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Beschluss

14 A 1273/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0324.14A1273.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Januar 2004 zugestellte Urteil abgewiesen. Hinsichtlich der C-I-Klausur ist es der vom erkennenden Senat im Beschwerdeverfahren des Klägers wegen der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfe - 14 E 203/02 - im Beschluss vom 20. Juni 2003 tendenziell verfolgten Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffs "Berufung" in § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW beigetreten. Zur weiteren Begründung dafür, warum diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass sie vom Prüfling verlange, sich binnen eines Monats zu erklären, wenn er die Prüfung wegen der aufgetretenen Störung nicht gelten lassen wolle, hat das Verwaltungsgericht auf das Gebot der Chancengleichheit abgestellt. Ferner hat es ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zur § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW entsprechenden Neuregelung in § 13 Abs. 4 JAG NRW dieser Auslegung nicht entgegenstünden. Hinsichtlich der gegen die Bewertung der S-I und der S-II-Klausur gerichteten Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung aus seinem die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 30. Januar 2002 wiederholt. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Diese hat sie an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 25. Februar 2004 eingegangen ist. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, die Auslegung des § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW durch das Verwaltungsgericht sei unzutreffend. Die Vorschrift wolle verhindern, dass der Prüfling eine Störung des Prüfungstermins so spät geltend mache, dass dem Prüfungsamt eine Reaktion nicht mehr möglich sei. Dies zu ermöglichen reiche jedoch eine Rüge der Störung während der Aufsichtsarbeit aus, so dass weitere Maßnahmen des Prüflings nicht erforderlich seien. An der vom 15. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 30. November 1984 - 15 A 2123/83 - vertretenen Rechtsauffassung sei festzuhalten. Da die wegen der Störung gewährte Schreibzeitverlängerung zu kurz gewesen sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung der Klausur. Wegen der Klausuren S-I und S-II verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren, im ersten Rechtszug und im Beschwerdeverfahren 14 E 203/02. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird das beklagte Amt, unter Abänderung des Bescheids vom 4. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1998, verpflichtet, a) den Kläger erneut zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit C I zuzulassen, b) die Aufsichtsarbeiten S I und S II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen. 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Amt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und verweist darauf, dass eine nach Beendigung des Prüfungstermins erfolgende Berufung auf die Störung nicht mehr der Beseitigung oder dem Ausgleich der Störung dienen, sondern nur auf die Wiederholung der Prüfung gerichtet sein kann. II. Der Senat entscheidet, nachdem er die Parteien dazu angehört hat, gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig. Dass sie erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist unschädlich, da dem Urteil eine falsche Rechtsmittelbelehrung, nämlich die den Antrag auf Zulassung der Berufung betreffende, beigefügt war. Es galt deshalb nach § 58 Abs. 2 VwGO sowohl für die Einlegung der Berufung als auch für deren Begründung eine Jahresfrist. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat weist sie unter Aufgabe der Rechtsprechung des in früherer Zeit für dieses Rechtsgebiet zuständig gewesenen 15. Senats des Gerichts vgl. Urteil vom 30. November 1984 - 15 A 2123/83 -, JURIS, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er im Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung von einer früheren Berufung auf die Störung abgesehen hat. Es bedarf deshalb nicht der Prüfung, ob dies eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers betreffend den Regelungsgehalt des § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW weist er ergänzend darauf hin, dass, wie das beklagte Amt zutreffend ausgeführt hat, eine Auslegung des Zweckes der Vorschrift dahin nicht möglich ist, dass damit dem Prüfungsamt eine Reaktionsmöglichkeit auf die Störung eingeräumt werden sollte. Reaktionsmöglichkeiten bestehen nämlich nur, solange der Klausurtermin noch nicht beendet ist. Alles danach Kommende betrifft notwendig allein die aus der Störung nachträglich zu ziehenden Konsequenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.