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Beschluss

18 B 2066/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1004.18B2066.06.00
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Leitsätze

Zur Abwendung einer Abschiebung kann sich ein Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde prinzipiell nicht aus Rechtsgründen auf ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwendung einer Abschiebung kann sich ein Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde prinzipiell nicht aus Rechtsgründen auf ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich der Antragsteller zunächst auf sein bisheriges Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Juli 2004 - 18 B 1253/04 -. Auch im Übrigen rechtfertigt die Beschwerdebegründung keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Mit Blick auf die von dem Antragsteller bekundete Absicht, nach Erteilung der begehrten Duldung eine deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen, fehlt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. die Beschlüsse vom 10. März 2004 - 18 B 530/04 – und vom 5. April 2005 – 18 B 537/05 - weiterhin an der grundsätzlich unverzichtbaren Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass bislang ein Eheschließungstermin nicht feststeht. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, prinzipiell nicht von Belang, weil die Unzumutbarkeit einer Ausreise insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 -, vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 -, vom 21. April 2004 18 B 832/04 -, vom 23. Juni 2004 - 18 B 1284/04 – und vom 23. Mai 2006 – 18 B 787/06 -. Die Ansicht des Antragstellers, vorliegend müsse anderes gelten, weil nicht er, sondern der Antragsgegner die Eheschließung bisher verhindert habe, geht völlig an den Gegebenheiten vorbei. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass seine Eheschließung bisher nur daran gescheitert sei, dass er über keinen Pass verfüge, den er sich nicht verschaffen könne, weil er sich in Abschiebehaft befinde. Dies vermag den Antragsteller nicht zu entlasten. Der Antragsgegner muss ihm unter den hier gegebenen Umständen keine Gelegenheit zur Passbeschaffung einräumen. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, der sich – wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat – seiner Abschiebung durch "Untertauchen" jahrelang entzogen hat, und dessen Reisepass ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits am 12. Februar 2002 abgelaufen war, hatte hinreichend Gelegenheit zur Passbeschaffung. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht schon vor seiner Inhaftierung möglich gewesen sein soll, sich einen Pass zu beschaffen. Der Antragsteller verkennt augenscheinlich, dass es seine ureigene Angelegenheit ist, sich um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus hat der Antragsteller nach wie vor nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat eine Eheschließung gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Soweit der Antragsteller befürchtet, dass es hinsichtlich der Eheschließung und der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Verzögerungen kommen könnte, hat er diese aufgrund seines Verhaltens, das ursächlich für die nun bevorstehende Abschiebung und die damit verbundenen Erschwernisse (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ist, selbst zu verantworten. Ein – wie der Antragsteller - vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer muss regelmäßig nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist die Bundesrepublik verlassen haben. Er kann regelmäßig - so auch hier – nicht darauf vertrauen, durch die Schaffung neuer Umstände seinen Aufenthalt hier legal verlängern zu können. Vgl. erneut Senatsbeschluss vom vom 23. Mai 2006 – 18 B 787/06 -. Dies gilt hier erst recht, weil der Antragsteller – wie ausgeführt - jahrelang untergetaucht war. Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit sich der Antragsteller auf sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung beruft und geltend macht, nach seiner Rückkehr in die Türkei dort zum Wehrdienst einberufen zu werden. Diesbezüglich fehlt es bereits an der Passivlegitimation des Antragsgegners. In der Rechtsprechung Senats, - vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 - mit umfangreichen Nachweisen vom 1. September 2004 – 18 B 1904/04 – und 3. April 2006 – 18 B 501/06 - die auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 98.96 -, InfAuslR 1998, 189 - fußt, ist geklärt, dass bei abgelehnten Asylbewerbern wie dem Antragsteller aufgrund der strikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde und der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung vorläufiger (Abschiebungs) Rechtsschutz, mit dem - wie hier - zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, ausschließlich gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Betracht kommt. Die insofern gegen die Zielstaatsbezogenheit vom Antragsteller erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Eine geltend gemachte Rechtsgutverletzung ist zielstaatsbezogen, wenn sie in Gefahren begründet liegt, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Dagegen handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, wenn durch die Vollstreckung der Ausreisepflicht (Abschiebung) ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 -, InfAuslR 1998, 121. Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass das vom Antragsteller für sich reklamierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht durch die Abschiebung, sondern ebenso wie beispielsweise Folter (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder eine unzureichende medizinische Versorgung im Heimatstaat (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) durch die dortigen Verhältnisse bedroht wird. Nur dort hat er seine Einberufung zum Wehrdienst und eventuelle aus einer Verweigerung dieses Dienstes resultierende Nachteile zu befürchten. Darüber hinaus kann sich ein Ausländer – wie der Antragsteller – zur Abwendung einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber der Ausländerbehörde prinzipiell nicht unter Hinweis auf § 60a Abs. 2 AufenthG aus Rechtsgründen auf ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung berufen. Insoweit hat zwar der für Kriegsdienstangelegenheiten zuständige Senat beim Bundesverwaltungsgericht - vgl. dessen Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 6 B 54/04 -, InfAuslR 2005, 432 - - auf dessen Rechtsprechung sich der Antragsteller bezieht – die Frage aufgeworfen, ob über einen vom Bundesgerichtshof - vgl. Beschluss vom 24. Mai 1977 – 4 Ars 6/77 -, BGHSt 27, 191, 193 ff - entschiedenen Fall der Auslieferung hinaus ein allgemeiner Grundsatz besteht, dass deutsche Stellen nicht durch die Überstellung eines Ausländers in seinen Heimatstaat daran mitwirken dürfen, dass dieser gegen sein Gewissen zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen wird, und diese Frage letztlich mit dem Hinweis darauf offen gelassen, dass den Belangen eines ausländischen Kriegsdienstverweigerers jedenfalls ausreichend Rechnung getragen würde, wenn man ihm gestattete, sein Anliegen einredeweise gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geltend zu machen. Damit ist aber angesichts der oben beschriebenen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde nicht gesagt, dass eine solche "Einrede" gegenüber Maßnahmen der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Des Weiteren hat der ebenfalls mit Ausländerrecht befasste 17. Senat des erkennenden Gerichts unter Hinweis darauf, dass deutsche Grundrechtsstandards sich nicht auf andere Staaten übertragen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, - 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205, zum Asylrecht, entschieden, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger für seine Weigerung, mit seiner Familie in die Türkei zurückzukehren und dort den Wehrdienst abzuleisten, nicht auf ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung berufen könne. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2005 – 17 B 2820/04 -. In der Entscheidung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass das in der deutschen Verfassung verankert Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3, 12a GG) kein allgemein anerkanntes Menschenrecht darstellt und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht als solches normiert ist. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 1998 – 5 Bf 418/98.A -, AuAS 1998, 275 = InfAuslR 1999,105; OVG Rhld.Pf. Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11883/96 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 8, 90; OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 2000 – 9 Q 56/00 -, Juris; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, 275 = NJW 2000, 418. Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.