OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 2365/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1005.9A2365.02.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 111,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 111,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO in der hier anwendbaren bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (a.F.) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht die erforderliche Zulassungsbegründung eingereicht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren. Das angegriffene Urteil, das eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, ist den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. April 2002 zugestellt worden. Folglich endete die zweimonatige Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, innerhalb derer die Zulassungsgründe darzulegen waren, am 25. Juni 2002, 24:00 Uhr. Bis zum Ablauf dieser Frist ist eine Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht, wie § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a.F. vorschreibt, nicht eingereicht worden. Die Zulassungsbegründung ist von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juni (Telefax um 16:06 Uhr) bzw. 25. Juni 2002 (Original) stattdessen nur beim beschließenden Gericht eingereicht worden. Eine solche Vorlage beim Berufungsgericht ersetzte die damals vorgeschriebene Einreichung beim erstinstanzlichen Gericht jedoch nicht und genügte dementsprechend auch nicht zur Fristwahrung. Denn mit der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a.F. hatte der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich bestimmt, dass die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zum Zwecke der Fristwahrung zwingend (nur) bei dem Verwaltungsgericht einzureichen war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2002 - 5 S 1484/02 -, DÖV 2002, 1045; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - 1 B 667/02 -, DÖV 2003, 301; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 8 N 155.02 -. Die Versäumung der Begründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO a.F. ist auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil der beschließende Senat mit seiner Eingangsmitteilung vom 10. Juni 2002 irreführende Hinweise gegeben und hierdurch die Einlegung des Rechtsbehelfs erschwert hätte. Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand überhaupt für die Dauer und den Ablauf der Frist von Bedeutung sein kann oder nicht vielmehr allenfalls als eventueller Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen ist, ist jedenfalls eine „Irreführung" nicht erfolgt. In der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht einzureichen war. Durch die Mitteilung des Senats vom 10. Juni 2002 sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers über den Eingang des am 24. Mai 2002 beim Verwaltungsgericht gestellten und sodann von dort unmittelbar dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Zulassungsantrages unterrichtet worden. Die Eingangsmitteilung enthält keine Angaben, welche die berechtigte Auffassung hätten begründen oder auch nur nahe legen können, entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung dürfe die Zulassungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingereicht werden. Sowohl die Bekanntgabe des Aktenzeichens für das zweitinstanzliche Verfahren als auch die Aufforderungen, dieses Aktenzeichen bei allen Schriftsätzen anzugeben und die Schriftsätze in bestimmter Ausfertigungszahl vorzulegen, betrafen nur die allgemeinen Formalien des Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Dass sich die Mitteilung des Aktenzeichens für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu der Frage verhielt, bei welchem Gericht die Zulassungsbegründung vorzulegen war, und von daher keine Fehlvorstellung auszulösen vermochte, versteht sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung. Mit den Aufforderungen zur Angabe dieses Aktenzeichens „bei allen Schriftsätzen" und zu deren Vorlage in bestimmter Ausfertigungszahl ist erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht worden, welchen formalen Anforderungen eventuell an den Senat gerichtete Schreiben genügen sollten. Hieraus konnte hingegen keineswegs abgeleitet werden, alle künftigen Schriftsätze im Zulassungsverfahren müssten nunmehr an das Berufungsgericht gerichtet werden und dies gelte insbesondere auch für die noch ausstehende Zulassungsbegründung. Vgl. so für eine vergleichbare Fallgestaltung auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 9 A 1158/02 - . Die vorstehende Bewertung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bloße Bestätigung des Eingangs des Zulassungsantrags durch das Berufungsgericht mit Angabe des zweitinstanzlichen Aktenzeichens - wie hier - gebietet es nicht, aus verfassungsrechtlichen Gründen die maßgebliche Vorschrift des § 124 Abs. 4 Satz 5 VwGO a.F. anders als ihrem eindeutigen Wortlaut gemäß anzuwenden. Vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003, a.a.O. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren. Einen entsprechenden Antrag hat er nicht gestellt. Nach § 60 Abs. 3 VwGO wäre ein solcher im jetzigen Verfahrensstadium auch wegen des Ablaufs der hierfür geltenden Jahresfrist unzulässig. Selbst wenn man aber von der Jahresfrist absähe, würde eine Wiedereinsetzung ausscheiden, weil der Kläger nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 25. August 2004, mit dem er über die Fristversäumung unterrichtet wurde, keinen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Sowohl die nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. geltende Frist von zwei Wochen als auch die Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung sind zwischenzeitlich verstrichen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen erfordern, sind nicht vorgetragen worden und nicht offensichtlich. Zunächst kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Nachholung der versäumten Rechtshandlung fehlt (vgl. § 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). Außerdem mangelt es für die Wiedereinsetzung an dem gemäß § 60 Abs. 1 VwGO erforderlichen fehlenden Verschulden an der Einhaltung der Frist. Die Säumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich dieser gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist eine hinreichende Unterrichtung darüber erfolgt, dass die Zulassungsbegründung innerhalb der zweimonatigen Frist beim Verwaltungsgericht einzureichen war. Von den rechtskundigen Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte bei Anlegung der erforderlichen Sorgfalt eine Lektüre der Rechtsmittelbelehrung erwartet werden. Ein gleichwohl fehlendes Verschulden wäre daher allenfalls dann anzunehmen, wenn besondere zusätzliche Umstände hinzugetreten wären, die die Prozessbevollmächtigten ohne eigenen Pflichtenverstoß an der Einreichung der Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht gehindert hätten. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Eingangsmitteilung des Senats enthielt - wie oben dargelegt - keine Aussagen, die bei den Prozessbevollmächtigten berechtigterweise und somit ohne Verschulden den Eindruck hervorrufen durften, die Zulassungsbegründung könne entgegen der erteilten Belehrung fristwahrend auch beim Berufungsgericht vorgelegt werden. Vgl. so für eine ähnliche Fallgestaltung auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2002 - 14 A 2568/02 -, NWVBl. 2003, 65 f; Beschluss vom 8. Mai 2003 - 9 A 1158/02 -. Es ist schließlich auch nicht etwa offensichtlich, dass sich das vorbezeichnete Verschulden unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht nicht ausgewirkt haben könnte. Die Bedeutung der prozessualen Fürsorgepflicht käme im hier interessierenden Zusammenhang allenfalls, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 5 N 57.03 -, das sich für den Verwaltungsprozess gegen diese für das Zivilprozessrecht entwickelte Forderung ausspricht, dann zum Tragen, wenn die Weiterleitung des beim Berufungsgericht eingegangenen Begründungsschriftsatzes im normalen Geschäftsgang den rechtzeitigen Eingang beim Verwaltungsgericht bewirkt hätte, dies jedoch trotz Erkennbarkeit einer falschen Adressierung unterblieben ist. Das unzuständige Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Schriftstück sofort daraufhin zu überprüfen, ob darin etwa eine Rechtsmittelschrift enthalten ist, die an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass bei einem Eingang des Begründungsschriftsatzes am vorletzten oder letzten Tag der Frist eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang regelmäßig ausgeschlossen ist. Vgl. für den letzten Tag der Frist: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003, a.a.O.; für den vorletzten Tag der Frist: BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 20 ZB 02.1325 -, NVwZ-RR 2003, 531; im Hinblick auf beide Tage: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 9 A 1158/02 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, Stand: Februar 2002, § 124 a Rdnr. 54. Teilweise wird ein Zeitraum von vier Arbeitstagen nicht als ausreichend angesehen, um davon ausgehen zu können, dass eine falsch adressierte Rechtsmittelschrift noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom unzuständigen an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Vgl. Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, München 2003, Rdnr. 303 (m.w.N.). Gemessen daran ist vorliegend nicht mit der für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen erforderlichen Offensichtlichkeit davon auszugehen, dass bei normalem Geschäftsgang eine fristgerechte Weiterleitung des Begründungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht sichergestellt gewesen wäre. Der Zulassungsbegründungsschriftsatz ist beim beschließenden Gericht per Telefax - ohne Kennzeichnung als eilbedürftig - am 24. Juni 2002 nach 16:00 Uhr, also nach dem Ende der üblichen Geschäftszeit eines Gerichts, und als Original am 25. Juni 2002 eingegangen. Im regelmäßigen Geschäftsgang war frühestens mit einer Weiterleitung an den zuständigen Berichterstatter im Laufe des 25. Juni 2002 zu rechnen. Entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung durfte damit von einer rechtzeitigen Weiterleitung an das Verwaltungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang zu diesem Zeitpunkt - dem letzten Tag der Frist - nicht mehr ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).