Beschluss
13 C 119/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.13C119.05.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, Bay. VBl. 2004, 60, des Beschwerdeführers befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller/innen meinen, Stellen, die von wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeter Anstellung (Angestellte auf Zeit oder Zeitangestellte) auf Grund eines gemäß § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG besetzt sind, müssten mit 8 bzw. 9 LVS (bzw. SWS) statt 4 LVS in Ansatz gebracht werden, weil länger als zwölf Jahre an einer Hochschule beschäftigte Angestellte längst fort- und weitergebildet seien, greift das nicht durch. Die Berechnung nach der Kapazitätsverordnung geht vom allseits anerkannten sog. Stellenprinzip aus, wonach die nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit einem Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen der jeweiligen Stellengruppen) belegt werden (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO) und es nicht auf die Besetzung der Stelle, die Qualifikation des Stelleninhabers und seine individuelle Fähigkeit zu einer gegenüber der Regellehrverpflichtung umfangreicheren Lehre ankommt. Nach der Rechtsprechung des Senats beispielsweise im Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 - wird dieses abstrakte Modell ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn eine Stelle mit geringerwertiger Regellehrverpflichtung - etwa 4 LVS - "dauerhaft" mit einer Lehrperson mit individuell höherwertiger Lehrverpflichtung - etwa 8 LVS - besetzt ist und so ihr Amts- bzw. Dienstinhalt faktisch einen entsprechenden deputatmäßig höherwertigen Amts- bzw. Dienstinhalt erhält; letzteres ist noch nicht der Fall bei einer vorübergehenden höherwertigen Stellenbesetzung, insbesondere bei Auslaufen einer solchen Stellenbesetzung im Berechnungszeitraum, wohl aber bei erkennbarer Verwendung des Stelleninhabers durch die Hochschule auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit wie eine deputatmäßig höherwertige Lehrkraft, etwa ein unbefristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Im letztmöglichen Zeitpunkt der Kapazitätsüberprüfung für das Berechnungsjahr 04/05 stellten sich die von Zeitangestellten mit Verträgen nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG besetzten Angestelltenstellen nach wie vor als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung dar, die ihren Inhabern u. a. ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikation i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 5 HG geben und daher verschiedenen Inhabern zeitabschnittsweise bereitstehen sollen. Die Stellen waren über Jahre hinweg als Stellen für Angestellte auf Zeit angelegt und mit einem sog. Stellendeputat von 4 LVS von den Studienbewerbern nie angezweifelt. Durch die Besetzung der einen oder anderen dieser Stellen mit einem Bewerber mit einem bis zum 28. Februar 2005 befristeten Arbeitsvertrag ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Amts- bzw. Dienstleistungsinhalt der Stelle dauerhaft in den einer deputatmäßig höherwertigen Stelle eines unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiters quasi umgewandelt werden sollte. Die konkrete Besetzung war vorübergehend und sollte in der Berechnungszeit auslaufen. Die Stelle als solche bleibt daher eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung. Entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller/innen in anderen Verfahren bilden Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung eine eigene Stellengruppe und gibt es nicht nur die eine Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit grundsätzlicher Regellehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS, innerhalb der für die jeweilige Stelle ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss, wenn sie mit nur 4 LVS angesetzt werden soll. Der Landes-Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 4 letzter Satz LVV abstrakt eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern in einem befristetem Arbeitsverhältnis und den sonstigen Angestellten vorgenommen und für die ersteren (Zeitangestellten) eine generelle Regellehrverpflichtung festgesetzt, nicht aber eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung 8 LVS im Einzelfall eines wissenschaftlichen Angestellten für bestimmte Umstände und/oder Aufgaben für zulässig erklärt. Das in Verbindung mit dem Dienstleistungsinhalt der Stelle für Zeitangestellte reicht für die Bildung einer eigenen Stellengruppe der Zeitangestellten aus. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988, 393/394. Überdies ist die im Rahmen des Bewertungsvorrechts der Wissenschaftsverwaltung (Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung) vgl. BVerwG, aaO über die zumutbare Lehrbelastung des Hochschulpersonals neben seinen sonstigen Aufgaben auf 4 LVS festgelegte Lehrverpflichtung auch für Stellen, die mit Angestellten mit einem nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängerten Arbeitsvertrag besetzt sind, auch sachlich gerechtfertigt. Es kann zutreffen, dass solche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter auf Grund der Ausschöpfung der Frist des § 57b Abs. 1 HRG i. d. F. d. 5. HRGÄndG eine Qualifikation aufweisen, die eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichte. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst die Möglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte gleichwohl in ihrer bis dahin eingenommenen Stellenposition - vorübergehend - bis zum 28. Februar 2005 weiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich vereinbarte bisherige Lehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche erfahrenen Lehrenden weiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb der Lehre - z. B. in Forschung, Projekten, Programmen etc. mit der damit einhergehenden weitergehenden Qualifizierung evtl. zum Hochschullehrer - einzusetzen, so die Hochschullaufbahn attraktiv zu machen und die betreffenden Kräfte als wissenschaftlichen Nachwuchs den Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine hochschulpolitische Anliegen ist nicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge kapazitätsrechtlich akzeptabel. Im Übrigen zwingt das Erreichen der vom Stelleninhaber angestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit. Vgl. hierzu BVerwG, aaO, 396, 397. So gesehen besteht kein Grund, für Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in gemäß § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG bis zum 28. Februar 2005 befristeter Anstellung eine Lehrverpflichtung von 8 bzw. 9 LVS anzusetzen. Auf die Frage, ob nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - Wirksamkeitsbedenken gegen § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG und darauf beruhende Arbeitsverträge bestehen, kommt es nicht an. § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG war nicht Gegenstand der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. Auch soweit die Antragsteller/innen auf promovierte befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter mit hoher Vergütung hinweisen, die etwa "neue Techniken" einüben sollen, sich aber nicht mehr in der Fort- oder Weiterbildung befänden oder nur eine Ausbildung für eine spätere außerhochschulische Tätigkeit erhielten, sind deren Stellen nicht mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu bringen. Auch hierbei handelt es sich um angestrebte sonstige Qualifikationen, die sachlich vertretbar und kapazitätsrechtlich akzeptierbar sind. Es ist beispielsweise anerkannt, dass die Facharztweiterbildung ein sachlicher Grund ist, den Vertrag zu befristen und die Lehrverpflichtung zu ermäßigen, obgleich diese Qualifikation dem Lehrenden in der Regel erst bei späterer hochschulexterner Tätigkeit zu Gute kommt. Die in der Angestelltenstelle auf Zeit ermöglichte Qualifizierung ist nicht auf eine hochschullaufbahnrelevante beschränkt. Das von den Antragstellern/innen angeführte Lebensalter einiger befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter steht dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgrund nicht entgegen. Ausgehend von der insoweit allein maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Senats vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. April 2004 - 3 B 73.03 - ist daher entgegen der Ansicht der Antragsteller/innen in ihrem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 17. Januar 2005 aus Verfahren gegen die RFWU Bonn nicht notwendig, alle - auch früheren - Arbeitsverträge und tabellarischen Lebensläufe der Inhaber von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter beizuziehen und auf eine sachliche Berechtigung für eine verminderte individuelle Lehrverpflichtung zu prüfen. Soweit die Antragsteller/innen in dem Zusammenhang meinen, seit Ablösung der "Sachbefristung" des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. d. 4. HRGÄndG durch die "Zeitbefristung" des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. 5. HRGÄndG könne generell die verminderte Lehrverpflichtung von befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht mehr auf eine vom Gesetzgeber gewollte Möglichkeit der wissenschaftlichen Qualifikation des Angestellten gestützt werden, überzeugt das nicht. Die Rechtfertigung einer höheren oder niedrigeren Lehrverpflichtung einer angestellten Lehrperson knüpft an ihre Aufgaben und Tätigkeitsbereiche an, nicht an die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 7.86 -, aaO 396. Insoweit ist die Änderung der Regelungen zum sachlichen Befristungsgrund für Arbeitsverträge durch das Hochschulrahmengesetz i. d. F. d. 5. HRGÄndG kapazitätsrechtlich für die Lehrverpflichtung befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter bedeutungslos. Den sachlichen Grund für die verminderte Lehrverpflichtung dieser Angestellten sieht der Senat in § 59 Abs. 1 Satz 5 HG, wonach u. a. den Angestellten Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikation gegeben werden soll. Dieser Auftrag steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung der Annahme entgegen, auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter seien bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Dienstaufgaben zur Wahrnehmung von Lehrleistungen wie beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter in der Lage, und rechtfertigt daher eine Verminderung ihres Einsatzes in der Lehre auf 4 LVS. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78/79. Der Rückgriff auf diese landesgesetzliche Regelung ist durch die §§ 57a ff. HRG nicht ausgeschlossen. Die Regelungsinhalte der Vorschriften sind andere. § 59 HG regelt die Position des angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters im Lehrkörper der Hochschule und seine Aufgaben und Tätigkeitsbereiche, die § 57a ff. HRG betreffen die arbeitsrechtliche Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen. Der Begriff der "sonstigen Qualifikation" ist weit gefasst und nicht - wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 HG, der für wissenschaftliche Assistenten eine ähnliche Qualifikationsmöglichkeit bietet - auf eine Qualifikation gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 HG beschränkt. Soweit die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge für den Hochschulbereich lediglich - noch - an die Einhaltung von Maximalfristen gebunden ist, schließt das die Vorstellung des Gesetzgebers von einer bestimmten Funktion zeitabschnittsweise mit Zeitangestellten zu besetzender Stellen nicht aus, etwa um dem jeweiligen Stelleninhaber Gelegenheit zur Promotion oder Fort- und Weiterbildung sowie sonstiger Qualifikation zu bieten oder sein Wissen besonders - etwa projektbezogen - einzubringen, was sowohl nach altem Recht eine Befristung erlaubte und auch gegenwärtig eine verminderte Lehrverpflichtung rechtfertigt. Die durch die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich erwartete modifizierte Fluktuation auf Angestelltenstellen spricht gerade für eine auch rahmenrechtlich gewollte gewisse Funktion jener Stellen wie in der Vergangenheit, die eine landesrechtliche verminderte Lehrverpflichtung zulässt. Das Hochschulrahmenrecht steht daher einer landesrechtlichen Regelung, die zu einem verminderten Deputat für Stellen für Zeitangestellte schon wegen der Funktion der Stelle führt bzw. den betreffenden Angestellten eine verminderte Regellehrverpflichtung auferlegt, nicht entgegen. Im Ergebnis gehen der Bundesgesetzgeber wie auch der Landesnormgeber davon aus, dass dem auf einer entsprechenden Stelle geführten wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit kraft des Amts- bzw. Dienstleistungsinhalts der Stelle ein sachlicher Grund für eine verminderte Lehrverpflichtung zur Seite steht. Das ist bei der im Kapazitätsrecht gebotenen generalisierenden und typisierenden abstrakten Betrachtungsweise nicht zu beanstanden. Auch beim wissenschaftlichen Assistenten rechtfertigt sich die verminderte Lehrverpflichtung allein aus der Besetzung einer Assistentenstelle, in der ihm u. a. Zeit für wissenschaftliche Arbeit und/oder Qualifikation i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 HG gegeben ist, ohne dass diese sachliche Rechtfertigung individuell fixiert sein oder glaubhaft gemacht werden müsste. Schließlich wird auch für eine vakante Stelle für einen wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit, obgleich ein individueller sachlicher Befristungsgrund wie eine individuelle sachliche Rechtfertigung für eine verminderte Lehrverpflichtung nicht vorliegen können, generell das verminderte Deputat angesetzt, was bisher von keinem Studienbewerber angezweifelt worden ist. Ausgehend vom Stellenprinzip ist daher auch nach Ablösung der "Sachbefristung" durch die "Zeitbefristung" für Stellen wissenschaftlicher Angestellter auf Zeit generell das normativ festgesetzte Deputat von 4 LVS, das der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. - betr. Univ. Köln, Medizin, WS 04/05 auch mit Blick auf die Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten nicht beanstandet hat, anzusetzen. Soweit die Antragsteller/innen den Ansatz des Lehrdeputats für 3 Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in unbefristeter Anstellung für nicht hinreichend überprüft und den Ansatz von 9 LVS für möglich oder geboten halten, ergibt die weitergehende Überprüfung allenfalls hinsichtlich einer dieser Stellen einen möglicherweise um 1 LVS höheren Ansatz. Nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag des Angestellten Dr. T. ist für ihn weder die Wahrnehmung der Aufgaben noch die Anwendung der Arbeitszeiten eines entsprechenden Beamten vertraglich vereinbart, so dass ausgehend von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der vertraglichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses nach § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV eine Regellehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 Sätze 4 u. 5, Abs. 1 Nr. 7 LVV nicht in Betracht kommt. Gegen die Rechtswirksamkeit des § 3 Abs. 4 LVV hat der Senat mit Rücksicht auf die Bindungswirkung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen und den weiten Normsetzungsspielraum des Lehrverpflichtungs-Verordnungsgebers keine Bedenken, auch wenn vergleichbare Regelungen anderer Länder Unterschiede aufweisen. Für den Angestellten C. ist im Ausgangsvertrag vom 22. März 1984, der durch Zusatzvertrag vom 17. Juli 1987 auf unbestimmte Zeit verlängert worden ist, unter Nr. 7 Abs. 2 vertraglich vereinbart: "Bei unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gelten noch ergehende Regelungen der Lehrverpflichtung für Akademische Räte der BBesO A entsprechend". Ob es sich hierbei um eine Vereinbarung von Dienstaufgaben wie diejenigen der Akademischen Räte mit Lehraufgaben im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV handelt, so dass jetzt 9 LVS anzusetzen wären, kann offen bleiben, weil ein Mehr von 1 LVS auf der Lehrangebotsseite wegen der Überlast von mindestens drei Studierenden im streitbefangenen Semester nicht entscheidungserheblich ist. Der Arbeitsvertrag des Angestellten Dr. I. knüpft die Vergütung und Dienstzeit an den Tarifvertrag an und weist keine vertragliche Vereinbarung der Wahrnehmung der Aufgaben und der Anwendung der Arbeitszeiten entsprechender Beamten auf, so dass der Ansatz von 9 LVS nicht in Betracht kommt. Der Schluss der Antragsteller/innen von einem korrigierten Deputat für die Angestelltenstelle C. auf eine vom Verordnungsgeber grundsätzlich gewollte Lehrverpflichtung von 9 LVS für alle 3 Dauerangestelltenstellen ist nicht berechtigt. Der Grund für eventuelle unterschiedliche Deputate läge allein in unterschiedlichen Arbeitsvertragsinhalten. Zudem hat der Verordnungsgeber ersichtlich eine einheitliche Lehrverpflichtung von nur 8 LVS gewollt. Soweit die Antragsteller/innen fordern, die von den Zeitangestellten Dr. T1. , Dr. H. und Dr. T2. besetzten Stellen mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz zu bringen, weil deren Arbeitsverträge nach § 57f Abs. 2 HRG i. d. F. d. 6. HRGÄndG verlängert seien und eine Rechtfertigung für verminderte Lehrverpflichtung nicht mehr bestehe, führt auch das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass nach den obigen Darlegungen aus Sicht des Senats auch für Angestellte mit einem nach der letztgenannten Vorschrift verlängertem befristeten Arbeitsvertrag eine verminderte Lehrverpflichtung sachlich gerechtfertigt ist, würde auch nach der o. a. Rechtsprechung des Senats aus Sicht des letztmöglichen Kapazitätsüberprüfungszeitpunkts für das Berechnungsjahr 04/05 eine - unterstellte - lediglich vorübergehende "höherwertige" Stellenbesetzung nicht zu einer faktischen Umwandlung der Zeitangestelltenstelle in eine Dauerangestelltenstelle führen. Soweit die Antragsteller/innen vortragen, für eine verminderte Lehrverpflichtung der Angestellten Dr. T3. fehle eine Rechtfertigung, greift das nicht durch. Abgesehen davon, dass der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag nicht anzugeben ist und nach den obigen Darlegungen die Rechtfertigung der verminderten Lehrverpflichtung aus der besetzten Stelle als solcher, nämlich einer Zeitangestelltenstelle folgt, war die Lehrverpflichtungsverminderung zunächst wegen Ersteinstellung und ist sie für die Folgezeit nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners wegen individueller Weiterbildung in der Anatomie, die auch mit Blick auf das Lebensalter der Stelleninhaberin nicht näher zu spezifizieren ist, gerechtfertigt. Auch soweit die Antragsteller/innen Stellen mit Angestellten auf Zeit mit zwischen dem 27. Juli und 31. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsverträgen gem. § 57f Abs. 1 Satz 3 HRG i.d.F.d. HdaVÄndG mit 8 bzw. 9 LVS in Ansatz bringen wollen, führt das schon deshalb nicht zum Erfolg, weil derartige Interimsverträge für die im Berechnungsjahr in der Vorklinischen Medizin geführten Angestellten auf Zeit nicht feststellbar sind. Die im Übrigen von den Antragstellern/innen nicht angegriffene Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts ist mithin auf der Lehrangebotsseite allenfalls um 1 DS auf 201,48 DS zu erhöhen und führte bei Anwendung eines Curriculareigenanteils der Lehreinheit von 1,5 zu gerundet 269 Studienplätzen für das 1. FS, die sich bei Schwundberücksichtigung auf 277 erhöhten. Bei Aufteilung auf WS und SS fielen auf ersteres 139 Plätze. Eingeschrieben waren zum WS im 1. FS nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners tatsächlich 142 Studienanfänger, womit die zuvor ermittelte Ausbildungskapazität (mehr als) ausgeschöpft ist. Soweit die Antragsteller/innen ein weiteres Mehr auf der Lehrangebotsseite von 2 LVS unter Hinweis auf bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung begehren, kommt es darauf nicht an, weil dies auch nur zu 140 Plätzen führte, die von der Überlast gedeckt sind. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.