Beschluss
19 B 1597/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1116.19B1597.05.00
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Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenom-men hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewie-sen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenom-men hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewie-sen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde teilweise zurückgenommen hat. Die Beschwerde umfasste ursprünglich auch das erstinstanzlich geltend gemachte Begehren auf Neubewertung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin im Fach Latein, hilfsweise Wiederholung der Prüfung im Fach Latein. Dieses Begehren hat die Antragstellerin in dem Erörterungstermin am 9. November 2005 sinngemäß zurückgenommen. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie nunmehr ausschließlich die Fortsetzung des nach der Prüfung im Fach Latein abgebrochenen zweiten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PO-NSchA). Die aufrechterhaltene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie erstrebt mit ihrem Begehren auf Fortsetzung des zweiten Prüfungsteils eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Derartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat es selbst in der Hand, eine weitere Ausbildungsverzögerung dadurch zu vermeiden, dass sie sich der Wiederholungsprüfung unterzieht. Eine solche Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der Belastungen, die sich aus der erneuten Prüfungsvorbereitung des gesamten Prüfungsstoffs und der Ablegung der Wiederholungsprüfung ergeben, eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Fortsetzung der abgebrochenen ersten (regulären) Prüfung entgegensteht. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 1 BvR 1308/82 , DVBl 1989, 868 (869); OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 14 B 634/00 , DVBl 2001, 820 (821), m. w. N. Danach liegt hier ein Anordnungsgrund nicht vor. Nach den Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in dem Erörterungstermin am 9. November 2005 wird die Antragstellerin vorzeitig (§ 18 Abs. 1 Satz 2 PO-NSchA) zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Der erste Prüfungsteil (§ 3 Abs. 3 Satz 2 PO-NSchA) beginnt voraussichtlich Ende Januar 2006, die mündlichen Prüfungen im zweiten Prüfungsteil erfolgen Ende Mai 2006. Die Wiederholungsprüfung beginnt damit nur etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem im Juni 2005 erfolgten Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs. Für die Wiederholungsprüfung muss sich die Antragstellerin zwar erneut auf den Prüfungsstoff in acht Fächern vorbereiten. Sie hat jedoch keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Prüfungsvorbereitung als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen. Auch ihr Einwand in dem Erörterungstermin am 9. November 2005, der zweite Prüfungsteil erfolge nicht im Anschluss an den ersten Prüfungsteil, sondern erst im Mai 2006, lässt eine schlechthin unzumutbare Belastung nicht erkennen. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass dieser Gesichtspunkt unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten von Relevanz ist. Der zeitliche Abstand von etwa vier Monaten zwischen dem ersten und zweiten Prüfungsteil hat für die Antragstellerin vielmehr den Vorteil, dass sie sich gezielt zunächst auf die vier schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils vorbereiten und die danach verbleibende Zeit bis zum Beginn des zweiten Prüfungsteils zur (weiteren) intensiven Vorbreitung der vier mündlichen Fächer nutzen kann. Dieser Vorteil wiegt die in dem Erörterungstermin geltend gemachte zeitliche Verzögerung des Abschlusses der Wiederholungsprüfung auf, zumal die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PO-NSchA voraussetzt, dass der erste Prüfungsteil bestanden ist. Auch diese Regelung dient dem Interesse der Antragstellerin. Sie gewährleistet, dass sie sich erst dann den Belastungen des zweiten Prüfungsteils unterziehen muss, wenn das Bestehen des ersten Prüfungsteils feststeht. Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht daraus, dass aus den in dem Erörterungstermin am 9. November 2005 dargelegten Gründen im den ersten Prüfungsversuch betreffenden Hauptsacheverfahren zu klären ist, ob die Bestehensregelung in § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Nach dieser Vorschrift darf unter anderem kein Fach des zweiten Prüfungsteils mit null Punkten abgeschlossen sein. Dieser Aspekt hat für die Frage, ob es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, sich der Wiederholungsprüfung zu unterziehen, keine Relevanz. Eine andere Betrachtung würde die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes in unzulässiger Weise mit dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens vermengen. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 1 BvR 1308/82 , a. a. O. Bei der Frage nach der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geht es nur darum, ob eine einstweilige Anordnung zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile zu erlassen ist. Das ist aufgrund der Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nicht der Fall. Die Antragstellerin hat es in der Hand, durch entsprechende Prüfungsleistungen die Wiederholungsprüfung zu bestehen, ohne dass es auf die Vereinbarkeit der Regelung in § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA mit höherrangigem Recht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).