Beschluss
19 A 2412/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0707.19A2412.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrages zuzulassen. Der damit sinngemäß gerügte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 2 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat, eine Auskunft des türkischen Generalkonsulats über seine Behauptung einzuholen, er sei nicht in Savur (Türkei) geboren. Die Ablehnung eines Beweisantrages verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 BvR 589/95 -, Archiv für Presserecht 2000, 351 m. w. Nachw. Die Ablehnung des Beweisantrages des Klägers findet im Prozessrecht eine Stütze. Ein Beweisantrag kann nämlich nach dem in § 244 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, wenn es also auf sie bei Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 9 B 142.98 -, Juris; Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl. 1997, 253. Von diesem Ablehnungsgrund hat das Verwaltungsgericht hier fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem es den Beweisantrag des Klägers durch Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, dass "nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Geburt für die Staatsangehörigkeit entscheidend (sei), nicht der Ort der Geburt." Erkennbar gemeint hat es damit, wie sich auch aus der Klarstellung in den Urteilsgründen ergibt, dass die Abstammung des Klägers von einer Mutter mit türkischer Staatsangehörigkeit der rechtserhebliche Anknüpfungspunkt für seine Feststellung sei, dass der Kläger mit der Geburt (an welchem Ort auch immer) ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat. Schon im Ansatz unzutreffend ist danach die Rüge in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die angeblich offensichtlich unrichtige Eintragung des Geburtsortes im Registerauszug der türkischen Gemeinde Yenilmez vom 29. März 2000 nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Auf diese Eintragung hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht abgestellt (Seite 12 des Urteilsabdrucks), und zwar entgegen der Antragsbegründung auch nicht mittelbar durch die Bezugnahme auf das Strafurteil des Amtsgerichts Essen betreffend die Mutter des Klägers, das die Registereintragung im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls verwertet hat. Das angefochtene Urteil folgt der strafgerichtlichen Würdigung nur im Ergebnis (türkische Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers), nimmt aber in der Herleitung dieses Ergebnisses nicht umfassend auf das Strafurteil Bezug, sondern nur auf die darin unter III. 1. abgehandelte Beweisführung durch die DNA-Analysen, mit denen das Institut für Rechtsmedizin der Universität Essen die Vollgeschwisterschaft der Mutter des Klägers mit dem türkischen Staatsangehörigen N. L. nachgewiesen hat und die das angefochtene Urteil als überzeugend bezeichnet. Darin liegt nicht zugleich auch eine Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts unter III. 2. seines Strafurteils zur Echtheit des Auszuges aus dem Personenstandsregister. Die Rechtssache hat auch nicht die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze - hier: § 48 VwVfG NRW - im Falle einer von vornherein rechtswidrigen Einbürgerung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber die Täuschungshandlung nicht selbst begangen hat und/oder im Zeitpunkt ihrer Begehung noch minderjährig war. Diese Gesichtspunkte beeinflussen nicht die Anwendbarkeit der allgemeinen Rücknahmevorschriften, sondern lediglich die Ausübung des Rücknahmeermessens. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, BVerwGE 118, 216; Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, DVBl. 2004, 322. Dass der Kläger seine Einbürgerung durch bewusste Täuschung herbeigeführt hat, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil, er habe seine Einbürgerung "erschlichen" und er habe die türkische Staatsangehörigkeit mit dem Ziel verschwiegen, eingebürgert zu werden (Seite 13 des Urteilsabdrucks). Die Zulassungsrügen des Klägers gegen diese Feststellungen greifen nicht durch (dazu im Einzelnen am Ende). Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, das Verwaltungsgericht habe einen unzulässigen Freibeweis erhoben, indem es "das Strafverfahren der Mutter des Klägers vom Amtsgericht Essen beigezogen" und "trotz des Widerspruchs des Klägers verwertet", insbesondere die strafrichterlichen Feststellungen zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit übernommen habe. Diese Rüge enthält kein inhaltliches Argument gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers, sondern betrifft lediglich das verfahrensmäßige Zustandekommen dieser Annahme. Abgesehen davon wäre die Rüge auch als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit der Beiziehung der Anklageschrift und des Strafurteils gegen die Mutter des Klägers keinen Freibeweis erhoben, sondern von seiner Befugnis zur Anordnung einer Urkundenvorlage Gebrauch gemacht (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO). Dass es die Beteiligten entgegen § 108 Abs. 2 VwGO von der Beiziehung des Strafurteils nicht vorab unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist nicht Gegenstand einer Zulassungsrüge. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das vorwerfbare Verhalten seiner Mutter strafrechtlich auch ihm zugerechnet, obwohl "der Gedanke der Sippenhaft ... dem deutschen Strafrecht fremd" sei. Diese Rüge greift nicht durch, weil sie nur eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils betrifft, nämlich die Feststellung auf den Seiten 13/14, "einerseits" sei dem im Zeitpunkt der Einbürgerung noch minderjährigen Kläger das vorsätzliche Verhalten seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin zuzurechnen. Die selbstständig tragende andere Begründung auf Seite 14, "andererseits" habe der einbürgerungsrechtlich nach § 68 AuslG mit 16 Jahren handlungsfähige Kläger eine eigene Täuschungshandlung begangen, hat der Kläger nur pauschal mit den Bemerkungen angegriffen, er habe "nicht getäuscht" und "richtige tatsächliche Angaben gemacht". Damit geht er nicht auf die konkreten Erwägungen ein, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme einer eigenen Täuschungshandlung des Klägers gestützt hat (Besuch bei den Großeltern in der Türkei, Erzählungen in türkisch/libanesischen Familien). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG a.F., § 72 Nr. 1 des ab 1. Juli 2004 geltenden GKG (BGBl. I S. 718) und Nr. 41.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).