Beschluss
15 B 1432/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.15B1432.04.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 wird angeordnet, soweit ein Beitrag von mehr als 7.618,60 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.247,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 wird angeordnet, soweit ein Beitrag von mehr als 7.618,60 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.247,10 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Gegenstand des mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbaren Beitragsbescheid vom 20. Oktober 2003 ist das Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. November 2003 anzuordnen, soweit noch keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Damit wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erbeten, soweit durch den Bescheid ein Beitrag von mehr als 6.501,03 EUR festgesetzt wurde, mithin hinsichtlich eines Betrages von 4.988,40 EUR. Der Widerspruch bezieht sich nämlich alleine auf den 5.688,97 EUR übersteigenden Teil des festgesetzten Beitrages, also auf weitere festgesetzte 5.800,46 EUR. Nur hinsichtlich dieses widerspruchsbefangenen Teils kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 "hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.608,52 EUR die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs" angeordnet. Dies erweckt den Anschein, als ob nur noch 4.191,94 EUR des widerspruchsbefangenen Teils des festgesetzten Beitrags sofort vollziehbar sein sollen. Indes hat das Verwaltungsgericht die genannte Aussetzung der Vollziehung des Antragsgegners zu Recht dahin verstanden, dass hinsichtlich des widerspruchsbefangenen Teils nur in Höhe von 812,06 EUR die Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen wurde. Das ergibt sich aus der im Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. Januar 2004 gegebenen Begründung, wonach wegen der Zweifelhaftigkeit der Beitragsfähigkeit von 14 % des angesetzten Aufwandes hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.608,52 EUR die Vollziehung ausgesetzt werden sollte. Erkennbar erstreckt sich damit die Aussetzung auch auf den nicht widerspruchsbefangenen Teil des festgesetzten Beitrags und geht insoweit ins Leere, während sie den streitbefangenen Teil in Höhe von 14 % von 5.800,46 EUR erfasst, sodass die Vollziehung insoweit nur um 812,06 EUR ausgesetzt worden ist, mithin nur noch weitere 4.988,40 EUR sofort vollziehbar sind, auf die sich der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezieht. Dieser Antrag ist in Höhe von 3.870,83 EUR begründet, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist, soweit ein Beitrag von mehr als 7.618,60 EUR festgesetzt wurde. Insoweit bestehen entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf insoweit erfolgreich sein wird. Die vom Antragsteller alleine angegriffene und damit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfende vollständige Veranlagung der aus den Flurstücken 20, 58, 59 und 60 gebildeten Fläche erscheint unzutreffend. Der Straßenbaubeitragspflicht unterliegen grundsätzlich nur die unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücke, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 15 B 577/04 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks. Das trifft überwiegend wahrscheinlich jedenfalls für das an der I.-----straße gelegene, ein eigenes Buchgrundstück bildende Flurstück 58 nicht zu. Es unterläge als Anliegergrundstück der ausgebauten Malzstraße nur dann der Beitragspflicht, wenn es mit den Flurstücken 59 und 20 ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts, also eine wirtschaftliche Einheit bildete. Eine wirtschaftliche Einheit ist der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich und gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert werden muss. Für eine Zusammenlegung von Flächen ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25, zum Anschlussbeitragsrecht. Dieses für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit des Flurstücks 58 mit den Flurstücken 59 und 20 scheint nicht vorzuliegen. Der insoweit vom Verwaltungsgericht herangezogene Umstand, dass auf dem Flurstück 60 eine Garagenanlage errichtet wurde, die sowohl in das Flurstück 58 als auch in das Flurstück 59 hineinragt und gewissermaßen eine vermittelnde Klammerfunktion zwischen den Flurstücken 20 und 59 auf der einen Seite und dem Flurstück 58 auf der anderen Seite einnehmen soll, erscheint nicht ausreichend, um eine wirtschaftliche Einheit aus allen vier Buchgrundstücken anzunehmen. Zum einen ist die Überbauung auf beiden Seiten geringfügig. Zum anderen stellt auch die Art dieser Verknüpfung der mit Wohnblocks bebauten Flurstücke 58 sowie 20 und 59 in Form einer Garagenanlage einen sachlich nur losen Zusammenhang zwischen den mit den Wohnblocks bebauten Flurstücken her. Entscheidend ist aber der auch für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit maßgebliche Umstand, dass die durch den Ausbau der N.---straße bewirkten Gebrauchsvorteile an dieser Straße den Gebrauchswert des Flurstücks 58 nicht steigern und dessen Eigentümer somit keinen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, der die Beitragserhebung erst rechtfertigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). Bei realistischer Betrachtungsweise wird die Erschließungslage des Flurstücks 58 praktisch ausschließlich von der I1. - und der H.--------straße geprägt, an die es angrenzt und zu denen der Wohnblock auf dem Flurstück 58 auch ausgerichtet ist. Das gilt selbst dann, wenn - wie das Verwaltungsgericht ausführt und in der Beschwerde streitig gestellt wird - der begrünte Bereich zwischen den beiden Wohnblocks an der I1. - und der N.---straße , der sich über die Flurstücke 58, 59 und 60 erstreckt, von allen Bewohnern der Wohnblocks gleichermaßen genutzt wird. Eine derartige grundstücksübergreifende Nutzung untergeordneter Art vermag die durch die Lage der Grundstücke und die Gebäude an den verschiedenen Straßen bewirkte objektive Erschließungssituation nicht zu verändern. Demgegenüber erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch das Flurstück 60 keine Gebrauchsvorteile durch den Ausbau der N.---straße erfährt. Hier liegt eine - wenn auch nur geringfügige - gemeinsame grundstücksübergreifende Bebauung mit dem Flurstück 59 vor, das zum Teil mit dem zur ausgebauten N.--- straße hin orientierten Wohnblock bebaut ist. Auch wird die Erschließungslage des Flurstücks 60, das rückwärtig ein Teil der genannten Grünfläche zwischen den Wohnblöcken an der I1. - und N.---straße ist, nicht eindeutig ausschließlich von der H.--------straße geprägt. Vielmehr erscheint es möglich, dass dieses Flurstück Teil sowohl einer von der H1. - und der I.-----straße erschlossenen wirtschaftlichen Einheit mit dem Flurstück 58 als auch Teil einer von der H1. - und der N.---straße erschlossenen wirtschaftlichen Einheit mit den Flurstücken 20 und 59 ist. Die Klärung dieser offenen Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Somit ist hinsichtlich des auf das 837 m² große Flurstück 58 entfallenden Beitragsteils die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Auf die zu veranlagende Fläche der Flurstücke 59, 60 und 20 von 1.153 m² entfallen 3.689,6 Verteilungsanteile, also 2.678,4 Verteilungsanteile weniger als von dem Antragsgegner zu Grunde gelegt. Auf die somit 18.540,7 Verteilungsanteile umfassende Gesamtsumme der Verteilungsanteile ist der Aufwand von 38.284,46 EUR umzulegen. Obwohl der Antragsgegner wegen eines Teils dieses Aufwandes die Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen hat, ist in der gerichtlichen Berechnung dieser betroffene Aufwand (Bauzeitzinsen und Regiekosten) nicht herauszunehmen, da das Gericht zwar den Umfang der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner als Tatsache zu beachten hat, nicht jedoch die Motivation dafür. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist es nicht angezeigt, den Aufwand aus der Berechnung herauszunehmen, da es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass im Hauptsacheverfahren der Bescheid insoweit aufgehoben wird. Die Frage der Beitragsfähigkeit dieses Aufwandes, die Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem beschließenden Senat ist, ist vielmehr offen. Somit ergibt sich ein Beitragssatz von 2,0648875 EUR je Verteilungsanteil und damit für das Grundstück des Antragstellers ein Beitrag von 7.618,60 EUR. Soweit ein höherer Betrag festgesetzt wurde, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs damit anzuordnen, während es im übrigen bei der Antragsablehnung des Verwaltungsgerichts verbleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.