OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1678/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1115.18B1678.04.00
2mal zitiert
19Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalts I. , C. - zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalts I. , C. - zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Der Antragsteller hat - ungeachtet der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners - keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein Duldungsanspruch folgt insbesondere nicht aus der von ihm erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Absicht einer erneuten Eheschließung mit seiner früheren Ehefrau. Dieses Vorbringen kann schon deshalb im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden, weil dieses ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Deshalb ist im Beschwerdeverfahren für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden Antrag nach ständiger Senatsrechtsprechung kein Raum. Dies gilt auch für eigenständige Duldungsgründe, die erstmals im Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 - 18 B 901/04 -. Unabhängig davon besteht auf Grund der nunmehr behaupteten Heiratsabsicht kein Anspruch des Antragstellers auf Duldung. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in dieser Situation keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2002 - 18 B 353/01 - und vom 9. August 2002 - 18 B 864/01 -, und dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats selbst die Absicht eines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, seine Abschiebung nicht hindert, vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom 19. April 2002 - 18 B 693/02 -, vom 12. Juni 2002 - 18 B 585/02 -, vom 13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -, und sogar das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet, vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -, vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -, ergibt sich vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise kein Duldungsanspruch des Antragstellers, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 -, weil es an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung fehlt. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht von Belang, denn die Unzumutbarkeit einer Ausreise liegt insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 -, vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -, vom 13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -. Aus der Beziehung zu seinen Kindern kann der Antragsteller gleichfalls einen Duldungsanspruch nicht ableiten. Es fehlt insoweit weiterhin schon an einem substantiierten Vorbringen, dass zwischen dem Antragsteller und seinen bei seiner früheren Ehefrau lebenden Kindern eine aufenthaltsrechtlich schützenswerten Vater- Kind-Beziehung vorliegt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 und 1721/01 -, NJW 2003 2151; Beschlüsse des Senats vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 - und vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2353/03 -. Im Beschwerdevorbringen wird dazu lediglich vorgetragen, der Antragsteller und seine geschiedene Frau seien sich seit einigen Monaten wieder näher gekommen. Der Antragsteller halte sich seit etwa zwei Monaten regelmäßig besuchsweise bei seiner geschiedenen Frau auf. Beide seien entschlossen, so schnell wie möglich erneut zu heiraten. Dieses Vorbringen enthält keine konkreten Angaben, die den Schluss rechtfertigen könnten, das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Kindern gehe über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar