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Beschluss

19 B 1502/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0902.19B1502.04.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 19 B 1502/04 auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 19 B 1502/04 auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet - ungeachtet der fehlenden, wenngleich mit dem Prozesskostenhilfeantrag zwingend vorzulegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten (§ 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 ZPO) - aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzugeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Kapazität der sechs Klassen der Jahrgangsstufe 5 der X. -C. -Gesamtschule im Schuljahr 2004/05 tatsächlich oder rechtlich noch nicht erschöpft ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Aufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und rechtswidrig Plätze an Schüler vergeben worden sind, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor dem Antragsteller berücksichtigt werden durften. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsgegner hat sein Ermessen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW) nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil er zwei Leistungsgruppen für die Aufnahme in die Schule gebildet hat. Auch mit der Bildung zweier Leistungsgruppen wird der für eine Gesamtschule geforderten Leistungsheterogenität Genüge getan. Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität dient der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe, erfordert aber nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. Es verlangt vielmehr, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2004 - 19 B 1579/04 -. Wie ein ausgewogenes Verhältnis der Gruppe hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze an leistungsstärkere Schüler mit einem Notendurchschnitt von befriedigend oder besser und die andere Hälfte an leistungsschwächere Schüler vergeben wird. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, und vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 -. Dies hat der Antragsgegner vorliegend getan, indem er als Grenze für die Bildung der beiden Leistungsgruppen den Notendurchschnitt von 3,0 in den Fächern Sprache, Mathematik und Sachkunde festgelegt hat. Damit stützt die Bildung der Leistungsgruppen die prognostische Erwartung, dass eine hinreichende Anzahl der Schüler die Abschlüsse der Sekundarstufe II und die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I schaffen wird. Zugleich berücksichtigt diese Differenzierung eine angemessene Zahl schwächerer Schüler, die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule schaffen werden, wenn sie nicht sogar nach Leistung und Befähigung nach ihrer Schullaufbahn höhere Abschlüsse schaffen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass nur die Bildung von drei Leistungsgruppen die Leistungsheterogenität im vorliegenden Fall gesichert hätte. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, aus dem Vorbringen des Antragsgegners sei nicht zu entnehmen, ob er das Losverfahren in den beiden gebildeten Leistungsgruppen jeweils einheitlich durchgeführt oder ob er in diesen beiden Leistungsgruppen getrennt nach Jungen und Mädchen gelost habe. Dass der Antragsgegner nach der letztgenannten Variante verfahren ist, ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 18. Juni 2004. Soweit der Antragsteller sich auf eine "Zusicherung" des Antragsgegners, Geschwisterkinder würden vorrangig behandelt, beruft, kann er hieraus keine Ansprüche auf die Aufnahme in die X. -C. -Gesamtschule ableiten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen. Abgesehen davon entspricht es entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht "der gängigen Praxis des Antragsgegners, dass Geschwisterkinder vorrangig behandelt werden". Der Antragsgegner hat erklärt, dass nach seinen durchgängigen Erklärungen gegenüber den Erziehungsberechtigten ein Geschwisterkind je nach Anmeldesituation eine Rolle spielen kann, zugleich aber betont, dass bei Überhang auch Geschwisterkinder abgelehnt werden könnten. Danach übt der Antragsgegner keine Verwaltungspraxis, aus der der Antragsteller gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Vergabe eines Schulplatzes als Geschwisterkind ableiten könnte. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages des Antragsgegners bestehen nicht. Für eine Beweiserhebung ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).