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Beschluss

16 A 377/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0323.16A377.01.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 107 BSHG für die Sozialhilfe, die die Verbandsgemeinde Altenkirchen im Zeitraum vom 21. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1996 an Frau L. S. -L1. (im folgenden: Hilfeempfängerin) gewährt hat. Am 1. Februar 1994 verzog die Hilfeempfängerin mit ihrem Sohn E. aus C. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach N. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Auf Antrag der Hilfeempfängerin vom 21. Februar 1994 gewährte das Sozialamt der Verbandsgemeindeverwaltung B. ihr und ihrem Sohn mit Bescheiden vom 22. Februar 1994, 28. Februar 1994, 15. März 1994, 25. Juli 1994, 23. November 1995, 19. Dezember 1995 und 19. Januar 1996 für den streitgegenständlichen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt. Das für den Sohn E. der Hilfeempfängerin gezahlte Kindergeld wurde in den Bescheiden jeweils als dessen Einkommen in Ansatz gebracht. Erstmals in dem Bescheid vom 28. Februar 1994 und des Weiteren in den nachfolgenden Bescheiden wurde in Ansehung der inzwischen bezogenen Unterkunft auch pauschaliertes Wohngeld bewilligt. In allen Bescheiden heißt es insoweit: "Gleichzeitig und in Verbindung mit der Sozialhilfe gewähren wir Ihnen nach den Vorschriften des Fünften Teil des Wohngeldgesetzes ein pauschaliertes Wohngeld ...Das pauschalierte Wohngeld wird Ihnen solange gewährt werden, wie Sie und die in der Bedarfsberechnung für die Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigten Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten. ... Zahlungsweg: Das pauschalierte Wohngeld wird an folgenden Empfänger gezahlt: S. -L1. , L. ..." Mit Schreiben vom 20. März 1998 forderte die Verbandsgemeinde B. den Beklagten zur Erstattung von Kosten in Höhe von 21.914,37 DM für an die Hilfe- empfängerin im Zeitraum vom 21. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1996 erbrachte Leistungen auf. Bei der zugrundeliegenden Berechnung war das pauschalierte Wohngeld je zur Hälfte als Einkommen der Hilfeempfängerin und als Einkommen ihres Sohnes in Ansatz gebracht worden. Für den Sohn E. wurde kein Erstattungsanspruch geltend gemacht, da die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht überschritten sei. Der Beklagte machte geltend, von dem angeforderten Gesamtbetrag seien pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 3.576,50 DM und Kindergeld in Höhe von 1.758,67 DM in Abzug zu bringen. Insoweit habe lediglich der Hilfeempfängerin selbst anrechenbares Einkommen zur Verfügung gestanden, denn Kindergeld und Wohngeld seien ausschließlich Einkommen des Berechtigten. Eine Weitergabe komme nur in Betracht, wenn der eigene Bedarf gedeckt sei. Mit seiner Klage hat der Kläger sich darauf berufen, bei der Einkommenszurechnung die Sozialhilferichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz (SHR) zugrunde gelegt zu haben. Da weder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) noch Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zweckbestimmte Einkünfte im Sinne von § 77 BSHG seien, sei es nicht rechtswidrig, wenn unter 76.11.1 und 76.11.2 SHR geregelt werde, dass Kindergeld nur dann als Einkommen der Berechtigten zu betrachten sei, wenn der Bedarf des Kindes ausreichend durch andere Einkünfte sichergestellt werde. Für die Anrechnung anderer Einkünfte gelte in Rheinland-Pfalz das sogenannte "Pro-Kopf-Prinzip". Pauschaliertes Wohngeld sei daher entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt aufzuteilen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die in der Sozialhilfeangelegenheit der Frau L. S. -L1. in der Zeit vom 21. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von weiteren 5.335,17 DM zu erstatten. Der Beklagte hat unter Vertiefung seines im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkts beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In seiner Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung bezweifelt der Kläger, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten, andere Materien betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuordnung des Kindergeldes auf das Sozialhilferecht und den vorliegenden Fall übertragbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich in allen Entscheidungen, die die Anrechnung von Kindergeld im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff des BSHG zum Gegenstand gehabt hätten, erkannt, dass das Kindergeld nicht dem anspruchsberechtigten Elternteil, sondern - bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt - dem Kind als Einkommen zuzurechnen sei. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2001 - 5 C 7.00 - ergebe sich, dass eine Anrechnung von Kindergeld sowohl beim kindergeldberechtigten Elternteil, als auch beim Kind selbst möglich sei. Unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 - macht der Kläger schließlich geltend, der Kostenerstattungsanspruch sei auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil sich der Bedarf des Sohnes bei voller Anrechnung des Kinder- und Wohngeldes als Einkommen der Hilfeempfängerin um exakt den geforderten Betrag erhöht haben würde. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, wonach im Kostenerstattungsverfahren eine Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen streng nach Maßgabe der Festsetzungen im Bewilligungsbescheid zu erfolgen habe. Beträge, die nicht als Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien, könnten nicht nachträglich im Erstattungsverfahren im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu "aufgewendeten Kosten" der Sozialhilfe erklärt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (insgesamt zwei Hefte) Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG auf Kostenerstattung in Höhe weiterer 5.335,17 DM für die der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum gewährte Sozialhilfe. Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn der Hilfe Suchende innerhalb eines Monats nach einem Umzug der Hilfe bedarf. Darüber, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die vom Kläger für die Hilfeempfängerin aufwendeten Kosten in Höhe des Kindergeldes von 1.758,67 DM und des pauschalierten Wohngeldes von 3.576,50 DM sind gleichwohl deshalb nicht zu erstatten, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift sind (nur) "die aufgewendeten Kosten ... zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht". In Höhe des pauschalierten Wohngeldes von 3.576,50 DM handelt es sich im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG nicht um für die Hilfeempfängerin "aufgewendete Kosten" nach dem Bundessozialhilfegesetz, da nach den Regelungen in den Sozialhilfebescheiden das pauschalierte Wohngeld in vollem Umfang der Hilfeempfängerin gewährt worden ist, was zugleich bedeutet, dass das Wohngeld sich bedarfsmindernd auf die ihr gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ausgewirkt hat. Dass das Wohngeld seinerzeit nicht etwa mit hälftigem Anteil dem Sohn der Hilfeempfängerin zugeflossen ist, ergibt sich aus der im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen Passage aus den Bewilligungsbescheiden. Insbesondere die Wendung, "das pauschalierte Wohngeld wird Ihnen solange gewährt, wie Sie und die in der Bedarfsberechnung für die Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigten Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten", aber auch die Formulierungen unter "Zahlungsweg" zeigen, dass - wie es im Übrigen der Regelung in § 31 Abs. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 WoGG a.F. entspricht - nur die Hilfeempfängerin als Mieterin der Wohnung und nicht ihr Sohn als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das Wohngeld erhalten hat. Die Einordnung des gesamten Wohngeldes als Einkommen der Hilfeempfängerin im Bewilligungsbescheid hat bewirkt, dass für sie in entsprechender Höhe nicht Sozialhilfe-, sondern Wohngeldmittel bewilligt worden sind. Beträge, die nicht als Sozialhilfeleitungen aus Sozialhilfemitteln, sondern als Wohngeldleistungen nach einem anderen Leistungsgesetz erbracht worden sind, können aber nicht nachträglich im Erstattungsverfahren durch eine von der Berechnung im sozialhilferechtlichen Bewilligungsverfahren abweichende Leistungsberechnung zu "aufgewendeten Kosten" der Sozialhilfe erklärt werden. Denn mit "aufgewendeten Kosten" meint § 111 Abs. 1 BSHG nur Kosten, die dem Erstattungsberechtigten auch als Sozialhilfekosten tatsächlich entstanden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 6 = FEVS 54, 1 = ZFSH/SGB 2003, 22 = NDV-RD 2003, 11 = NVwZ-RR 2003, 123. In Höhe des Kindergeldes von 1.758,67 DM sind der Hilfeempfängerin seinerzeit zwar Sozialhilfeleistungen erbracht worden, denn in den Bewilligungsbescheiden ist das gezahlte Kindergeld jeweils als Einkommen des Sohnes der Hilfeempfängerin in Ansatz gebracht und auf dessen Bedarf - bedarfsmindernd - angerechnet worden. Das hatte zur Folge, dass es im Rahmen der konkreten Hilfeberechnung hinsichtlich der Hilfeempfängerin nicht nochmals bedarfsmindernd berücksichtigt worden ist und werden konnte. Aufgrund dessen wurden der Hilfeempfängerin im Umfang des Kindergeldes Hilfeleistungen zu Unrecht gewährt; denn das Kindergeld stellte Einkommen der Hilfeempfängerin dar und hätte deshalb auf ihren Bedarf angerechnet werden müssen. Da die ihr insoweit gewährte Hilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Gesetz nicht entsprochen hat, kann eine Kostenerstattung in entsprechender Höhe nicht verlangt werden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, vgl. Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 = ZfSH/SGB 2002, 19 = ZfS 2003, 83 = SozR Aktuell 2001, 238, dass das Kindergeld bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung als Einkommen desjenigen anzusehen ist, dem es als Kindergeldberechtigtem zugeflossen ist. Das gilt nicht nur für das auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. Januar 1990, BGBl. I S. 149, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl. I S. 168, geleistete Kindergeld, sondern in gleicher Weise auch für das im Wege des "Familienleistungsausgleichs" gemäß § 31 EStG in der durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl. I 1995, S. 1250, bzw. das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996, BGBl. I 1995 S. 1959, geregelten Fassung neu gestaltete Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (§§ 62 ff.) bzw. das nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Neufassung vom 23. Januar 1997, BGBl. I S. 46, gezahlte Kindergeld. Diese Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. für das durch das Jahressteuergesetz 1996 neu gestaltete Kindergeld: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38 = NJW 2004, 2541. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der benannten Entscheidung zwar - was der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Sozialhilferecht entspricht - nicht auf die Kindergeldberechtigung, sondern darauf ab, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Im Regelfall - und davon ist auch hier auszugehen - wird das Kindergeld aber an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt, so dass jedenfalls vorliegend offen bleiben kann, ob die unterschiedlichen Ansätze in den angesprochenen Entscheidungen im Einzelfall auch in der Sache zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 zugleich entschieden, dass es für das heute geltende Kindergeldrecht nicht an seiner vor der Neuregelung des Kindergeldrechts durch das Jahressteuergesetz 1996 und vor Einfügung der jetzt geltenden Sätze 2 und 3 in § 48 Abs. 1 SGB I durch die Gesetze vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) und vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1294) ergangenen früheren Rechtsprechung zur Möglichkeit der bedarfsberechungsrelevanten familieninternen Weitergabe des Kindergeldes festhält. Was das im Einzelnen für den hier bis in das Jahr 1994 zurückreichenden streitgegenständlichen Zeitraum bedeutet, kann offen bleiben. Denn dafür, dass die Hilfeempfängerin vorliegend das Kindergeld ihrem Sohn in einem gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben hätte, der es nach der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 rechtfertigen würde, es dem Sohn der Hilfeempfängerin als Einkommen zuzurechen, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch nach dem Hinweis des Senats in seiner Verfügung vom 8. März 2002 vorgetragen worden. Auch das Vorbrigen des Klägers, dass es für die Höhe der an die aus der Hilfeempfängerin und ihrem Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu zahlenden Sozialhilfe irrelevant sei, wem von ihnen das Kindergeld als Einkommen zuzurechnen ist, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455. 01 -, a.a.O., entschieden, der kostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger, der einer vertretbaren Auffassung zu einer umstrittenen Rechtsfrage folgend Einkommen einem bestimmten Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zurechne, könne Kostenerstattung für den dadurch entstehenden Aufwand auch dann verlangen, wenn nach der sich letztlich durchsetzenden Auffassung bezogen auf den einzelnen Hilfeempfänger zwar eine Zuvielzahlung vorliege, für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt aber auch nach dieser Auffassung ein entsprechend hoher Aufwand entstanden wäre. Abgesehen davon, dass aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung überprüft werden muss, ob an dieser Auffassung noch festzuhalten ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, der dazu Veranlassung geboten hätte, Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, a.a.O. die seinerzeit schon veröffentlichte (z.B. in SozR Aktuell 2001,19, oder auch im Januar- Heft 2002 der ZfSH/SGB) Auffassung des Senats nicht aufgegriffen hat, stützt sich die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die bedarfsgemeinschaftsbezogene Ausgestaltung der Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG, die erst durch das zum 1. August 1996 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in das Bundessozialhilfegesetz eingefügt worden ist. Vorher und damit auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum galt auch in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft eine auf das einzelne Mitglied des Haushalts bezogene Bagatellgrenzenregelung. Für diese Zeiträume kommt eine Anwendung der angesprochenen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Verbandsgemeindeverwaltung B. im Schreiben vom 20. März 1998 mit Rücksicht auf die seinerzeitige Bagatellgrenzenregelung von einer Kostenerstattung hinsichtlich der dem Sohn der Klägerin gewährten Sozialhilfe ausdrücklich Abstand genommen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO n.F., der Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern von der Gerichtskostenfreiheit ausnimmt, gilt nicht bei Verfahren, die - wie das vorliegende - vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden sind. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus § 194 Abs. 5 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Frage der einkommensmäßigen Zuordnung des Kindergeldes ist - wie dargestellt - vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich ebenso geklärt wie die Auslegung des Begriffs der "aufgewendeten Kosten" in § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Im Übrigen handelt es sich bei den hier anzuwendenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes um auslaufendes Recht. Bei Fragen auslaufenden Rechts ist ebenso wie bei bloßen Übergangsregelungen die Grundsätzlichkeit regelmäßig zu verneinen, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts abzielt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 1 B 176/03 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 29 m.w.N. Etwas anderes gilt zwar, wenn das auslaufende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein kann oder wenn sich die streitigen Fragen in gleicher Weise bei der Nachfolgeregelung stellen, so dass trotz Auslaufen des alten Rechts eine richtungsweisende Klärung zu erwarten ist, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist. Letzteres ist vorliegend hinsichtlich der als Nachfolgeregelung zum Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommenden Bestimmungen des SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954) und des SGB XII - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3022), die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind, nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Tatsache, dass für Streitigkeiten nach dem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 SGG in der Fassung des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 7. SGG-ÄndG vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, die Sozialgerichte zuständig sind, durch eine herbeizuführende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt eine Klärung dahin erwartet werden könnte, wie einzelne Bestimmungen der neuen Regelungswerke auszulegen sind. Vgl. dazu, dass jedenfalls die mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verwandte Divergenzrüge bei Divergenz mit Entscheidungen "fachfremder" Gerichte nicht vorgesehen ist und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Gesetz nicht vorgesehen werden muss: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 2 BvR 128/85 -, DVBl 1985, 566. Das neue Leistungsrecht enthält zur Zurechnung des Kindergeldes in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II nämlich ausdrückliche Regelungen, so dass eine richterliche Klärung insoweit nicht erforderlich ist. Auch hinsichtlich einer Anrechnung von Wohngeld fehlt es für das neue Recht an einer Klärungsbedürftigkeit. Denn nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz sind die Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII vom Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen.