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Urteil

14 A 349/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0512.14A349.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 5. Januar 1964 geborene Klägerin stellte unter dem 18. September 1997 für sich und ihre Tochter, die frühere Klägerin zu 2., einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei deutsche Volkszugehörige und im Inlandspass vom 30. März 1981 mit der deutschen Nationalität eingetragen worden. Sie schreibe Deutsch und verstehe fast alles. Ihre Sprachfähigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Im Elternhaus habe sie Deutsch und Russisch gelernt. Deutsch sei ihr ab dem 7. Lebensjahr von ihrem Vater vermittelt worden. Zudem habe sie in der Schule Deutsch als Fremdsprache gehabt. Ihr Vater Hermann C. sei deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter Klara N. russische Volkszugehörige. Bei ihren Großeltern väterlicherseits habe es sich um deutsche Volkszugehörige, bei ihren Großeltern mütterlicherseits um russische Volkszugehörige gehandelt. Ihr Vater sei im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 BVFG vom 4. April 1996. Er sei am 5. Februar 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden. Am 11. Oktober 1999 unterzog sich die Klägerin in Karaganda in Gegenwart ihres Vaters einem Sprachtest. Zum Spracherwerb gab sie ausweislich des Protokolls an, zu Hause als kleines Kind von 1967 bis 1969 Deutsch gesprochen zu haben, ab 1969 aber nicht mehr. Im Übrigen wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich des Sprachvermögens vermerkte der Sprachtester: "Mit der Antragstellerin war zwar eine Verständigung auf hohem Niveau möglich, jedoch war das Vorgetragene nicht ausreichend. Ein einfaches Gespräch im Sinne eines Dialoges fand nicht statt. Die Antragstellerin war in der Lage, auf bestimmte Stichwörter wie z.B. "Weihnachten" vorbereitete Antworten zu geben. Insgesamt verlief das Gespräch sehr schleppend. Dialektkenntnisse waren nicht feststellbar. Die vorgetragenen Wörter klangen wie fremdsprachlich erlernt. Es deutet nichts darauf hin, dass die deutsche Sprache eine übergeordnete Rolle im Leben der Antragstellerin gespielt haben soll." Bei der Beurteilung der deutschen Sprachkenntnisse kam der Sprachtester zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung kaum möglich gewesen sei. Die Antragstellerin habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen. Ergänzend legte die Klägerin einen Auszug aus ihrem Krankenregister betreffend eine thermische Verbrennung durch Gasflammen im Jahr 1991 vor. Unter dem 3. Dezember 1999 äußerte sich der Vater der Klägerin wie folgt: Die Klägerin verstehe Deutsch. Sie leide aber sehr unter ihrer vom Unfall herrührenden Behinderung, was sich in mangelndem Selbstvertrauen äußere. Im Übrigen verweise er auf die unzumutbaren wirtschaftlichen Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion, unter denen seine Tochter leben müsse. Mit Bescheid vom 21. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache beherrsche. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs führte ihr Vater aus: Die Muttersprache der Klägerin sei Deutsch. Erst im Alter von zwei Jahren sei sie in den Kindergarten gekommen, wo sie die russische Sprache erlernt habe. Auch seine Ehefrau habe, obwohl sie russischer Volkszugehörigkeit sei, von klein auf mit seiner Tochter Deutsch gesprochen. Beim Sprachtest habe seine Tochter einen ängstlichen und verschüchterten Eindruck gemacht. Deshalb sei sie bei den ersten Fragen auch blockiert gewesen. Im Übrigen hätten die Fragen zum Teil auch nicht ihrem Sprachgebrauch entsprochen. Ursprünglich habe er im eigenen Aufnahmeverfahren seine Tochter und seine Frau aufgeführt, diese aber dann aus dem Antrag gestrichen, da er die Geburtsurkunde seiner Frau nicht habe vorlegen können. Mit Bescheid vom 15. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und berieft sich auf die unzureichenden Sprachkenntnisse der Klägerin. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters komme nicht in Betracht, da dieser bereits am 26. September 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, der Aufnahmeantrag der Klägerin dagegen erst am 22. September 1997 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sei. Am 11. April 2001 ist von der Klägerin und ihrer Tochter Anna Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt worden: Entgegen der Wertung des Sprachtesters sei eine Verständigung mit der Klägerin im Sinne eines einfachen Gespräches möglich. Dies ergebe sich aus dem Protokoll. Über Dialektkenntnisse verfüge sie nicht, da auch ihr Vater Hochdeutsch gesprochen habe. Im Übrigen komme eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters aus Härtegründen in Betracht. Unter dem 5. August 2002 erklärte ihr Vater zur Akte seines Aufnahmeverfahrens: als er erfahren habe, dass Bürger deutscher Nationalität nach Deutschland einreisen dürften, habe er sich entschieden, nach Deutschland auszuwandern und dort mit seiner Frau ein neues Leben anzufangen. Seine Frau habe sich jedoch geweigert. Erst habe sie ihn in Deutschland besuchen wollen, um sich dann zu entscheiden, ob sie in Deutschland bleiben wolle. Die Tochter habe nur mit der Mutter ausreisen wollen. Aus diesem Grund habe er seine Frau und seine Tochter aus seinem Antrag gestrichen. Eine Angestellte der Deutschen Botschaft in Moskau habe zugesichert, dass seine Frau und seine Tochter jederzeit nach Deutschland einreisen und auch hier bleiben dürften. Die Klägerin und ihre Tochter haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2001 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. darin einzubeziehen, hilfsweise, die Klägerinnen nachträglich in den dem Vater der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid im Härtewege einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Nach dem Ergebnis des Sprachtestes sei nicht davon auszugehen, dass der Klägerin die deutsche Sprache im erforderlichen Umfang familiär vermittelt worden sei. Ein einfaches Gespräch habe sie nicht führen können. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klägerin zu ihren Sprachfähigkeiten angehört. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 4. November 2004 hat der Senat die Berufung zugelassen. Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin nunmehr im Einverständnis mit der Beklagten den Einbeziehungsanspruch bezüglich ihrer Tochter im eigenen Namen weiter, während die Tochter aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Sprachfähigkeiten gestellt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 10. November 2003 habe die Klägerin fast alle Fragen verstanden und beantwortet. Die Antworten seien zum Teil auch in ganzen Sätzen erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie verschüchtert und ängstlich gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne nicht von einem zähen Ablauf der Verhandlung ausgegangen werden. In etwa 50 Minuten seien 70 - 80 Fragen gestellt und beantwortet worden. Dass die Klägerin über hinreichende Sprachfähigkeiten verfüge, werde auch durch den Sprachtest am 11. Oktober 1999 in Karaganda gestützt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2000 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 15. März 2001 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihre Tochter Anna darin einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus: Auch an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache bestünden Zweifel. Die diesbezüglichen Angaben seien in sich widersprüchlich. Ausweislich des Aufnahmeantrages sei die deutsche Sprache ab dem 7. Lebensjahr vermittelt worden. Nach den Angaben der Klägerin im Sprachtest in Karaganda sei eine Vermittlung der deutschen Sprache lediglich von 1967 bis 1969 erfolgt. Danach sei nur Russisch gesprochen worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Vater der Klägerin als Zeugen zu der Frage gehört, ob der Klägerin bis zum Ende der Prägungsphase die deutsche Sprache familiär neben der russischen Sprache vermittelt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Einbeziehung ihrer Tochter in einen solchen Bescheid. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil es bei ihr jedenfalls an der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG notwendigen familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehlt. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG die Fähigkeit des Aufnahmebewerbers voraus, im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch führen zu können. Diese Fähigkeit dient der Feststellung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen Sprache. Das heißt, dass die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein muss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zusätzlich außerfamiliär erworbene Sprachkenntnisse schließen die Annahme ausreichender familiärer Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse nicht aus. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit maßgeblich, ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -. Hiervon ausgehend ist das Auffrischen oder Vertiefen der Deutschkenntnisse etwa durch einen Sprachkurs im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG jedenfalls dann unerheblich, wenn festgestellt werden kann, dass während der Kindheit und Jugend im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen in nicht unerheblichem Umfang stattgefunden hat. Denn dann haben die zum Zeitpunkt der Aussiedlung vorhandenen Deutschkenntnisse, auch wenn sie durch einen Sprachkurs oder sonstige Bemühungen verbessert worden sind, eine hinreichende Grundlage in einer spätestens bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bis zur Selbständigkeit im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat. Denn dann beruhen die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb und können nicht hinreichend auf eine in der Familie erfolgte Sprachvermittlung zurückgeführt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, und Beschluss vom 22. März 2005 - 2 A 3817/03 -. Diese Voraussetzungen des familiären Spracherwerbs erfüllt die Klägerin selbst dann nicht, wenn man unterstellt, dass sie heute in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Denn diese Deutschkenntnisse wären fremdsprachlich erworben und beruhten nicht auf einer familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Nach ihren eigenen Angaben im Rahmen des Sprachtestes am 11. Oktober 1999 in Karaganda hat die Klägerin als kleines Kind lediglich in den Jahren von 1967 bis 1969 Deutsch gesprochen, ab 1969 aber nicht mehr. Die Vermittlung der deutschen Sprache bezog sich damit lediglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren und hatte bereits ein Ende gefunden, als die Klägerin erst fünf Jahre alt war. Dies schließt die Annahme aus, der Klägerin sei es möglich gewesen, zum Abschluss der Prägungsphase ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und damit eine hinreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Anlass, die eigenen Angaben der Klägerin in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Sie hat weder behauptet, die Protokollierung sei fehlerhaft erfolgt, noch erläutert, aus welchen Gründen sie diese Angaben gemacht hat, falls sie unzutreffend gewesen sein sollten. Auch ihr Vater hat bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 die protokollierten Angaben der Klägerin nicht widerlegen können. Er hat lediglich ausgesagt, sich an die dem Sprachgebrauch im Elternhaus betreffenden Fragen nicht mehr erinnern zu können. Das lässt Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung nicht entstehen. Darüber hinaus ergeben die Angaben des Zeugen zum Spracherwerb der Klägerin kein einheitliches Bild, so dass auch dies keinen Rückschluss auf eine familiäre Vermittlung zulässt. Im Aufnahmeantrag hat er für die Klägerin ausgeführt, Deutsch sei ihr ab dem siebten Lebensjahr von ihm vermittelt worden. Zudem habe sie Deutsch als Fremdsprache in der Schule gehabt. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 dargelegt, die Klägerin habe als Kleinkind zunächst Russisch erlernt. Als er angefangen habe, ihr aus deutschen Märchenbüchern vorzulesen, habe er ihr erst die deutschen Wörter erklären müssen. Später sei dann auch im Alltag eher Deutsch verwendet worden, aber nicht immer. Wie viel und wann genau könne er nicht mehr sagen. Eine Erklärung für diese voneinander abweichenden Angaben hat der Zeuge nicht gegeben. Zu den Darlegungen im Aufnahmeantrag hat er lediglich erklärt, er wisse nicht mehr, warum er dies angegeben habe. Aber selbst wenn der Spracherwerb der Klägerin entsprechend den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung bereits vor ihrem siebten Lebensjahr begonnen hat, spricht alles dafür, dass dieser Spracherwerb die Klägerin nicht zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch befähigt hat. Nach Beispielen befragt, hat sich der Zeuge auf den Bereich der Gartenarbeit beschränkt und ausdrücklich ausgesagt, bis zum Jahr 1991 habe sich die Klägerin über die Gartenarbeit unterhalten können. Er habe ihr dann alles Wichtige für die (damals) geplante gemeinsame Ausreise beibringen wollen. Sprachfähigkeiten ausschließlich zu einem eng umrissenen Bereich, wie hier die Gartenarbeit, vermögen jedoch die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und damit die deutsche Sprache auch zu weiteren Themen zu benutzen, nicht zu begründen. Gegen eine hinreichende familiäre Vermittlung spricht schließlich, dass die Klägerin ausweislich der Aussagen des Zeugen etwa ab 1970/1971, also ab dem 6./7. Lebensjahr und damit zeitlich erheblich vor Ende der Prägungsphase, zu Hause nur wenig Deutsch gesprochen hat. Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, kann ihre Tochter auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.