Beschluss
2 A 4116/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG besteht, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 4 BVFG erfüllt sind und die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG durch familiäre Sprachvermittlung bestätigt ist.
• Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2-3 BVFG ist gegeben, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung voraussichtlich wenigstens ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; hierfür können auch im anschließenden Klageverfahren getroffene Feststellungen herangezogen werden.
• Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einzubeziehen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Erteilung eines Aufnahmebescheids bei familiär vermittelte Deutschkenntnisse • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG besteht, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 4 BVFG erfüllt sind und die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG durch familiäre Sprachvermittlung bestätigt ist. • Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2-3 BVFG ist gegeben, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung voraussichtlich wenigstens ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; hierfür können auch im anschließenden Klageverfahren getroffene Feststellungen herangezogen werden. • Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin zu 1. begehrte einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG; Kläger 2–4 sollten als Angehörige einbezogen werden. Das Bundesverwaltungsamt hatte den Antrag abgelehnt; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob die Klägerin zu 1. deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG ist und ob ihre Deutschkenntnisse ausreichend familiär vermittelt sind (§ 6 Abs. 2 BVFG). Relevant waren Eintragungen im ersten Inlandspass, Angaben zur Sprachvermittlung im Elternhaus, Ergebnisse von Anhörungen und ein Sprachtest sowie der Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs der deutschen Sprache. Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Klägerin von ihrem deutschen Vater abstammt, sich bis zur Ausreise zum deutschen Volkstum bekannt hat und in der Kindheit durch die Familie Deutsch gelernt hat. Die Beklagte bestritt, dass die Sprachvermittlung in nennenswertem Umfang stattgefunden habe und führte auf spätere Fremdsprachenerwerbe ab. • Rechtsgrundlage: §§ 26, 27, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG; Verfahrens- und Kostenrecht: §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. • Feststellung der Volkszugehörigkeit: Die Klägerin zu 1. ist aufgrund der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen und der Eintragung "Deutsche" im ersten Inlandspass als deutsche Volkszugehörige anzusehen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). • Familiäre Sprachvermittlung: Nach § 6 Abs. 2 Satz 2-3 BVFG ist familiäre Vermittlung gegeben, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung voraussichtlich wenigstens ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; hierfür sind auch spätere gerichtliche Feststellungen maßgeblich. • Beweiserhebung und Würdigung: Das Verwaltungsgericht stellte anhand Anhörungen fest, dass die Klägerin zumindest einfache dialogfähige Deutschkenntnisse besitzt; Fehler in Grammatik und Satzbau stehen dem nicht entgegen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater nur dialektgefärbt sprach. • Aus der Darstellung der familiären Kommunikationsverhältnisse folgt, dass Deutsch im Elternhaus regelmäßig verwendet wurde und somit als Sprachfundament bis zur Selbständigkeit der Klägerin diente; entgegenstehende Indizien aus einem früheren Botschaftstest reichen nicht, um eine überwiegend fremdsprachliche Erwerbsquelle zu belegen. • Erwerb späterer Verbesserungen der Sprachkenntnisse (z. B. Selbststudium) sind rechtlich unbeachtlich, solange nicht festgestellt wird, dass die heutige Sprachkompetenz nicht in nennenswertem Umfang auf familiärer Vermittlung beruht. • Folge: Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG; die Mitaufnahme der Angehörigen ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den genannten Vorschriften; Revision nicht zugelassen. Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die erstinstanzliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2–4 in diesen Bescheid einzubeziehen. Begründend liegt im Wesentlichen vor, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis zur Ausreise zum deutschen Volkstum bekannt hat und ihre Deutschkenntnisse hinreichend auf familiärer Vermittlung bis zur Selbständigkeit beruhen, sodass sie im Zeitpunkt der Aussiedlung voraussichtlich ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Beklagte konnte nicht hinreichend darlegen, dass die aktuellen Sprachfertigkeiten überwiegend fremdsprachlich erworben wurden. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt.