann bzw. jedes Mitglied einer speziellen Gruppe betreffende Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer allgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine extreme Gefahrenlage besteht, bei der eine Abschiebung den Einzelnen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324. Da die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aber nur durchbrochen werden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage dann aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch eine Einzelfallregelung oder einen Erlass vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531. Gemessen daran hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil einerseits eine extreme Gefahrenlage im Irak - auch für Yeziden - nicht vorliegt und andererseits - selbst wenn eine solche vorläge - durch die bestehende Erlasslage in NRW hinreichender Schutz vor Abschiebung gewährt wird. Obwohl nach den dem Senat vorliegenden aktuellen Erkenntnissen in Teilen des Iraks die Sicherheitslage sehr instabil ist und auch die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser regional zeitweise unzureichend funktioniert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. Von ausgedehnten Kampfhandlungen zwischen den Besatzungskräften und irakischen Aufständischen wird in den letzten Monaten nicht mehr berichtet. Terroristische Anschläge treffen hauptsächlich Menschen in zentralirakischen Städten; Teilregionen im kurdisch geprägten Norden sowie schiitisch geprägten Süden gelten hingegen als weitgehend befriedet. Ziel der Anschläge sind oftmals die Besatzungsmächte oder die neue irakische Polizei. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Anschläge auch Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung verursacht haben. Angesichts einer irakischen Bevölkerung von über 24 Millionen Menschen und den demgegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer, vgl. die Darstellung der schwersten Terroranschläge im Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: April 2004) des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2004, wird aber der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1775, der für die Annahme einer ein Abschiebungshindernis im zuvor beschriebenen Sinne stützenden Gefahrenlage erforderlich ist, nicht erreicht. Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04.OVG - m.w.N. Für die Gruppe der Yeziden gilt insofern keine abweichende Einschätzung. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass sie besonderen, über die vorbezeichneten Schwierigkeiten hinausgehenden Gefährdungen extremer Art ausgesetzt sein könnten. Auch der vorgelegte Zeitungsartikel gibt dafür nichts her. Zum einen liefert er schon keine verifizierbaren Anhaltspunkte dahin, dass im Frühjahr 2004 tatsächlich eine gezielte Vergiftung des Trinkwassers in dem benannten, von Yeziden bewohnten Ort stattgefunden haben könnte. Der Artikel erschöpft sich diesbezüglich in der Mitteilung einer Vermutung. Zum anderen könnte ein derartiger einmaliger, auf ein Dorf beschränkter Vorfall ohnehin nicht die Annahme einer landesweiten Gefahrenlage extremer Art im oben ausgeführten Sinne begründen. Dass die Klägerin aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage konkreten, bei einer Rückkehr hochgradigen Existenzgefährdungen ausgesetzt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar wird die Versorgungslage als angespannt bezeichnet, die Hilfslieferungen des "Oil for Food"- Programms wurden nach kriegsbedingt kurzfristiger Einstellung aber wieder aufgenommen und die Fortführung entsprechender humanitärer Hilfe ist auch in Zukunft weiterhin beabsichtigt. Vgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: April 2004). Vor dem Hintergrund der stetig fortschreitenden Aufbauarbeit im Irak durch die Mitarbeiter der CPA, der aus 38 Staaten in den Irak entsandten Polizei- und Militärkräfte sowie der Vielzahl nichtstaatlicher Hilfsorganisationen, vgl. nur NZZ vom 25. Mai 2004, „Das Internationale Rote Kreuz trotzt im Irak der Gefahr", und nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse aus der allgemein zugänglichen Presse gelangt der Senat zur Überzeugung, dass Rückkehrer in den Irak derzeit nicht befürchten müssen, dort aufgrund mangelnder humanitärer Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit existentiellen Gefährdungen ausgesetzt zu sein. Vgl. im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 - . Unabhängig vom zuvor Dargestellten scheidet die Zuerkennung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aber auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der irakischen Staatsangehörigen auch deswegen kein Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden kann, weil diese Personen aufgrund der bestehenden nordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 54 AuslG entsprechenden Weise vor einer Abschiebung geschützt sind. Vgl. unter Auswertung der Erlasslage und erläuternder Schriftstücke: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich schließlich nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in den Irak herleiten. Abgesehen davon, dass die kurdischen Autonomiegebiete nach wie vor von Privatpersonen vom Iran aus und auch über die türkische Grenze erreicht werden können sowie Bagdad beispielsweise von Jordanien aus auf dem Landwege erreichbar ist, vgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand:April 2004), begründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Einreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff. 3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) begegnen bei Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen auf der Grundlage der im Bescheid genannten Ermächtigungsgrundlagen keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.