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Beschluss

9 A 1698/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1103.9A1698.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.051,11 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.051,11 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe dar. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel im Sinne überwiegender Bedenken gegen die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Wertung, die Gebührenbescheide vom 5. und 22. August 1997, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999, seien im angefochtenen Umfang rechtmäßig, lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Die Klägerin macht vorrangig geltend, die den angegriffenen Gebührenfestsetzungen als unmittelbare bzw. mittelbare Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Rohbausumme von ingesamt knapp über 6,24 Mio. DM sei in rechtswidriger Weise überhöht. Die hierzu gegebenen Begründungen dringen indes nicht durch. Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ermittlung landesdurchschnittlicher Rohbaukosten ein voll überprüfbarer Akt der Tatsachenermittlung sei, wobei die Behörde prüfen müsse, ob die jeweiligen pauschalen Rohbauwerte nach der Rohbauwerttabelle für das Vorhaben passten; sie überschreite ihren Schätzungsspielraum nach der Rechtsprechung des Senats, wenn sie ein Vorhaben falsch einstufe. Es wäre wegen der konkreten einfachen Bauausführung und den niedrigen tatsächlichen Rohbaukosten ihres Vorhabens sachgerechter gewesen, an Stelle der vom Beklagten angewandten Nr. 17 der Rohbaukostentabelle in ihrer hier maßgeblichen Fassung für das Jahr 1997 auf die Nrn. 22 bis 24 der erwähnten Tabelle zurückzugreifen. Diese - ohnehin nur die Rohbaukostenermittlung für die Verkaufsfläche des hier genehmigten Möbelmarkts betreffenden - Rügen geben für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen nichts her. Die vom Zulassungsvorbringen zitierte Rechtsprechung zur vollen Überprüfbarkeit der pauschalierten Rohbaukosten betrifft allein die Frage, ob die für eine bestimmte Bauwerksgruppe als landesweite durchschnittliche Rohbaukosten angesetzten Beträge zutreffend (ermittelt) sind. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - 8 B 212.96 -. Dass die in Nr. 17 der o.g. Tabelle festgelegten Rohbaukosten in ihrer Funktion als landesweite Durchschnittskosten der gesamten hiervon erfassten mehrgeschossigen Geschäftshäuser über 2000 m² Verkaufsfläche, insbesondere soweit dabei die - auch für die Verkaufsfläche des Möbelmarkts der Klägerin angewandte - Abschlagsregelung bei einfacher Ausführung und überwiegender Ausstellungsfläche eingreift, unrichtig sein könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht mit substantiierten Erwägungen auf. Das ferner angesprochene Urteil des Senats vom 1. Februar 1998 - 9 A 1252/88 - ist unter dem geltend gemachten Aspekt der Überschreitung eines der Behörde eingeräumten Schätzungsspielraums bei der Bestimmung der maßgeblichen Rohbausumme für den vorliegenden Fall ohne Aussagekraft. Der darin für das seinerzeit zur Entscheidung stehende Vorhaben zuerkannte Schätzungsspielraum gründete sich darauf, dass jenes Vorhaben weder in seiner Gesamtheit noch mit seinen wesentlichen Teilen einer bzw. mehreren bestimmten Bauwerksgruppen nach der Rohbaukostentabelle zuzuordnen war. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Teil des Möbelmarkts der Klägerin, in dem sich die Verkaufsfläche befindet, fällt auf Grund seiner Nutzungsart und seiner Baumaße, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und insofern nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen, unter die Gruppe der mehrgeschossigen Geschäftshäuser mit über 2000 m² Verkaufsfläche gemäß Nr. 17 der o.g. Tabelle. Eine alternative Einordnung unter die Nrn. 22 bis 24 der besagten Tabelle sieht diese - im Unterschied zur Regelung für eingeschossige Geschäftshäuser nach Nr. 16, die ggfs. auch Nr. 22 zugeordnet werden können - gerade nicht vor. Angesichts dessen kommt es im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Gebührenfestsetzungen vorliegend allein darauf an, ob die von der erwähnten Tabelle unter Nr. 17 für die Verkaufsflächen von Vorhaben der gegebenen Art getroffene und vom Beklagten bei der Gebührenbemessung zu beachtende Festlegung eines Rohbaukostenwertes von 129,- DM/m³ umbauten Raumes (215,- DM abzgl. 40%) gegen höherrangiges Recht verstößt. Dafür bietet der Zulassungsantrag indes keine substantiierten Anhaltspunkte. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die vorbezeichnete Typenbildung unter dem Gesichtspunkt der relativen Binnengerechtigkeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Die Klägerin rügt insofern im Kern, großflächige Verkaufsstätten auf der "grünen Wiese" mit deutlich über 10.000 m² Verkaufsfläche, die wie hier als einfache Hallenbauten ausgestaltet seien, könnten nicht mit sonstigen in Massivbauweise errichteten Geschäftshäusern in Innenstadtlagen, wie sie bei der erstmaligen Schaffung der Rohbaukostentabelle für die Nr. 17 prägend gewesen seien, in einer Bauwerksgruppe zusammengefasst werden. Die tatsächlichen Rohbaukosten für Vorhaben der erstgenannten Art seien mit 50,- - 60,- DM/m³ umbauten Raumes deutlich niedriger, was auf Grund der vorbezeichneten Entstehungsgeschichte der seither nur indexierten Rohbauwerte nicht berücksichtigt werde. Insofern sei der vom Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 - als Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit bezeichnete Fall gegeben, dass die pauschalierten Rohbausummen den bauwerkstypischen Anteil der tatsächlichen Rohbaukosten an den Herstellungskosten landesweit signifikant überstiegen. Im vorliegenden Fall erreiche die pauschaliert ermittelte Rohbausumme nahezu den Wert der gesamten Herstellungskosten des Vorhabens. Damit wird ein relevanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit bzw. relativen Binnengerechtigkeit nicht aufgezeigt. Zunächst ist schon die Einstufung des vorliegend genehmigten Möbelmarkts als besonders großflächiges Geschäftshaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von vermeintlich über 34.000 m² unzutreffend. Der streitige Möbelmarkt verfügt - im Gegensatz zu dem parallel in der Nähe errichteten weiteren Einrichtungshaus der Klägerin - nur über eine kleinere Verkaufsfläche von knapp über 3600 m². Unbeschadet dessen entsteht eine Pflicht zur weitergehenden Differenzierung in Form der Bildung einer eigenen Rohbaukostengruppe für diesen spezifischen Vorhabentyp nicht zwingend bereits dann, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten dieses Typs die Pauschalwerte der einschlägigen Gruppe nach der Rohbaukostentabelle unterschreiten. Die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr und - mittelbar hierüber - der Gebühren für die Überwachung und Zustandsbesichtigungen an einen pauschalierten Rohbauwert stellt lediglich einen Ersatzmaßstab an Stelle des an sich der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden und somit für die Typenbildung letztlich maßgebenden Wertes des Gegenstandes dar. Damit einhergehend sagt die Unterschreitung derartiger pauschalierter Werte (durch die tatsächlichen Rohbaukosten) nichts unmittelbar darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung bzw. die Überwachungs- und Abnahmetätigkeiten für den Träger des Vorhabens einen entsprechenden geringeren Wert hat. Infolgedessen ist es für sich genommen ohne relevante Bedeutung und führt nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur (teilweisen) Unzulässigkeit bzw. Unanwendbarkeit der jeweiligen pauschalierten Rohbauwerte, wenn es Bauwerkstypen gibt, deren tatsächliche Rohbaukosten erheblich unter den pauschalierten Werten der für sie einschlägigen Gruppe liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, DÖV 2000, 821, nach dessen Grundsätzen für die gegenteiligen, ohnehin nicht weiter begründeten Erwägungen des OVG Greifswald in dessen Urteil vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, 61 f., kein Raum (mehr) ist. Dementsprechend ist auch der von der Klägerin geltende gemachte Umstand, die pauschalierte Rohbausumme überschreite die tatsächlichen Rohbaukosten um mehr als 150 %, für sich genommen nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Typisierung darzutun. Dass mit den geltend gemachten geringeren tatsächlichen Rohbaukosten ggfs. ein, die Bildung der einheitlichen Typengruppe hindernder, grundsätzlich geringerer Wert der Baugenehmigung bzw. der übrigen hier streitigen Amtshandlungen verbunden sein könnte, als er ansonsten für bauliche Anlagen im Sinne von Nr. 17 der Rohbaukostentabelle üblich ist, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Darauf bezogene Einwände enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Legt das Zulassungsvorbringen mithin schon keine für das maßgebliche Kriterium „Wert der Amtshandlungen" relevante Unterschiedlichkeit und mithin keine Ungleichbehandlung dar, so braucht der von ihm weiter geltend gemachten Erwägung der fehlenden Rechtfertigung einer solchen, namentlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin auf die im besagten Senatsurteil vom 19. Dezember 1997 aufgestellten Grundsätze. Die insoweit angesprochenen Erwägungen betreffen die generelle Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter Rohbauwerte für einzelne Bauwerkstypen im Hinblick auf die von Art. 3 Abs. 1 GG verlangte relative Binnengerechtigkeit. In diesem Sinne ist in dem Urteil allein festgestellt worden, dass eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte (nur) dann vorliegt, wenn die vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Rohbaukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium der "Rohbausumme" vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt. Für das angesprochene landesweite, mithin generelle Fehlen eines solchen strukturellen Bezugs, das erst bei einer (durchgängigen) signifikanten Überschreitung der dem jeweiligen Bauwerkstyp immanenten Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten anzunehmen ist, kann eine entsprechende Abweichung im zu entscheidenden Einzelfall naturgemäß lediglich ein weitere Ermittlungen nach sich ziehendes Indiz, nicht aber mehr sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, - 9 A 5943/96 -, S. 31,32 der Urteilsabschrift, sowie Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -. Einen danach gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es ist schon fraglich, ob die ausgeführten Grundsätze hier Anwendung finden, weil sie im Hinblick auf die Wahrung einer ausreichenden Binnengerechtigkeit zwischen den verschiedenen Bauwerksgruppen der Tabelle, nicht aber bezüglich der Einhaltung einer solchen zwischen verschiedenen Gebäudetypen innerhalb einer Bauwerksgruppe, wie hier von der Klägerin in Abrede gestellt, entwickelt worden sind. Selbst wenn die Grundsätze auch darauf übertragbar sein sollten, fehlt es jedenfalls an der Darlegung des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen. Die Klägerin hat lediglich behauptet, bei Vorhaben wie dem vorliegenden überstiegen die pauschaliert ermittelten Rohbaukosten - bezogen auf die Verkaufsflächen des Gebäudes - landesweit und signifikant den Anteil der tatsächlichen Rohbaukosten an den Herstellungskosten; die tatsächlichen Rohbaukosten lägen insoweit mit 50,- bis 60,- DM/m³ umbauten Raumes deutlich unter den vom Beklagten abgerechneten 129,- DM/m³. Abgesehen davon, dass die letztgenannte Angabe nicht im Einklang mit der eigenen Mitteilung der Klägerin im parallelen Genehmigungsverfahren des größeren, ebenfalls in Hallenbauweise errichteten Einrichtungshauses steht, für das voraussichtliche Rohbaukosten von 73,- DM/m³ genannt worden sind, liefert der Zulassungsantrag auch im übrigen keine, den Darlegungserfordernissen genügenden Anhaltspunkte für eine durchgängige Überhöhung der geltend gemachten Art. Aus dem Abstellen auf die Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall ergibt sich noch nicht, dass die für den vorliegenden Bauwerkstyp nach Nr. 17 der maßgeblichen Tabelle festgelegten pauschalierten Rohbauwerte im erläuterten Sinne generell, d.h. bei vergleichbaren Vorhaben regelmäßig und landesweit, die für jenen Bauwerkstyp übliche Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten deutlich überschreiten. Dafür können die genannten, allein auf das Vorhaben der Klägerin bezogenen Daten entsprechend den dargestellten Grundsätzen allenfalls ein Hinweis sein. Folglich hätte es im Rahmen des Darlegungserfordernisses weiterer substantiierter Ausführungen zu jenem Aspekt bedurft. Das gilt um so mehr, als dem Umstand einer - gegenüber den sonstigen Gebäuden nach Nr. 17 der Tabelle - günstigeren Errichtungsweise von in Hallenbauweise erstellten Verkaufsflächen der betroffenen Art dadurch Rechnung getragen worden ist, dass für diese der auch hier gewährte Abschlag von 40 % vorgesehen ist. An entsprechenden substantiierten Erwägungen, die die Behauptung einer generellen Überhöhung im aufgezeigten Sinne stützen könnten, fehlt es indes im Zulassungsantrag. Ebenso wenig dringt der Einwand der Klägerin durch, die angefochtenen Gebührenfestsetzungen verstießen gegen das Äquivalenzprinzip als spezielle Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Abgabenrecht. Die Klägerin leitet einen solchen grundsätzlichen Verstoß daraus her, dass die Baugenehmigungs- und Kontrollgebühren bei tatsächlichen Rohbaukosten von knapp 2,5 Mio. DM einen Anteil von etwa 4,9 % an diesen Kosten ausmachten, mithin den im erwähnten Senatsurteil vom 19. Dezember 1997 für noch zulässig erachteten Anteil von 2,4 % - auf den in etwa auch der Verordnungsgeber selbst abstelle - um mehr als das Doppelte überstiegen. Bei dieser Höhe sei eine Einschränkung der nach Art 14 GG geschützten Baufreiheit anzunehmen. Die Rügen verfangen nicht. Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn zwischen Gebühr und Leistung bzw. Aufwand der Behörde ein gröbliches Missverhältnis besteht. Folglich kann die Prüfung der Wahrung dieses Prinzips immer nur differenziert für die jeweilige einzelne Leistung der Behörde, mithin für die einzelne Amtshandlung, durchgeführt werden. Dementsprechend betrafen die o.g. - ohnehin nicht im Sinne einer schematischen Obergrenze zu verstehenden - Feststellungen des Senats zur Wahrung des Äquivalenzprinzips bei einem Gebührenanteil von 2,4% nur die Baugenehmigungsgebühr. Auf dieser Grundlage ist für einen Verstoß der streitigen Gebührenfestsetzungen gegen das Äquivalenzprinzip nichts erkennbar. Die bloße Baugenehmigungsgebühr beträgt 81.159,- DM. Die relevanten Rohbaukosten sind mit den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahrenszug mitgeteilten knapp 2,5 Mio. DM, auf die der Zulassungsantrag Bezug nimmt, ersichtlich zu knapp bemessen. Denn in der hierzu überreichten Auflistung vom 26. März 1999 fehlen insbesondere die Tiefbau- und Planungskosten sowie die auf Steuern entfallenden Beträge. Vgl. zur Einbeziehung auch jener Beträge in die Rohbausumme: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, - 9 A 5943/96 -. Bei überschlägiger Hinzurechnung jener Beträge ist von tatsächlichen Rohbaukosten von mindestens ca. 3 Mio. DM auszugehen. Auf diesen Betrag bezogen macht die Baugenehmigungsgebühr lediglich einen Anteil von ca. 2,7 % aus und liegt damit im Bereich des im angesprochenen Urteil für zulässig Erachteten. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den Erwägungen der Klägerin, der Aufwand der Beklagten im Genehmigungsverfahren sei durch die verlangte Einschaltung von Sachverständigen für die Bereiche Standsicherheit und Brandschutz deutlich reduziert worden. Für den im Hinblick auf die Wahrung des Äquivalenzprinzips besonders gewichtigen Wert der Leistung "Baugenehmigung" ist der besagte Umstand ohne Belang. Auch mit Blick auf den Aufwand des Beklagten ist die vorgenommene Sachverständigeneinschaltung nicht geeignet, im konkreten Fall zu einer Äquivalenzstörung zu führen. Sie entspricht auf der Grundlage der dazu erlassenen baurechtlichen Vorschriften bei Vorhaben der hier gegebenen Größenordnung dem - von den gebührenrechtlichen Bestimmungen unterstellten - Regelfall und begründet daher keinen atypischen, nur geringere Gebühren rechtfertigenden Sonderfall. Ein sachverständig gefertigter Standsicherheitsnachweis gehörte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen in ihrer hier maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1995 (GV.NRW. S. 1241) - BauPrüfVO - zu den grundsätzlich vom Bauherrn im Genehmigungsverfahren einzureichenden Bauvorlagen. Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauPrüfVO bei Bauvorhaben der hier gegebenen Größenordnung mit beträchtlichem Kundenverkehr für die Vorlage einer gutachterlichen brandschutztechnischen Stellungnahme. Zudem entsteht auch hinsichtlich jener Aspekte ein beachtlicher behördlicher Aufwand, weil zumindest die Plausibilität und Vollständigkeit der eingereichten sachverständigen Stellungnahmen einschließlich daraus zu ziehender Folgerungen für den Inhalt der Baugenehmigung (eventuelle Auflagen, Nebenbestimmungen) von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind. Im übrigen wirkt sich im Falle werthaltiger Amtshandlungen die nach § 3 GebG NRW lediglich vorgesehene Berücksichtigung des Aufwandes bei der Gebührenbemessung ebenso wie das Äquivalenzprinzip nur insofern begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe danach nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -. Dass diese unter Äquivalenzgesichtspunkten allein maßgebliche Grenze vorliegend überschritten sein könnte, legt das Zulassungsvorbringen - zumal unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Prüfungstätigkeit der Behörde auch im Falle der Vorlage sachverständiger Stellungnahmen - nicht dar. Den der Klägerin entstandenen Kosten für die Einschaltung der Sachverständigen im Genehmigungsverfahren kommt bezüglich der Wahrung des Äquivalenzprinzips keine beachtliche eigenständige Bedeutung zu. Für die insofern aufgeworfene Frage, ob zwischen dem Wert bzw. Aufwand der Amtshandlung „Baugenehmigung" und der verlangten Gebühr ein gröbliches Missverhältnis besteht, ist die Höhe der besagten Kosten bzw. ihr Anteil an den Rohbau- oder Herstellungskosten des Objekts ohne unmittelbare Aussagekraft. Weiterhin zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die angefochtenen Überwachungsgebühren gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen könnten. Der Einwand, diese Gebühren mit einem Betrag von 215.000,- DM und einem Anteil von 67 % an der Genehmigungsgebühr stünden in keinerlei Verhältnis zur Leistung der Verwaltung, die jeweils in „Spaziergängen und Besichtigungen der Baustelle" bestanden habe, greift nicht durch. Er beruht schon auf unzutreffenden Zahlen. Denn die Überwachungsgebühren sind vorliegend auf lediglich 40.579,50 DM festgesetzt worden, betragen mithin nur ca. 50 % der o.g. Genehmigungsgebühr. Auch im Übrigen verfängt der Einwand nicht. Die bloße Augenscheinseinnahme zum Zwecke der Kontrolle, ob die Baugenehmigung und/oder das sonstige materielle Baurecht eingehalten wird, stellt eine gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit im Sinne der relevanten gebührenrechtlichen Bestimmungen dar. Der maßgebliche Nutzen der Überwachungsmaßnahmen für den Bauherrn lässt bei Vorhaben der hier betroffenen Größenordnung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert Überwachungsgebühren in Höhe von 40.579,50,- DM - mithin lediglich ca. 1,35 % der o.g. Rohbaukosten und deutlich weniger als 1% der gesamten Herstellungskosten - ohne weiteres angemessen erscheinen. Dieser Nutzen liegt darin, dass eine Kontrolldienstleistung erbracht wird, die dem Bauherrn bei positivem wie negativem Ausgang einen für den weiteren Baufortgang bzw. die weitere Planung bedeutsamen Aufschluss zur rechtlichen Ordnungsgemäßheit des jeweiligen Prüfungsabschnitts verschafft. Diese Dienstleistung ermöglicht insbesondere das frühzeitige Erkennen relevanter Baurechtsverstöße, was wiederum zur Vermeidung oder Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen bzw. zeitlicher Verzögerungen des Nutzungsbeginns führt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2003 - 9 A 3382/01 - und vom 9. Juni 2004,- 9 A 161/02 -. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, ein angemessener Vorteil im Sinne der - im Übrigen ohnehin nicht weiter erläuterten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den baden-württembergischen Studiengebühren sei hinsichtlich der Überwachungstätigkeiten nicht erkennbar. Soweit die Klägerin auf eine ihrer Ansicht nach nur geringe Intensität der einzelnen Überwachungsmaßnahmen hinweist und insofern den dem Beklagten entstandenen Aufwand ansprechen will, ist bereits oben ausgeführt worden, dass das Äquivalenzprinzip lediglich eine vollständige Loslösung von den der Behörde entstehenden Kosten bzw. sonstigem Aufwand der Amtshandlung untersagt. Dafür, dass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, liefert das Zulassungsvorbringen keine substantiierten Anhaltspunkte. Ferner lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, dass bei einer Gesamtschau der Gebühren und der Kosten für die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegebene Einschaltung Sachverständiger eine die Baufreiheit aus Art. 14 GG einschränkende prohibitive Wirkung anzunehmen sein könnte. Die gesamten in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Gebühren von knapp über 138.000,- DM betragen lediglich ca. 2,2 bis 2,5 % der Herstellungskosten für den Möbelmarkt. Jedenfalls für einen noch darüber liegenden Anteil an Sachverständigenkosten gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Bei einem Gesamtanteil der vorgenannten Gebühren und Kosten von somit maximal 4,4 bis 5 % der Herstellungskosten kann indes von einer prohibitiven, die Baufreiheit erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Die weiteren Erwägungen der Klägerin zu einem zumindest gebotenen Billigkeitserlass begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Sie führen schon deshalb nicht weiter, weil sich die angefochtenen Bescheide auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu einem entsprechenden Erlassanspruch nicht verhalten und dieser damit einhergehend auch nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Einen Verpflichtungsantrag auf Billigkeitserlass hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt; die seinerzeitige Antragstellung, die den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt, erschöpfte sich vielmehr in einem bloßen Anfechtungsbegehren. Im Übrigen lässt das Vorbringen der Klägerin auch - wie bereits vom Verwaltungsgericht im Sinne eines "obiter dictums" zu Recht angenommen - keine Anhaltspunkte für eine sachliche Unbilligkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen erkennen. Aus den vorstehend erörterten Rügen des Zulassungsvorbringens ergeben sich weiterhin keine besonderen, d.h. überdurchschnittlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen und Problemstellungen gehen über das übliche Schwierigkeitsspektrum gebührenrechtlicher Streitverfahren nicht hinaus; dies wird insbesondere daran deutlich, dass sie sich auf der Grundlage der angeführten aktuellen Rechtsprechung ohne weiteres im oben erläuterten Sinne lösen lassen. Ebenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Klägerin zunächst aufgeworfenen, sinngemäß wiederum nur auf die Verkaufsflächen des streitigen Möbelmarktes bezogenen Fragen, ob die zuständigen Bauaufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der mittlerweile allgemein bekannten tatsächlichen Rohbaukosten berechtigt sind, vergleichbare Vorhaben wie Hallenbauten zu behandeln, und ob in Ermangelung einer entsprechenden Typisierung die tatsächlichen Rohbaukosten zugrunde gelegt werden dürfen, stellen sich schon nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf die allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen kommt es nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörden zu dem angesprochenen Verhalten berechtigt wären bzw. auf die tatsächlichen Rohbaukosten abstellen dürften. Eine Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide läge vielmehr nur dann vor, wenn entsprechende Verpflichtungen bestünden. Anhaltspunkte für derartige Verpflichtungen, die sodann einen damit verbundenen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren begründen könnten, lassen sich dem Zulassungsantrag indes - wie bereits oben erläutert - nicht entnehmen. Ähnliches gilt für die weiteren Fragen, ob die Überschreitung der der Gebührenbemessung zugrunde gelegten fiktiven Rohbaukosten von über 150 % im Verhältnis zu den tatsächlichen Rohbaukosten und die Überschreitung eines Anteils von etwa 5,4 % der Gebühren an den tatsächlichen Rohbaukosten, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer erheblicher Aufwendungen für die die Verwaltung entlastende Vergabe von Prüfaufgaben an externe Sachverständige noch von dem Äquivalenzprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsansatz gedeckt ist, und ob in einer derartigen Gebührenbelastung eine Einschränkung der Baufreiheit i.S.d. Art. 14 GG zu sehen ist. Diese Fragen stellen sich vorliegend mit dem formulierten Inhalt deshalb nicht, weil die ihnen zugrunde gelegten Zahlenwerte - unbeschadet dessen, dass die Klägerin selbst an anderer Stelle des Zulassungsantrags von einem relevanten Gebührenanteil von nur 4.9 % ausgeht - jedenfalls wegen des oben ausgeführten Abstellens auf eine zu geringe Summe tatsächlicher Rohbaukosten nicht zutreffend sind. Im Übrigen lassen sich die unter den besagten Aspekten von der Klägerin erhobenen Einwände, wie ebenfalls schon oben gezeigt, auf der Grundlage der bislang ergangenen und noch nicht überholten Rechtsprechung, insbesondere des Senats, ohne weiteres schon im Zulassungsverfahren dahin klären, dass bei den hier gegebenen Verhältnissen weder ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip noch eine unzulässige Einschränkung der Baufreiheit anzunehmen ist. Schließlich legt das Zulassungsvorbringen auch keinen relevanten Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wegen des Unterlassens der mit den drei Hilfsbeweisanträgen verlangten Ermittlungsmaßnahmen. Die Hilfsbeweisanträge verhielten sich zur Frage der Wesensmerkmale des Gebäudetyps nach Nr. 17 der Rohbauwerttabelle zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Rohbauwerte (1. Hilfsbeweisantrag) sowie zu geringeren Rohbaukosten für Baulichkeiten der hier zu beurteilenden Art als sie in der besagten Nr. der Tabelle vorgesehen sind (2. und 3. Hilfsbeweisantrag). Ein relevanter Aufklärungsfehler ist im Hinblick auf diese Umstände bereits deshalb ausgeschlossen, weil es auf sie nach der - für die Beurteilung eines Ermittlungsmangels allein maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam. Das ergibt sich aus den entsprechenden, die Hilfsbeweisanträge ablehnenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, wonach für die Entscheidungsfindung sowohl die Fassung der Rohbaukostentabelle im Jahre 1984 als auch die Differenz zwischen tatsächlichen und pauschalierten Rohbaukosten ohne Belang gewesen sei (S. 11, 12 u. 15 der Urteilsabschrift). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.