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Beschluss

16 B 1578/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.16B1578.04.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes einschließlich der Unterkunftskosten zu bewilligen", ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht entgegen, dass die Antragstellerin z.T. schon keinen Anordnungsanspruch, z.T. jedenfalls nicht den erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne der im angefochtenen Beschluss gegebenen Erläuterungen dieser Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat. Die Ausführungen zur Zuordnung des Kindergeldes am Ende der Beschwerdebegründungsschrift vom 12. August 2004 vermögen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Basierend auf der von der Antragstellerin nicht angegriffenen Feststellung, ihr werde das Kindergeld ausgezahlt, hat das Verwaltungsgericht nach gegenwärtiger Gesetzeslage zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin das Kindergeld sozialhilferechtlich als Einkommen zuzuordnen ist. Diese Würdigung steht nicht nur in Einklang mit der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 = ZfSH/SGB 2002, 19, und Beschluss vom 9. Februar 2004 - 12 E 833/02 -, sondern auch mit der des vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Bundesverwaltungsgerichts. Wenn es im Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541, heißt, Kindergeld sei "sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird", so vermag die dem widersprechende und ohne jeden Bezug dazu aufgestellte These der Antragstellerin, Kindergeld sei "als anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzusehen", Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht zu wecken. Das der Antragstellerin als Einkommen zuzurechnende Kindergeld in Höhe von 308 EUR reicht aus, um ihren regelsatzmäßigen Bedarf in Höhe von 296 EUR in vollem Umfang zu decken. Hinsichtlich der von der Antragstellerin weiterhin begehrten Unterkunftskosten sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenwärtig ebenfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Da die Antragstellerin - soweit ersichtlich - die Wohnung gemeinsam mit ihren beiden Töchtern bewohnt, könnte sie bei überschlägiger Würdigung im vorliegenden Verfahren zum einen die für die Wohnung anfallenden Unterkunftskosten ohnehin lediglich anteilig zu 1/3 erstreiten. Vgl. dazu, dass der sozialhilferechtliche Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizungskosten in der Regel auf den nach der Zahl der Bewohner bestimmten Kopfteil beschränkt ist: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1998 - 5 C 68.85 -, FEVS 37, 272, und OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 16 E 80/00 - und vom 5. November 2003 - 16 E 257/01 -, Zum anderen setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Anordnungsgrundes bei Zugrundelegung des insoweit in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts entwickelten Maßstabs einen Mietrückstand voraus, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (jetzt § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3 BGB, früher § 554 BGB), Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NWVBl, 2000, 392, und vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan und glaubhaft gemacht, überhaupt mit der Miete in Rückstand zu sein, wobei nach den gesamten Umständen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Miete aus dem nach Aktenlage vorhandenen Vermögen der Kinder (vom Vater angelegte Wachstumszertifikate), aus geliehenem Geld oder aus sonstigen Mitteln beglichen worden ist. Angesichts dessen kann dahinstehen, dass in der Tat einiges dafür spricht, dass die dem Konto der Antragstellerin monatlich in Höhe von 500 EUR zufließende Kaufpreisrate zum einen als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG einzuordnen ist - vgl. zur Abgrenzung Einkommen/Vermögen: BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1; - 5 C 14.98 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 29 = FEVS 51, 51, und - 5 C 16.98 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = NJW 1999, 3210 - und zum anderen den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO nicht unterliegt, vgl. BFH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - VII B 49/03 -, BFH/NV 2003,1538 = juris, was wiederum fraglich erscheinen lässt, ob die nach Darstellung der Antragstellerin von ihr zur Vermeidung weiterer Kosten mit Rechtsanwalt Q. und Steuerberater S. geschlossenen Abtretungsvereinbarungen vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht zu Recht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB eingeordnet worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.