Beschluss
19 B 897/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0812.19B897.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig zur Aufnahme der Antragstellerin in die 5. Jahrgangsstufe der Städtischen Gesamtschule I. zu verpflichten, zu Recht abgelehnt. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht. Die Schulleiterin hat das ihr bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I bestimmt für die hier streitige Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), 5. Schulwege, 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 7. Losverfahren. Ausgehend davon begegnet es keinen Bedenken, dass die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung im Streitfall anhand der Kriterien "ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen" und "ausgewogenes Verhältnis von Schülerleistungen" (Leistungsheterogenität) getroffen und im Übrigen ein Losverfahren durchgeführt hat. Auch die Handhabung des Kriteriums der Leistungsheterogenität hält einer Rechtskontrolle Stand. Die Schulleiterin hat hierzu zwei Leistungsgruppen gebildet, wobei die erste Gruppe Schüler mit einem Notenschnitt bis einschließlich 2,47 und die zweite Gruppe Schüler mit einem Notenschnitt ab 2,5 erfasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es aus Rechtsgründen nicht geboten, bei der Anwendung des Kriteriums "Leistungsheterogenität" drei Leistungsgruppen zu bilden und für die dritte Gruppe den Grenzwert auf 3,17 festzusetzen. Wie ein ausgewogenes Verhältnis der Gruppen hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung geregelt. Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität soll ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen (§ 17 SchulG NRW), gewährleisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht; es erfordert jedoch nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - 19 B 1009/10 - sowie vom 19. August 2004 - 19 B 1579/04 -, juris Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter eine Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze an leistungsstärkere Schüler mit einem Notendurchschnitt von befriedigend oder besser und die andere Hälfte an leistungsschwächere Schüler vergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2004 - 19 B 1502/04 -, juris Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen. Die hier vorgenommene Bildung zweier Leistungsgruppen trägt diesen Vorgaben ermessensfehlerfrei Rechnung. Sie gewährleistet unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten ein hinreichend ausgewogenes Verhältnis zwischen leistungsstärkeren Schülern, von denen erwartet werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen und die gymnasiale Oberstufe durchlaufen werden, sowie leistungsschwächeren Schülern, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).