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Beschluss

9 A 5205/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.9A5205.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.466.940,89 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.466.940,89 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der "Arena..." nicht um eine Mehrzweckhalle im Sinne von Nr. 9 der einschlägigen Rohbauwertetabelle zur Tarifstelle (TS) 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der hier maßgeblichen Fassung. Die dazu gegebenen Begründungen dringen nicht durch. Der Einwand verfängt nicht, die "Arena..." könne schon deshalb nicht als Mehrzweckhalle angesehen werden, weil eine Halle einen Raum mit Überdachung von großer Spannweite, mithin einen geschlossenen Raum erfordere; dieser liege hier wegen des zwischen den Tribünen und dem Dachbereich vorhandenen offenen Höhenversprunges nicht vor. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Bauwerktypus "Halle" im Regelfall - im Gegensatz zum bloßen Stadion - eine vollständige Überdachung verlangt. Das Verwaltungsgericht hat indes zutreffend ausgeführt, dass dieses Erfordernis für die "Arena..." mit der durch ein Glasfasergewebe überspannten und Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleistenden Raumfachwerkkonstruktion über den Tribünen und dem Spielfeld grundsätzlich gegeben ist. Damit in Einklang stehend geht auch die zum Bestandteil der abgerechneten Genehmigung gewordene Baubeschreibung der Klägerin selbst davon aus, dass das streitige Bauwerk mit der erwähnten Konstruktion über ein im funktionalen Verständnis komplettes Dach verfügt. Dass die besagte Überdachung beim Übergang vom starren zum aufschiebbaren Bereich beidseitig einen nicht verschlossenen Höhenversprung von je gut einem Meter aufweist, ist im hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang. Die für die Dacheigenschaft notwendige Schutzwirkung vor Witterungseinflüssen wird durch jene vertikalen Öffnungen nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beeinträchtigt. Die Öffnungen führen auch im Übrigen zu keiner solchen Offenheit des Bauwerks, dass von einem durch Tribünen und Dach gebildeten geschlossenen (Hallen-) Raum nicht mehr gesprochen werden könnte. Sie sind mit ihrem Umfang im Vergleich zu den Dimensionen des Bauwerks insgesamt von untergeordneter Bedeutung und entsprechen in ihrer Funktionalität als Belüftungs- sowie ggfs. Rauchabzugseinrichtungen - so die zur Baugenehmigung gehörende Beschreibung der Haustechnischen Ausrüstung - durchaus dem Ausstattungsstandard einer typischen Mehrzweckhalle. Ebenso ist ohne Belang, dass der Dachaufbau "nur" aus einem Glasfasergewebe auf einer Stahlkonstruktion besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bautypus "Halle" nicht auf die Verwendung nur ganz bestimmter Materialien für die Bedachung beschränkt. In bautechnischer Hinsicht ist wegen der im Hallenbau regelmäßig anzutreffenden großen Spannweiten der Einsatz filigraner bzw. möglichst leichter Materialien für die Dachhaut nicht unüblich. Soweit derartige moderne Materialien, hier das Glasfasergewebe, mit ihren jeweiligen Tragekonstruktionen Bedachungsfunktionen leisten - was die Klägerin nach dem oben Gesagten nicht in Abrede stellt - begründet ihr Einsatz keine Zweifel am Gegebensein einer Halle. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angestellten Vergleich der Dachkonstruktion der "Arena..." mit einem Zelt. Jener Vergleich gibt schon deshalb nichts für das mit dem Zulassungsantrag verfolgte Begehren her, weil ein Zelt zum ständigen Auf- und Abbau bestimmt ist. Dass dieses Merkmal für das genehmigte Bauwerk nicht zutrifft, versteht sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung. Die weiteren Erwägungen der Klägerin zum Fehlen zahlreicher, für eine Versammlungsstätte im Sinne der Nr. 9 der Rohbauwertetabelle vermeintlich, prägender bzw. kennzeichnender Merkmale bei der "Arena..." dringen gleichfalls nicht durch. Die Klägerin meint, unter die besagten Versammlungsstätten fallende Gebäude würden regelmäßig durch das Vorhandensein eines Foyers mit Garderobe, Gastronomieeinrichtungen und Toiletten, den eigentlichen Zuschauerraum, Vorrichtungen für die Bühnentechnik, Künstlergarderoben, Proben- sowie Büroräumen, Orchestergraben und spezielle Brandschutzeinrichtungen geprägt. An einem Großteil dieser Ausstattungselemente fehle es jedoch im Falle der "Arena...". Der Ansatz trifft in seiner Allgemeinheit nicht zu. Nr. 9 der Rohbauwertetabelle erfasst Versammlungsstätten. Hierzu zählen die in der Regelung beispielhaft genannten Festhallen, Mehrzweckhallen und Lichtspieltheater sowie ggfs. weitere vergleichbare Bauwerkstypen wie die von der Klägerin benannten Theater und Opernhäuser. Daraus wird deutlich, dass sich die Bestimmung auf eine gewisse Spannbreite von Nutzungen unter dem Obergriff der Versammlungsstätten bezieht, die auf Grund ihrer jeweiligen Eigenarten unterschiedliche Ausgestaltungen der baulichen Anlagen mit sich bringen. Folglich kann keine Rede davon sein, alle unter Nr. 9 der Rohbauwertetabelle zu fassenden Gebäude müssten eine einheitliche Ausstattung im geltend gemachten Sinne aufweisen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine der in Nr. 9 beispielhaft aufgezählten bzw. eine damit vergleichbare Versammlungsstätte in ihrer jeweiligen spezifischen Errichtungsweise vorliegt. Dass diese Voraussetzung für die "Arena..." mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Nutzungsart der Mehrzweckhalle nicht gegeben sein könnte, lässt sich dem o.g. Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Eine Mehrzweckhalle wird durch ihre vielfältige Funktionalität geprägt. Insofern unterscheidet sie sich von Lichtspieltheatern, klassischen Theatern, Opernhäusern o.ä.. Sie enthält zu Gunsten eines möglichst breiten Nutzungsspektrums im Regelfall nicht sämtliche spezifischen baulichen Einrichtungen der letztgenannten Bauwerkstypen, die diesen gerade ihre jeweilige besondere Eigenart verleihen. Angesichts dessen steht es einer Einstufung der "Arena..." als Mehrzweckhalle nicht entgegen, dass sie über keinen Orchestergraben, „eisernen Vorhang", spezielle Vorrichtungen für die Bühnentechnik einschließlich der Möglichkeit zur Lichtdämmung auf 2 Lux sowie keinen für alle Besucher geschaffenen Foyerbereich mit festen Garderoben bzw. keine besonderen Künstlergarderoben/Proberäume verfügt. Für die Annahme einer Mehrzweckhalle reicht es aus, dass das jeweilige Hallenbauwerk mit seiner baulichen Gestaltung als Versammlungsstätte für diverse - etwa künstlerische, sportliche oder gewerbliche - Zwecke genutzt werden kann. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die "Arena..." nach der bereits erwähnten Baubeschreibung für eine ebensolche multifunktionale Nutzung bestimmt und damit einhergehend in ihrer baulichen Gestaltung auch ausgelegt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen, durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräfteten Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Insbesondere die vom Zulassungsantrag in den Blick genommenen künstlerischen Veranstaltungen sind in der "Arena..." auch ohne die von der Klägerin vermissten Sondereinbauten ohne weiteres durchführbar. Mit dem Sekundärboden unter dem herausfahrbaren Rasen sowie der Möglichkeit zum Verschieben eines Teils der Südtribüne steht ein Zuschauerinnenraum sowie der eventuell notwendige Platz für eine größere Bühne zur Verfügung. Im 2. Untergeschoss befinden sich neben den Umkleidekabinen noch diverse weitere, z.T. auch kleinere Räume, die als Künstlergarderoben, bei Bedarf auch als Einzelgarderoben, genutzt werden können. Im 2. Obergeschoss sind Tagungs- und Seminarräume vorhanden, die ebenfalls als Garderoben oder ggfs. als Probenzimmer dienen können. Unmittelbar daneben befinden sich etwaig notwendige Büroräume. Die gastronomische Infrastruktur ist mit den zahlreichen Kiosken bzw. - falls ein gehobeneres Niveau verlangt wird - mit den den Logen im 1. und 2. Obergeschoss der Westtribüne zugeordneten Gastronomieeinrichtungen gewährleistet. Dort steht im Übrigen sogar ein kleinerer Foyerbereich zur Verfügung. Die daraus abzuleitende umfassende Multifunktionalität, mithin die Eigenschaft einer Mehrzweckhalle, wird ferner nicht durch den Einwand der Klägerin in Zweifel gezogen, die "Arena..." sei nicht beheizbar. Diese bloße Behauptung ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Neben der bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten, durch die Genehmigungsunterlagen bestätigten Beheizbarkeit der gesonderten Einrichtungen wie Logen und Gastronomiebereiche u.ä. ist nach der erwähnten Beschreibung der Haustechnischen Ausrüstung auch eine bedarfsgerechte Temperierung der Luft im Arenainneren vorgesehen. Danach erfolgt zur Sicherstellung der dortigen Frostfreiheit grundsätzlich eine Temperierung mit ventilatorunterstützten Heizregistern und, sofern höhere Temperaturen bei Galakonzerten, Boxveranstaltungen o.ä. notwendig sind, eine zusätzliche mechanische Zuführung erwärmter Luft. Angesichts dessen kann von einer gänzlich oder zumindest in erheblichen Teilen des Bauwerks fehlenden Beheizbarkeit keine Rede sein; die "Arena..." reiht sich vielmehr auch unter dem vorbezeichneten Aspekt in das übliche Spektrum von Mehrzweckhallen ein. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die Anwendung von Nr. 9 der Rohbauwertetabelle auf das streitige Bauwerk entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Klägerin rügt im Kern die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, der Grundsatz der Typengerechtigkeit werde durch die Einordnung der "Arena..." unter die besagte Nr. 9 nicht verletzt. Zur Begründung trägt sie vor, auch nach der Wortwahl des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der "Arena..." um ein singuläres Bauwerk, das bei der Ermittlung der durchschnittlichen pauschalierten Rohbaukosten gemäß Nr. 9 der entsprechenden Tabelle nicht berücksichtigt worden sei und das folglich nicht zu dem von dieser Bestimmung geregelten Typus gehöre; die danach gegebene Verletzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit könne auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Differenzierungsnotwendigkeit bei weniger als 10 % vom Regeltyp abweichender Einzelfälle gerechtfertigt werden. Diese Begründung dringt nicht durch. Nach dem oben Gesagten ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, dass die "Arena..." angesichts der grundsätzlichen Nutzungsbestimmung und baulichen Gestaltung trotz ihrer individuellen Erscheinungsform - nur in diesem letzteren eingeschränkten Sinne hat das Verwaltungsgericht den Begriff "singulär" verwandt - dem Bauwerktypus "Mehrzweckhalle" gemäß Nr. 9 der Rohbauwertetabelle entspricht. Ein gleichwohl die Einordnung unter diese Nummer ausschließender Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die Rohbaukosten von Bauwerken der streitigen Art möglicherweise weder bei Erstellung der Rohbauwertetabelle noch später bis zur Errichtung der "Arena..." in die Ermittlung der pauschalierten Rohbaukosten eingeflossen sind. Die Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen pauschalierten Rohbauwert stellt lediglich einen Ersatzmaßstab an Stelle des an sich der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden und somit für die Typenbildung letztlich maßgebenden Wertes des Gegenstandes dar. Dementsprechend sagt insbesondere die Unterschreitung der pauschalierten Werte durch die tatsächlichen Rohbaukosten - wie sie auch für die "Arena..." geltend gemacht worden ist - nichts unmittelbar darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens einen entsprechenden geringeren Wert hat; damit einhergehend führt es nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG zur (teilweisen) Unzulässigkeit bzw. Unanwendbarkeit der jeweiligen pauschalierten Rohbauwerte, wenn es Bauwerkstypen gibt, deren tatsächliche Rohbaukosten erheblich unter den pauschalierten Werten der für sie einschlägigen Gruppe liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, DÖV 2000, 821; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2004 - 9 A 1698/02 -. Daraus folgt, dass ein beachtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit hier nur dann gegeben wäre, wenn die Einordnung der "Arena..." in Nr. 9 der Rohbauwertetabelle unter dem für die Typisierung maßgeblichen Aspekt "Wert der Baugenehmigung" zu einer relevanten, auch durch sonstige Gesichtspunkte nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führte. Dafür trägt die Klägerin indes nichts vor. Dass für die "Arena..." eventuell ein geringerer Wert der Baugenehmigung gegeben sein könnte, als er ansonsten für bauliche Anlagen im Sinne von Nr. 9 der Rohbauwertetabelle üblich ist, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Er enthält keine darauf bezogenen Einwände. Legt das Zulassungsvorbringen mithin schon keine für das maßgebliche Differenzierungskriterium gegebene Unterschiedlichkeit und mithin keine relevante Ungleichbehandlung dar, so braucht dem zusätzlich geltend gemachten Einwand der fehlenden Rechtfertigung einer solchen durch die angesprochene 10% Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter nachgegangen zu werden. Entsprechendes gilt für die damit verknüpfte Überlegung, die Anwendung der 10%-Rechtsprechung führe ansonsten zu einem Leeerlaufen der Auffangregelung in Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT zur AVwGebO. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine Richtigkeitszweifel daran, dass die streitige Gebührenberechnung nicht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Rohbaussumme entsprechend Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT zur AVwGebO erfolgt ist. Das Abstellen auf die tatsächliche Rohbausumme kommt nach der genannten Regelung nur für solche baulichen Anlagen in Betracht, die sich nicht den Gebäudetypen der Rohbauwertetabelle zuordnen lassen. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nach den nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht gegeben. Aus den von der Klägerin erhobenen Einwänden ergeben sich des weiteren keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin verweist insofern allein auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit der erwähnten 10 %-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fallgestaltungen der vorliegenden Art und zu damit etwaig verbundenen Folgen für den Anwendungsbereich von Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT zur AVwGebO. Nach dem oben Gesagten lässt das Zulassungsvorbringen indes eine Entscheidungsrelevanz jener Fragen nicht erkennen, so dass sie schon deshalb auf keine für das anhängige Verfahren dargelegten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten führen. Ebenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine solche ergibt sich nicht aus der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die "Arena..." als "singuläres Bauwerk", als das sie vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ebenfalls anerkannt worden ist, trotzdem einer der in der Rohbauwertetabelle genannten Bauwerksklasse zugeordnet werden kann, weil der Grundsatz der Typengerechtigkeit noch nicht verletzt ist, wenn nur in Einzelfällen der angewandte Bauwerkstyp nicht "passt". Unbeschadet dessen, dass die Frage mit dem Bezugsobjekt "Arena..." entgegen der im Zulassungsantrag angestellten Überlegungen letztlich doch an einen Einzelfall anknüpft und schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung entfaltet, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, dass die Frage sich mit dem formulierten Inhalt entscheidungserheblich stellen könnte. Wie oben erläutert, begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass es sich bei der "Arena..." um eine Mehrzweckhalle i.S.d. Nr. 9 der Rohbauwertetabelle handelt. Angesichts dessen fehlt es schon an jeglicher dargelegten Grundlage für die der Fragstellung immanente Annahme, das streitige Bauwerk "passe" nicht zu den in der besagten Tabelle aufgezählten Bauwerkstypen und lasse sich wegen seiner "Singularität" keinem jener Typen zuordnen. Auch im Übrigen lässt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit eine grundsätzliche Bedeutung der Fragestellung nicht erkennen. Insofern ist hier bei richtiger Betrachtung - wie ebenfalls schon oben ausgeführt - allein die Frage der Vereinbarkeit einer Einstufung der „Arena..." unter Nr. 9 der Rohbauwertetabelle mit Art. 3 Abs. 1 GG unter dem für die Typenbildung maßgeblichen Aspekt des Wertes der Baugenehmigung betroffen. Dass der vorliegende Fall in diesem Zusammenhang nur in einem Berufungsverfahren zu klärende Probleme von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte, zeigt der Zulassungsantrag indes nach dem oben Gesagten nicht auf. Ähnliches gilt schließlich für die unter dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sinngemäß nochmals gestellte Frage zum verbleibenden Anwendungsbereich von Nr. 2.1.2 Abs. 5 AGT zur AVwGebO für den Fall, dass nicht unter die Bauwerkstypen der Rohbauwertetabelle "passende" Bauwerke (in Anwendung der 10 %-Rechtsprechung) wegen ihres singulären Charakters gleichwohl in die Tabelle eingeordnet würden. Entsprechend den diesbezüglichen obigen Ausführungen fehlt es an jeglichen dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Frage hier entscheidungserheblich stellen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.