Beschluss
6 A 4220/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.6A4220.03.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.443,52 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.443,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin will eine Verpflichtung des beklagten Landes erreichen, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Sie steht seit Juli 20.. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrerin für die Primarstufe im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Zuvor hatte sie (seit der Zweiten Staatsprüfung) als Aushilfslehrerin an Grundschulen gearbeitet und hierfür mehrere befristete Teilzeit-Arbeitsverträge mit dem Schulamt der Stadt X. geschlossen. Die Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses (ebenfalls mit Teilzeitbeschäftigung) erfolgte, nachdem das Arbeitsgericht X. entschieden hatte, dass die Befristung ihrer Beschäftigung unwirksam sei. Nach der "Entfristung" ihres Arbeitsverhältnisses beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung X. ihre Verbeamtung zum 1. September 20..; gemäß einem ministeriellen Runderlass vom 9. Januar 2002 betreffend die Einstellung von Lehrern zum Schuljahresbeginn 2002/03 seien Lehrkräfte an Grundschulen, die sich derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befänden, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. September 2002 in eine Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage als unbegründet angesehen: Es fehle bereits an einer freien Planstelle für die Klägerin. Sie werde nicht auf einer Planstelle für Beamte geführt. Vor allem aber stehe ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegen, dass sie nicht nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - , § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW -) ausgesucht worden sei. Sie habe nicht mit Erfolg an einem vom Dienstherrn im Rahmen seines Einstellungsermessens vorgesehenen landesweit einheitlich geregelten Auswahlverfahren teilgenommen. Dort sei sie nicht zum Zuge gekommen. Vielmehr habe ihr die Bezirksregierung X. lediglich (mit Datum vom 00.00.00) eine befristete Einstellung in dem "Vertretungspool an Grundschulen" angeboten. Unter diesen Umständen habe sie keinen Anspruch auf sachliche Prüfung ihres Verbeamtungsgesuchs. Daran ändere nichts, dass sie sich in dem vom Schulamt der Stadt X. betriebenen (kleinen) Auswahlverfahren für eine befristete Stelle als Aushilfslehrerin durchgesetzt habe. Der ministerielle Lehrereinstellungserlass vom 9. Januar 2002 betreffe sie nicht; sie habe sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis "mit Einstellungsteilzeit" (§ 78 c LBG NRW) befunden. Die Ablehnung, sie zu verbeamten, verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es entspreche nicht (mehr) der Handhabung des Beklagten, Lehrer im Angestelltenverhältnis, deren befristete Arbeitsverträge aufgrund arbeitsgerichtlicher Entscheidungen entfristet worden seien, in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Daran ändere nichts, dass noch nach der für diese Änderung der Verwaltungspraxis maßgebenden Entscheidung des OVG NRW vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - eine Lehramtsbewerberin gemäß einem vor dem Arbeitsgericht X. geschlossenen Vergleich möglicherweise verbeamtet worden sei. Ein solcher Einzelfall begründe keine ständige Verwaltungspraxis. Die Einlassung des Beklagten, grundsätzlich würden keine Verbeamtungen in vergleichbaren Fällen mehr vorgenommen, werde dadurch nicht entkräftet. Die Klägerin macht geltend: Sie werde entgegen den Angaben des Beklagten auf einer Planstelle für beamtete Lehrkräfte geführt. Das sei im übrigen keine zwingende Voraussetzung für ihre Verbeamtung. Die Bezirksregierungen hätten zahlreiche nicht auf Planstellen für Beamte geführte Lehrkräfte aus dem "Vertretungspool" in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen und dann nach Schaffung entsprechender Planstellen verbeamtet. Die Behauptung des Beklagten, er habe nach Bekanntwerden der Entscheidung des OVG NRW vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - in vergleichbaren Fällen eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr vorgenommen, werde von ihr mit Nichtwissen bestritten. Das Gericht möge den Beklagten auffordern, hierzu substantiiert unter Beweisantritt vorzutragen. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene, die Entfristung des Arbeitsvertrags einer Lehrerin betreffende und auf ihre Verbeamtung zielende arbeitsgerichtliche Vergleich nach der erwähnten obergerichtlichen Entscheidung vom 6. Juli 2001 dürfe nicht als Einzelfall abgetan werden. Zu diesem Aspekt habe das Verwaltungsgericht ihr eine Stellungnahme nicht ermöglicht und ihr somit nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt. Des weiteren habe sie entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ein Bestenausleseverfahren - sowohl bei der Auswahl für den "Vertretungspool an Grundschulen" als auch vor der Einstellung als Aushilfslehrerin durch das Schulamt der Stadt X.- mit Erfolg durchlaufen. Das widerlege die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie wäre in einem schulscharfen Ausschreibungsverfahren und in einem landesweiten Listenverfahren nicht erfolgreich gewesen. Die diesbezüglichen Einstellungsangebote seien nach dem Prinzip der Bestenauslese gemacht worden, und sie habe ein Einstellungsangebot erhalten. Das Angebot, als Lehrerin für den "Vertretungspool" zu arbeiten, habe sie zwar wegen ihrer damaligen befristeten Beschäftigung als Aushilfslehrerin nicht annehmen können. Wenn sie es angenommen hätte, wäre sie aber, wie sich im Zusammenhang mit einem Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 13. September 2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen sowie aus einem entsprechenden Einstellungsangebot an eine andere Lehrerin vom 00.00.00 seitens der Bezirksregierung X. ergebe, mittlerweile verbeamtet. In dem vom Schulamt der Stadt X. durchgeführten Auswahlverfahren für die Einstellung von Aushilfslehrern habe sie sich gegenüber mehr Bewerbern durchgesetzt als in einem schulscharfen Auswahlverfahren vorhanden seien. Nr. 6.3 des erwähnten ministeriellen Runderlasses vom 9. Januar 2002, wonach Lehrkräfte an Grundschulen, die sich derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befänden, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf ihren Antrag mit Wirkung vom 00.00.00 in eine Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu übernehmen seien, gelte auch für ihren Fall. "Einstellungsteilzeit" sei nicht nur "Zwangsteilzeit" im Sinne des § 78 c LBG NRW, sondern generell "Teilzeitbeschäftigung ab Einstellung" wie bei ihr. Jedenfalls gebe es aber keinen sachlichen Grund, die Anwendung des Erlasses vom 9. Januar 2002 auf Lehrkräfte zu beschränken, die bei ihrer Einstellung "zwangsweise" nur eine Teilzeitbeschäftigung erhalten hätten. Dieses Vorbringen führt nicht zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht. Das gilt unabhängig davon, ob eine Verbeamtung der Klägerin am Fehlen einer entsprechenden Planstelle scheitern würde. Jedenfalls rechtfertigt ihr Vorbringen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die - von ihr als solche nicht in Frage gestellte - weitere Voraussetzung für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Gestalt einer Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) vorliegend zu Recht als nicht erfüllt angesehen hat. Eine Auswahl der Klägerin nach diesen Maßgaben ist nicht darin zu sehen, das die Bezirksregierung X. ihr mit Schreiben vom 00.00.00 - während der Zeit ihrer Beschäftigung als Aushilfslehrerin an Grundschulen in X. - eine befristete "Einstellung für Vertretungsunterricht - Vertretungspool" nach den in diesem Schreiben bezeichneten Maßgaben angeboten hatte. Das gilt unabhängig davon, woran es letztlich scheiterte, dass die Klägerin dieses Angebot nicht annahm und ob sie, falls sie es angenommen hätte, bereits verbeamtet wäre. Sie ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie sei bei den landeseinheitlich geregelten Auswahlverfahren ("schulscharfes" Ausschreibungs- und Listenverfahren) für die Einstellung von Lehrern in den öffentlichen Schuldienst nicht zum Zuge gekommen, nicht substantiiert entgegen getreten. Das Angebot der Bezirksregierung X., sie befristet als Lehrerin für den "Vertretungspool" einzustellen, beruhte demgegenüber nicht auf einer - für eine Einstellung als Beamter auf Probe unerlässlichen - Auswahl für eine unbefristete Einstellung. Zwar sagte das beklagte Land in der Folgezeit - um die Attraktivität der "Vertretungspool"-Arbeitsverträge zu erhöhen, potentiellen Bewerbern zu, sie nach Ablauf der Befristung der Beschäftigung (bei Bewährung) "ohne weiteres Auswahlverfahren" in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Diese Handhabung, wegen eines offenbar dringenden Bedarfs an Vertretungslehrern eine Auswahl nach den sonst praktizierten Maßstäben ausnahmsweise zu "zu überspringen", vermag letztere jedoch nicht außer Kraft zu setzen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 -. Außerdem bewegte sich die Klägerin bei ihrer Teilnahme an der Auswahl für die "Vertretungspool"-Verträge nicht in dem Bewerberkreis der landeseinheitlich geregelten Lehrereinstellungsverfahren. Die Konkurrenzsituation war nicht vergleichbar. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diejenigen Lehramtsbewerber, die eine unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erreicht hatten, als Interessenten für den befristeten Vertretungsunterricht ausfielen und also nicht mit der Klägerin konkurrierten. Entsprechendes gilt für ihre Auswahl als Aushilfslehrerin gemäß den mit dem Schulamt der Stadt X. geschlossenen Arbeitsverträgen. Ein Anspruch auf Verbeamtung unabhängig von der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen in den landeseinheitlich geregelten Einstellungsverfahren besteht hiernach nicht. Vgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 -. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Weigerung des beklagten Landes, sie nach der "Entfristung" ihres Arbeitsverhältnisses auch ohne Erfüllung der im Rahmen des Einstellungsermessens generell gehandhabten Voraussetzungen zu verbeamten, ermessensfehlerhaft ist. Der Beklagte hat nach Ergehen des erwähnten Beschlusses des Senats vom 6. Juli 2001 seine frühere (ebenfalls ausnahmsweise) Handhabung, in Fällen wie der Klägerin eine Verbeamtung vorzunehmen, aufgegeben; laut seinem Schriftsatz vom 00.00.00 hat er nach erfolgreichen arbeitsgerichtlichen "Entfristungsklagen" in vergleichbaren Fällen grundsätzlich keine Verbeamtung mehr vorgenommen. Dass dies in Wahrheit nicht der Fall war und die Klägerin willkürlich von einer anderslautenden Praxis ausgenommen wurde, hat sie nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der nach dem Akteninhalt einzige Fall, in welchem nach dem Beschluss des Senats vom 6. Juli 2001 der Beklagte sich durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht verpflichtet habe, die betreffende Lehrkraft bei Vorliegen der laufbahn- und sonstigen rechtlichen Voraussetzungen nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrags in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, begründe noch keine ständige Verwaltungspraxis. Dem schließt sich der Senat an. Für eine weitere Sachaufklärung zu diesem Punkt besteht kein Anlass. Die Klägerin bestreitet zwar "mit Nichtwissen", dass es sich dabei lediglich um einen Einzelfall gehandelt habe. Dass die frühere Verwaltungspraxis in Wahrheit nach wie vor bestand, ist jedoch eine reine Vermutung von ihrer Seite, der nicht nachgegangen zu werden braucht. Soweit sie geltend macht, sie habe vor der erstinstanzlichen Entscheidung keine Gelegenheit erhalten, in diesem Zusammenhang hinreichend Stellung zu nehmen, konnte sie dies im Zulassungsverfahren nachholen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch unter diesem Aspekt nicht. Schließlich ist der Klägerin nicht darin zu folgen, Nr. 6.3 des ministeriellen Lehrereinstellungserlasses vom 9. Januar 2002 sei zu entnehmen, dass sie auf ihren entsprechenden Antrag vom 00.00.00 bereits mit Wirkung vom 00.00.00 in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die in Nr. 6.3 des Erlasses vorgesehene Handhabung für Lehrkräfte an Grundschulen, die sich in einem (Dauer-)Beschäftigungsverhältnis "mit Einstellungsteilzeit" befanden, nicht auf Fälle wie den ihren bezog. Sie befand sich zwar in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis, nachdem das beklagte Land dem von ihr erstrittenen Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal nachgekommen war, und sie war von Beginn an nur teilzeitbeschäftigt. Dabei handelte es sich aber nicht um "Einstellungsteilzeit" in dem in dem Runderlass vom 9. Januar 2002 gebrauchten Sinn. Der Beklagte hat diesen Begriff, wie er nachvollziehbar erläutert hat, für Lehrkräfte verwendet, die in Anwendung des § 78c LBG NRW bei ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst lediglich eine Teilzeitbeschäftigung erhalten hatten, auch wenn sie eine Vollzeitbeschäftigung angestrebt hatten. Zu diesem Personenkreis, dem nunmehr, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2000, 197, sowie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 6 A 2958/03 -, eine volle Planstelle zugebilligt wurde, gehörte die Klägerin nicht, wie sie nicht verkennt. Ihre Auslegung des Begriffs "Einstellungsteilzeit" führt nicht weiter. Entscheitend ist nicht, wie dieser Begriff ausgelegt werden kann, sondern die Stellenbewirtschaftung, die der Dienstherr durch den Runderlass vom 9. Januar 2002 generell regelte. Eine Willkür dadurch, dass Nr. 6.3 des Runderlasses nicht auch auf ehemalige Aushilfslehrer mit nunmehr unbefristeten Arbeitsverträgen angewendet wird, behauptet die Klägerin lediglich, ohne dies jedoch darzulegen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls zu verneinen. Unabhängig davon, ob die weiteren insoweit erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen wären, hat die Klägerin jedenfalls einen Grund, der die Anerkennung einer grundsätzlichen Bedeutung der zahlreichen von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen soll, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, m.w.N., insbesondere unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nicht dargelegt. Sie führt lediglich aus, die genannten Rechtsfragen seien grundsätzlich zu klären. Das genügt den zu stellenden Anforderungen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1b, § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).