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Beschluss

4 B 2729/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0221.4B2729.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist (30. Dezember 2004) dargelegten Gründe ‑ nur diese hat das Oberverwaltungsgericht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ‑ rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass das Verwaltungsgericht über sein Rechtsschutzgesuch entschieden hat, bevor die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. November 2004 abgelaufen war; dies ist jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen, unter denen das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht aussprechen kann, liegen nämlich nicht vor, so dass der Senat entsprechend § 130 Abs. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden hat. Soweit der Antragsteller gegenüber der Begründung des Verwaltungsgerichts pauschal auf seine Antragsbegründung verweist, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die weiteren in der Beschwerdebegründung (einschließlich des vom Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigten Schriftsatzes vom 30. November 2004) geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Antragsteller meint, er könne nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden. Während seiner 30-jährigen Erwerbstätigkeit sei er seinen steuerlichen Verpflichtungen stets nachgekommen. Das Fehlverhalten, das zu Steuernachforderungen geführt habe, sei einmaliger Art gewesen. Das Amtsgericht Köln habe dem in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 durch ein niedriges Strafmaß Rechnung getragen und zugleich davon abgesehen, ein Berufsverbot zu verhängen. Damit habe ihm ermöglicht werden sollen, auch in Zukunft seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn ihm nunmehr durch Ordnungsverfügung die Gewerbeausübung untersagt werde, liege darin eine unzulässige Doppelbestrafung. Es sei auch widersprüchlich, wenn ihm einerseits die Finanzverwaltung durch Erhöhung des Pfändungsfreibetrages die Möglichkeit gebe, sein Gewerbe weiter auszuüben, andererseits aber der Antragsgegner dies durch eine Gewerbeuntersagung unterbinden wolle. Das habe letztlich zur Folge, dass ihm jegliche Existenzgrundlage entzogen werde und Zahlungen auf die bestehenden Rückstände nicht mehr erfolgen könnten. Auch sei davon auszugehen, dass er auf dem Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zur Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit nicht mehr finden werde, so dass er und seine Ehefrau der Sozialhilfe zur Last fallen würden. Aus diesen Gründen sei die Gewerbeuntersagung auch nicht zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Sie stelle sich vielmehr als unverhältnismäßig dar. Erst recht bestehe keine Notwendigkeit , die sofortige Vollziehung anzuordnen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt nicht nur ein einmaliges steuerliches Fehlverhalten vor. Richtig ist zwar, dass die vom Antragsteller hinterzogenen Einkommensteuern für die Jahre 1998 bis 2000 ausweislich des vorliegenden Kontoauszugs von geringen Nebenforderungen abgesehen insgesamt erst seit dem 2. September 2002 fällig sind; der Antragsteller ist aber auch in der Folgezeit seinen steuerlichen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Aus dem Kontoauszug des Finanzamts vom November 2004 ergibt sich, dass in den Jahren 2003 und 2004 Steuern in erheblicher Höhe nicht entrichtet worden sind. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist auch nichts dafür ersichtlich , dass die Steuerschulden ‑ würde von einer Gewerbeuntersagung abgesehen ‑ in einem überschaubaren Zeitraum zurückgeführt werden könnten. Der Einwand des Antragstellers, die Gewerbeuntersagung laufe den Interessen des Finanzamtes zuwider, das an einer baldigen Rückführung der Steuerrückstände interessiert sei, greift schon deshalb nicht durch, weil nicht das Finanzamt, sondern der Antragsgegner Herr des Untersagungsverfahrens ist. Davon abgesehen steht die Untersagung des ausgeübten Gewerbes auch nicht im Ermessen des Antragsgegners. Vielmehr muss die Gewerbeuntersagung erfolgen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen sind die Rückstände beim Finanzamt und bei der Stadtkasse X. nicht zurückgeführt worden, obwohl der Antragsgegner von Vollziehungsmaßnahmen abgesehen hatte. Es kann ferner keine Rede davon sein, dass die Gewerbeuntersagung zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Antragstellers führt. Das Strafurteil des Amtsgerichts Köln vom 21. Oktober 2003 diente der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens. Das Gewerbeuntersagungsverfahren verfolgt demgegenüber den Zweck, für die Zukunft unzuverlässige Gewerbetreibende von der gewerblichen Betätigung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fern zu halten. Die Gewerbeuntersagung verstößt auch nicht gegen § 35 Abs. 3 GewO. Nach dessen Satz 1 Nr. 3 ist die Verwaltungsbehörde an den Inhalt eines Strafurteils gebunden, soweit es sich auf die Beurteilung der Frage bezieht, ob der Gewerbetreibende bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Die Frage ob gegen den Antragsteller ein Berufsverbot angeordnet werden soll, hat das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 aber gar nicht erörtert. Deshalb entfaltet es auch keine Bindungswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO. Vgl. dazu Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 147 und 148 (Stand: Februar 2000). Bei dieser Sachlage ist es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, den Antragsteller vom Wirtschaftsverkehr fern zu halten, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Schulden weiter ansteigen könnten. Die vom Antragsgegner getroffene Regelung stellt danach weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar noch handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 ‑1 C 124.80 ‑, GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 ‑ 1 B 10.91 ‑, GewArch 1991, 226. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Gewerbetreibende als Folge seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit seine Einnahmequelle verliert und möglicherweise sogar der Sozialhilfe zur Last fällt. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, auf Grund derer jederzeit mit einem weiteren Anstieg der Steuerrückstände gerechnet werden muss, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.