Beschluss
13 C 3/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0224.13C3.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 a) Soweit die Antragstellerin für die von dem befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. B. - vertragliche individuelle Lehrverpflichtung 4 DS - besetzte Oberassistentenstelle im Institut I für Anatomie - Regellehrverpflichtung = Stellendeputat 6 DS - den Ansatz eines Stellendeputats für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter - 8 DS - begehrt, weil Dr. B. länger als fünf Jahre bei der Universität zu Köln angestellt ist, greift das nicht durch. Zwar hatte Dr. B. im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Kapazitätsberechnungsmöglichkeit für das Studienjahr 1998/99 am 30. September 1998 die Höchstgrenze von fünf Jahren für eine befristete Anstellung gemäß § 57c Abs. 2 HRG bereits um ein Jahr überschritten, doch folgt daraus nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht automatisch die Berücksichtigung seiner Stelle als eine solche für einen unbefristet beschäftigten Angestellten. Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip(§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, daß auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 5 vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 -13 A 1829/86 u.a.- 6 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluß eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, daß die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. 7 Die Anstellungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. B. hatte am 30. September 1998 die Fünf-Jahresgrenze bereits um ein Jahr überschritten, in welchem er mit aller Wahrscheinlichkeit die Aufgaben einer auf Dauer zur Verfügung stehenden Lehrkraft, nämlich eines C2-Oberassistenten, wahrgenommen hat - alle anderen Stellen des Insituts I für Anatomie waren ihrem Amtsinhalt entsprechend besetzt -; einen Befristungsgrund enthielt die letzte Vertragsverlängerung nicht mehr und das Arbeitsverhältnis endet erst zum 31. Mai 2001; zudem ist ausweislich des Verlängerungsvertrages seine Übernahme in eine "Dauerbeschäftigung" vorgesehen, wobei allerdings offenbleibt, ob dies als Oberassistent oder Dauerangestellter geschehen soll. Der Senat läßt insbesondere mit Rücksicht auf die gegenwärtige Wahrnehmung des Amtes eines Oberassistenten und die noch offene Ausgestaltung des künftigen Dauerbeschäftigungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. B. offen, ob gegenwärtig schon von seiner Verwendung als "Dauerangstellter" mit einer - latenten - individuellen Lehrverpflichtung von 8 DS ausgegangen werden kann. Denn selbst wenn nach den obigen Ausführungen in seinem Einzelfall die höherwertigere - latente - individuelle Lehrverpflichtung des Stelleninhabers auf der Lehrangebotsseite beachtlich wäre, folgte daraus nicht zwingend ein höheres bereinigtes Lehrangebot. Verfügt nämlich eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der - latenten - individuellen Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden. Das rechtfertigt sich aus folgenden Erwägungen: Zum gesetzlichen Auftrag der Hochschule zählt u.a., mit dem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpotential eine den jeweiligen fachlichen Ausbildungsanforderungen - beispielsweise der im Curricularnormwert 2,17 für die vorklinische Medizin verkörperten Ausbildungsanforderungen der Approbationsordnung für Ärzte - genügende Lehre bereitzustellen. Ausbildung von Studenten kann aber nicht durch die abstrakte Stelle und das auf sie entfallende Stellendeputat, sondern nur durch Lehrkräfte erfolgen, die diese Stelle besetzen. Die Hochschule muß daher darauf bedacht sein, das durch die Stellen vorgegebene abstrakte Lehrangebot auch durch auf diesen Stellen geführte Lehrkräfte mit dem Amtsinhalt der jeweiligen Stelle entsprechender individueller Lehrverpflichtung abzudecken. Bei erkennbarer Diskrepanz zwischen dem aus den Stellen folgenden abstrakten Lehrangebot und dem aus den individuellen Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber folgenden realen Lehrangebot ist die Ausführung des o.a. Auftrages der Hochschule gefährdet und kann eine den Mindestanforderungen genügende Ausbildung der Studenten nur durch über die Verpflichtung hinausgehende Lehrleistungen der Lehrkräfte oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung der Hochschule sichergestellt werden. Eine solche Diskrepanz würde noch verschärft durch deputatmäßige Höherbewertung einer Stelle wegen ihrer Besetzung mit einer Lehrperson mit - latent - höherwertiger individueller Lehrverpflichtung bei gleichzeitiger stellendeputatmäßiger Berücksichtigung einer vakanten oder unterbesetzten anderweitigen Stelle der Lehreinheit. Eine die beteiligten Interessen in vertretbarer Weise berücksichtigende Balance zwischen dem für die Zahl der Lehre nachfragenden Studenten maßgeblichen abstrakten stellenabhängigen Lehrangebot und dem realen individuellen Lehrangebot wird indes auf die oben aufgezeigte Weise erzielt. Der Senat sieht keine rechtlichen Hindernisse, eine nicht stellenkonform geführte Lehrkraft bei Vakanz einer lehrdeputatmäßig entsprechenden anderweitigen Stelle der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf dieser Stelle zu führen. Die der Lehreinheit einer Hochschule - hier vorklinische Medizin - zugewiesenen Stellen sind haushaltsrechtlich nicht an ein Institut gebunden und könnten mit Einverständnis aller Beteiligten intern vorübergehend für die Zeit ihrer Unbesetzbarkeit oder bis zu ihrer Wiederbesetzung in ein anderes Institut verlagert, d.h. gleichsam zur anderweitigen Besetzung für ein bis zwei Studienjahre ausgeliehen werden. Dann aber muß es zulässig sein, kapazitätsrechtlich eine in eine höherwertige individuelle Lehrverpflichtung hineingewachsene Lehrperson vorübergehend auf einer vakanten anderweitig geeigneten Stelle innerhalb der Lehreinheit zu führen und im Ergebnis die individuelle höherwertige Lehrverpflichtung auf die Vakanz anzurechnen. 8 Vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 - 13 A 2816/85 -. 9 b) Soweit sich die Antragstellerin auf "zusätzliche Lehrpersonen aus dem Vorlesungsverzeichnis" bezieht, erweckt das keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 10 Die Antragstellerin hat nämlich nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, daß der Ansatz von Lehrpotential auf der Angebotsseite aus dem behaupteten Gesichtspunkt geboten ist. Zwar ist ihr der langjährigen bekannten Rechtsprechung des Senats entsprechender Ausgangspunkt richtig, wenn sie vorträgt: "Soweit aus dem Vorlesungsverzeichnis hervorgeht, daß noch sonstige Personen in der Lehre beschäftigt werden, sind diese entweder als wissenschaftliche Angestellte mit einem Lehrdeputat zu versehen oder sie sind als Lehrbeauftragte entsprechend zu zählen." Es ist andererseits aber nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Antragsgegners glauben geschenkt hat, daß die namentlich angegebenen Mitarbeiter, die zwar im Vorlesungsverzeichnis WS 98/99, nicht aber im Stellenbesetzungsplan angeführt sind, zum letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt bereits ausgeschieden oder - nur - wissenschaftliche Hilfskräfte oder Drittmittelbedienstete, mithin keine Lehrpersonen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO waren. Aufgrund der jährlichen Kapazitätsüberprüfungen der Lehreinheit vorklinische Medizin der Universität zu Köln durch das Verwaltungsgericht und den Senat und der dabei gewonnenen Erkenntnisse über die Personalfluktuation unter den wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie der Tatsache, daß dem Senat insoweit unzutreffende Angaben des Antragsgegners nicht erinnerlich sind, durfte das Verwaltungsgericht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung davon ausgehen, daß ein zusätzliches verdecktes personelles Lehrangebot nicht vorhanden ist. Ist mithin davon auszugehen, daß die abweichend vom Stellenbesetzungsplan im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Personen nicht mehr zur Verfügung stehen oder ihnen keine Lehraufgaben zukommen, fehlt es an der von der Antragstellerin selbst aufgezeigten Prämisse, "daß (sie) in der Lehre beschäftigt werden". Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Zulassungsantrag selbst nicht behauptet, daß und welche im Vorlesungsverzeichnis aufgeführte Personen zusätzlich hätten in Ansatz gebracht werden müssen. Sie bemängelt nur - und das zu Unrecht -, "es könne nicht richtig sein, wenn ... einfach ohne weitere Nachprüfung davon ausgegangen werde, daß solche Lehrpersonen entweder nicht vorhanden sind oder nicht gezählt werden müssen". Damit bringt sie nur zum Ausdruck, daß sie die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Tatsächlichen und das Ergebnis der Kapazitätsüberprüfung nicht akzeptiert. Das allein vermag jedoch das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis nicht zu erschüttern. 11 c) Soweit die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten der Medizin und Zahnmedizin rügt, begründet auch das keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 12 Der Senat hat seine frühere Praxis, die beiden Gruppen von Studenten lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen, 13 vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. September 1983 - 13 B 6583/83 u.a. - 14 im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 15 vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 7 B 104, 105, 106.86 -, Buchholz 422.21, Nr. 9, 16 nicht mehr fortgeführt. 17 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Februar 1988 - 13 B 4251/88 -. 18 Eine Berücksichtigung dieses die Lehreinheit entlastenden Umstandes sieht die Kapazitätsverordnung nicht vor und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, mag andererseits auch die Berücksichtigung zu Lasten der Hochschule nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Die generelle Nichtberücksichtigung dieses Umstandes rechtfertigt sich daraus, daß aufgrund der Regelungen des Zentralen Studienplatzvergabeverfahrens Doppelstudenten so gut wie nicht mehr vorkommen können und die Zahlen der Zweitstudenten vernachlässigbar gering sind. Die durch solche Studenten möglicherweise nicht erfolgte Lehrnachfrage in bestimmten Fächern wird durch Kurswiederholer in denselben Fächern mehr als ausgeglichen. Auch letztere doppelte Inanspruchnahme von Lehre bleibt kapazitätsmäßig unberücksichtigt. Die Kapazitätsverordnung verzichtet aus Praktikabilitätserwägungen auf eine Berücksichtigung eines jeden die Aufnahmekapazität rechnerisch berührenden Umstandes der Hochschulwirklichkeit, soweit dadurch nicht signifikantes Ausbildungspotential vernichtet wird. Dieses Grundprinzip ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich aus den genannten Gründen. 19 b) Soweit die Antragstellerin den Nichtansatz eines Schwundausgleichsfaktors rügt, führt auch das nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. 20 Ein Schwund in höheren Semestern liegt vor bei einer die Abgänge von eingeschriebenen Studenten unterschreitenden Zahl von Zugängen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO). Auch wenn der Antragsgegner eine Schwundberechnung nach dem allseits anerkannten Hamburger Modell nicht vorgelegt hat, sieht der Senat wie das Verwaltungsgericht aufgrund der in den vergangenen Jahren festgestellten Stagnation der semesterlichen Kohortenzahlen der medizinischen Vorklinik an der Universität zu Köln keinen Anlaß, für das Studienjahr 98/99 einen Schwund auf der Berechnungsgrundlage des genannten Modells zu prognostizieren. Dafür, daß die normativ festgesetzten Studienplatzzahlen/Auffüllgrenzen in den insoweit in Bezug zu nehmenden Semestern vergangener Jahre ausgeschöpft worden sind, sprechen die vom Antragsgegner glaubhaft mitgeteilten Zahlen der Quereinsteiger und Hochschulwechsler in höheren Fachsemestern vom WS 96/97 bis WS 98/99, durch die eventuell freiwerdende Studienplätze ohne weiteres besetzt werden konnten bzw. können. Die Kapazitätsverordnung begründet keine Vorrangigkeit der Studienanfänger gegenüber Quereinsteigern und Hochschulwechslern dahingehend, daß in höheren Semestern freiwerdende Studienplätze durch eine Erhöhung der Studienanfängerzahl auszugleichen wären. 21 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Antragstellerin angesprochenen Fragen sind von der Rechtsprechung des Senats beantwortet. Der Sachverhalt ist, soweit es auf ihn im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ankommt, geklärt. 22 3. Grundsätze Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat keine über ihren Einzelfall hinausgehende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgezeigt, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienen könnte und in der Beschwerde klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. 23 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG. 24 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 25