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Beschluss

18 B 187/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0224.18B187.05.00
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Leitsätze

Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass dem Empfänger das betreffende Schriftstück an dem von ihm angegebenen Tag durch Entgegennahme tatsächlich zugestellt wurde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass dem Empfänger das betreffende Schriftstück an dem von ihm angegebenen Tag durch Entgegennahme tatsächlich zugestellt wurde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. zu Recht abgelehnt. Die Verfügung des Antragsgegners vom 15. September 2004 ist mangels rechtzeitiger Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist davon auszugehen, dass diese Verfügung seinen früheren Prozessbevollmächtigten ausweislich des ausgefüllten und zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 30. September 2004 zugestellt worden ist. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – den vollen Beweis dafür, dass dem Empfänger das betreffende Schriftstück an dem von ihm angegeben Tag durch Entgegennahme tatsächlich zugestellt wurde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1978 – 6 C 69.77 -, Buchholz 318 § 58 VwGO Nr. 38 = ZBR 1979, 146 und vom 7. Oktober 1993 – 4 B 166/93 -, NJW 1994, 538 f; BGH Urteil vom 24. April 2001 – VI ZR 258/00 -, NJW 2001, 2722 und Beschluss vom 27. Mai 2003 – VI ZB 77/02 -, NJW 2003, 2460 -; Senatsbeschluss vom 18. März 2002 – 18 B 440/02 -, NVwZ 2003, 632 = NWVBl 2003, 189. Der Beweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. An ihn sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Er verlangt, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben in dem Empfangsbekenntnis richtig sein können. Hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97 , NJW 2001, 1563; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 a.a.O.; BGH a.aO. m.w.N. Dieser Gegenbeweis ist durch die Erklärung des das Empfangsbekenntnis unterzeichnenden Rechtsanwalts Brüggemann: " Dem Unterzeichner ist allerdings nicht bekannt, dass diesem Empfangsbekenntnis der Bescheid beigefügt gewesen ist. Trotz intensiver Suche haben wir die Ordnungsverfügung auch nicht in den Akten finden können. Erstmals hatten wir von dieser Ordnungsverfügung Kenntnis erlangt, nachdem ... gebeten worden war, uns die Ordnungsverfügung nochmals über Fax zuzuleiten. ... Möglicherweise war die Ordnungsverfügung dem Empfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen. Dies ist dem Unterzeichner jedoch nicht bekannt..." nicht geführt worden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist in dieser Erklärung gerade nicht die Versicherung enthalten, dass dem Empfänger nicht die Ordnungsverfügung, sondern lediglich das Empfangsbekenntnis übermittelt wurde. Dies wird vielmehr nur als Möglichkeit infolge der ergebnislosen Suche nach der Verfügung angenommen, wobei der Unterzeichner ausdrücklich erklärt hat, dies sei ihm aber nicht bekannt. Angesichts der besonderen Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, bei dem der Gesetzgeber in erhöhter Weise darauf vertraut, dass Urkunden, die einen amtlichen Vorgang betreffen, mit besonderer Sorgfalt behandelt werden, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 a.a.O., ist es zudem unwahrscheinlich, dass ein Rechtsanwalt – wie hier – die Zustellung einer bestimmten Ordnungsverfügung an einem bestimmten Tag schriftlich bestätigt, ohne sich zu vergewissern, dass die Verfügung dem Empfangsbekenntnis tatsächlich beigefügt war und nicht ein isoliertes Empfangsbekenntnis übersandt worden ist. Ob der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Rechtsanwalt der Sachbearbeiter war, ist unerheblich, denn bei mehreren Prozessbevollmächtigten – wie hier – genügt die Zustellung an einen von ihnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1983 1 B 152.83 -, Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 2 Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht Gründe für die mit der Widerspruchserhebung beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist, über die die Widerspruchsbehörde zu entscheiden hat, vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2004 – 18 B 1634/04 , verneint hat, ist von dem Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die gegen die Ablehnung des Antrags zu 2. auf Aussetzung der Abschiebung geltend gemachte Reiseunfähigkeit ist den der Beschwerdebegründung beigefügten die Behandlungsbedürftigkeit einer psychischen Erkrankung bescheinigenden ärztlichen Attesten nicht zu entnehmen. Angesichts des darin enthaltenen Hinweises, dass eine "Kurzschlussreaktion" nicht auszuschließen sei, weist der Senat darauf hin, dass nicht jede mit der Erkenntnis eines aussichtlosen Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimaltland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit führt, der im Übrigen vielfach durch ärztliche Hilfe bishin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn - anders als hier – eine Reiseunfähigkeit gegeben ist. Vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2004 – 18 B 2506/04 – m.w.N. und vom 30. Dezember 2004 – 18 B 2690/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Senatsrechtsprechung, nach der es sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, wenn – wie hier – neben der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung auch die Gewährung von Abschiebungsschutz begehrt wird. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2000 – 18 A 3982/00 , vom 3. April 2001 – 18 B 407/01 , vom 20. Juni 2002 – 18 B 1914/00 – und vom 3. Februar 2005 – 18 A 5011/04 .. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.