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Urteil

2 A 3913/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.2A3913.02.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 26. Oktober 1937 in P. in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind die 1903 geborene und 1979 verstorbene L. L1. , geborene C. , und der ukrainische Volkszugehörige B. L2. , der bereits 1940 verstorben ist. Am 5. November 1993 beantragte die Klägerin - gleichzeitig mit ihrem Sohn B. L3. - ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin. Im Antrag gab die Klägerin ihre Volkszugehörigkeit mit Russisch an. In ihrem in Fotografie beigefügten Inlandspass aus dem Jahre 1977 wird sie ebenso wie in der im Jahre 1963 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Außerdem erklärte die Klägerin, sie sei 1944 - ebenso wie ihre Mutter - zunächst nach Polen ausgesiedelt worden, wo sie eingebürgert worden seien. Später seien sie nach Deutschland gekommen und von dort 1945 von den Russen nach V. deportiert worden. Dort hätten sie bis 1955 unter Kommandantur gestanden. Zum Beherrschen der deutschen Sprache wurde erklärt, dass sie Deutsch verstehe, spreche und schreibe. Auf Nachfrage der Beklagten wurde ergänzend ausgeführt, sie verstehe auf Deutsch fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. Die deutsche Sprache habe sie ab Geburt gesprochen und von der Mutter sowie außerhalb der Familie erlernt. Sie habe immer in einem deutschen Dorf gelebt, wo auch Nachbarn und Freunde Deutsch gesprochen hätten. Mit Bescheid vom 12. Juni 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Wegen des russischen Nationalitätseintrages in ihrem Inlandspass und der entsprechenden Angabe in der Geburtsurkunde des Sohnes fehle es an einem Bekenntnis der Klägerin zur deutschen Volkszugehörigkeit. Ein solches habe sie im Alter von sechzehn Jahren bei der Erteilung des ersten Inlandspasses offensichtlich nicht abgegeben. Gleichzeitig wurde erklärt, sie könne aber als weiteres Familienmitglied ihres Sohnes im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Der Sohn der Klägerin erhielt am 12. Juni 1995 einen Aufnahmebescheid, in den dessen Ehefrau und Kinder einbezogen wurden. Die Klägerin ist in diesem Bescheid als "weitere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG" aufgeführt. Am 16. Juni 1995 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid zum Zwecke der Fristwahrung ein. Am 4. Oktober 1995 reisten die Klägerin und ihr Sohn B. mit Familie in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin beantragte bei der Stadt C1. die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Dort wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, die Klägerin spreche und verstehe ebenso wie ihr Sohn gut Deutsch. In dem Bescheinigungsverfahren gab die Klägerin unter anderem an: Bis 1956 habe sie zusammen mit der Mutter und dem Bruder unter Kommandantur gestanden. Bei der Passausstellung habe sie lediglich ihre Geburtsurkunde und ein Passfoto bei den Behörden vorlegen müssen, damals sei die Nationalität des Vaters bei den Kindern eingetragen worden. Im April 1997 teilte die Bescheinigungsbehörde mit, eine Spätaussiedlerbescheinigung könne nicht erteilt werden, solange über den Aufnahmeantrag abschließend nicht entschieden sei. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Beklagten, über ihren Widerspruch zu entscheiden. Sie wies darauf hin, dass die Eintragung "Russin" im Inlandspass aus dem Jahre 1956 nicht als Gegenbekenntnis gewertet werden könne, da sie damals keine Wahlmöglichkeit gehabt habe. Durch Bescheid vom 22. Oktober 1997 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wwesentlichen ausgeführt: Es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Ihr Vortrag, 1956 sei die russische Nationalität automatisch nach dem Vater eingetragen worden, sei schon deshalb als Schutzbehauptung zu werten, weil ihr Vater nicht russischer, sondern ukrainischer Volkszugehöriger gewesen sei. Am 28. Oktober 1997 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Sie habe im Juni 1956 im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kommandantur ihren ersten Inlandspass erhalten. Ihr Vater, der bereits im Jahr 1940 verstorben sei, sei ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten, 1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin ukrainischer Volkszugehöriger, die Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Der Klägerin sei erinnerlich, dass 1956 der Kommandant in das Lager gekommen sei, in dem ihre Familie und zahlreiche andere Deutsche gelebt hätten, und alle Personen, die 18 Jahre und älter gewesen seien, aufgefordert habe, ihm Passfotos sowie Geburtsurkunden vorzulegen. Auf ein Wahlrecht für die Nationalität bei Kindern aus gemischt nationalen Ehen sei die Klägerin nicht aufmerksam gemacht worden. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass sei ohne entsprechende Erklärung und damit gegen ihren Willen erfolgt. Gegen die von ihr nicht gewollte Nationalitätseintragung habe die Klägerin sich gewehrt, indem sie bei Aushändigung des Inlandspasses eine Erklärung eingefordert habe, warum nicht die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Sie habe zur Antwort erhalten, dass bei Abkömmlingen aus gemischt nationalen Ehen grundsätzlich die Nationalität des Vaters eingetragen würde. Eine Änderung der Nationalitätseintragung habe die Klägerin nicht erreichen können. In der Folgezeit habe die Klägerin zwei Versuche unternommen, den russischen Passeintrag in Deutsch ändern zu lassen. Zum ersten Mal habe sie dies nach ihrer Heirat mit dem deutschen Volkszugehörigen Q. L3. im Jahre 1958 versucht. Damals sei ihr durch den Bediensteten, einen alten Mann, gesagt worden, dass eine Änderung der Nationalität nicht möglich sei. Er habe ein Buch geholt, es aufgemacht und der Klägerin gezeigt, dass es nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei, die Nationalität zu ändern. Der zweite Versuch habe nach dem Inkrafttreten der Passverordnung von 1974 stattgefunden. Die Passbehörde habe den Antrag wiederum abgelehnt. Dies sei mit der entgegen stehenden Rechtslage begründet worden und außerdem damit, dass sie zu alt und in den Geburtsurkunden der Kinder mit russischer Nationalität eingetragen sei. Einen schriftlichen Bescheid habe sie nicht erhalten. Bereits in diesen Bemühungen liege ein nach außen wahrnehmbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Weitere Bemühungen habe die Klägerin nicht unternehmen müssen, zumal sie 1958 einen deutschen Volkszugehörigen geheiratet habe und damit ohnehin als deutsche Volkszugehörige "abgestempelt" gewesen sei. Dementsprechend hätten ihre Kinder im Alter von sechzehn Jahren auch die deutsche Nationalität für ihren Inlandspass gewählt. Bei der Klägerin lägen auch die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vor, da sie nach § 8 Abs. 2 BVFG und damit mit Zustimmung der Beklagten eingereist sei. Darüber hinaus sei auf ihre Lebensverhältnisse hinzuweisen. Sie habe im Haushalt ihres Sohnes gelebt und sei bereits Rentnerin gewesen. Mangels gesicherter Rentenzahlungen habe sie aber weiterhin als Nachtwächterin arbeiten müssen. Dennoch sei ihr Lebensunterhalt ohne die Unterstützung des Sohnes nicht gesichert gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1997 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin sei schon deswegen kein Aufnahmebescheid zu erteilen, weil sie die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG nicht erfülle. Das Vorliegen einer besonderen Härte sei nicht ersichtlich. Es ergebe sich zum einen nicht daraus, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn gemäß § 8 Abs. 2 BVFG eingereist sei. Es sei der ganzen Familie zuzumuten gewesen, das Ende des Widerspruchsverfahrens für die Klägerin abzuwarten. Darüber hinaus ergäben sich auch aus der damaligen Situation der Klägerin keine Härtegründe. Weder das damalige Alter von 58 Jahren noch die Tatsache, dass sie Witwe gewesen sei und nur eine ganz geringe Rente gehabt habe, reichten für das Vorliegen von Härtegründen aus. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 13. August 2004 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Sie erfülle die Voraussetzungen eines Bekenntnisses im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch, wenn man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Urteilen vom 13. November 2003 zugrunde lege. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass sei gegen ihren Willen erfolgt, da sie weder ein Formular ausgefüllt habe noch nach ihrem Willen gefragt worden sei. Sie habe damals noch in dem Barackenlager gelebt, in das die Familie 1945 verbracht worden sei. Im Juni 1956 sei der Kommandant selbst in das Lager gekommen und habe erklärt, dass die Personen über achtzehn Jahre einen Pass erhielten. Sie sollten zwei Fotos und Geburtsurkunden zu ihm bringen und auf einem Blatt Papier die Daten über die Eltern aufschreiben. Als die Klägerin den Pass mit dem russischen Nationalitätseintrag erhalten habe, sei die Familie geschockt gewesen, weil sie immer nur unter Deutschen gelebt und das Schicksal des deutschen Volkes erlebt habe. Auf Nachfrage sei geantwortet worden, dass nach dem Gesetz die Kinder nach dem Vater eingetragen werden müssten. Bei der Heirat im Jahre 1958 mit einem deutschen Volkszugehörigen habe sie versucht, den Nationalitätseintrag zu ändern. Dies sei aber abgelehnt worden, da eine Änderung nach dem Gesetz nicht möglich sei. Gleiches sei ihr 1977 gesagt worden, als sie anlässlich des Passumtausches ebenfalls versucht habe, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Sie habe in einer deutschen Familie in einem überwiegend von Deutschen bewohnten Dorf gelebt und sei immer als Deutsche angesehen worden. Das sei schon wegen ihrer fließenden deutschen Sprachkenntnisse der Fall gewesen. Sie habe vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Nationalität in ihrem Inlandspass ändern lassen wollen, nachdem ihr bekannt geworden sei, dass andere Personen aus dem Dorf die Nationalität hätten ändern lassen. Bei der Passstelle sei ihr gesagt worden, dass eine Änderung möglich sei. Gleichzeitig sei aber ein "Preis" von 5.000 Rubel gefordert worden. Die Einforderung dieser Geldsumme sei illegal gewesen, aber trotzdem verlangt worden. Sie sei außer Stande gewesen, diesen Betrag zu bezahlen, und habe deshalb keinen Antrag gestellt. Sie habe damals eine Rente von 60 Rubel erhalten und zusammen mit ihrem Sohn vor ihrer Ausreise aus dem Verkauf des gemeinsam bewohnten Hauses einen Betrag von 5.000 Rubel erzielt. Dieses Geld sei vollständig für die erforderlichen Urkunden für den Aufnahmeantrag und die Beschaffung der Visen verbraucht worden. Bei den Arbeitsstellen habe sie eine so genannte 'Anketa' ausfüllen müssen. Dabei habe sie immer die deutsche Nationalität eingetragen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1997 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da sie nicht ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum abgelegt habe, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 13. November 2003 erforderlich sei. Die Klägerin sei in allen drei Pässen, die sie seit 1956 erhalten habe, mit russischer Nationalität geführt worden. Der Klägerin könne auch für keine der Passausstellungen die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu Gute gehalten werden. Zu der Behauptung der Klägerin, es sei vom Passbeamten, ohne sie zu befragen, die Nationalität des Vaters übernommen worden, sei zu bedenken, dass bis zum Jahre 1947 die sowjetischen Geburtsurkunden keine Nationalitätsangaben zu den Eltern enthielten, mithin der Passbeamte ohne Zutun der 1937 geborenen Klägerin eine Nationalitätseintragung bezüglich des Vaters nicht hätte übernehmen können. Gegen den Vortrag der Klägerin spreche auch, dass ihr Vater nach ihren eigenen Antragsangaben und ausweislich der neu ausgestellten Geburtsurkunde nicht russischer, sondern ukrainischer Volkszugehöriger gewesen sei. Darüber hinaus erfülle die Klägerin nicht die weitere Voraussetzungen der Fiktion, wonach sie alsbald nach Ende der Gefährdung durch ein nach außen wirkendes Verhalten ihren Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben müsse. Sie habe zwischen 1956 und 1995 keine Erklärung abgegeben, die dazu geführt hätte, dass sie bei amtlichen Stellen oder allgemein nach außen hin mit der deutschen Nationalität ihrer Mutter in Erscheinung getreten wäre. Sie habe sich auch nicht auf andere Weise nur zur deutschen Volksgruppe bekannt. Dagegen spreche schon, dass die Klägerin im Aufnahmeantrag von November 1993 ihre Volkszugehörigkeit mit "russisch" angegeben habe und sich trotz früher vorhandener Änderungsmöglichkeiten bis zur Ausreise 1995 nicht um einen Nationalitätswechsel bemüht habe. Für früher behauptete Änderungsversuche in den Jahren 1958 und 1977 fehle es an der Glaubhaftmachung. Weder der pauschale Vortrag, dass im Wohnort der Klägerin "jeder gewusst habe, wer Deutscher sei und wer nicht", noch der Vortrag, die Antragstellerin sei schon aufgrund ihres deutschen Namens als Deutsche zu erkennen gewesen, genügten den Anforderungen, die an ein Bekenntnis "auf andere Weise" zu stellen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nicht zusteht. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht. Diese Gesetzesfassung ist hier anzuwenden. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten, sondern hält sich seit 1995 auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland auf, so dass ihr ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen ist. Doch auch in diesen Fällen sind Verpflichtungsbegehren grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 27 BVFG Nr. 11. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119,188. Die Klägerin, die sich abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält, kann die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nur verlangen, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorliegen. Eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG erfasst gerade solche vom Regelfall abweichenden und atypischen Fälle, in denen es mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, er müsse die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abwarten. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 . Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Die Klägerin, die in den Aussiedlungsgebieten mit ihrem Sohn in einer Lebensgemeinschaft lebte, ist vom Bundesverwaltungsamt in dem Aufnahmebescheid ihres Sohnes vom 12. Juni 1995 als sonstige Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt worden. Dadurch ist der besonderen familiären Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrem Sohn Rechnung getragen worden. Die in dem Aufnahmebescheid insoweit enthaltenen Hinweise, wonach die Klägerin nur gemeinsam mit der Bezugsperson in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne und die Zustimmung zur Erteilung eines Einreisesichtvermerkes vorliege, machen deutlich, dass damit aus der Sicht des Bundesverwaltungsamtes die vertriebenen- und ausländerrechtlichen Grundlagen für ein Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch die Klägerin allerdings nur unter der Voraussetzung der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Sohn erfüllt waren. Unter diesen Umständen hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung des in dem Aufnahmebescheid weiter enthaltenen Hinweises, dass sie nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland dem Ausländerrecht unterliege und über ihr Bleiberecht letztlich nach ausländerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden sei, ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet im berechtigten Vertrauen auf eine Verteilung gemäß § 8 Abs. 2 BVFG und einen - jedenfalls vorläufig - gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet verlassen. Wurde der Klägerin jedoch auf diesem Wege auch mit Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes die legale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Familienverband im Hinblick auf Art. 6 GG unter Aufführung in einem Aufnahmebescheid eines Familienangehörigen vor dem endgültigen Abschluss ihres eigenen Aufnahmeverfahrens gestattet, ist ihr die Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet unter Aufgabe ihres im Bundesgebiet rechtmäßig begründeten Aufenthaltes allein zu dem Zwecke, die Erteilung des Aufnahmebescheides abzuwarten, nicht zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 A 3304/02 -; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, Buchholz 412.3 § 8 BVFG NR. 1 = NVwZ-RR 2002, 388. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Klägerin stammt zwar unstreitig von der deutschen Volkszugehörigen L4. C. ab. Sie erfüllt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger außerdem voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 - , BVerwGE 119,192 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -. Die Klägerin erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie in ihrem Inlandspass stets mit russischer Nationalität geführt worden ist. Die Eintragung der Nationalität im Inlandspass lässt in der Regel auf eine entsprechende Angabe vor der Passbehörde schließen, da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird. Grundsätzlich liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, sowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Der Senat kann offen lassen, wie im Einzelnen die Erteilung des Inlandspasses an die Klägerin erfolgt ist, insbesondere ob sie bei der ersten Ausstellung eines Inlandspasses im Jahre 1956 eine Forma Nr. 1 unterschrieben hat. Dagegen spricht einiges, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend und ohne Widersprüche zu dem bisherigen Vortrag geschildert, wie die Passerteilung abgelaufen ist. Insbesondere im Hinblick auf die besondere Situation im Lager kurz nach dem Ende der Kommandantur und die Tatsache, dass weder die Klägerin noch ihre Mutter schreiben konnten, erscheint es nachvollziehbar, dass der Kommandant die notwendigen Angaben aufgenommen hat, ohne dass die Klägerin eine Forma Nr. 1 unterzeichnen musste. Aber selbst wenn der Senat zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass diese bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses kein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat, weil sie weder schriftlich noch mündlich die Eintragung der russischen Nationalität beantragt hat, fehlt es für die Zeit ab 1956 bis zur Ausreise der Klägerin im Jahre 1995 an einem ausdrücklichen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum oder an einem Bekenntnis auf vergleichbarer Weise. Versuche, die Nationalität zu ändern, hat die Klägerin nicht unternommen. Zwar ist im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgetragen worden, die Klägerin selbst habe bei den 1958 und 1977 erfolgten Neuausstellungen des Passes und vor der Ausreise ausdrückliche Änderungsversuche unternommen, die jeweils von den Bediensteten abgelehnt worden seien. Diese Angaben hat die Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber nicht bestätigt. Entgegen den bisherigen Angaben hat sie eingeräumt, nie selbst beim Passamt gewesen zu sein. Vielmehr hätten 1958 ihr Mann und 1977 ihr Mann oder die Kinder die Passausstellung beantragt. Vor der Ausreise habe sie keinen Änderungsantrag gestellt, nachdem sie gehört habe, dass dafür soviel Geld verlangt werde. Auch habe ihr Bruder, der bereits 1992 ausgereist sei, gesagt „du musst nicht ändern". Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht einmal zu dem Zeitpunkt, als eine Änderung der Nationalität rechtlich möglich war, diese vorgenommen oder auch nur den Versuch einer Änderung bei der zuständigen Stelle unternommen hat, fehlt es insgesamt an einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise. Die Klägerin hat auch keine sonstigen nachprüfbaren Umstände von derartigem Gewicht bezeichnet, aus denen sich entnehmen ließe, dass trotz dieser gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechenden Umstände der Wille nur der deutschen Volksgruppe anzugehören, über das unmittelbare familiäre Umfeld nach außen hin durch die gesamte Lebensführung der Klägerin oder durch entsprechende Aktivitäten in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereichen hervorgetreten ist. Der Hinweis auf eine deutsche Lebensführung in einer deutschen Familie in einem Dorf mit einer starken deutschen Minderheit und auch ein Eintrag bei einer Arbeitsstelle in eine 'Anketa' bei Arbeitsantritt in den Jahren 1957 und 1968 reicht dafür nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.