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Urteil

4 K 3938/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1207.4K3938.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am ...................geborene Klägerin steht seit dem 08.10.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und unterrichtet an der Westfälischen Schule für Körperbehinderte in C. P. mit 20 Wochenstunden. 3 Sie schloss am 30.09.1998 ihr Studium für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Gesellschaftslehre erfolgreich mit der Ersten Staatsprüfung (Gesamtnote: "gut" - 1,8 -) ab. Die Zweite Staatsprüfung bestand sie am 31.01.2001 mit dem Gesamtergebnis "gut" (1,8). Im Anschluss daran bewarb sich die Klägerin erfolglos bei der Bezirksregierung Detmold um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zum Schuljahr 2001/2002. 4 Der Beklagte stellte die Klägerin zum 01.02.2001 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft befristet mit 5 Wochenstunden im Angestelltenverhältnis ein. In der Folgezeit schlossen die Klägerin und der Beklagte weitere befristete Arbeitsverträge. Das Arbeitsgericht Minden stellte mit Urteil vom 20.03.2002 - verkündet am 07.06.2002 - fest, dass das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis über den 08.10.2001 hinaus unverändert fortbestehe. 5 Mit Schreiben vom 13.12.2002 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dies lehnte die Bezirksregierung Detmold mit Bescheid vom 06.01.2003 ab. Den Widerspruch der Klägerin vom 09.01.2003 wies die Bezirksregierung Detmold mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2003 zurück: Die Bewerbung der Klägerin für das Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr 2001/2002 habe nicht berücksichtigt werden können, da in den von ihr angegebenen Kreisen jeweils mehrere Bewerber vorhanden gewesen seien, die in höhere Ordnungsgruppen eingestuft gewesen seien als die Klägerin. Sie sei nicht aufgrund des Leistungsprinzips weiterbeschäftigt worden, sondern aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 07.06.2002 Über diese Entfristung hinausgehende Ansprüche der Klägerin seien nicht entstanden. Übernahmen in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgten nur entsprechend dem nach § 7 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) geforderten Leistungsprinzip. Vor diesem Hintergrund übe er, der Beklagte, sein Ermessen jeweils dahingehend aus, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme, wenn ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nur aufgrund von Fehlern im Beschäftigungsverhältnis und nicht aufgrund eines regulären Einstellungsverfahrens, in dem das Leistungsprinzip gelte, zustande gekommen sei. 6 Am 16.04.2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 06.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet wird, über ihren Antrag auf Verbeamtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 06.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Bei der Ermessensausübung hat er sich vorrangig am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) zu orientieren. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. 15 Vgl. Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2005, § 7 Rdnr. 56 m. w. N. 16 Auch Erwägungen personalwirtschaftlicher und organisatorischer Art können einfließen und Grundlage einer ermessensgerechten Entscheidung über die Verbeamtung sein. Bedeutung können solche Gesichtspunkte etwa gewinnen, wenn es darum geht, einen bestehenden personellen Engpass durch kurzfristige Einstellungen zu beseitigen oder bereits bestehende Rechtsverhältnisse zu bereinigen oder zu vereinheitlichen. Knüpft der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Verbeamtung angestellter Lehrer an die Ergebnisse der Examina an, so begegnet dies auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn Beurteilungsmaßstab gleichfalls die inzwischen in der Berufspraxis gezeigten Leistungen der Bewerber sein könnten. Im Hinblick darauf ist ein Rückgriff auf die Ergebnisse der landesweiten Lehrereinstellungsverfahren ("Listenverfahren") auch im Rahmen der Entscheidung über die Verbeamtung angestellter Lehrer möglich. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2001 - 6 A 196/01 -. 18 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Beklagten über die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe als ermessensfehlerfrei. 19 Die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, da sie darauf gestützt worden ist, dass die Klägerin vor ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis kein landeseinheitlich geregeltes, am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen habe. Denn im Listenverfahren hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt, sondern ist hier einmal abgelehnt worden. Gleiches gilt für die Beschäftigung der Klägerin als Aushilfslehrerin. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch das Urteil des Arbeitsgerichts Minden "entfristet" wurde, ändert daran nichts. Die frühere (nur im Ausnahmefall geübte) Verwaltungspraxis des Beklagten, Lehrer mit "entfristeten" Arbeitsverträgen in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, ist seit der Entscheidung des OVG NRW vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - (und damit schon vor der Bescheidung des Verbeamtungsgesuchs der Klägerin) aufgegeben worden. 20 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2004 - 6 A 4220/03 -. 21 Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2003 und in seinem Schriftsatz vom 10.08.2005 ausgeführt, dass er sein Ermessen in Fällen wie dem der Klägerin, in denen ein Dauerbeschäftigungsverhältnis aufgrund einer - nach arbeitsrechtlichen Maßgaben veranlassten - "Entfristung" und nicht aufgrund eines regulären Einstellungsverfahrens zustande gekommen ist, dahingehend ausübe, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ausscheide. Diesbezüglich hat der Beklagte auf eine Ergebnisniederschrift einer Dienstbesprechung der Bezirksregierungen vom 29./30.10.2001 ("Zu TOP 2.1: Beschäftigungsverhältnis/- umfang nach Entfristungsklage") verwiesen. 22 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21.04.2005 - 6 A 138/04 -, NWVBl. 2005, 379. 23 Dass diese Angaben des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechen und die Klägerin willkürlich von einer anderslautenden Praxis ausgenommen worden ist, hat sie nicht dargelegt, und solches ist auch anderweitig nicht ersichtlich. 24 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Bestimmung der Nr. 6.3. des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 09.01.2002 - 715-41-0/2-10-1105/2001 - (im Folgenden: EStE 2002) berufen, da sich die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit in Sinne des EStE 2002 befand. Es bestand zwar ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, nachdem das Arbeitsgericht Minden das Arbeitsverhältnis der Klägerin "entfristet" hatte, und die Klägerin war von Beginn an auch nur teilzeitbeschäftigt. Dabei handelte es sich aber nicht um "Einstellungsteilzeit" nach Nr. 6.3. EStE 2002. Maßgeblich für die Rechtswirkungen von Verwaltungsvorschriften ist, wie die zuständigen Behörden die Vorschriften im einschlägigen Zeitpunkt in ständiger Praxis umgesetzt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Danach ist für die Frage, ob sich die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befand, der Sinn entscheidend, in dem der Beklagte Nr. 6. 3. EStE 2002 gehandhabt hat. Gemessen hieran lag im Falle der Klägerin ein Arbeitsverhältnis mit Einstellungsteilzeit nicht vor. Der Beklagte hat den Begriff der "Einstellungsteilzeit" nur auf die im landesweiten Listenverfahren erfolgreichen Bewerber bezogen, die in Anwendung des § 78c LBG bei ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst gegen oder ohne ihren Willen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung erhalten hatten. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2004 - 6 A 4220/03 -. 26 Zu dem vorgenannten Personenkreis, dem nunmehr, 27 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 und OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2003 - 6 A 2958/02 -, 28 eine volle Planstelle zugebilligt wurde, gehörte die Klägerin nicht, da sie, wie ausgeführt, im Listenverfahren nicht erfolgreich war. 29 Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte teils weniger qualifizierte Lehrer aus dem sog. "Vertretungspool", dem die Klägerin jedoch nicht angehörte und zu dem sie auch nie ein Einstellungsangebot erhalten hatte, verbeamtet hat. Gegen diese Verwaltungspraxis mit dem Ziel, die Attraktivität des "Vertretungspools" zu erhöhen - ohne entscheidend auf Leistung und Eignung abzustellen -, ist mit Blick auf den personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gestaltungsspielraum des Beklagten rechtlich nichts einzuwenden. 30 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21.04.2005 - 6 A 138/04 -, a.a.O. 31 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.