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Beschluss

14 A 2568/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Prozessbevollmächtigte ohne zurechenbares Hindernis die Begründung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht statt beim Ausgangsgericht einreicht. • Die Mitteilungen über die Weiterleitung der Akten und das Aktenzeichen beim Oberverwaltungsgericht entbinden nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgericht (§ 124a Abs.4 Satz5 VwGO). • Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einzelfallentscheidungen begründen keine generelle Entlastung des Rechtsanwalts von seinem Verschulden; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Irrtums.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei Fehladressierung der Zulassungsbegründung • Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Prozessbevollmächtigte ohne zurechenbares Hindernis die Begründung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht statt beim Ausgangsgericht einreicht. • Die Mitteilungen über die Weiterleitung der Akten und das Aktenzeichen beim Oberverwaltungsgericht entbinden nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgericht (§ 124a Abs.4 Satz5 VwGO). • Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einzelfallentscheidungen begründen keine generelle Entlastung des Rechtsanwalts von seinem Verschulden; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Irrtums. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und hätte die Begründung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht einreichen müssen. Nach Stellung des Zulassungsantrags leitete das Verwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht (OVG) ab und teilte Aktenzeichen mit. Der Prozessbevollmächtigte reichte die Begründung beim OVG statt beim Verwaltungsgericht ein, wodurch die Frist versäumt wurde. Der Kläger stellte daraufhin einen Wiedereinsetzungsantrag. Das OVG prüfte, ob die Fehladressierung durch die Abgabe der Sache und die Mitteilungen gerechtfertigt gewesen sei und ob ein Verschulden des Vertreters vorliege. Es verglich die Lage mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts und bewertete die Informationslage für den Rechtsanwalt. Das Gericht berücksichtigte, dass die Rechtsmittelbelehrung und die gesetzliche Regelung die Einreichung beim Ausgangsgericht eindeutig vorschreiben. • Zulässiger Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. • Die gesetzliche Regelung (§ 124a Abs.4 Satz5 VwGO) und die ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung machten klar, dass die Begründung beim Verwaltungsgericht einzureichen ist; daraus folgt eine Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten, sich an diese Vorgabe zu halten. • Die Weiterleitung der Akten und die Mitteilung des OVG-Aktenzeichens können zwar irritieren, sind aber als technischer Hinweis zu verstehen und nehmen der klaren gesetzlichen Vorgabe nicht ihre Verbindlichkeit. • Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in Einzelfällen unverschuldetes Versäumen annahmen, sind nicht übertragbar, wenn die konkrete Informationslage beim Rechtsmittelführer keine vergleichbare Irritation begründet. • Die Rechtsprechung ist durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt; daher ist bei eindeutiger Rechtslage und ordnungsgemäßer Belehrung Verschulden des Anwalts anzunehmen, wenn er dennoch beim OVG einreicht. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wurde abgelehnt. Das Gericht sah das Versäumnis als dem Prozessbevollmächtigten zurechenbar an, weil die Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgericht gesetzlich vorgeschrieben und in der Rechtsmittelbelehrung klar ausgewiesen war. Die Mitteilung über die Weiterleitung der Akten an das OVG und das dortige Aktenzeichen begründeten keine solche Irritation, dass ein Verschulden ausgeschlossen wäre. Soweit vereinzelte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts anders entschieden haben, rechtfertigen sie keine Abweichung vom Grundsatz, wonach bei eindeutiger Rechtslage und zutreffender Belehrung Wiedereinsetzung zu versagen ist. Der Antrag ist daher unbegründet und der Beschluss unanfechtbar.