Beschluss
17 B 2820/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0117.17B2820.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Antragsteller berufen sich mit der Beschwerdebegründung zunächst darauf, dass ihre vom Antragsgegner für den 18. Januar 2005 beabsichtigte Abschiebung mit Art. 6 GG unvereinbar sei, weil sie die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater, der als Staatenloser nicht aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben werden könne, außerhalb des Bundesgebietes nicht fortsetzen könnten. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist davon, dass Art. 6 GG die zuständigen Behörden und Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei Ermessensentscheidungen angemessen zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, DVBl 2002, 693 = NVwZ 2002, 849. Ein berechtigter Aufenthalt liegt im allgemeinen nicht vor, wenn kein Familienmitglied über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Das Ausländergesetz sieht in den abgestuften Regelungen über den Familiennachzug, die dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot Rechnung tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213, den Nachzug zu Ausländern, die lediglich Abschiebungsschutz genießen, nicht vor. Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange allerdings gleichwohl zurück, wenn diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O. Die Antragsteller, die - ebenso wie ihr Ehemann bzw. Vater - lediglich über Duldungen verfügen und sich damit nicht berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten - haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Familieneinheit nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann. Es spricht vielmehr alles dafür, dass dies auch in der Türkei möglich und zumutbar wäre. Richtig ist, dass der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller gegenwärtig nicht mit diesen abgeschoben werden kann, weil er staatenlos ist - die Türkei hat ihn wegen Wehrdienstentziehung ausgebürgert. Er kann sich jedoch, wie ein Gespräch des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller sowie zweier Beamte des Antragsgegners mit dem türkischen Generalkonsulat in N. am 20. Juli 2004 ergeben hat, ohne weiteres wieder einbürgern lassen. Es bedarf hierzu nur seiner verbindlichen Erklärung, dass er bereit ist, seinen Wehrdienst nachträglich abzuleisten (vgl. Vermerk BA Heft 1, Bl. 368a). So allgemein zur Rechtslage auch Botschaftsbericht vom 17. Juni 2004 - RK 516 AS Ber.Nr.: 5758/04 -; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, DVBl 1995, 205 = NVwZ-RR, 1996, 602. Die Antragsteller räumen die dargestellte Möglichkeit auch ein, meinen aber, ihrem Ehemann bzw. Vater sei es aus Gewissensgründen nicht zuzumuten, Wehrdienst zu leisten, weil er als Kurde damit rechnen müsse, bei Unruhen gegen seine eigenen Landsleute eingesetzt zu werden. Es mag dahinstehen, ob jemandem, der seine Staatsangehörigkeit über Jahre verleugnet und die Behörden insoweit immer wieder bewusst getäuscht hat, die behauptete Gewissensentscheidung überhaupt abgenommen werden könnte. Denn der Einwand der Antragsteller greift jedenfalls aus sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durch. Wie bekannt ist, werden kurdischstämmige Wehrpflichtige, wie auch türkische Wehrpflichtige allgemein, in der Regel in gewisser Entfernung vom Wohnort eingesetzt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004 - Lagebericht -, S. 29). Ein Einsatz des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller in kurdischen Gebieten wäre schon von daher wenig wahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass sich die Sicherheitslage nach Festnahme des PKK-Führers P. im Jahre 1999 entscheidend verbessert hat. Die PKK, die sich offiziell von Gewaltanwendung losgesagt hat, ist militärisch besiegt (Lagebericht S. 20), so dass auch in den beiden letzten Provinzen der Ausnahmezustand zum 30. November 2002 aufgehoben werden konnte (Lagebericht S. 22). Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten der Türkei sind daher nach offiziellen Angaben zwischen Juni 2000 und Juli 2003 fast 92.000 Menschen in ihre Städte und Dörfer zurückgekehrt (Lagebericht S. 22). Die Gefahr, dass der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller an einer militärischen Auseinandersetzung in kurdischen Regionen teilnehmen und Gewalt gegen kurdische Landsleute anwenden müsste, erscheint daher derzeit als lediglich theoretisch. Unabhängig von dem Vorstehenden kann der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sich auch aus Rechtsgründen nicht auf ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung berufen. Dieses Recht ist in der deutschen Verfassung verankert (Art. 12a GG), es stellt aber kein allgemein anerkanntes Menschenrecht dar und ist auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht als solches normiert. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 1998 - 5 Bf 418/98.A -, AuAS 1998, 275 = InfAuslR 1999,105; OVG Rhld.Pf. Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11883/96 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 8, 90; OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 -, Juris; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, 275 = NJW 2000, 418. Da deutsche Grundrechtsstandards sich nicht auf andere Staaten übertragen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O., zum Asylrecht, kann der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sich für seine Weigerung, mit seiner Familie in die Türkei zurückzukehren und dort den Wehrdienst abzuleisten, nicht auf ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung berufen. Dies gilt auch und erst recht, soweit er geltend macht, er könne im Falle der Ableistung des Wehrdienstes den Lebensunterhalt seiner Familie nicht sicherstellen. Nach der mit dem Antragsschriftsatz von den Antragstellern überreichten Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 9. August 2004 ist nicht davon auszugehen, dass eine türkische Staatsangehörige mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in lebensbedrohliche Not kommt (unter Bezugnahme auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19. Mai 2004). Zwar gibt es, wie die Antragsteller aus einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zitieren, in der Türkei keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Nach demselben Lagebericht gibt es aber einen Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität, der vorübergehend in sozialen Notlagen hilft, z.B. bzgl. Übernahme der Wohnmiete sowie Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung. Es ist im Übrigen schwer vorstellbar, dass der türkische Staat einen Familienvater zum Wehrdienst einberuft, ohne dessen Familie zumindest das Existenzminimum zu gewährleisten. Eine weitergehende soziale Unterstützung bleibt Aufgabe der Großfamilie der Antragsteller, wie es in der Türkei üblich ist. Wenn die Antragstellerin zu 1. durch ihre mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 überreichte eidesstattliche Versicherung den Eindruck hervorzurufen versucht, keines ihrer 11 Geschwister könne mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit Hilfe leisten, erscheint dies in hohem Maße unglaubhaft. Weshalb insbesondere die 7 im Ausland lebenden Geschwister hierzu nicht bereit oder in der Lage sein sollten, hat sie nicht einmal ansatzweise dargelegt. Völlig unglaubhaft sind auch die Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller in seiner mit demselben Schriftsatz vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, er sei mit seinen sämtlichen 10 Geschwistern zerstritten, so dass eine Unterstützung auch von diesen nicht zu erwarten sei. Die Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, sie dürften unter Beachtung des Art. 6 GG nicht abgeschoben werden, weil in der Person der Antragstellerin zu 5. wegen deren Erkrankung ein Abschiebungshindernis vorliege. Ein solches ist auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 5. an einem Segawa-Syndrom (Dopa-responsiven Dystonie) leidet und dauerhafter, möglicherweise lebenslanger Medikation bedarf. Diese erscheint aber nicht gefährdet. Es steht zunächst fest, dass das erforderliche Medikament (Madopar 125) in der Türkei, auch in der Region Mardin, - unter derselben Bezeichnung - erhältlich ist (Auskunft der Deutschen Botschaft vom 14. Dezember 2004 nach Einschaltung des Vertrauensarztes). Die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 5. drastisch verschlechtern könne, wenn nach ihrer Rückführung eine regelmäßige Einnahme ihrer Medikamente nicht gewährleistet sei, besteht realistischerweise nicht. Da der Antragsgegner angeboten hat, Medikamente für die beiden ersten Monate mitzugeben, dürfte der Übergangszeitraum bis zur Ausstellung der Yesil Kart, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (Lagebericht vom 9. Oktober 2002, S. 49), damit überbrückt werden können. Sollte sich die Erteilung der Yesil Kart über zwei Monate hinaus verzögern, wird medizinische Versorgung im Falle akuter Notwendigkeit auch unabhängig davon gewährt (Lagebericht vom 9. Oktober 2002, S. 49). Dafür, dass die Kosten der erforderlichen Medikamente wegen ihrer Höhe vom staatlichen Gesundheitswesen nicht getragen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rezepten betrugen die Kosten für Madopar 125 im Mai 2004 38,78 EUR. Offenbar handelt es sich dabei um die Kosten für die in einem Zweimonatszeitraum erforderliche Medikamentenmenge, da die Rezepte in einem Zweimonatsabstand ausgestellt worden sind. Da die Kosten weniger als 1 EUR/Tag betragen - in der Türkei dürfte das Medikament zudem noch billiger als in Deutschland sein -, wäre es abwegig anzunehmen, dass sie vom türkischen Gesundheitswesen nicht getragen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.