Beschluss
5 A 2764/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1025.5A2764.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht Minden mit seinem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003 ergangenen Urteil die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen Nr. 1 hinsichtlich des Zeitrahmens, der Nr. 11, Nr. 15 hinsichtlich der Breite der Transparente sowie des Verbots von Trageschlaufen für Trageschilder und Nr. 17 in dem Bescheid des Beklagten vom 1. März 2002 als unzulässig abgewiesen hat.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht Minden mit seinem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003 ergangenen Urteil die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen Nr. 1 hinsichtlich des Zeitrahmens, der Nr. 11, Nr. 15 hinsichtlich der Breite der Transparente sowie des Verbots von Trageschlaufen für Trageschilder und Nr. 17 in dem Bescheid des Beklagten vom 1. März 2002 als unzulässig abgewiesen hat. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe: Die Berufung ist in dem tenorierten Umfang nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse und den Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, S. 2510 ff. Im Übrigen, d.h. soweit das Verwaltungsgericht Minden die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 4 in dem Bescheid des Beklagten vom 1. März 2002 als unbegründet abgewiesen hat, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Denn entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger weder eine abstrakte Rechtsfrage noch eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufgeworfen. Er hat vielmehr lediglich in der Art einer Berufungsbegründung die verwaltungsgerichtliche Würdigung seines Vorbringens bemängelt. Der Antrag ist zwar zulässig, soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Er ist aber unbegründet, weil diese Zweifel nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nr. 4 der Auflagen im Bescheid des Beklagten vom 1. März 2002 zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil (S. 6, 7 des Urteilsabdrucks) verwiesen. Diese werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Auflage hinsichtlich der Durchsuchung verletze seine Menschenwürde. Er macht damit tatsächlich geltend, durch die Durchsuchung selbst, nicht aber durch die Auflage in Rechten verletzt zu sein. Streitgegenstand bis dahin war indes allein die Auflage, mit der dem Kläger als Veranstalter aufgegeben war, mit Auftaktkundgebung und Aufzug (erst) nach vorheriger polizeilicher Durchsuchung der (gesammelten) Teilnehmer beginnen zu dürfen. Es kann schließlich keine Rede davon sein, die Auflage Nr. 4 als "exzessive Observation" zu bewerten, durch die der staatsfreie unreglementierte Charakter der Versammlung verändert worden wäre. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1985 1 BvR 233 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff. (349). Im Gegenteil trug diese Auflage dazu bei, die nach dem Versammlungsgesetz gebotene Gewaltlosigkeit der Versammlung und des Aufzugs und damit letztlich die Versammlung selbst zu sichern.