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Beschluss

6 A 3479/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1210.6A3479.03.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.981,65 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.981,65 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Unter den von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den mit der Klage (nach dem Hauptantrag) verfolgten Anspruch, das beklagte Land unter Aufhebung der - inzidenter vorgenommenen - Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, zu Recht verneint hat. Entsprechendes gilt für die hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, über ihr Begehren auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin könne sich nicht auf den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121- 22/03 Nr. 1050/00 - (dessen Gültigkeit durch Erlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 - verlängert wurde) berufen, da dieser Erlass (im Folgenden: Mangelfacherlass) unter I. Abs. 1 und 2 eindeutig regele, dass für das Fach evangelische Religion eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen gelte. Der durch den Mangelfacherlass geschaffenen Rechtslage entspreche nach Auskunft des beklagten Landes auch die Verwaltungspraxis. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein- Westfalen (LVO) stehe im - weiten - Ermessen des Beklagten. Es sei grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze davon abhängig gemacht werde, ob an der Einstellung oder Übernahme des überalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein solches besonderes Interesse im Fall der Klägerin zu bejahen sei oder dass der Beklagte mit dem Mangelfacherlass von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht habe, die dem Zweck dieser Ermächtigung nicht entspreche. Die Klägerin macht geltend: Entgegenden der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehe der Mangelfacherlass für das Fach evangelische Religion eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht nur für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen vor. Der Erlass sei weder entsprechend formuliert noch zu verstehen. Sollte der Erlass so aufzufassen sein, wie ihn das Verwaltungsgericht interpretiere, liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass eine Lehrkraft mit einem Mangelfach bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werde, wenn sie an allgemeinbildenden Schulen beschäftigt werde, eine Berufung in das Beamtenverhältnis hingegen nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres erfolge, sofern der Betreffende an einer berufsbildenden Schule bzw. einem Berufskolleg tätig sei. Da das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt habe, dass es einen Mangel an evangelischer Religionslehre gebe, gebe es den Mangel unabhängig von der Zufälligkeit des späteren Einsatzortes bzw. der späteren Einsatzschule. Weder Ortsvorgaben noch Schulformvorgaben könnten die Höchstaltersgrenze definieren. Das Verwaltungsgericht habe auch die von ihr, der Klägerin, dargelegte Situation, aufgrund derer es zum Mangelfacherlass gekommen sei, nicht gewürdigt. Hiermit ist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Unabhängig davon, ob dem Einwand der Klägerin, der Mangelfacherlass weise zum Teil Formulierungsschwächen auf, zu folgen wäre, kann jedenfalls kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Erlass eine Zuordnung der in ihm bezeichneten beiden Gruppen von Mangelfächern zu den "allgemeinbildenden Schulen" einerseits und den "berufsbildenden Schulen" andererseits (vgl. dazu § 4 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG -) hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Es ist eindeutig, dass durch ihn die unter I. Abs. 1 genannten Fächer (Chemie, Englisch usw.) nur bezogen auf allgemeinbildende Schulden als Mangelfächer definiert werden und die unter I. Abs. 2 aufgezählten (Maschinentechnik, Elektrotechnik usw.) nur bezogen auf berufsbildende Schulen. Bereits aus diesem Grunde greift das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht durch. Unabhängig davon vermag ihr Vortrag, der Mangelfacherlass differenziere bei der Festlegung der Mangelfächer nicht nach Schulformen, deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, weil Verwaltungsvorschriften, die das Ermessen der Behörden lenken, im Gegensatz zu formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Rechte des Bürgers nicht schon auf Grund ihrer bloßen Existenz begründen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 - m. w. N.; Urteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 162 (163); vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 1973 - VII C 6.72 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 44, 1 (6). Aus diesem Grunde ist für die Frage, ob die Mangelfächer durch den Mangelfacherlass schulformbezogen bestimmt sind, die Verwaltungspraxis maßgebend, da der Gleichheitssatz auf die Handhabung und nicht auf den Wortlaut der Richtlinien abstellt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der durch den Erlass geschaffenen Rechtslage - dass für das Fach evangelische Religion eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen gelte - entspreche nach Auskunft des beklagten Landes auch die Verwaltungspraxis. Für Lehrer an berufsbildenden Schulen werde jedenfalls nicht deshalb eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemacht, weil sie das Fach evangelische Religion unterrichteten. Diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur einschlägigen Handhabung seitens der Verwaltung ist die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Ausgehend von den Darlegungen der Klägerin kann ferner nicht angenommen werden, dass die vorgenannte Verwaltungspraxis gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Sachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, ausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung von Beamten abzuweichen, werden in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO nicht vorgegeben. Damit eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensrahmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -. Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, er werde durch die angegriffene Verwaltungspraxis mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG überschritten oder nicht sachgerecht genutzt, sind in der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt worden. Insoweit ist der Verweis der Klägerin darauf, das Land Nordrhein-Westfalen suche mittlerweile händeringend nach Lehrkräften nicht ausreichend. Aus der Schulformbezogenheit der Definition des Mangelfachs als solcher lässt sich gleichfalls eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Denkgesetzliche Notwendigkeiten oder andere Gegebenheiten, die eine Differenzierung nach "allgemeinbildenden Schulen" und "berufsbildenden Schulen" bei der Bestimmung eines Mangelfachs als willkürlich bzw. sachwidrig erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht dargetan. Aus dem oben Ausgeführten folgt zugleich, dass die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Klägerin hat schließlich ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt, da sie keine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b), § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n. F.). Der Betrag in Höhe von 24.981,65 EUR entspricht dem 6,5fachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens - Juli 2003 - auf 3.843,33 EUR belief. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).