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Beschluss

18 B 667/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0515.18B667.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil das Vorbringen der Antragsteller nicht geeignet ist, die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hervorzurufen. Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihrer Abschiebungsschutzbegehren auf ein aktuell eingetretenes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Hieraus lässt sich indes kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner herleiten. Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorliegend durch bestandskräftige Bescheide entschieden hat, dass im Falle der Antragsteller Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, darf der Antragsgegner - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gem. § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer - wie hier - die ihm nach seinem Vorbringen (nunmehr) drohende Gefahr im Asylverfahren (noch) nicht geltend gemacht hat bzw. geltend machen konnte, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß insoweit unterblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C. 6.99 -, InfAuslR 2000,16 und die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 18 B 690/99 - sowie vom 27. März 2001 - 18 B 2158/98 -. Abschiebungsschutz aus Gründen der von den Antragstellern behaupteten und geltend gemachten Gefahr können die Antragsteller somit nur in der Weise erlangen, dass sie beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beantragen (sog. Folgeschutzgesuch). Vgl. erneut die vorgenannten Rechtsprechungsnachweise sowie BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl 2000, 1279; vgl. im Übrigen zu der Frage, welcher sachgerechte Antrag dabei gegebenenfalls in einem gegen das Bundesamt gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu stellen wäre: BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256 (259); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, A 1 § 53 Rn. 88. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.