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Beschluss

18 B 1666/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0815.18B1666.06.00
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Leitsätze

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer ausländischen Mutter eines entführten ausländischen Kindes der weitere Aufenthalt in Deutschland zur Suche nach dem Kind zu ermöglichen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer ausländischen Mutter eines entführten ausländischen Kindes der weitere Aufenthalt in Deutschland zur Suche nach dem Kind zu ermöglichen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den - erstinstanzlich ausschließlich und nunmehr als Hauptantrag gestellten - Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den weiteren Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu dulden, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass - wie es nach § 60a Abs. 2 AufenthG erforderlich wäre - ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Für eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Es ist aber auch nicht anzunehmen, dass die Abschiebung der Antragstellerin aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich zunächst auf Grund der nunmehr behaupteten Absicht der Antragstellerin, den angolanischen Staatsangehörigen O. M. N. heiraten zu wollen, für sie kein Anspruch auf Duldung. Nach der Rechtsprechung des Senats hindert selbst die Absicht eines Ausländers, eine(n) Deutsche(n) zu heiraten, seine Abschiebung nicht. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 18 B 273/91 , InfAuslR 1991, 193, vom 19. April 2002 - 18 B 693/02 , vom 12. Juni 2002 - 18 B 585/02 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -. Jedenfalls besteht aber insoweit unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise kein Duldungsanspruch der Antragstellerin, weil es an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung fehlt. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht von Belang, denn die Unzumutbarkeit einer Ausreise liegt insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 18 B 750/02 , vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -, vom 13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und vom 15. November 2004 - 18 B 1678/04 -. Die Antragstellerin macht ferner vergeblich geltend, sie müsse in Deutschland bleiben, um weiter nach ihrem Kind E. suchen zu können, das ihrem Vorbringen zufolge im Sommer 2005 vom Kindsvater, dem angolanischen Staatsangehörigen E. Makengo, entführt worden ist. Hieraus folgt auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die - derzeit nicht bestehende - familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter nur oder auch nur deutlich leichter wieder herzustellen wäre, wenn erstere in Deutschland bleiben kann. Zunächst hat die Antragstellerin nämlich in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass sich ihre Tochter noch in Deutschland oder auch nur in Europa aufhält. Vielmehr ist offenbar nach wie vor vollständig unbekannt, wo sich das Kind seit Juli 2005 aufhält. Anhaltspunkte zum möglichen Aufenthaltsort des Vaters des Kindes lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin allein insoweit entnehmen, als dieser im Jahre 2003 zwar zunächst mit ihr nach Deutschland eingereist, dann aber nach Portugal weitergereist sein soll; als er im Juli 2005 zu Besuch gekommen sein und E. mitgenommen haben soll, soll er in Paris gelebt haben. Irgendein konkreter Anhalt dafür, dass sich Vater und Kind in Deutschland befinden, ist weder mitgeteilt noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin hat vielmehr selbst angegeben, dass sie bei Landsleuten im In- und Ausland nach dem Kind geforscht habe, was darauf hindeutet, dass auch sie es für möglich hält, dass E. von ihrem Vater ins Ausland mitgenommen worden ist. Da sowohl das Kind als auch der Vater angolanische Staatsangehörige sind, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass sich das Kind mittlerweile statt in Europa wieder in Angola aufhält. Dem stünde auch nicht etwa - worauf die Antragstellerin verweist - entgegen, dass für E. Abschiebungsverbote gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bzw. jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sind. Zwar darf das Kind deshalb nicht von Deutschland nach Angola abgeschoben werden; selbstverständlich ist aber der Vater des Kindes aufgrund dieser Feststellung nicht gehindert, das Kind mit nach Angola zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nicht einsichtig, dass die Antragstellerin in Deutschland bleiben muss, um nach E. suchen zu können. Sie hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass und aufgrund welcher Zusammenhänge ihr nur oder jedenfalls gerade von Deutschland ein weiteres Suchen nach ihrer Tochter möglich wäre. Ihr Vortrag, sie suche "intensiv" nach dem Kind, ist allein insoweit substantiiert, als die Antragstellerin erklärt hat, in dieser Angelegenheit Landsleute im In- und Ausland angerufen zu haben. Warum dergleichen nicht von Angola aus möglich sein soll, erschließt sich nicht. Welche weiteren erfolgversprechenden Möglichkeiten der Antragstellerin offen stehen sollten, ihr Kind auf eigene Faust wiederzufinden, ist auch für den Senat nicht erkennbar; erst recht lässt sich dann nicht sagen, dass die Antragstellerin zu deren Wahrnehmung in Deutschland bleiben müsste. Vor diesem Hintergrund ist ferner nicht ersichtlich, inwieweit sich die Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin aus dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung oder dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses ergeben soll. Soweit die Beschwerde geltend macht, erstgenanntes Abkommen verpflichte die Bundesrepublik Deutschland zur strikten Unterbindung von Kindesentführungen und zur Gewährleistung der Rückgabe des Kindes, ergibt sich vor dem oben geschilderten Hintergrund nicht, inwieweit eine Abschiebung der Antragstellerin nach Angola damit unvereinbar sein sollte. Dabei unterstellt der Senat, dass - soweit die Tochter der Antragstellerin wieder aufgefunden wird - dann etwa zu beteiligende deutsche Behörden das Ihrige tun werden, um eine Zusammenführung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen den beiden zu ermöglichen. Insoweit könnte es etwa geboten sein, der Antragstellerin unter den dann gegebenen besonderen Umständen entgegen der sonstigen Ermessenspraxis auch ohne Begleichung der Abschiebungskosten eine Betretenserlaubnis zu erteilen oder die Wirkungen nach § 11 AufenthG zu befristen. Endlich führt auch der Hinweis auf die Opferschutzrichtlinie 2004/81/EG nicht auf die Annahme rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin. Es unterliegt schon erheblichen Zweifeln, dass die Richtlinie vorliegend Anwendung finden kann. Jedenfalls ist aber in keiner Weise dargetan, inwieweit der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland derzeit noch hilfreich sein könnte, um den Fall der Kindesentziehung weiter aufzuklären. Die Beschwerde bleibt auch im Hinblick auf den nunmehr gestellten Hilfsantrag, die Antragstellerin im Falle der Ablehnung des Hauptantrags aus der Abschiebungshaft zu entlassen und ihr Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu gewähren, ohne Erfolg. Nachdem dieser Antrag im Beschwerdeverfahren erstmals formuliert worden ist, handelt es sich zunächst um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Änderung des Streitgegenstandes; denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2002 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 7 = AuAS 2002, 257, vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2044/05 und vom 6. Januar 2006 - 18 B 2115/05 -. Im Übrigen ist der auf die Entlassung aus der Abschiebungshaft gerichtete Antrag der Antragstellerin nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des weiter mit ausländerrechtlichen Streitigkeiten befassten 17. Senats des beschließenden Gerichts nicht mit einem gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag auf dem Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1993 18 B 8/93 , vom 28. Januar 2000 18 B 129/00 -, vom 15. Oktober 2001 - 17 B 1082/01 -, vom 4. April 2002 - 17 B 445/02 -, vom 9. April 2003 - 18 B 266/03 sowie vom 28. Juni 2006 - 18 B 1088/06 -. Es handelt sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, doch ist diese im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch §§ 3, 12 FEVG der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich dem Amtsgericht, zugewiesen (vgl. auch § 106 Abs. 2 AufenthG). Vgl. näher Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 18 B 1088/06 - mit weiteren Nachweisen. Allein in diesem Verhältnis ist zu klären, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben bzw. vorliegen, die Antragstellerin in Abschiebungshaft zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.