OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2694/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1209.19A2694.03.00
6mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. Gründe: Es kann dahinstehen, ob (auch) der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig geworden ist, weil die Klägerin unbekannten Aufenthalts ist. Der Zulassungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht mehr besteht. Der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt unter anderem dann in Betracht, wenn das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Ausländer untergetaucht ist, d. h. sich einer ausländerrechtlichen Überwachung entzogen hat und seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG) nicht mehr nachkommt. Vgl. zum Ausländerrecht: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -; zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ-Beilage Nr. I 3/1999, 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2002 - 19 A 1455/00.A -. So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist nach den Angaben des Beklagten seit Oktober 2003 unbekannten Aufenthalts. Sie hat am 29. Oktober 2003 ihre Wohnung in der H.--------straße 12 a in L. ohne Abmeldung verlassen. Seit der ihr zuletzt bis zum 20. November 2003 erteilten Duldung hat sie beim Ausländeramt des Beklagten nicht mehr vorgesprochen. Anhaltspunkte, die gleichwohl auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben auf die Anfrage vom 7. September 2004, ob das Verfahren fortgeführt werden soll oder der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen wird, nicht reagiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG a. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).