Beschluss
19 A 2699/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1210.19A2699.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, bei der Versagung einer sog. "Anforderung" ("Wysow"), die nach den russischen Ausreisebestimmungen eine Voraussetzung für die Begründung eines dauernden Aufenthaltes in Deutschland gewesen sei, handele es sich nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 um eine Maßnahme des Aufenthaltsstaates. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft zumindest für die Zeit ab Mitte 1992, auf die das Verwaltungsgericht hier richtigerweise abgestellt hat, zu. Bei der sog. "Anforderung" ("Wysow") oder dem sog. "Wysow"-Verfahren handelte es sich jedenfalls seit dieser Zeit nicht um Beschränkungen durch den russischen Staat, die eine Aufenthaltsverlegung nach Deutschland ausschlossen. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 19 A 1960/02 -. Denn die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, die ebenso wie die ehemalige Sowjetunion die Genehmigung zur Ausreise deutscher Aussiedler bzw. die Erteilung eines hierfür notwendigen Reisepasses oder des darin einzutragenden Ausreisevisums in der Regel von einer "Anforderung" ("Wysow") durch im Bundesgebiet lebende Angehörige abhängig gemacht hatten, hatten keinen Einfluss auf die Erteilung der "Anforderung". Das vom deutschen Roten Kreuz entwickelte und den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion akzeptierte "Wysow"-Verfahren war vielmehr bei den zuständigen Stellen des deutschen Roten Kreuzes und den deutschen Gemeinden, Städten und Kreisen durchzuführen. In dem Verfahren wurde unter anderem geprüft, ob der Ausreisebewerber die durch das Bundesministerium des Inneren vorgegebenen "einreiserechtlichen Voraussetzungen (gültiger Aufnahmebescheid, Einbeziehungsbescheid oder Übernahmegenehmigung)" erfüllte. Nur in diesem Fall wurde die "Anforderung" zur Vorlage bei den Passbehörden der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion erteilt. Vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Oktober 1997 - Vt I 2 - 932 334/1 -, Info-Dienst Deutsche Aussiedler, Nr. 95 (März 1998), S. 7; Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau an das Auswärtige Amt vom 30. November 1992 - RK 512.00 Ber.-Nr. 5585/92 -. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten spätestens nach dem 31. Juli 1992 - gemeint ist der 30. Juni 1992 - die Möglichkeit gehabt, nach Deutschland einzureisen und sich bei den zuständigen Stellen über ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu informieren. Die Kläger tragen selbst vor, dass nach dem 31. Juli 1992 die Möglichkeit bestanden habe, etwa mit einem Besuchsvisum nach Deutschland einzureisen und sich bei den zuständigen Stellen über den eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu informieren. Einschränkend machen sie lediglich geltend, dass es nach dem Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 nicht (mehr) möglich gewesen sei, ein Besuchsvisum zu erhalten. Denn nach dem neuen Ausländerrecht seien eine "Garantieerklärung" und die Einladung eines deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen. Diese Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums hätten sie nicht erfüllen können, weil sie keine finanziellen Mittel gehabt und niemanden gekannt hätten, den sie besuchen konnten. Mit ihrem Cousin - gemeint ist Herr X. L. -, der Sozialhilfeempfänger gewesen sei, habe die Klägerin "kaum Kontakt" gehabt. Dieser Vortrag ist in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. Die Klägerin ist nicht nur 1990 mit einem Besuchsvisum nach Deutschland eingereist, sondern auch nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, und zwar ebenfalls mit einem Visum. Das ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes vom 7. September 2000. Danach ist ihm und der Klägerin im Februar 1992 ein Visum von der Deutschen Botschaft erteilt worden. Ob es sich um ein Besuchsvisum oder ein Visum handelte, das ihnen die Möglichkeit eröffnete, ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich 1992 nach ihrer Einreise in G. als Aussiedlerin angemeldet, spricht dafür, dass sie nach der Einreise ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland begründen konnte und wollte. Aus der vom Verwaltungsgericht zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Staatsangehörigkeitsaktes des Cousins der Klägerin ergibt sich im Übrigen, dass die Klägerin auch tatsächlich einen Wohnsitz in Deutschland, nämlich in S. und G1. , begründet hatte. Die Wohnsitznahme in Deutschland haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 in dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Gießen - 10 E 1812/97 - ausdrücklich bestätigt. Auch einer der von der Klägerin gestellten Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 18. August 1998 ist unter Angabe der deutschen Adresse straße 7 A in G1. gestellt worden. Unglaubhaft ist auch, dass die Kläger keine Kontaktperson in Deutschland hatten. Die Klägerin selbst hat im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz in ihrem Lebenslauf vom 2. August 1991 angegeben, dass sie Kontakt mit einem Onkel und einer Tante, die beide in C. lebten, habe. Außerdem hielt sich der Cousin der Klägerin ausweislich seiner Staatsangehörigkeitsakte für längere Zeit in Deutschland auf. Dass sie mit ihrem Cousin "kaum Kontakt" hatte, ist unglaubhaft. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Juni 1999 - 10 E 1812/97 - wohnten sie unter derselben Adresse straße 70 D in S1. . Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, "ob der Gesetzgeber von einem dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, ob er alleine von Zwangsmaßnahmen eines Staates die Nichtmaßnahmen des Aufnahmestaates Deutschland beruhend ausgeht bzw. ob er alleine von der Möglichkeit der Ausreise mit einem Besuchsvisum ausgeht oder von der tatsächlichen Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland mit entsprechender dauernder Aufenthaltsbegründung", begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob der Erklärungsberechtigte dann nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates an der Verlegung seines Aufenthalts nach Deutschland gehindert wird, wenn er (zumindest) mit einem Besuchsvisum nach Deutschland reisen kann, oder ob es nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG auf die Möglichkeit der Verlegung des ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland ankommt, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Klägerin konnte und war, wie ausgeführt, auch nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes mit einem Besuchsvisum nach Deutschland eingereist. Sie hatte auch, wie ebenfalls ausgeführt, in Deutschland ihren Wohnsitz und damit ihren ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Abgesehen davon besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 kein klärungsbedürftiger Zweifel daran, dass der Erklärungsberechtigte nicht durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates an der Verlegung seines Aufenthalts in Deutschland gehindert wird, wenn ihm die zuständigen deutschen Behörden durch Ablehnung eines beantragten (Besuchs-) Visums die Einreise oder die Aufenthaltsbegründung in Deutschland verwehren. Ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht näher aufgeklärt, ob nach dem 31. Juli 1992 "tatsächlich Reisefreiheit herrschte". Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts bestand, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Ein etwaiger Aufklärungsmangel rechtfertigt keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das angefochtene Urteil darauf nicht beruht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass für die Kläger - schon vor dem 31. Juli 1992 - "tatsächlich Reisefreiheit" bestand. Die Klägerin reiste nicht nur 1990, sondern auch 1992 mit einem Visum ein. Sie hatte zudem - offenbar nach 1992 - in Deutschland ihren Wohnsitz begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 hätten die Kläger frühestens mit ihren am 20. November 1998 beim Landrat des X1. eingegangenen Anträgen auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen abgegeben. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren angeführten und vor dem 20. November 1998 gestellten Anträge "auf Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz", "auf Aufnahme als Deutscher nach dem BVFG" und "auf Aufnahme als Aussiedler" stellen keine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 dar. Hierbei handelt es sich nicht um mehrere Anträge, sondern um einen, von den Klägern unterschiedlich bezeichneten Antrag, nämlich den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler vom 17. Juli 1991. Dieser vertriebenenrechtliche Antrag hat keine staatsangehörigkeitsrechtliche Relevanz. Vertriebenenrechtliche Anträge auf Aufnahme als Aussiedler enthalten in der Regel nicht zugleich die nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 erforderliche Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Staatsangehörigkeitsrechtliche Bedeutung haben die Anträge im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände einen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalt hinreichend deutlich werden lassen. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2003 - 19 A 545/02 -, und 30. Januar 2003 - 19 A 1960/02 -, m. w. N. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht hervor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den im Zulassungsantrag angeführten Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Aufnahme als Aussiedler vom 17. Juli 1991. Soweit sie dort zu der Frage nach einem Wechsel ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und der ihrer Mutter jeweils angegeben hat "von UDSSR zu Deutschland", "Grund Aussiedler", ergibt sich daraus objektiv allenfalls, dass nach der Vorstellung der Klägerin im Falle der Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides und der anschließenden "Aussiedlung" ein Wechsel der Staatsangehörigkeit erfolgt. Den Angaben der Klägerin kann aber nicht der Sinn gleichsam untergeschoben werden, dass sie und der Kläger unabhängig von der Entscheidung über den Aufnahmeantrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollten. Insoweit bestand und besteht entgegen der Auffassung der Kläger auch keine Pflicht des für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zuständigen Bundesverwaltungsamtes, sie auf die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 und die Notwendigkeit, eine solche Erklärung abzugeben, hinzuweisen. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass sich eine dahingehende Aufklärungspflicht weder aus staatsangehörigkeitsrechtlichen oder vertriebenenrechtlichen Regelungen noch aus der im Zulassungsantrag genannten Vorschrift des § 25 VwVfG herleiten lässt. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen und Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind (§ 25 Satz 1 VwVfG). Die Behörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten (§ 25 Satz 2 VwVfG). Die sich aus diesen Regelungen ergebenden Beratungspflichten der Behörde beziehen sich jedoch nur auf Erklärungen und Anträge im jeweiligen Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsamt genügt deshalb seinen Beratungspflichten aus § 25 VwVfG, wenn es diejenigen Erklärungen und Anträge anregt, die für die vom jeweiligen Antragsteller angestrebte Aufnahme als Aussiedler nützlich und zweckmäßig erscheinen. Dagegen ist es selbst dann, wenn im vertriebenenrechtlichen Verfahren nicht nur die deutsche Volkszugehörigkeit, sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu prüfen ist, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsamtes, bereits im vertriebenenrechtlichen Verfahren vorsorglich auch für andere Verwaltungsbereiche, etwa für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, die sich für den Betroffenen als hilfreich bzw. zweckmäßig erweisen können. Eine derart weit gehende Beratungspflicht ist in § 25 VwVfG nicht gemeint, weil sie die Grenze zur Rechtsberatung überschreiten würde. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2003 - 19 A 1960/02 -, und 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 -, sowie Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, Urteilsabdruck S. 20 f. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang außerdem geltend machen, sie hätten "nie ein Aufnahmeverfahren im Sinne der §§ 26 ff. BVFG im Jahre 1991 betrieben", trifft diese Auffassung nicht zu. Die Kläger haben einen Antrag auf Durchführung des Aufnahmeverfahrens gestellt, weil zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags vom 17. Juli 1991 das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 und die darin enthaltenen Vorschriften über den Aufnahmebescheid (§§ 26 bis 28) bereits in Kraft getreten waren (Art. 4 des Aussiedleraufnahmegesetzes, BGBl I 1990, S. 1247 f.). Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2003 - 19 A 1592/02 -. Die Kläger machen weiter ohne Erfolg geltend, sie seien im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 ohne Verschulden außerstande gewesen die Erklärungsfrist einzuhalten, weil es in der ehemaligen Sowjetunion bis 1992 unmöglich gewesen sei, sich "über irgendein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland zu informieren". Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag zutrifft. Die geltend gemachte Unkenntnis der deutschen (staatsangehörigkeitsrechtlichen) Gesetze ist jedenfalls deshalb verschuldet, weil die Klägerin sich schon 1990 bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland nach dem Erklärungsrecht gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 hätte erkundigen und damit die vom Verwaltungsgericht angenommene Nacherklärungsfrist bis zum 31. Dezember 1992 hätte einhalten können. Die Kläger haben die Nacherklärungsfrist auch nicht deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Klägerin, wie sie geltend macht, bis zum Ablauf der vom Verwaltungsgericht angenommenen Nacherklärungsfrist die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter nicht bekannt gewesen sei. Auch ohne Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter liegt ein nach Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 beachtliches Verschulden vor, wenn der Erklärungsberechtigte, obwohl er aus einer gemischt-nationalen Ehe stammt, sich nicht danach erkundigt, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit von seiner Mutter ableiten oder auf andere Weise erwerben kann. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ- RR 1999, 70 (71), und 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, NJW 1996, 1687 (1689); OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 20033 - 19 E 592/02 -. Danach liegt hier ein Verschulden vor. Der Klägerin stammt aus einer gemischt- nationalen Familie. Ihr war auch nach ihren Angaben in ihrem Aufnahmeantrag vom 17. Juli 1991 die deutsche Abstammung ihrer Mutter bewusst, zumal die Klägerin Deutsch als ihre Muttersprache bezeichnet und angegeben hat, dass nicht nur ihre Mutter, sondern auch sie selbst das deutsche Volkstum pflegen würde. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, a. a. O., ab. Ob das Bundesverwaltungsgericht dort den von den Klägern angeführten Rechtssatz aufgestellt hat, "dass in den Fällen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit einem Erklärungsberechtigten nicht bekannt ist bzw. eher davon ausgeht, dass er entweder deutscher Staatsangehöriger ist oder eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben kann, keine Veranlassung besteht, sich um die Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit zu kümmern", bedarf keiner näheren Erörterung. Die Kläger rügen lediglich, dass das Verwaltungsgericht diesen - vermeintlichen - Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet habe. Die bloße Nichtbeachtung eines Rechtssatzes stellt jedoch einen Rechtsanwendungsfehler und damit keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Die von den Klägern in Bezug auf ein Verschulden im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 aufgeworfene Frage, "ob für ehemalige Staaten der UdSSR, in denen die dort lebenden Abkömmlinge deutscher Staatsangehörigen mehr als 50 Jahre lang von der Entwicklung der deutschen Gesetzgebung und von einer Kontaktaufnahme mit deutschen Behörden vollständig ausgeschlossen waren, gleiche Maßstäbe anzusetzen sind, wie das Bundesverwaltungsgericht für im Westen lebende Personen angesetzt hat", begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da die Klägerin, wie ausgeführt, schon 1990 bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland Gelegenheit hatte, sich nach den Vorschriften über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu informieren. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Behauptung der Kläger, sie seien von deutschen Behörden unzutreffend über das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 beraten worden, sei widersprüchlich und zum Teil unsubstantiiert. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger im Zulassungsverfahren greifen nicht durch. Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin sich vor der 1998 abgegebenen Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 an eine Deutsche Botschaft gewandt hat und dort fehlerhaft beraten worden ist. Der bloße Verweis darauf, dass die Klägerin das Formular für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler und das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Februar 1992, mit dem für das Aufnahmeverfahren erhebliche Unterlagen angefordert worden sind, über die Deutsche Botschaft in Moskau erhalten habe, belegt allenfalls, dass sie das Formular und das Schreiben von der Deutschen Botschaft erhalten hat, nicht aber, dass sie bei der Außenstelle G. des Bundesverwaltungsamtes tatsächlich vorgesprochen hat und in staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen fehlerhaft beraten worden ist. Überdies bringen die Kläger mit ihrem Vortrag zum Ausdruck, dass die behauptete Vorsprache bei der Botschaft spätestens 1992 erfolgt sei. Dem widerspricht aber der Vortrag im Zulassungsverfahren, die Klägerin habe sich "erstmals" nach der 1998 erfolgten Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Cousins an die Botschaft gewandt. Die letztgenannte Behauptung widerspricht zudem dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. September 2000. Dort heißt es, die Klägerin habe sich "Anfang 1992, nachdem die Möglichkeit bestand" an die Botschaft gewandt. Das haben die Kläger auch im Zulassungsantrag vorgetragen, obwohl sie auf derselben Seite des Zulassungsantrags behaupten, die Klägerin habe sich "erstmals" nach der 1998 erfolgten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Cousins an die Deutsche Botschaft gewandt. Angesichts dieser erheblichen Widersprüche im Vortrag der Kläger kommt es auf die weiteren vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Vorsprache bei der Deutschen Botschaft nicht an. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die behauptete Vorsprache der Klägerin bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in G. am 4. Februar 1992 in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ist. Diese Widersprüche haben die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht aufgelöst. Dass das Bundesverwaltungsamt am 4. Februar 1992 zwei "Ermittlungsschreiben" über der Deutsche Botschaft in Moskau an die Klägerin abgesandt hat, belegt nicht, dass sie bei der Außenstelle tatsächlich am 4. Februar 1992 vorgesprochen hat. Denn in den Schreiben wird auf eine Vorsprache an diesem Tag nicht Bezug genommen. Abgesehen davon ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, die Klägerin am 4. Februar 1992 schriftlich über die Deutsche Botschaft in Moskau zur Vorlage von Urkunden aufzufordern, wenn sie an diesem Tag tatsächlich persönlich vorgesprochen hätte. Träfe dies zu, hätte sie mündlich zur Vorlage von Urkunden aufgefordert werden können oder hätten ihr die Schreiben persönlich übergeben werden können, anstatt diese Schreiben über die Deutsche Botschaft in Moskau zu versenden. Dass ein solches "Prozedere des Bundesverwaltungsamtes", nämlich die mündliche Aufforderung zur Vorlage von Urkunden oder die persönliche Übergabe einer dahingehenden schriftlichen Aufforderung, "unüblich" war, ist eine bloße Behauptung der Kläger, die nicht näher begründet worden ist. Die behauptete fehlerhafte Beratung der Klägerin am 4. Februar 1992 in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes hinsichtlich ihrer deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich weiter nicht mit ihrem Vortrag in Einklang bringen, ihr sei erst 1998 nach der Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Cousins bekannt geworden, dass ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Diesem letztgenannten Vortrag widerspricht im Übrigen die Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Klägerin vom 7. September 2000, die Klägerin habe bei der Vorsprache im Februar 1992 mehrfach darauf hingewiesen, ihr gehe es "vor allem darum, die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt zu bekommen". Der Hinweis ergibt keinen Sinn, wenn die Klägerin erst 1998 bekannt geworden sein sollte, dass ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Denn ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von ihrem Vater kam auch aus der Sicht des Klägers nicht in Betracht. Dieser besaß nach den Angaben im Aufnahmeantrag vom 17. Juli 1991 die sowjetische Staatsangehörigkeit und war russischer Volkszugehöriger. Die weitere Behauptung, (schon) am 4. Februar 1992 den - auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin hindeutenden - deutschen Reisepass des Großvaters mütterlicherseits der Klägerin vorgelegt zu haben, widerspricht der Behauptung der Klägerin, erst 1998 die erforderlichen Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erhalten zu haben. Der ursprüngliche Vortrag der Kläger, die Klägerin habe am 4. Februar 1992 mit "Herrn" L1. gesprochen, trifft aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu. Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren keinen plausiblen Grund dafür genannt, warum sie erst nach der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 2003, Frau L1. sei die zuständige Sachbearbeiterin im Aufnahmeverfahren gewesen, eingeräumt haben, dass es eine Vorsprache bei "Herrn" L1. nicht gegeben hat. Dieser Gesichtspunkt mag für sich allein kein Grund sein, Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger zu haben. In der Gesamtschau mit den übrigen Ungereimtheiten im Vortrag der Kläger lässt jedoch auch dieser Gesichtspunkt erkennen, dass sie - auch im Zulassungsverfahren - versuchen, aufgezeigte Widersprüche mit Erklärungen aufzulösen, die keine sachliche Grundlage haben. Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht - zutreffend - aufgezeigten Widersprüche in Bezug auf die behauptete Vorsprache und fehlerhafte Beratung am 4. Februar 1992 kommt es nicht an. Die oben dargelegten Ungereimtheiten hinsichtlich der vermeintlichen Vorsprache am 4. Februar 1992 sind derart gravierend, dass der diesbezügliche Vortrag der Kläger insgesamt unglaubhaft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und entspricht der ständigen Praxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).