Beschluss
14 E 203/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei offener und schwieriger Rechtsfrage sind im Prozesskostenhilfeverfahren hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen.
• Der Begriff "Berufung auf die Störung" im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW ist klärungsbedürftig; frühere Rechtsprechung, wonach ein bloßer Hinweis im Prüfungstermin genügt, kann aufgegeben werden.
• § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW betrifft die Geltendmachung der Rechtsfolgen einer relevanten, nicht ausgeglichenen Störung, nicht bloße Rügen während der Prüfung.
• Zur Bemessung der Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe ist das zu versteuernde Einkommen des letzten Steuerbescheids maßgeblich; abzugsfähig sind nur die nach § 115 Abs. 1 ZPO genannten Posten.
Entscheidungsgründe
PKH bei unklarer Auslegung von § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW; Auslegungsspielraum der "Berufung auf die Störung" • Bei offener und schwieriger Rechtsfrage sind im Prozesskostenhilfeverfahren hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. • Der Begriff "Berufung auf die Störung" im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW ist klärungsbedürftig; frühere Rechtsprechung, wonach ein bloßer Hinweis im Prüfungstermin genügt, kann aufgegeben werden. • § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW betrifft die Geltendmachung der Rechtsfolgen einer relevanten, nicht ausgeglichenen Störung, nicht bloße Rügen während der Prüfung. • Zur Bemessung der Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe ist das zu versteuernde Einkommen des letzten Steuerbescheids maßgeblich; abzugsfähig sind nur die nach § 115 Abs. 1 ZPO genannten Posten. Der Kläger rügte während einer CI-Klausur eine Störung und behauptet, die gewährte Verlängerung sei unzureichend. Er begehrt im Hauptsacheverfahren, die Klausur nicht gelten zu lassen und eine Ersatzklausur. Das Verwaltungsgericht verneinte hinreichende Erfolgsaussichten; der Senat hatte jedoch Zweifel an der bisherigen Auslegung des Begriffs "Berufung auf die Störung" nach § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW. Die frühere Rechtsprechung des 15. Senats wertete einen Hinweis während der Prüfung als ausreichende Berufung; der Senat neigt dazu, diese Auffassung zu revidieren und die Berufung erst in der formellen Geltendmachung der Rechtsfolgen zu sehen. Der Kläger hat seine materielle Berufung erst in der Widerspruchsbegründung mehr als ein halbes Jahr nach der Prüfung erhoben. Das Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung. • Allgemeiner Maßstab: Bei offenem, grundsätzlich klärungsbedürftigem Rechtsproblem bestehen im PKH-Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten, weil das PKH-Verfahren nicht zur Klärung schwieriger Rechtsfragen dient. • Bisherige Rechtsprechung des 15. Senats: Ein während der Prüfung geäußerter Hinweis auf eine Störung genüge als "Berufung auf die Störung" nach § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW; es bedürfe keiner ausdrücklichen Erklärung, die Prüfung nicht gelten lassen zu wollen. • Zweifel an Fortgeltung dieser Rechtsprechung: Der Senat tendiert dahin, dass der Begriff der "Berufung auf die Störung" die Geltendmachung der aus der Störung folgenden Rechtsfolgen (z. B. Antrag auf Wiederholung) meint und nicht bloße Rügen während des Prüfungsverlaufs. • Unterscheidung: Rügen während der Prüfung dienen der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde und der Klärung, ob eine relevante Störung vorliegt; § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW dagegen setzt eine Frist für die Entscheidung, ob der Prüfling Rechtsfolgen geltend macht. • Vergleich mit anderer Regelung: Die Auslegung entspricht inhaltlich § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO BY, der innerhalb eines Monats einen Antrag auf Wiederholung verlangt. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Hat der Kläger die materielle Berufung erst in der Widerspruchsbegründung mehr als ein halbes Jahr nach der Prüfung erhoben, wäre dies nach der abweichenden Auslegung verspätet; selbst ein während der Prüfung erfolgter Hinweis auf unzureichende Ausgleichsmaßnahme ändert daran nichts. • Prozesskostenhilfe: Mangels Klärung der Rechtsfrage gilt im PKH-Verfahren aufgrund der aufgeworfenen schwierigen Rechtsfrage hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher Bewilligung von PKH mit Ratenzahlung. Bei der Berechnung der Rate ist das zu versteuernde Einkommen aus dem vorgelegten Steuerbescheid zugrunde zu legen und gemäß § 115 ZPO nur bestimmte Abzüge zu berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Dem Kläger wird für das Verfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm ein Anwalt beigeordnet; die PKH ist mit einer monatlichen Ratenzahlung von 175 Euro verbunden. Begründend ist ausgeführt, dass das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten aufweist, weil die Auslegung des Begriffs "Berufung auf die Störung" nach § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO NRW offen und klärungsbedürftig ist; frühere Rechtsprechung, die einen bloßen Hinweis während der Prüfung als ausreichend ansah, wird vom Senat in Frage gestellt. Würde man der neueren Neigung des Senats folgen, wäre die materielle Berufung des Klägers, die erst mehr als ein halbes Jahr nach der Prüfung vorgebracht wurde, verspätet; dieser Rechtsstreit enthält somit eine schwierige Rechtsfrage, die im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Die Ratenhöhe wurde auf Grundlage des vorgelegten Steuerbescheids und der nach § 115 Abs. 1 ZPO zulässigen Abzüge berechnet.