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Beschluss

5 A 2634/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1217.5A2634.04.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für die weitere Aufbewahrung der vom Kläger angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen ist indes nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - § 81b 2. Alt. StPO, sondern § 484 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 22 ff. PolG NRW. § 484 Abs. 4 StPO in der Fassung des am 1. November 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) – vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253, 1258) verweist für die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, auf die Polizeigesetze der Länder. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 5 E 191/04 -. Hieran anknüpfend ermächtigt § 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW die Polizei, auch "die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten" gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu speichern, zu verändern und zu nutzen. Diese Vorschrift erfasst sowohl die ursprünglich zu repressiven Zwecken im Rahmen eines Strafverfahrens nach § 81 b 1. Alt. StPO gewonnenen Daten als auch die auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen eines Beschuldigten. Auch sie sind im "Rahmen der Verfolgung von Straftaten" erhoben worden. Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 PolG auf die erstgenannten Fälle beschränken wollen, hätte er einschränkend die Herkunft der Daten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zweck der ursprünglichen Erhebung bestimmt. Eine solche Differenzierung erscheint indes auch nicht angezeigt, da die weiteren in § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 PolG NRW normierten Maßgaben eine sinnvolle und abgestufte Regelung für die weitere Verwendung der Daten - unabhängig von der ursprünglichen Zwecksetzung ihrer Erhebung - enthalten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW. Die Ermächtigung zur weiteren Verwendung der erhobenen Daten nach Maßgabe der begrenzenden Bestimmungen der §§ 22 ff. PolG NRW ist frei von verfassungsrechtlichen Bedenken. Der in der Antragsschrift vorgebrachte Einwand, es fehle an einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage für die weitere Aufbewahrung, zielt allein auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsgrundlage des § 81b 2. Alt. StPO. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand vor Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes seine Berechtigung hatte, ist der Kritik fehlender Bestimmtheit der Ermächtigung jedenfalls mit der Verweisung in § 484 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Regelungen der §§ 22 ff. PolG NRW die Grundlage entzogen. Die Zulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten wird dort im Einzelnen geregelt. Der bereits in § 22 Satz 1 PolG NRW normierte Erforderlichkeitsgrundsatz wird in spezifischer Weise in § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 PolG NRW konkretisiert. Dabei werden an eine suchfähige Speicherung besondere Anforderungen gestellt sowie auch dem Anlass der Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Rechnung getragen. So sind insbesondere nach § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW, wenn der Verdacht der Straftat gegen eine Person entfallen ist, ihre in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten. Dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -, BVerfGE 28, 36, 46 m.w.N. Die weitere Aufbewahrung der vom Kläger angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu präventiv-polizeilichen Zwecken entspricht den Anforderungen der §§ 22 ff. PolG NRW. Die Aufbewahrung ist insbesondere erforderlich und angemessen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die im Rechtsstaatsprinzip verankerte und zudem einfachrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung. Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten stehen der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen oder das Verfahren aus anderen Gründen beendet worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231. Freilich bedarf es im Falle eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung der Datenspeicherung ist eine Wiederholungsgefahr. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, 3232. Das Vorliegen eines Restverdachts sowie der Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt (vgl. Urteilsabdruck Seite 8 ff.). Der Senat nimmt analog § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf diese Ausführungen, die durch die Antragsschrift nicht erschüttert werden. Entgegen der Antragsschrift ist im Rahmen der Prognoseentscheidung zur Feststellung einer Wiederholungsgefahr auch das im Verfahren AG Langefeld 20 Ls 716 Js 960/88 gefertigte Gutachten des Professors Dr. I. vom 7. September 1988, in dem dem Kläger exhibitionistische Verhaltensstörungen attestiert werden, zu berücksichtigen. § 51 Abs. 1 BZRG steht dem nicht entgegen, da sich das dort normierte Verwertungsverbot allein auf die Tat und die Verurteilung als solche beziehen, nicht aber auf die im Zusammenhang mit früheren Verfahren gewonnenen Erkenntnisse. Die Aufbewahrung der streitgegenständlichen Unterlagen ist auch trotz der im Jahre 2001 im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger angefertigten und noch vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen erforderlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers ein erhebliches Interesse, möglichst aktuelle Unterlagen aufzubewahren, die im Falle eines möglichen künftigen Verfahrens zur Verfügung stehen, um den Kläger zu be- oder entlasten. Der Vorschlag des Klägers, statt der weiteren Aufbewahrung der im Oktober 2002 angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen bei einem erneuten Verdacht die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes anzuordnen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, ist keine vorzugswürdige Alternative. Derartige nachträgliche Montagen sind nicht in gleicher Weise geeignet, in künftigen Fällen den Täter ausfindig zu machen und einen Verdacht gegen den Kläger zu bestätigen oder auszuschließen. Die zuständige Behörde wäre nicht in der Lage, den Opfern bzw. Zeugen einer Tat unmittelbar nach deren Bekanntwerden möglichst aktuelle Fotos vorzulegen, sondern müsste erst gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang entsprechende Montagen erstellen. Im übrigen ist zweifelhaft, ob eine solche nachträgliche Anordnung und gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ein milderes Mittel darstellte. Die Rechtssache weist nach dem oben Gesagten auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt ihr ebenfalls nicht zu (§ 124 Abs. Nr. 3 VwGO). Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, "ob für die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist", lässt sich - wie oben dargelegt – ohne Weiteres im Wege der Gesetzesauslegung beantworten. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht im Hinblick auf die Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung angezeigt. Dem Recht des Betroffenen wird im Rahmen der §§ 22 ff. PolG NRW Rechnung getragen, wenn die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß begrenzt (§ 22 Satz 1 PolG NRW) und dieser Erforderlichkeitsgrundsatz insbesondere in § 24 Abs. 2 Polizeigesetz NRW weiter konkretisiert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, die hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anwendbar sind, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem 1. Juli 2004 gestellt worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).