Beschluss
12 A 3296/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.12A3296.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung u.a. ausgeführt, der Beklagte habe nicht die Einstellung eines wesentlichen Umstands in die Ermessensentscheidung unterlassen, wenn er nicht den Abschluss eines Vergleiches im früheren arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen der Versetzung in die Schlüsselvorfertigung berücksichtige, mit dem der Kläger im Wege der Täuschung wieder auf seinen alten Arbeitsplatz in der Werkzeugschleiferei habe kommen sollen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber bereits vom Wegfall dieses Arbeitsplatzes Kenntnis gehabt habe. Diese Feststellung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die Einwände des Klägers in den Schriftsätzen vom 2. Juli 2002 und 5. August 2002, die sich auf das von ihm als Täuschung gewertete Verhalten der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Rückversetzung von der Schlüsselvorfertigung in die Werkzeugschleiferei und dem Vergleich vom 30. September 1999 beziehen und daraus die Schlussfolgerung ableiten, die Kündigung durch die Beigeladene vom 28. Juni 1999 sei willkürlich bzw. arglistig, betreffen lediglich Umstände, die der arbeitsgerichtlichen Beurteilung im Kündigungsschutzrechtsstreit unterliegen. Dass die ordentliche Kündigung deshalb offensichtlich rechtwidrig wäre, so dass diese Umstände ausnahmsweise im schwerbehindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzverfahren zu berücksichtigen wären, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 12 A 72/01 - und 2. März 2005 - 12 A 715/03 -, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Begründungsschriften vom 3. Juni, 2. September und 2. Dezember 2003 rechtfertigen - ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieser nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124 a Abs. 4 VwGO) eingereichten Ausführungen - keine andere Beurteilung. Darin wird lediglich Vorbringen wiederholt und vertieft, das - wie oben dargelegt - für die Prüfung in dem vorliegenden schwerbehindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzverfahren unerheblich ist. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine während des Widerspruchsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung der Sache nach geltend macht, es habe für ihn als gelernten Werkzeugmacher eine andere Beschäftigungsmöglichkeit gegeben, wird damit die näher begründete gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts, die mit dem Ergebnis des abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens - 13 Sa 410/00 - übereinstimmt, nicht durchgreifend erschüttert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da sie im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2002 rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).