Beschluss
12 A 3491/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0418.12A3491.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 27. August 2002 führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838. So mag auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen der Nebenbestimmung zu dem Bescheid vom 3. Februar 2000, wonach er seine Wirksamkeit bei einem Betriebsübergang bzw. einer Weiterführung des Betriebes verliert, auf Grund der Verschmelzung der Firma M. C. D. und N. GmbH mit der Firma M. C. T. -H. und E. -GmbH zum Beginn des Jahres 2001 eingetreten waren. Darauf kommt es in diesem Verfahren nicht an. Diese Frage wäre vielmehr allein im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Februar 2000 maßgeblich und zu beurteilen. Vgl. zum beschränkten Prüfungsrahmen auch: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, NZA-RR 2000, 406. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn im Widerspruchsbescheid eine Zulässigkeitserklärung bestätigt worden wäre, deren Wirksamkeit wegen des Eintritts der genannten Voraussetzungen erkennbar bereits entfallen wäre. Davon kann jedoch vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Verschmelzung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2000 stattfand. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Rüge, es sei eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem Betrieb in X. nicht geprüft worden. Dass dort eine berücksichtigungsfähige anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestand, ist nicht substantiiert aufgezeigt worden. Es handelte es sich dabei zu dem für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt - dies ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig der Zeitpunkt des Kündigungszugangs, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 12 A 1159/02 - m. w. Nachw. - um einen Betrieb der M. C. T. -H. und E. -GmbH und damit eines anderen Arbeitgebers im Sinne von § 18 BErzGG, der bei der vorzunehmenden Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten gerade nicht zu berücksichtigen war. Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist nämlich, wie auch im Bereich des Schwerbehindertenrechts, das vergleichbare Sonderkündigungsschutzregelungen enthält (§§ 15 ff. SchwbG bzw. §§ 85 ff. SGB IX), bei konzernabhängigen Unternehmen grundsätzlich die rechtlich selbständige Gesellschaft, mit der das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis besteht, und nicht ein Schwesterunternehmen oder die konzernbeherrschende Gesellschaft. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. September 2000 - 22 A 3820/98 -, juris. Dass in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt in anderen Betrieben der M. C. D. und N. GmbH andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist von der Klägerin weder substantiiert aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Die nach Einschätzung der Klägerin im Hinblick auf die dargestellten personellen Verbindungen und zeitlichen Abläufe begründeten "Umgehungstatbestände", sind jedenfalls nicht offensichtlich und schon deshalb einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren entzogen. Vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005 - 12 A 3296/02 - m. w. Nachw. Sie unterliegen der arbeitsgerichtlichen Beurteilung im Kündigungsschutzstreit. Die in späteren Begründungsschriften enthaltenen Argumente rechtfertigen - ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieser nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124 a Abs. 4 VwGO) eingereichten Ausführungen - keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der von ihr für erforderlich gehaltenen weiteren Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten bedurfte es nicht. Für die Ermittlung weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der M. C. D. und N. GmbH fehlte es schon an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Auf Beschäftigungsmöglichkeiten in Betrieben anderer Gesellschaften des "L. - L1. " kam es nach den obigen Ausführungen aus Rechtsgründen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 - keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).