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Beschluss

11 L 663/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0915.11L663.06.00
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Tenor

Der Antrag vom 13.9.2006 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 13.9.2006 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 11.9.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.9.2006 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit Ausnahme des Antrags zu Ziffer 1 zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag zu Ziffer 1 ist bereits unzulässig. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten ist derzeit nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Zusatz "Eine Zwischenkundgebung können sie in Abstimmung mit dem polizeilichen Verbindungsbeamten durchführen" gerade kein Verbot einer Zwischenkundgebung dar, sondern erlaubt diese im Gegenteil ausdrücklich. Auch wenn hierfür kein zwingender Anlass bestehen sollte, kann in einer Erlaubnis eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht gesehen werden, zumal auch im Übrigen allenfalls eine Abstimmung erfolgen soll. Ein Erlaubnisvorbehalt oder eine angekündigte Verbotsverfügung lässt sich hierin nicht erkennen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Polizeiverfügung vom 4.9.2006 und dem Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran gegeben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit ein Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Vorliegend lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung und angesichts der Kürze der zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Zeit nicht in jeder Hinsicht abschließend beurteilen. Zum Teil ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig. Insoweit, aber auch im übrigen fällt die nach § 80 V VwGO vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Kürze der hier zur Verfügung stehenden Zeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes maßgeblich auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, da dieser gegen die Verfügung vom 4.9.2006 erst drei Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin seinen Antrag an das Gericht stellte. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforder-ungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst und hat seine Begründung auf den konkreten Einzelfall abgestellt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt hier - ungeachtet der nachfolgend dargelegten Erwägungen für die jeweils angegriffenen einzelnen Auflagen - hinsichtlich der Ziffern 3, 5 bis 8 schon deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil er sich mit seinem Antrag insoweit ausschließlich gegen Auflagen wendet, gegen die im Kooperationsgespräch vom 15.8.2006 gegenüber dem Antragsgegner keine Einwände erhoben wurden. Seitens des Veranstalters der zwei weiteren an diesem Tag stattfindenden Versammlungen, für die der Antragsteller im Fall der C1. Kundgebung als Stellvertretender Versammlungsleiter vorgesehen war, ist diesen Auflagen sogar ausdrücklich zugestimmt worden. Vor diesem Hintergrund ist das jetzige, abweichende Verhalten des Antragstellers nicht geeignet, ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches zu begründen. Unabhängig davon lässt sich ein solches überwiegendes Interesse auch bei der Einzelprüfung der hier umstrittenen Auflagen nicht feststellen. Hinsichtlich der Ziffer 2 des Widerspruches vom 11.9.2006, der sich gegen die Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter richtet, kommt die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Ablehnung offensichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat ausführlich und mit konkreten Tatsachen belegt, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügt und deshalb als Versammlungsleiter im Sinne von §§ 7, 18 VersammlG nicht in Betracht kommt. Vgl. zu den insofern anzuwendenden Kriterien BVerfG, Beschluss vom 14.7.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051. Der Antragsteller ist mit Urteil vom 8.4.1998 durch das Amtsgericht S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch, gemeinschaftlichem vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung in sechs Fällen, gemeinschaftlichem Diebstahl sowie Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Wegen einer im Hafturlaub begangenen gefährlichen Körperverletzung wurde er mit Urteil vom 3.2.2000 durch das Amtsgericht C2. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 11.1.2001 wurde er ebenfalls durch das Amtsgericht C2. wegen Betruges und Sachbeschädigung unter Einbeziehung vorgenannten Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Schließlich wurde er mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 10.12.2003 nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit politischen Gegnern wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach seiner Haftentlassung hat er nach Erkenntnissen des Antragsgegners wiederholt - auch als Veranstalter - gegen vollziehbare Auflagen verstoßen und am 13.5.2006 an einer nicht angemeldeten Demonstration teilgenommen. Trotz Auflösung der Versammlung hat er die Demonstration fortgesetzt. Die insoweit eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wird sich die vom Antragsgegner gestellte Prognose hinsichtlich der Ungeeignetheit des Antragstellers zur Leitung einer Versammlung voraussichtlich bestätigen. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, er habe seit seiner Haftentlassung wiederholt beanstandungsfrei an Versammlungen - auch als Leiter - teilgenommen, ist dies für die Kammer mangels Glaubhaftmachung nicht zu überprüfen. Im übrigen sind bei den vom Antragsteller als Beleg angeführten Veranstaltungen u.a. auch die beiden vom Antragsgegner aufgeführten Versammlungen, die zumindest zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt haben, enthalten. Sie sind damit jedenfalls nicht geeignet, die Eignung des Antragsteller zur Leitung von Versammlungen zu belegen. Unabhängig davon führte auch eine allgemeine Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO bei unterstellter Offenheit des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens nicht zu der begehrten Anordnung. Sollten sich die vom Antragsgegner nachvollziehbar und detailliert begründeten Bedenken gegen die Eignung des Klägers bestätigen, drohten unmittelbare erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile dadurch drohten, dass er an der Versammlung nicht als Leiter teilnehmen kann. Eine Teilnahme im übrigen bleibt ihm unbenommen. Auch für die Versammlung selbst sind keinerlei Nachteile ersichtlich, da der Antragsgegner den vom Antragsteller benannten stellvertretenden Versammlungsleiter ohne Einschränkungen als Versammlungsleiter bestätig hat. Hinsichtlich der Ziffer 3 des Widerspruches, womit sich der Antragsteller gegen das Verbot des Einsatzes von Lautsprechern und Megaphonen zur Bekanntgabe der Auflagen wendet, kommt die begehrte Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Auflage offensichtlich rechtmäßig ist; insbesondere ist nicht zu erkennen, inwieweit die Rechtssphäre des Antragstellers betroffen sein könnte. Ein schützenswertes Interesse daran, die vom Antragsgegner verfügten Auflagen den anderen Versammlungsteilnehmern technisch verstärkt mitzuteilen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es nicht von Artikel 8 GG geschützt. Insoweit geht es allein um die Information der Versammlungsteilnehmer, nicht jedoch um die Wirkung nach Außen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Antragsteller zur Bekanntgabe der verfügten Auflagen darauf angewiesen sein könnte, Megaphone oder Lautsprecher zu verwenden. Hiergegen spricht schon, dass er selbst von einer maximalen Teilnehmerzahl von 500 ausgeht. Darüber hinaus enthält die Verfügung vom 4.9.2006 auf Seite 2 die Auflage, pro 30 Versammlungsteilnehmer einen Ordner zu bestimmen, insgesamt müssen mindestens fünf Ordner benannt werden. Damit ist gewährleistet, dass die Auflagen auch ohne Tonverstärker allen Versammlungsteilnehmern bekannt werden. Sollte dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein, könnte der Antragsteller insofern im übrigen ggf. die Hilfe der begleitenden Polizeibeamten in Anspruch nehmen. Umgekehrt liegt es auf der Hand und wird vom Antragsgegner in der Antragserwiderung auch nachvollziehbar begründet, dass gerade die mit Tonverstärker bekannt gegebenen Auflagen dazu genutzt werden können, insbesondere die in der angegriffenen Verfügung untersagten Äußerungen im Deckmantel einer Bekanntgabe des Verbotes zum Gegenstand der Versammlung zu machen. Dem ist der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht entgegen getreten. Unabhängig davon besteht an der Vermeidung solchen Missbrauchs ein öffentliches Interesse, das das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers schon deshalb überwiegt, weil für letzteren ein schutzwürdiges Interesse letztlich überhaupt nicht ersichtlich ist. Soweit sich der Antragsteller unter Ziffer 4 gegen die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Auflage wendet, die Personalien der Ordner der Polizei vor Versammlungsbeginn mitzuteilen, kommt die begehrte Anordnung deshalb nicht in Betracht, weil diese Auflage offensichtlich rechtmäßig ist. Sie dient letztlich dem Zweck, die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9, 18 VersammlG sicher zu stellen. Ob die dort im einzelnen bezeichneten Voraussetzungen für die Bestellung eines Ordners vorliegen, lässt sich sinnvollerweise nur dann prüfen, wenn die Identität des Betroffenen feststeht. Hierfür bedarf es aber der vom Antragsgegner geforderten Angaben. Ohne sie ist die notwendige Prüfung durch den Antragsgegner nicht zu gewährleisten. Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Auflage auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2001 - 5 B 180/01 -. Selbst wenn man jedoch entgegen der Auffassung der Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruches in diesem Zusammenhang als offen ansähe, fiele die dann erforderliche allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der mit der angegriffenen Auflage verbundene Eingriff in Rechte des Antragstellers ist gering, seine Befürchtung, es könnte zu ungerechtfertigten Ablehnungen von Ordner kommen, ist auch nicht ansatzweise substanziiert worden. Demgegenüber hat der Antragsgegner bereits allgemein ein berechtigtes Interesse an der umstrittenen Auflage zwecks Sicherung der Einhaltung der §§ 9, 18 VersammlG. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bereits der Antragsteller selbst als unzuverlässig zu Recht abgelehnt worden sein dürfte. Deshalb ist auch nicht auszuschließen, dass auch Ordner benannt werden, die ebenfalls keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung beitragen können. Vor diesem Hintergrund könnte die begehrte Anordnung dazu führen, dass § 9 VersammlG seinem Wortlaut nach ebenso unterlaufen würde wie seinem Sinn und Zweck. Soweit sich der Antragsteller unter Ziffer 5 gegen die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Auflage wendet, wonach nur eine Fahne je 50 Teilnehmer gestattet ist und diese gleichmäßig auf den Zug zu verteilen sind, lässt sich angesichts der Kürze der Zeit nicht feststellen, ob diese Anordnung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Es mag möglicherweise zweifelhaft sein, ob das von dem Antragsgegner verfolgte Ziel, Erinnerungen an nationalsozialistische Aufzüge nicht entstehen zu lassen und Gegner der Veranstaltung nicht bis hin zu Gewalttaten zu provozieren, zwingend eine solche Beschränkung erfordert oder ob, wie der Antragsteller meint, auch weniger einschneidende zahlenmäßige Beschränkungen diesen Zweck erfüllten. Ihre Interessenabwägung stützt die Kammer maßgeblich darauf, dass es bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf diese Auflage dem Antragsgegner zeitlich nicht mehr möglich wäre, die Anzahl mitgeführter Fahnen zu beschränken und damit der nachvollziehbar begründete und aus anderen Versammlungen bekannte Ähnlichkeitseindruck mit nationalsozialistischen Kundgebungen und Aufzügen - und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - nicht verhindert werden könnte. Eine entsprechende Gefahr ist hier insbesondere auf Grund der Erkenntnisse von Polizei und Verfassungsschutz über die voraussichtlichen Demonstrationsteilnehmer sowie objektiv auf Grund des Veranstaltungsmottos "Gegen Sozialabbau und Rentenklau - für einen Nationalen Sozialismus" nach derzeitiger Erkenntnis der Kammer zu bejahen. Zudem geht das Bundesverfassungsgericht in derartigen Fällen einer anzunehmenden entsprechenden Gefahr davon aus, dass auch ein generelles Verbot, Fahnen mitzuführen, zumindest im Rahmen der Folgenabwägung angeordnet werden kann. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 -, in dem es eine entsprechende Auflage selbst verfügte; BVerfG, Beschluss vom 29.3.2002 - 1 BvQ 9/02 -. Soweit das Bundesverfassungsgericht insoweit regelmäßig Ausnahmen für Bundes- und Landesflaggen macht, hat sich dem der Antragsgegner im Rahmen einer "Klarstellung" in der Antragserwiderung angeschlossen. Angesichts dieser Erklärung, wonach Bundes- und Landesflaggen in unbeschränkter Zahl verwandt werden dürfen und lediglich etwa Partei- oder Vereinsfahnen in begrenztem Umfang zulässig sind, ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches allgemein nicht zu erkennen. Ein besonderes Interesse am Mitführen von mehr Fahnen als zugelassen ist vom Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein wesensmäßiger Bezug zum Veranstaltungsmotto ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Antragsteller durch die Zulassung von Transparenten ausreichende und besser geeignete Kommunikationsmittel. Umgekehrt besteht nach den in der Antragserwiderung allgemeinen dargelegten Erkenntnissen die naheliegende Gefahr eines "NS-ähnlichen" Aufzugscharakters. Zudem hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 29.3.2002 - 1 BvQ 9/02 - selbst bei einer nicht bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Begrenzung auf zehn Fahnen eigens angeordnet hat. Auch wenn dies auf den vorliegenden Fall einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung allenfalls im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses übertragen werden kann, lässt sich feststellen, dass jedenfalls bei der vom Antragsteller erwarteten Teilnehmerzahl von 500 diese Zahl auch hier möglicherweise erreicht werden wird. Soweit sich der Antragsteller gegen das in der angegriffenen Verfügung enthaltene Verbot von Seitentransparenten wendet, kommt die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil der eingelegte Widerspruch aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn das Verbot dient der Durchsetzung des Verbotes des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG und ist schon aus diesem Grund nach Auffassung der Kammer rechtmäßig. Vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 30.4.2004 - 11 L 383/04 -; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2006 - 5 A 2764/03 -. Der Antragsgegner hat zudem nachvollziehbar begründet, dass in der Vergangenheit entsprechende Seitentransparente genutzt wurden, um aus dem missbräuchlich hergestellten Sichtschutz umlaufender Transparente Straftaten zu begehen. Dem ist der Antragsteller nicht, geschweige denn in substantiierteer Form entgegengetreten. Die Kammer legt damit die von dem Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose auch ihrer Entscheidung zu Grunde. Unabhängig davon fiele auch hier die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, wenn entgegen der Auffassung der Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs insoweit als offen bezeichnet werden müssten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, die unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG begangen werden, wiegt schwer. Umgekehrt ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Antragsteller zur Vermittlung seines Versammlungsanliegens darauf angewiesen sein könnte, auch Seitentransparente zu verwenden. Eine nennenswerte Erhöhung des Informationswertes ist insoweit nicht zu erwarten. Dem Antragsteller wird durch die angefochtene Auflage im Übrigen ausreichend Raum zur Meinungsäußerung gegeben. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch unter Ziffer 7 dagegen wendet, dass ihm untersagt werde, in Redebeiträgen die Begriffe "national", "marschieren", "deutsch" und "Widerstand" in jeglicher verknüpften Erscheinungsform zu verwenden, wird der Widerspruch auch insoweit nach Überzeugung der Kammer ohne Erfolg bleiben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich gegen etwas wendet, das in dieser Form in der angefochtenen Verfügung nicht enthalten ist. Ein generelles Verbot, die genannten Begriffe zu verwenden, enthält die angefochtene Verfügung ersichtlich nicht. Der Widerspruch geht ebenso wie die Begründung des vorliegenden Antrags insoweit ins Leere. Denn die vom Antragsteller offenbar gemeinte Passage (Auflage 4. unter Abs. 3) verbietet die Verwendung der genannten Begriffe gerade nicht generell, sondern lediglich im Zusammenhang mit den vorstehenden, verbotenen Aussagen, die das NS-Regime, seine Organisationen und deren (auch selbst ernannte) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben, in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen oder sich mit der verbotenen "Freiheitlichen Arbeiterpartei (FAP)" befassen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Anknüpfungswort "insoweit", das der Verwendungsuntersagung voransteht. Die vorgenannten Aussagen stellen jedoch, wie der Antragsteller letztlich nicht in Abrede stellt, da er die entsprechenden Auflagen gerade nicht angreift, zulässige Beschränkungen im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG dar, weil sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören geeignet sind. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2001 - 5 B 180/01 -; BVerfG, Beschluss vom 9.2.2002 - 1 BvQ 10/01 -. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da es insoweit an einem Widerspruch fehlt. Die Kammer sieht sich außer Stande, den insofern eindeutig beschränkten Antrag auf weitere Passagen der Auflage 4 zu erstrecken, zumal der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Da die allein angegriffene Anordnung insoweit keinen eigenständigen Charakter hat, kann der hierauf beschränkte Widerspruch keinen Erfolg haben. Insofern ist es auch unerheblich, dass der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung klargestellt hat, dass nicht die Begriffe isoliert, sondern allein in Kombination untereinander von der Auflage erfasst sind. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Beschränkung von Hilfsmitteln wie Megaphone und Lautsprecher wendet, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl unter 50 liegt, kann die Kammer angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht abschließend beurteilen. Es spricht jedoch bereits viel dafür, dass der Antragsgegner insoweit die von § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG zu treffende Abwägungsentscheidung für Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Benutzung von Schallerzeugungs- oder Wiedergabegeräten gemäß § 10 Abs. 2 LImSchG in einer vom Gericht nicht zu beanstandenden Weise getroffen hat. Dass insbesondere Anwohner nicht jeden Gebrauch solcher Geräte im Rahmen einer Versammlung dulden müssen, liegt auf der Hand und stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers grundsätzlich auch keinen Verstoß gegen geschützte Minderheitenrechte dar. Die Möglichkeit der Meinungskundgabe bleibt auch kleineren Versammlungen unbenommen. Dem brauchte die Kammer jedoch nicht näher nachzugehen, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass diese Einschränkung im Falle des Antragsstellers überhaupt zum Tragen kommen könnte. Der Antragsteller rechnet ausweislich der Anmeldungsunterlagen mit einer Teilnehmerzahl zwischen 50 und 500. Für die von ihm angemeldete Versammlung ist die Auflage damit ohne Bedeutung, ein Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit auf Grund seiner eigenen Angaben nicht zu erkennen. Auch aus den übrigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationsquellen lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Zahl der Versammlungsteilnehmer unter die hier maßgebliche Zahl von 50 sinken könnte. Die vom Antragsteller angeführten Schwierigkeiten bei der Feststellung der Teilnehmerzahl vermag die Kammer schließlich nicht zu teilen, zumal in anderen Zusammenhängen zahlenmäßige Beschränkungen nicht angegriffen werden. Insbesondere wendet sich der Antragsteller nicht dagegen, dass für je 30 Versammlungsteilnehmer ein Ordner zu bestellen ist. Wenn es aber auch aus seiner Sicht ohne weiteres möglich ist, die Versammlungsteilnehmer in Gruppen von je 30 zu erfassen, spricht nichts dafür, dass dies bei der Zahl von 50 nicht möglich sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer berücksichtigt, dass die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnimmt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -; Beschluss vom 27.1.2006 - 5 B 138/06 -.