18 A 3982/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Antrag wird abgelehnt, weil der Kläger einen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht einmal geltend gemacht und schon damit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht entsprochen hat.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen der Kläger - wie hier - letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begehrt (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 1. März 2000 - 18 E 125/00 - mit weiteren Nachweisen).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).