Beschluss
18 B 153/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1014.18B153.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass ihr als alleinstehende Frau ein Überleben in der Türkei unmöglich ist, bleibt ihr Begehren schon deshalb erfolglos, weil bei (abgelehnten) Asylbewerbern - wie der Antragstellerin - (auch) vorläufiger Rechtsschutz, mit dem - wie hier - ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend gemacht wird, ausschließlich gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Betracht kommt, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2001 - 18 B 667/01 - m.w.N. und vom 27. März 2002 - 18 B 514/02 -, welches zuletzt mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 entschieden hat, dass auf Grund des Wiederaufnahmeantrags der Antragstellerin zu § 53 AuslG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG ein Wiederaufnahmeverfahren nicht durchgeführt werde. Auch im Übrigen hat die Antragstellerin (weiterhin) keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage des hier allein in Betracht kommenden § 55 Abs. 4 AuslG glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen ihrer engen familiären Bindungen zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter Abschiebungsschutz beanspruchen könnte. Die insoweit von § 55 Abs. 4 AuslG geforderte rechtliche Unmöglichkeit kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen den Antragstellern erhebliches Gewicht zukommen. Es entspricht aber der im Ausländergesetz (vgl. §§ 17 ff., 30 f. AuslG) zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den erwachsenen Kindern von Ausländern - , insbesondere wenn diese, wie die Mutter der Antragstellerin lediglich im Besitz einer Duldung sind - der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, InfAuslR 1999, 345 (349), und Senatsbeschluss vom 29. August 2003 - 18 B 1459/03 -. Diese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten Voraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin letztlich einen Daueraufenthalt in Deutschland erstrebt, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsurteil vom 25. Mai 2000 - 18 A 4648/96 - und Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 - 18 175/00 -, vom 29. Mai 2000 - 18 B 577/00 -, vom 9. Mai 2001 - 18 B 400/01 - sowie vom 31. Mai 2002 - 643/02 -. Von dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung der Antragstellerin nicht als rechtlich unmöglich. Dies folgt jedenfalls aus der im angefochtenen Beschluss hierzu enthaltenen und mit der Beschwerde nicht entkräfteten Alternativbegründung, soweit diese auf die Hilfeleistung des Ehemannes der Mutter verweist. Der Einwand der Beschwerde, wegen der kulturellen Gegebenheiten müsse sich eine weibliche Bezugsperson um die Mutter kümmern, vermag in seiner allgemein gehaltenen Form trotz der Einbeziehung der Stellungnahme der Diplompsychologin T. vom 14. März 2003 nicht zu überzeugen. Letztere führt lediglich aus, beim Anziehen und bei der Körperpflege sei die Mutter auf die ständige Hilfe einer weiblichen Verwandten dringend angewiesen, ohne die konkreten Hilfeleistungen aufzuführen und einen Grund dafür zu benennen, warum der Ehemann für deren Erbringung nicht in Betracht kommt. Insofern sei lediglich angemerkt, dass jedenfalls von Personen - wie der Familie der Antragstellerin -, die sich freiwillig nach Deutschland begeben haben, grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie sich an die hier herrschenden Gepflogenheiten anpassen. Soweit sich die Antragstellerin schließlich weiterhin für den Fall ihrer Abschiebung auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter beruft, fehlt es bereits an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002 - 18 B 941/02 -. Deshalb sei diesbezüglich lediglich nur noch einmal hervorgehoben, dass nach der Senatsrechtsprechung auch für den Gesundheitszustand von Angehörigen eines Abzuschiebenden der Grundsatz gilt, dass das Ausländergesetz die im Zusammenhang mit der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen (hier der Mutter) in Kauf nimmt und diese nur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten lässt. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2003 - 18 B 1459/03 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.