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Beschluss

15 A 4060/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1105.15A4060.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.906,74 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.906,74 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Keine ernstlichen Zweifel bestehen dagegen, dass das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid dahin bestätigt hat, die vollständige Fläche der der Klägerin gehörenden Flurstücke 118 und 119 in die Beitragsberechnung einzustellen. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann, und zwar hier baulich. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Für eine Zusammenlegung von Flächen, wie es hier für die Flurstücke 118 und 119 getan worden ist, ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks m.w.N. Hier ist das Flurstück 118 mit seiner Fläche von 19 qm nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Flurstück 119 nutzbar, sodass damit das Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt. Diese so gebildete Fläche ist nicht in eine oder mehrere kleinere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Grundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl 2002, 188 (189). Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 - 15 A 3873/00 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gmhlt. 1999, 260; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, Gmhlt. 1996, 288 (289). Der Bebauungsplan sieht eine durch Baugrenzen abgegrenzte überbaubare Fläche im zur Straße hin gewandten Teil des Grundstücks vor, während der sich bis in eine Tiefe von 70 m von der Straße erstreckende hintere, dreiecksförmig zulaufende Teil des Grundstücks nicht bebaubar ist. Eine weitere verkehrliche Erschließung neben dem im vorderen Bereich verlaufenden, hier abgerechneten R. Weg sieht der Bebauungsplan nicht vor. Dem Bebauungsplan kann daher nichts für die Aufteilung des Grundstücks der Klägerin in eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten entnommen werden. Eine solche Aufteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt angezeigt, dass es sich um ein übertiefes Grundstück handelte, bei dem die vorteilsrelevante Wirkung der Erschließung eines Baugrundstücks von der ausgebauten Straße sich im hinteren Bereich nicht mehr auswirkte. Daher verbleibt es hier dabei, dass die wirtschaftliche Einheit die aus den Flurstücken 118 und 119 gebildete Fläche ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebieten es weder § 8 KAG NRW noch die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt B. , wegen des Umstandes, dass das Grundstück in Folge der Festsetzung einer überbaubaren Fläche durch Baugrenzen nicht vollständig überbaut werden kann, der Berechnung des Beitrags weniger als die gesamte Grundstücksfläche zu Grunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Diese werden den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße geboten, nämlich durch die zusätzlichen Gebrauchsvorteile an der Straße, die den Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke steigern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NWVBl 2002, 150 (151). Dies rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage bewirkte Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 15 E 980/02 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. Schließlich ist es auch nach diesen Maßstäben unbedenklich, den Zuschlag für das Maß der Nutzung (hier: Vollgeschossmaßstab) auf die gesamte Grundstücksfläche anzuwenden, obwohl nur der durch die Baugrenzen ausgewiesene Teil bebaubar ist. Denn es geht nicht darum, einen wirtschaftlichen Vorteil nur für den überbaubaren Teil des Grundstücks, sondern für das gesamte eingeschossig bebaubare Grundstück durch den Beitrag abzugelten. Dass ein solches Baugrundstück nicht auf seiner gesamten Fläche überbaut werden kann, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - der Regelfall (vgl. § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zur maximalen Grundflächenzahl für die einzelnen Baugebiete). Richtig ist, dass sich nach dieser Berechnungsweise des Geschossmaßstabes - im Gegensatz zum Geschossflächenmaßstab - Unterschiede in der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche nicht auf die Höhe des Beitrags auswirken. Nach ständiger Rechtsprechung liegt jedoch ein solcher Maßstab im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessensspielraums. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2000 - 15 A 4178/00 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl 1996, 232; Urteil vom 9. März 1992 - 2 A 1802/89 -, Seite 12 f. des amtlichen Umdrucks. Die konkrete Formulierung der Straßenbaubeitragssatzung steht der vorgenannten Beitragsberechnung nicht entgegen. § 4 Abs. 1 und 2 SBS regelt, dass die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit in Abhängigkeit von der Bebaubarkeit nach Geschossen um einen bestimmten Vomhundertsatz vervielfältigt wird. Hier ist das Grundstück - in seinem überbaubaren Teil - eingeschossig bebaubar, sodass im Bescheid zutreffend ein Vomhundertsatz von 100 % angesetzt wurde. Dem steht nicht, wie die Klägerin meint, die Rechtsprechung des beschließenden Senats entgegen, wonach nicht die gesamte überplante Fläche der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt werden kann, wenn eine plangemäß zur Erschließung einer bestimmten Teilfläche vorgesehene Erschließungsanlage nicht vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gmhlt. 1999, 260. Denn der Bebauungsplan sieht keine gesonderte Erschließung des hinteren Teils des klägerischen Grundstücks vor. Ob die Klägerin oder - wie sie vorträgt - die Baugenehmigungsbehörde bei einer vorgesehenen - nach dem Bebauungsplan in Folge der Festsetzung überbaubarer Flächen nicht zulässigen - Bebauung im hinteren Bereich eine innere Erschließung durch eine Privatstraße für erforderlich halten, ist unerheblich, da es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu tun hat. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigten. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Soweit sich die Klägerin auf die bereits genannte Entscheidung vom 24. Juli 1997 stützt, liegt eine Abweichung schon deshalb nicht vor, weil eine gesonderte plangemäße Erschließung für den hinteren Bereich des Grundstücks nach dem Bebauungsplan nicht vorgesehen ist. Auch eine Abweichung des Urteils von den im Antrag genannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht zu dem zitierten Rechtssatz in Gegensatz gesetzt, wonach weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 8 KAG NRW es geböten, dass die Gemeinde den aus der zulässigen Nutzung folgenden wirtschaftlichen Vorteil voll abschöpfe, sie vielmehr nicht gehindert sei, den im Unterschied zwischen der möglichen und der dahinter zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung liegenden, nicht realisierten Vorteil zu vernachlässigen. Die genannte Rechtsprechung bezieht sich auf die dem Satzungsgeber eröffnete Möglichkeit, für das Maß der Nutzung bei bebauten Grundstücken nicht auf das zulässige, sondern auf das tatsächliche Maß der Nutzung abzustellen. Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, weil das klägerische Grundstück unbebaut ist, sodass sich das Verwaltungsgericht damit nicht in Widerspruch setzen konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.