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Urteil

11 A 1193/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.11A1193.02.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich in dieser Eigenschaft und zugleich als Eigentümer zweier in den Gemarkungen I. und I1. gelegenen Grundstücke, auf die sich das von der Beigeladenen geplante Abbaugebiet Garzweiler II erstreckt, gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II aus dem Jahre 1997. Beide Grundstücke sind mit Obstbäumen bestanden. Das Grundstück Gemarkung I2. Flur Flurstück wird in Kürze (ab 2006) für den Braunkohlenabbau benötigt; das insoweit im Jahre 2003 eingeleitete Grundabtretungsverfahren steht kurz vor dem Abschluss (voraussichtlich Juli 2005). Das Grundstück Gemarkung I1. Flur Flurstück wird erst deutlich später benötigt. Der derzeit aktuelle Hauptbetriebsplan erfasst den Abbau im Bereich des Übergangs der A 44; er betrifft den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2007. Der Abbau im östlichen Teilbereich von Garzweiler (Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren, sowie auf der Grundlage des durch Erlass vom 19. September 1984 genehmigten Braunkohlenplans Frimmersdorf. Ausweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 genehmigten Braunkohlenplans Garzweiler II (vgl. GV. NRW. 1995 S. 202/338) soll sich der Abbaubereich des Tagebaus Garzweiler II nach den derzeitigen Planungen auf ein Gebiet von etwa 48 km2 Größe erstrecken; der Tagebau soll im Jahre 2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein. Der angegriffenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans ging folgendes Verfahren voraus: Nachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines Braunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen Bergamt Köln im November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur Zulassung vor. Im Folgenden kam es zu Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II, weil der Braunkohlenausschuss im Jahre 1989 eine Entkoppelung von Garzweiler I und II gefordert hatte. Deshalb reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt Köln einen "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001" zur Zulassung ein. Diese (Teil-)Zulassung erfolgte am 29. Juli 1994. Unter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dem Beklagten einen zweiten Antrag auf Teilzulassung, nämlich den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045" zur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte Abbauvorhaben schließt an den unter dem 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I an. Der Beklagte ließ durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Dezember 1997 den o.g. Rahmenbetriebsplan bis zum 31. Dezember 2045 befristet zu. Diese Zulassung erfasst neben dem (verkleinerten) Abbaugebiet Garzweiler II eine trapezförmige Fläche, die noch zum Abbaubereich von Garzweiler I gehört. In den allgemeinen Hinweisen der Zulassungsentscheidung (Pkt. 1.10, Seite 5 f.) wird erläutert, dass gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG kein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen sei, die Zulassung entfalte deshalb keine Konzentrationswirkung. Im Kapitel zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird dies näher ausgeführt (vgl. dort Seite 33 ff.). Die Regelung sehe ausdrücklich vor, dass eine UVP im Betriebsplanverfahren nicht durchzuführen sei, wenn bereits im Braunkohlenplanverfahren die Durchführung einer UVP gewährleistet sei, die den Anforderungen des BBergG entspreche. Dies sei hier der Fall. Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1997 legte der Kläger unter dem 19. Juni 1998 Widerspruch ein, den er in der Folgezeit umfangreich begründete. Vornehmlich rügte er, das Vorhaben sei gemeinwohlschädlich und energiewirtschaftlich nicht zu rechtfertigen. Im Einzelnen trug er vor: Bei dem der streitigen Zulassung zugrundeliegenden Antrag vom 31. August 1995 handele es sich entgegen seiner Bezeichnung, die den Eindruck erwecken solle, es gehe nur um eine geringfügige Änderung und Ergänzung des Rahmenbetriebsplans aus dem Jahre 1987, in Wirklichkeit um einen völlig neuen Antrag. Er beruhe auf grundsätzlich geänderten landesplanerischen Anforderungen, die sich erst durch die Genehmigung des Braunkohlenplanes Garzweiler II im Jahre 1995 ergeben hätten. Hierdurch sei gegenüber dem Antrag vom 5. Oktober 1987 ein wesentlich kleineres Gebiet (48 qkm statt 66 qkm) und insgesamt ein kürzerer Zeitraum (2006 bis 2045) betroffen; dies führe zu erheblich veränderten Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dass ein völlig neuer Antrag vorliege, zeige sich auch daran, dass eine komplette Neufassung eines Rahmenbetriebsplans vorgelegt worden sei und man nicht nur auf Änderungen bzw. Ergänzungen hingewiesen habe. Durch das Fehlen eines Planfeststellungsverfahrens werde er - der Kläger - in seinem Beteiligungsrecht nach § 29 BNatSchG verletzt. Zudem lägen wichtige Zulassungsvoraussetzungen nicht vor. Der Kläger hat am 1. Dezember 2000 Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung der vorerwähnten Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997 erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 wies das damals noch zuständige Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg) den Widerspruch mit umfangreicher Begründung zurück. Dabei wurde zunächst auf die fehlende Widerspruchsbefugnis und damit die Unzulässigkeit des Widerspruchs hingewiesen: Da der Rahmenbetriebsplan - im Unterschied zum späteren Hauptbetriebsplan - nur feststellende, aber keine gestattende Wirkung für die Ausführung des Vorhabens entfalte, scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers aus. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag zur mangelnden Durchführung einer UVP bzw. eines Planfeststellungsverfahrens, denn weder aus den Vorschriften des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens noch aus anderen Bestimmungen ergebe sich ein Anspruch Drittbetroffener auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, denn der angegriffene Rahmenbetriebsplan sei rechtmäßig. Die Fragen der UVP seien nicht Gegenstand des Rahmenbetriebsplans; vielmehr seien sie bereits umfangreich im Braunkohlenplan (dort S. 258-418) abgehandelt worden. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens habe wegen der Überleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 des BBergGÄndG nicht bestanden; das Zulassungsverfahren sei bereits am 5. Oktober 1987 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag - nämlich dem 3. Juli 1988, vgl. Art. 12 Abs. 1 der UVP- Richtlinie - eingeleitet worden. Diese Ausführungen träfen auch auf die trapezförmige Restfläche im Bereich des Tagebaus Garzweiler I zu, die von dem Braunkohlenplan "Frimmersdorf" mitumfasst werde. Dieser Plan sei nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des LPlG vom 2. März 1994 weiterhin gültig. Selbst wenn man die genannte Überleitungsvorschrift nicht auf das Abbauvorhaben Garzweiler II anwenden wolle, ergebe sich dieselbe Rechtsfolge aus § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG wegen des durchgeführten Braunkohlenplanverfahrens. Dieses werde auch den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 4 LPlG gerecht, wonach die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohleplans insbesondere Festlegungen über die Abbaugrenze und Haldenflächen enthalten müssen. Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Abbaus würden hier dargestellt; die Ausweisung einer Haldenfläche sei nicht geboten gewesen, da der Abraum vollständig innerhalb der Abbauflächen verfüllt werde. Die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte UVP entspreche auch den Anforderungen des BBergG. Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Die Klage sei zulässig. Denn neben dem Klagerecht aus § 12 b des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW) ergebe sich seine Klagebefugnis aus einem Verstoß gegen sein Eigentumsgrundrecht sowie daraus, dass seine Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderlich gewesen, aber unterblieben sei. Nach der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 175, S. 40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. EG Nr. L 73, S. 5) - im Folgenden: UVP-Richtlinie - müsse nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 3. Juli 1988 für alle Projekte, auf die die Richtlinie anwendbar sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß ihren Bestimmungen durchgeführt werden. Davon sei hier schon wegen des geplanten Abbauzeitraums (2001 bis 2045) auszugehen. Art. 2 des BBergGÄndG greife nicht als Ausnahme ein. Denn der von der Beigeladenen eingereichte Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 sei zu keinem Zeitpunkt zugelassen worden. Das Abbauvorhaben Garzweiler II stelle auch keine Fortführung eines bereits begonnenen Vorhabens dar. Zum einen liege für die konkrete Braunkohlengewinnung keine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie vor, so dass ein bestandsgeschütztes Altprojekt schon aus diesem Grunde nicht angenommen werden könne. Zum anderen beziehe sich Art. 2 Satz 2 BBergGÄndG aus dem Jahre 1990 eindeutig auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits begonnene Verfahren im Gegensatz zu begonnenen Vorhaben. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeits-prüfung im bergrechtlichen Zulassungsverfahren ergebe sich schließlich jedenfalls aus einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne (§ 52 Abs. 2 c, 2 a und 2 b BBergG). Die Vorlage jeweils neuer Rahmenbetriebspläne für die Jahre 1996 bis 2001 einerseits und 2001 bis 2045 andererseits beweise, dass auf wesentliche Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen Rücksicht zu nehmen gewesen sei. Eine Ausnahme von der Planfeststellungs- und UVP-Pflichtigkeit der Rahmenbetriebs-planzulassung nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG sei nicht anzunehmen. Weder liege ein im Rahmen eines Planes geführter Gewinnungsbetrieb vor noch sei der Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG). Selbst wenn man seiner Auffassung nicht folge, so sei das Berufen auf die Anwendbarkeit des vor 1988 bzw. 1990 geltenden Rechts jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Der Braunkohlentagebau sei nicht erforderlich. Wegen des liberalisierten Strommarktes und Überkapazitäten auf dem deutschen Strommarkt sei das herkömmliche Postulat nach heimischer Energieversorgung durch Braunkohle bereits im Jahre 1997 weitgehend überholt gewesen. Dem stünden massive Eingriffe in öffentliche Schutzgüter und die Rechte der im Abbaugebiet lebenden Menschen gegenüber. Diese könnten nur bei einem dringenden öffentlichen Interesse an der Durchführung des Braunkohlentagebaus gerechtfertigt sein. Die streitige Zulassungsentscheidung verstoße gegen §§ 4, 5 und 12 LG NRW, §§ 8 und 29 BNatSchG, Art. 4 und 6 der FFH-Richtlinie, Art. 4 der Vogelschutz- Richtlinie, Art. 2 ff. der UVP-Richtlinie, §§ 48, 52 , 55, 57 BBergG sowie gegen seine und die Grundrechte der im Abbaugebiet lebenden Personen, beispielsweise aus Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften seien beachtlich, unabhängig davon, ob sie drittschützend seien. Was zunächst § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG anbelange, so bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Beibehalten der Orte und Lebensmittelpunkte sowie der Natur und Landschaft im Abbaugebiet. Grundrechte von Grundeigentümern könnten ebenso wie ihre körperliche Unversehrtheit und Freizügigkeit durch eine Inanspruchnahme schwer beeinträchtigt werden. Wegen der Vielzahl von betroffenen Grundrechtsträgern gehe es um ein öffentliches Interesse an der Abwendung von Grundrechtsverletzungen. Bereits durch die Zulassungsentscheidung werde das Grundeigentum mit dem dem Vorhaben innewohnenden Abbau belastet; dies stelle einen Eingriff dar. Das Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG mache diese Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht entbehrlich. Denn hierbei handele es sich um ein eher theoretisches Verfahren. Der Ausgang des etwaigen Grundabtretungsverfahrens sei im Hinblick auf eine vorangegangene Zulassungsentscheidung im Übrigen offenkundig; effektiver Rechtsschutz werde nicht gewährt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stellten seine Grundstücke keine rechtsmissbräuchlich genutzten Sperrgrundstücke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Beide Grundstücke habe er vor der streitigen Zulassungsentscheidung des Beklagten im Rahmen seiner Streuobstwiesen-Kampagne erworben. Nicht für ihn, aber für die im Abbaugebiet lebenden Menschen komme ein Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht hinzu. Die Zulassungsentscheidung genehmige ein Vorhaben, das zur Umsiedlung zwinge. Das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG schütze auch den genommenen Wohnsitz. Hiermit gingen Erinnerungen und ein bestimmtes Ortsbild einher. Der Rahmenbetriebsplan treffe nicht die erforderliche Vorsorge für den Schutz von Gesundheit und Sachgütern der im Abbaubereich lebenden Menschen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG). Dies ergebe sich bereits aus dem dargelegten Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Des Weiteren sei das Vorhaben gemeinschädlich (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG). Denn sowohl die drohende Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts als auch der vollständige Abbau von über 50 km2 Natur und Landschaft erfüllten den Begriff des Gemeinschadens. Es bedürfe daher besonderer Begründung, dass diese Gemeinschädlichkeit durch anderweitige dringende Interessen der Allgemeinheit an der Vorhabensdurchführung überwogen werde. Der Kläger hat beantragt, die durch den Beklagten erfolgte Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) vom 6. Dezember 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Was zunächst eine altruistische Verbandsklage anbetreffe, so sei § 12 b LG NRW gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nicht anwendbar. Denn hierfür sei erforderlich, dass eine Mitwirkung der anerkannten Verbände im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Da für die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung ein Planfeststellungsverfahren nicht habe durchgeführt werden müssen, sei dies nicht der Fall. Das Gesetz beinhalte einen Widerspruch, wenn man § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, wie der Kläger es meine, das Vorliegen eines bereits "geführten" Gewinnungsbetriebs abverlange. Denn ein solcher verfüge bereits über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassungsentscheidung. Dass der Braunkohlenplan Garzweiler II keine konkreten Festlegungen von Haldenflächen beinhalte, stehe der Anwendung der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn der Abraum des Tagebaus Garzweiler II werde vollständig innerhalb der Abbauflächen verfüllt, so dass Haldenflächen nicht hätten ausgewiesen werden müssen. Auch mit Blick auf das Europarecht habe keine zwingende Pflicht zum Durchführen einer UVP bestanden. Die Situation des vom Kläger herangezogenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 unterscheide sich grundlegend von dem hier zu beurteilenden Fall. Die Verletzung einer drittschützenden Norm lasse sich auch nicht aus dem Bergrecht ableiten: § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG sei nicht einschlägig. Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem sog. Moers-Kapellen-Urteil aufgestellt habe, seien auf den hier zu beurteilenden Fall des die Oberfläche in Anspruch nehmenden Tagebaus nicht übertragbar. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vermittle keinen Drittschutz. Soweit das Eigentumsgrundrecht betroffen sei, weise die Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei präjudizierende Wirkung für die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke auf. Insofern könne der Kläger im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens seine Bedenken gegen das Tagebauvorhaben umfänglich zur Prüfung stellen. Die von ihm unter Hinweis auf die geschaffene "Genehmigungslage" angenommenen Wirkungen stellten bloß faktische, reflexhafte Wirkungen dar, die nicht durch den streitigen Verwaltungsakt einträten. Gehe man demgegenüber von der Zulässigkeit der Klage aus, so sei diese jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. In das Eigentumsgrundrecht greife die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht ein. In Bezug auf das Grundrecht der Freizügigkeit sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger als eingetragener Verein sich hierauf berufen könne. Darüber hinaus sei nicht unproblematisch, ob auch die so genannte negative Freizügigkeit, nämlich das Recht, an einem bestimmten Ort zu verbleiben, geschützt sei. Selbst wenn man dies annehme, so beeinträchtige das hier zu beurteilende staatliche Handeln die Freizügigkeit nicht unmittelbar. Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Freizügigkeitsrecht grundrechtlich geschützte Interessen der Beigeladenen als Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gegenüber stünden. Die Grundrechtskollision sei dann unter Abwägung der gegenüber stehenden Belange angemessen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu lösen. Bei unterstellter Zulässigkeit der Klage sei das Mitwirkungsrecht des Klägers zumindest materiell nicht verletzt. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Aus § 12 b LG NRW ergebe sich keine Klagebefugnis. Diese Bestimmung sei am 15. Juni 2000 in Kraft getreten und finde nach § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach diesem Tag erlassen worden seien. Hierunter falle die streitige Zulassungsentscheidung ersichtlich nicht. Auch § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW gebe nichts zugunsten des Klägers her. Für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen der vorliegenden Art sei vor dem 15. Juni 2000 eine Mitwirkung von Naturschutzverbänden nicht gesetzlich vorgesehen gewesen, es sei denn, die Zulassung habe durch Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG erfolgen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, so bestehe nach den §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG keine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Sowohl das Europäische Parlament als auch die Europäische Kommission hätten zwischenzeitlich bestätigt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen UVP-Richtlinie entspreche. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um drei verschiedene Rahmenbetriebspläne. Vielmehr sei der den Zeitraum 2001 bis 2045 betreffende ursprüngliche Antrag vom 5. Oktober 1987 zunächst offen geblieben, soweit über ihn am 29. Juli 1994 nicht entschieden worden sei. Die im März 1995 erfolgte Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II habe gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG NRW die Verpflichtung nach sich gezogen, Betriebspläne mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen. Dadurch habe sich indessen die Identität des Vorhabens (Braunkohlengewinnung im Abbaufeld Garzweiler I/II) nicht geändert. Die jeweilige gesonderte Darstellung der bergbaulichen Maßnahmen in den Anträgen auf Teilzulassung sei allein aus Gründen der Vereinfachung und Klarheit erfolgt. Die Identität des Gesamtvorhabens offenbare sich nicht zuletzt dadurch, dass weder der Antrag auf Teilzulassung 1996 bis 2001 noch dessen Zulassung abschließende Regelungen für die Kippenführung (Unterbringung des Abraums) und Wiedernutzbarmachung in dem Bereich vorsähen, der von 1996 bis 2001 bergbaulich beansprucht werde. Vielmehr würden derartige Maßnahmen für den Abbau in der Zeit zwischen 1996 und 2045 abschließend in der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung geregelt. Der Gesetzgeber des Landesplanungsgesetzes habe in den §§ 24 ff. der besonderen Bedeutung der Braunkohlengewinnung im Land Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen. Indem das Gesetz die Umsiedlung als zwangsläufige Voraussetzung für den Braunkohlentagebau vorsehe, sei die Grundentscheidung für den Braunkohlentagebau im rheinischen Braunkohlenrevier großzügig vom Gesetzgeber getroffen worden. Zum Zwecke möglichst verträglicher Gestaltung der erforderlichen Flächeninanspruchnahme sei die Einzelprüfung der Umweltverträglichkeit im Braunkohlenplanverfahren gesetzlich verankert worden. Diese Aufnahme sei in der Erkenntnis erfolgt, dass sich der Braunkohlenplan auf ein einzelnes Projekt beziehe, dessen Umweltverträglichkeit möglichst frühzeitig unter Berücksichtigung aller planerischen Aspekte geprüft werden solle. Die im Jahre 1993 stattgefundene Ergänzung des Landesplanungsgesetzes sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass das Bundesberggesetz über § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG die Möglichkeit eröffne, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Braunkohlenabbauvorhaben schon im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen. Diese gesetzlichen Vorgaben des § 33 LPlG seien im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II beachtet worden. Die von ihr - der Beigeladenen - vorgelegten Angaben über die Umweltverträglichkeitsprüfung hätten einen Umfang von weit über 1.000 Seiten besessen und diverse Karten enthalten. Nach ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung habe der Braunkohlenplan selbst umfangreiche Ausführungen zur Notwendigkeit des Abbaus sowie zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit des Vorhabens enthalten (Kapitel 10 des Braunkohlenplans). Die betroffenen Belange seien umfassend abgewogen, und es seien räumliche sowie technische Alternativen in die Abwägung einbezogen worden (Kapitel 9.6). In seinem Urteil vom 9. Juni 1997 - 20/95 u. a. - habe der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die im Braunkohlenplan vorgenommene Abwägung nach sorgfältiger Prüfung im Hinblick auf ihre Verfassungsgemäßheit bestätigt. Der Hinweis des Klägers auf die neue Plan-UP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (2001/42/EG) gehe ins Leere. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die vorgesehene zusätzliche Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Planebene dazu führen solle, die im Braunkohlenplanverfahren erfolgte Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht ausreichend zu halten. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 sei hier nicht einschlägig. Denn das Vorhaben in der Fassung des Antrags vom 5. Oktober 1987 sei bis zur streitigen Zulassungsentscheidung gerade noch nicht vollständig zugelassen gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch keine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG anzunehmen, die ihrerseits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen könne. Was den Restteil des Abbaugebietes Garzweiler I anbetreffe, seien weder ein Planfeststellungsverfahren noch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dieser Teil des Vorhabens sei nämlich bereits vom Braunkohlenplan "Frimmersdorf" (Garzweiler I) erfasst. Der Kläger sei auch nicht in einem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt. Hierfür komme es allein darauf an, ob ein Planfeststellungsverfahren rechtlich geboten gewesen sei. Dies sei nicht der Fall. Die Flächen in den Gemarkungen I2. und I1. habe der Kläger rechtsmissbräuchlich erworben. Die Grundstücke seien ausschließlich auf die Abwehr des Tagebauvorhabens Garzweiler gerichtet gewesen. Die von dem Kläger geltend gemachten faktischen Beeinträchtigungen seien rechtlich nicht relevant. Vielmehr gehe es ihm um vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch den Braunkohlentagebau. Der Kläger wende sich einerseits gegen die spätere Grundeigentumsinanspruchnahme und ein diesbezüglich ggf. erforderliches Grundabtretungsverfahren. Andererseits wehre er sich offenbar gegen die Umsiedlung insgesamt und wolle die Grundentscheidung zugunsten des Braunkohlentagebaus überprüft wissen. Insoweit verkenne er, dass die erforderliche Abwägung der Belange der umzusiedelnden Bevölkerung und der Umweltbelange bereits im Braunkohlenplanverfahren stattgefunden habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 (4 C 36.85 - Moers-Kapellen) betreffe allein den Steinkohlenabbau unter Tage. Auch der klägerische Vortrag zu einer faktischen Betroffenheit in Grundrechten aus Art. 14 GG und 11 GG begründe keine Klagebefugnis. Vor dem Hintergrund eines etwaigen Grundabtretungsverfahrens, dessen wirtschaftliches Risiko allein der Bergbauunternehmer trage, sei nicht ersichtlich, dass aus Gründen effektiven Rechtsschutzes schon im jetzigen Verfahrensstadium eine Klagebefugnis angenommen werden müsse. Soweit es um das Grundrecht auf Freizügigkeit gehe, stelle sich die Frage, ob der Kläger als Verband überhaupt Grundrechtsadressat sein könne. Im Übrigen spreche viel dafür, dass er mangels Sitzes im betroffenen Abbaugebiet nicht auf den Schutzbereich des Grundrechts zurückgreifen könne. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Denn die Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 sei rechtmäßig. Insbesondere sei § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht einschlägig. Die darin enthaltenen Voraussetzungen bezögen sich allein auf die Betriebsführung selbst. Auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG sei nicht einschlägig. Auf diese Vorschrift könne der Kläger sich nicht berufen, weil er weder in seiner Position als Grundstückseigentümer noch in seiner Position als anerkannter Naturschutzbund betroffen sei. Dessen ungeachtet liege Gemeinschädlichkeit im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn der Abbau selbst Folgen verursache, deren Nachteil größer als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil sei. Bereits im streitbefangenen Zulassungsbescheid sei detailliert dargelegt, dass ein Gemeinschaden durch das Vorhaben nicht entstehe. Der Beklagte habe insoweit insbesondere Auswirkungen des Abbauvorhabens auf den Wasserhaushalt in den Blick genommen. Eine Umsiedlung stelle - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Gemeinschaden im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat fristgerecht am 6. März 2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 18. Juli 2002 hat der damals noch zuständige 21. Senat die Berufung zugelassen, die der Kläger rechtzeitig eingelegt und begründet hat. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, das streitgegenständliche Vorhaben habe nur auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens mit einer UVP zugelassen werden dürfen. Die Überleitungsvorschrift des Art. 2 BBergGÄndG sei nicht einschlägig, da der angefochtene Bescheid auf den Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 und nicht auf die unbeschieden gebliebene - und mit einer Antragstellung nicht verbundene - Information des Bergamtes Köln vom 19. November 1987 über einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 ergangen sei. Spätestens im Januar 1992 habe die Beigeladene das ursprüngliche Vorhaben entsprechend dem Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 aufgegeben und statt dessen die in den Rahmenbetriebsplänen vom 18. Mai 1992 und vom 31. August 1995 dargestellten Alternativvorhaben verfolgt. Auf diese neueren Vorhaben sei Art. 2 BBergGÄndG nicht (mehr) anwendbar. Zu demselben Ergebnis komme man bei einer verständigen Auslegung des Vorhabensbegriffs, der an eine nach außen manifestierte, konkrete Abbauplanung anknüpfe. Hier seien - nach Aufgabe der ursprünglichen Planung - zwei einander nachfolgende Planungen zu unterscheiden: der Abbau 1996-2001 einerseits und der Abbau 2001-2045 andererseits. Beide Vorhaben seien eigenständig zu prüfen und erfüllten aufgrund ihrer Größe und Umweltauswirkungen jeweils die Kriterien für eine zwingende UVP. Die Pflicht zur UVP folge im Übrigen aus § 52 Abs. 2 c BBergG. Erhebliche Auswirkungen habe die "Änderung" vorliegend schon deshalb, weil die gesamte Vorhabenskonzeption eine grundlegend andere sei, als die aus dem Jahre 1987. Entscheidend sei nicht, ob quantitativ größere Umweltauswirkungen zu befürchten seien, sondern ob "die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann". Dies sei der Fall, da die gesamte Vorhabenskonzeption, angefangen von den Entwässerungsmaßnahmen über die Abbauführung bis hin zum Sanierungskonzept eine grundlegend andere sei. Schließlich sei die UVP-Pflicht nicht durch das Braunkohlenplanverfahren entfallen. Für Garzweiler I sei nie eine UVP durchgeführt worden; bei der für Garzweiler II im Braunkohlenplanverfahren durchgeführten Untersuchung handele es sich nicht um eine UVP i.S.d. UVP-Richtlinie, denn die projektbezogene UVP könne in einem - nicht auf Zulassung oder Genehmigung eines Vorhabens gerichteten - Verfahren der Regionalplanung mangels ausreichenden Bezugs zur Vorhabensgenehmigung nicht detailliert genug erfolgen. Als Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie könne nur die streitgegenständliche Zulassung angesehen werden. Die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung eines Braunkohlenplans komme nicht einer Grundsatzentscheidung über die Durchführung eines Bergbauvorhabens gleich. Auch in der Sache entspreche die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte UVP nicht den Vorgaben aus §§ 52, 57 BBergG. So fehle insbesondere eine Alternativenprüfung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.12.2001 (9 K 2800/00) abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 22.12.1997 auf Zulassung des "Rahmenbetriebsplanes für den Abbau Garzweiler I/II" in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 234 EGV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Muss unter der Geltung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vor Bescheidung eines Antrages auf Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes (hier: Rahmenbetriebsplan für den Abbau von Garzweiler I/II) betreffend die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von über 5.400 ha und 19 Ortschaften und Einsiedelhöfen mit einer Einwohnerzahl von ca. 7.600 Menschen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn a) der Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zwar unter dem 06.11.1987 gestellt wurde, nachfolgend indessen erhebliche Änderungen hinsichtlich der technischen Details der Vorhabensdurchführung vorgenommen wurden, welche mit Schreiben vom 31.08.1995 als "Änderungen und Ergänzungen" des Antrages vom 05.10.1987 bei der zuständigen Behörde bekannt gegeben wurden? b) für einen Teilbereich von 4.800 ha im Rahmen eines Braunkohlenplanverfahrens zur Festlegung von Zielen der Raumordnung eine "Umweltverträglichkeitsprüfung" vorgenommen wurde, wobei mit der landesplanerischen Genehmigung des Braunkohlenplanes keine "Genehmigung" in dem Sinne ausgesprochen wird, dass der Unternehmer hierdurch ein Recht zur Durchführung des Projektes erhält? c) für einen anderen Teilbereich von über 590 ha keine "Umweltverträglichkeitsprüfung" durchgeführt wurde - auch nicht im Rahmen eines Braunkohlenplanverfahrens - wobei dieser Teilbereich von einem Braunkohlenplan erfasst wird, welcher - ohne die Rechtswirkungen einer Projektgenehmigung i.S. der Richtlinie des Rates 85/337/EWG zu haben - landesplanerisch genehmigt wurde? weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des BBergG über die Betriebsplanzulassung (§§ 48, 55) und Grundabtretung (§§ 77, 79) im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er nochmals aus: Bei größeren bergrechtlichen Abbauverfahren sei es typisch, dass mit fortschreitendem Abbau stets neue Erkenntnisse gewonnen und in laufende Verfahren eingearbeitet würden. Der Textteil derartiger Betriebsplanänderungen werde üblicherweise in Form einer in sich geschlossenen Neufassung des früher eingereichten Betriebsplans vorgelegt, um die Verständlichkeit und Lesbarkeit zu erhöhen. So erkläre sich die äußere Form eines "neuen" Betriebsplanes; in Wirklichkeit handele es sich jedoch lediglich um eine aktualisierte Fassung. Mit dem somit maßgeblichen Antrag aus dem Jahre 1987 habe die Beigeladene das Gesamtvorhaben Garzweiler I/II zur Zulassung gestellt und nicht, was nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG möglich gewesen wäre, nur einen Teil des Gesamtvorhabens oder bestimmte zeitliche Abschnitte. Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit komme es nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Rechtssicherheit allein auf den Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Antrags auf Genehmigung an, nicht aber auf inhaltliche Fragen, wie Stand des Antragsverfahrens oder Verzögerungsgesichtspunkte. Auch aus § 52 Abs. 2 c BBergG ergebe sich keine UVP-Pflicht. Die Vorschrift sei nur auf bereits zugelassene Vorhaben anwendbar. Eine andere Auslegung mache keinen Sinn, denn nach dem Stichtag gestellte UVP- pflichtige Anträge müssten selbstverständlich etwaige Änderungen miteinbeziehen. Bei vor dem Stichtag gestellten Anträgen könne § 52 Abs. 2 c BBergG nicht dazu führen, dass die Überleitungsregelung des Art. 2 Satz 2 BBergGÄndG wieder außer Kraft gesetzt werde. In Bezug auf die vom Kläger aufgeworfenen europarechtlichen Fragen fehle es an der Entscheidungserheblichkeit für das anhängige Klageverfahren, denn selbst wenn die klägerische Auffassung zur UVP-Pflichtigkeit des angegriffenen Rahmenbetriebsplans zutreffen würde, hätte dies nicht die Planfeststellungsbedürftigkeit zur Folge. Diese sei aber wegen der hier vorliegenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (Klage eines Naturschutzverbandes) Voraussetzung für ein Obsiegen des Klägers. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hält sie ebenfalls an ihrer Auffassung fest, die hier angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung sei bereits im November 1987 beantragt worden. Dieser Antrag sei - aus bergrechtlicher Sicht - auch genehmigungsfähig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der Verfahren 11 A 1192/02 (H. ) und 11 A 1194/02 (Q. ) sowie der in diesen (drei) Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg. A. Hauptantrag I. Der auf Aufhebung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II vom 5. Oktober 1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts NRW vom 6. Dezember 2000 gerichtete Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, soweit er sich als anerkannter Naturschutzverband dagegen wendet, dass nur ein Verfahren auf Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310, - BBergG -) anstelle des von ihm geforderten Planfeststellungsverfahrens im Sinne von § 52 Abs. 2 a BBergG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes (BBergGÄndG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) - im Folgenden: BBergG n.F. - durchgeführt wurde. Damit macht der Kläger eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) - im Folgenden: BNatSchG 1998 - geltend. Nach dieser Bestimmung, die nach § 4 Satz 3 BNatSchG 1998 unmittelbar in den Ländern gilt, ist einem rechtsfähigen Verein, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaften im Sinne des § 8 BNatSchG 1998 verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein nach Abs. 2 der Bestimmung anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Die beiden letztgenannten Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor. Auch wenn mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Bergwerkunternehmer nicht unmittelbar die rechtliche Grundlage geschaffen wird, das zugrunde liegende Bergbauvorhaben durchzuführen, dokumentiert die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans zugleich die - für das Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände relevante - Entscheidung, dass ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 a BBergG n.F. als nicht erforderlich angesehen wird. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsposition eines anerkannten Naturschutzverbands aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1998 - wie vorliegend diejenige des Klägers - betroffen, so dass die Klagebefugnis zu bejahen ist. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 21 A 102/00 -, ZUR 2005, 249, u.A. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 3. Leitsatz. 2. Demgegenüber scheidet eine Klagebefugnis aus § 12 b Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) aus. Durch die genannte Regelung, die auf Art. I Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 487) beruht, wurde für das Land Nordrhein-Westfalen die sog. altruistische Verbandsklage eingeführt. Nach dieser Bestimmung kann ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Nach der Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW findet § 12 b LG NRW aber grundsätzlich nur auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche Zulassung offensichtlich nicht, denn die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung datiert vom 22. Dezember 1997 und ist damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes (15. Juni 2000) erfolgt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Widerspruchsbescheid erst am 6. Dezember 2000 - und damit nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes - erging. Der Senat nimmt hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 67 unten) Bezug. Darüber hinaus kommt nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW die Möglichkeit der Verbandsklage auch gegen solche Verwaltungsakte in Betracht, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nicht bestandskräftig waren und für die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar war die Zulassung des Rahmenbetriebsplans infolge der vom Kläger erhobenen Klage bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht bestandskräftig; im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren war aber eine Mitwirkung der anerkannten Verbände nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das Verwaltungsverfahren begann hier im November 1987 mit dem Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans und endete mit der streitgegenständlichen Zulassung am 22. Dezember 1997. Für diesen Zeitraum galt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. S. 889) - im Folgenden: BNatSchG 1987 -. Diese Bestimmung wurde in die Neufassung des BNatSchG 1998 unverändert übernommen; sie galt nach § 4 Satz 3 BNatSchG 1987 ebenfalls unmittelbar in den Ländern. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kam für die angefochtene Zulassung nicht zur Anwendung, da diese nicht im Wege eines Planfeststellungsverfahrens erfolgt ist und - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1998 im Einzelnen darzulegen sein wird - auch nicht hätte erfolgen müssen (s. hierzu unter II 2.). Eine andere Bestimmung, aus der sich eine Pflicht zur Beteiligung der anerkannten Verbände ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. 3. Ebenso vermag § 61 Abs. 1 BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) - BNatSchG 2002 - ein Verbandsklagerecht des Klägers nicht zu begründen. Denn nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 BNatSchG 2002 kommt diese Bestimmung schon in zeitlicher Hinsicht nicht zur Anwendung, da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans weder nach dem 3. April 2002 beantragt noch nach dem 1. Juli 2000 erlassen worden ist. 4. Aus Grundrechten Dritter (Art. 11, Art. 14 GG) kann der Kläger von vorneherein keine eigene Klagebefugnis herleiten. 5. Soweit der Kläger die Klagebefugnis aus seinem Oberflächeneigentum ableiten will, lässt der Senat mit der Vorinstanz (vgl. Urteil, Seite 31) zunächst offen, ob gegen die Klage bereits der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift, weil der Erwerb der sog. Sperrgrundstücke einzig und allein zum Führen eines erwarteten Rechtsstreits dienen sollte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 -, NVwZ 2001, 427 (428). Der Senat lässt ebenfalls offen, ob die Klage auch ansonsten bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheitert, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit weiterer Rechtsprechung - vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, (S. 3 ff. des Beschlussabdrucks); bestätigt durch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, ZfB 2002, 45 (49) (keine Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde) - angenommen hat, was nach § 42 VwGO voraussetzen würde, dass subjektive Rechte des Klägers durch den Zulassungsbescheid offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 (95), m.w.N. (std. Rspr.). Die Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet, weil der Kläger durch die hier angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in seinen Grundrechten oder in sonstigen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das folgt aus Regelungsgegenstand und - wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf das den Verfahrensbeteiligten bekannte Urteil in der Parallelsache 11 A 1194/02 vom heutigen Tage Bezug, in dem der Senat ausgeführt hat, dass das für den großflächigen Braunkohlentagebau geltende Recht durch ein komplexes, teilweise gestuftes Regelungssystem gekennzeichnet ist, das von planerischen Festlegungen im Landesplanungsgesetz NRW (LPlG), konkretisiert im Braunkohlenplan (vgl. §§ 24, 33 ff. LPlG), über verschiedene bergrechtliche Betriebspläne (§§ 51 ff. BBergG) bis hin zum bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) reicht. In diesem System der "gestuften Betroffenheit" kommt es erst im Grundabtretungsverfahren zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht eines vom Abbau betroffenen Oberflächeneigentümers, denn erst hier wird endgültig und mit Außenwirkung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme seines Grundeigentums entschieden. Der Oberflächeneigentümer kann die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, im Grundabtretungsverfahren uneingeschränkt überprüfen lassen. Demgegenüber kommt der hier angegriffenen Zulassung des (fakultativen) Rahmenbetriebsplans weder Gestattungswirkung noch eine enteignende Vorwirkung in bezug auf das Oberflächeneigentum zu; auch ein Eingriff in sonstige Grundrechte ist nicht gegeben. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr hält die vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahrensstufung, die mangels enteignender Vorwirkung auf den vorangegangenen Stufen den Rechtsschutz des Oberflächeneigentümers hinsichtlich des Zugriffs auf sein Grundstück auf die Grundabtretungsentscheidung verlagert - trotz der vom Kläger nachvollziehbar geltend gemachten faktischen Beeinträchtigungen - einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass sich die Problematik eines etwaigen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im vorliegenden Verfahren nicht in derselben Schärfe stellt. Denn die hier betroffenen Grundstücke sind allein mit Obstwiesen bestanden; Wohnhäuser sind nicht vorhanden. Der in der Parallelsache ausführlich erörterte "Umsiedlungsdruck" kommt hier demgemäß nicht zum Tragen. II. Der Hauptantrag ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1998. 1. Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts entfällt nicht schon deshalb, weil der Kläger in dem tatsächlich durchgeführten Verfahren faktisch beteiligt worden ist. Würde man die rein faktische Beteiligung an einem rechtswidrigen Verfahren als ausreichend ansehen, bliebe ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift sanktionslos und die Wahl der Verfahrensart stünde zur Disposition der Behörde. Namentlich mit Blick auf das Tatsachenmaterial, das bei einem Planfeststellungsverfahren wesentlich breiter und konkreter gefasst ist, kommt der Mitwirkung an einem derartigen Verfahren eine andere rechtliche Qualität zu als der Beteiligung an der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans. Ebenso OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2004, a.a.O., m.w.N. 2. Das Mitwirkungsrecht des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1998 ist nicht dadurch verletzt, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG n.F. - erfolgte. a) Eine Planfeststellungspflicht ergibt sich nicht aus 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG n.F. Denn diese Bestimmung findet nach der Überleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 BBergGÄndG keine Anwendung. Nach 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG n.F. ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG n.F. durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG n.F. einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf nach § 57 c BBergG n.F. in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) - UVP-V Bergbau - u.a. ein betriebsplanpflichtiges bergbauliches Vorhaben zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha oder mehr, mit einer Förderkapazität von 3.000 Tonnen oder mehr je Tag oder mit der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung. Das von der Beigeladenen mit ihrem Antrag vom 5. Oktober 1987 zum Gegen- stand des Rahmenbetriebsplans Garzweiler II gemachte Vorhaben erfüllt zwar jede dieser in § 1 Nr. 1 Buchst. b UVP-V Bergbau genannten Voraussetzungen. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 a BBergG n.F. findet hier aber schon keine Anwendung. Die genannte Bestimmung ist erst durch Art. 2 BBergGÄndG - insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 BBergGÄndG) - eingeführt worden. Diese Bestimmung mit der Überschrift "Überleitung" lautet: "Bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, ist ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist. Im übrigen sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen." Während die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung lediglich eine dem heutigen Satz 2 des Art. 2 BBergÄndG entsprechende Regelung enthielt (BT-Drucks. 11/4015, S. 6), ergänzte man die Bestimmung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in Anlehnung an § 21 des Entwurfs eines UVPG. Dabei sollte der neue Satz 1 auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte außerhalb des Bergrechts (z.B. nach BImschG) Bezug nehmen. Vgl. BT-Drucks. 11/4015, 14 sowie BT-Drucks. 11/5601, S. 12 und 15; zur Umsetzung der UVP- Richtlinie vgl. genauer Haneklaus, in: Hoppe, UVPG, Kommentar, 1995, Vorbem., Rdnrn. 16 ff., und § 18 Rdnrn. 2 ff.; zur Auslegung des Art. 2 BBergGÄndG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1 (7 ff.) - (Salzstock Gorleben). Da das Bundesberggesetz bei der Zulassung eines Betriebsplans bislang keine Einbeziehung der Öffentlichkeit vorsah (vgl. § 54 Abs. 2 BBergG), kommt für den hier vorliegenden Fall einer Rahmenbetriebsplanzulassung allein Satz 2 der o.g. Überleitungsbestimmung zur Anwendung. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband 1992, § 57 a Rdnr. 92. Ein "begonnenes Verfahren" lag hier zum maßgeblichen Stichtag (1. August 1990) durch den von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem vormals zuständigen Bergamt Köln im November 1987 zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II vor. Ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253, geändert am 2. Juli 1976, BGBl I S. 1749) - das hier über § 5 BBergG zur Anwendung kommt - beginnt unmittelbar mit der Antragstellung; nach allgemeiner Auffassung ist hierfür nicht einmal eine Mitteilung an den Betroffenen - anders als bei der behördlichen Einleitung eines Verfahrens - erforderlich. Kopp, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 9 Rdnr. 29 sowie § 22 Rdnr. 19. Dass durch den Antrag vom 5. Oktober 1987 zunächst ein Verwaltungsverfahren im vorgenannten Sinne eingeleitet wurde, unterliegt keinem Zweifel. Trotz des Wortlautes des § 52 BBergG, der nur davon spricht, dass die zuständige Behörde die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans verlangen kann, steht einem Bergbautreibenden das Recht zu, von sich aus die ihm für sein Vorhaben zweckmäßig erscheinenden Betriebspläne im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Plantypen aufzustellen und dafür die Zulassung zu beantragen. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1 (11). Aus den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 1 im Verfahren 11 A 1192/02) ergibt sich eindeutig, dass das am 19. November 1987 eingegangene Schreiben - auch ohne die Verwendung des Begriffs "Antrag" - entsprechend dem üblichen Verfahren geprüft und als "Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans" verstanden und bearbeitet wurde. Hierüber wurde der Antragsteller auch mit Schreiben vom 23. November 1987 unterrichtet. Auch der nachfolgende Schriftverkehr belegt, dass ein "Verfahren begonnen" wurde. Zwar blieb dieser - eindeutig vor dem o.g. Stichtag eingereichte - Antrag in der Folgezeit nicht unverändert. Vielmehr wurde der ursprünglich ein größeres Abbaugebiet erfassende Antrag - in Anpassung an das parallel laufende Braunkohlenplanverfahren - modifiziert. Hierdurch sollte den Vorgaben des § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG Rechnung getragen werden, wonach die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen sind. Schließlich wurde der ursprüngliche Antrag auch nicht - wie zunächst beantragt - einheitlich, sondern durch zwei Teilzulassungen (am 29. Juli 1994 sowie am 22. Dezember 1997) beschieden. Der Senat teilt aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich hierdurch an dem Vorliegen eines "begonnenen Verfahrens" i.S.d. oben genannten Überleitungsvorschrift nichts geändert hat. Der Verfahrensgegenstand und das Ziel eines Verfahrens werden durch den Antrag bestimmt. Aus der Verfügungsbefugnis des Antragstellers folgt grundsätzlich dessen Befugnis zur Änderung eines Antrags bis zum Ergehen der Entscheidung. Diese bedarf - selbst wenn sie erst in einem späten Verfahrensstadium erklärt wird - weder der Zustimmung der übrigen Beteiligten noch der Behörde. Kopp, a.a.O., § 22 Rdnrn. 69 und 61. Hiervon ausgehend beruht der angegriffene Rahmenbetriebsplan vom 22. Dezember 1997 ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen letztlich auf dem Antrag vom 5. Oktober 1987. Dieser Antrag betraf den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau GarzweilerI/II". Dieser Verfahrensgegenstand wurde in der Folge durch die beiden Anträge auf Teilzulassung im Kern nicht geändert. Dies ergibt die Zusammenschau der den Rahmenbetriebsplänen vom 5. Oktober 1987, 18. Mai 1992 und 31. August 1995 beigefügten Karten und zeichnerischen Darstellungen der jeweiligen Begrenzungen der Abbauflächen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die detaillierte Prüfung der Vorinstanz, die auch der Frage der Einbeziehung neuer Flächen im Abbaugebiet Garzweiler I nachgegangen ist, Bezug genommen (Urteil, S. 49-52). Die Identität des Gesamtvorhabens zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass abschließende Regelungen für die Kippenführung (Unterbringung des Abraums) und Wiedernutzbarmachung für den gesamten Abbau in der Zeit zwischen 1996 und 2045 abschließend erst in der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung geregelt werden. Selbst wenn man wegen der Verkleinerung des Abbaugebietes eine (konkludente) Teil-Rücknahme des ursprünglichen Antrags annehmen würde, änderte dies nichts an dem Vorliegen eines "begonnenen Verfahrens", denn insoweit ist von einem in dem ursprünglichen Antrag mitenthaltenen "minus", nicht aber von einem zum Vorliegen eines neuen Antrags führenden "aliud" auszugehen. Zu keiner anderen Bewertung führt der Umstand, dass die Beigeladene unter dem 18. Mai 1992 bzw. unter dem 31. August 1995 beim Beklagten jeweils Anträge auf Teilzulassung gestellt und diesen beiden Anträgen jeweils eine vollständige Neufassung des zuzulassenden (Teil-)Betriebsplans beigefügt hat. Sowohl die Formulierung des Betreffs "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.87 hier: Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001" bzw. "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.87 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31.08.1995 für den Zeitraum 2001 - 2045" als auch die begleitenden Anschreiben nehmen eindeutig auf den früheren Antrag Bezug und geben nichts dafür her, dass dieser zurückgenommen und an seiner Stelle ein neuer Antrag gestellt werden sollte. Was die äußere Form der Antragstellung angeht, haben der Beklagte und die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass und warum es bei Großverfahren üblich sei, Änderungen und Aktualisierungen nicht isoliert - etwa als Anlage - darzustellen, sondern in Form einer in sich geschlossenen Neufassung zu präsentieren, um auf diese Weise die Verständlichkeit und Lesbarkeit zu erhöhen. Auf eine völlig neue Antragstellung kann hieraus nicht geschlossen werden. b) Mangels Anwendbarkeit der durch das BBergGÄndG eingefügten §§ 52 Abs. 2 a ff. BBergG n.F. kann offen bleiben, ob die vom Kläger begehrte Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit UVP hier - in bezug auf das Abbaugebiet Garzweiler II - auch deshalb ausscheidet, weil das Braunkohlenplanverfahren nach dem Landesplanungsgesetz, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, als Verfahren im Sinne von § 52 Abs. 2 b Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG n.F. anzusehen ist. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG n.F. wegen wesentlicher Änderung eines Vorhabens hätte durchgeführt werden müssen. Hierbei neigt der Senat allerdings zu der Auffassung, dass diese Vorschrift auch schon deshalb nicht zur Anwendung käme, weil sie von einem bereits zugelassenen Vorhaben ausgeht. Vgl. hierzu das Urteil der Vorinstanz, S. 58 ff., unter Hinweis auf Boldt/Weller, a.a.O., § 52 Rdrn. 80 f., sowie Haneklaus, in: Hoppe, a.a.O., § 18 Rdrn. 17. c) Die Berufung auf die Überleitungsvorschrift ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Überleitungsvorschriften mit einer Stichtagsregelung, wie sie hier Art. 2 BBergGÄndG vorsieht, verfolgen das Ziel, eine klare Grenze zwischen dem Anwendungszeitpunkt einer alten und einer neuen Regelung zu schaffen. Damit wird jedoch notwendigerweise für den betroffenen Personenkreis zugleich die Möglichkeit eröffnet - falls das Gesetz dies erlaubt -, sich für die alte oder für die neue Regelung zu entscheiden. Eine missbräuchliche Rechtsausübung kann daher allein in der Tatsache der Antragstellung relativ kurz vor dem entscheidenden Stichtag nicht gesehen werden. Der Senat hat allerdings erwogen, ob von einem Rechtsmissbrauch dann auszugehen ist, wenn ein eine Stichtagsregelung auslösender Antrag erkennbar nur "zum Schein" gestellt wird. Diese Frage muss hier jedoch nicht weiter untersucht werden, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass er nicht von einem derartigen "Scheinantrag" ausgehe. Zwar ist anzunehmen, dass der Beigeladenen bei Antragstellung im Oktober 1987 die kurz darauf in Kraft tretende Übergangsregelung mit der Rechtsfolge - Befreiung von der UVP-Pflicht - bereits bekannt war. Anhaltspunkte dafür, dass der gestellte Antrag lediglich eingereicht wurde, um diese Rechtsfolge auszulösen, bestehen nach Aktenlage jedoch nicht. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Vorgeschichte des Abbauvorhabens sowie zu Inhalt und Umfang des in Rede stehenden Antrags. d) Das gefundene Ergebnis - fehlendes Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens wegen Verneinung einer UVP-Pflicht - widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht. Die hier zur Anwendung kommende Überleitungsvorschrift des Art. 2 BBergGÄndG verstößt - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall eines vor dem 3. Juli 1988 eingeleiteten Verfahrens - nicht gegen die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (RL 85/337 EWG, ABl EG Nr. L 175, S. 40) - im Folgenden: UVP-Richtlinie -. Gerade durch das am 1. August 1990 in Kraft getretene BBergGÄndG hat die Bundesrepublik Deutschland die UVP-Richtlinie für den Bereich des Bergbaus in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans sollte eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Wie bereits erwähnt erfolgte diese fachspezifische Umsetzung zeitgleich mit der allgemeinen Umsetzung durch das UVPG. BT-Drucks. 11/4015, S. 1 und 14; vgl. Haneklaus, in: Hoppe, a.a.O., § 18 Rdnr. 17. Die Überleitungsvorschrift des Art. 2 BBergGÄndG sieht in Satz 1 bei vor dem 1. August 1990 eingeleiteten (Betriebsplan-)Verfahren unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen die Anwendung des neuen Rechts vor. Im Übrigen sollen begonnene Verfahren nach altem Recht zu Ende geführt werden. Zwar dürfte die gesamte Bestimmung insoweit gegen die UVP-Richtlinie verstoßen, als sie auch nach dem 3. Juli 1988 - dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der UVP- Richtlinie - begonnene Verfahren nicht dem neuen Recht und damit nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. EuGH, Urteile vom 9. August 1994 - Rs. C- 396/92 -, Slg. 1994, I-3717 (zu der vergleichbaren Übergangsvorschrift des § 22 UVPG a.F.), vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 -, Slg. 1995 I-6154 (6163), und vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, Slg. 1999 I-266 (271); vgl. auch Dienes, in: Hoppe, Kommentar zum UVPG, 1995, § 22 Rdnrn. 6 ff. Die Frage kann jedoch offen bleiben, denn für den hier maßgeblichen Zeitpunkt - Antragstellung vor dem 3. Juli 1988 - steht die Überleitungsbestimmung mit der UVP- Richtlinie im Einklang. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu vergleichbaren Übergangsregelungen. Das Gericht hat betont, dass das formale Kriterium der Antragsstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche und geeignet sei, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu erhalten. Bei derartigen Übergangsregelungen gehe es darum, zu vermeiden, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor dem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch erschwert und verzögert werden. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - C-81/96 -, EuGHE I 1998, 3923. Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich demnach keine andere Wertung. Konstituierendes Merkmal für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem UVP-Gesetz wie auch nach der UVP- Richtlinie der Begriff des Vorhabens (Projekts). Ist das Vorhaben (Projekt) nicht UVP- pflichtig, weil das Verfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden ist, so bleibt es dabei, solange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im Verfahren weiterverfolgt wird. BVerwG , Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 -, DVBl. 1996, 915. B. Hilfsantrag Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung über von ihm näher bezeichnete Fragen begehrt, hat keinen Erfolg. I. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichten nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Weder der Wortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vermögen eine Vorlagepflicht zu begründen, weil das Urteil des Senats mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann und deshalb keine letztinstanzliche Entscheidung darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht über den Wortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV hinaus eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung, wenn ein Gericht im Instanzenzug Gemeinschaftsrecht für ungültig hält und bei seiner Entscheidung unangewendet lassen will. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85 -, EuGHE I 1987, 4199 = NJW 1988, 1451. Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung besteht hier keine Vorlagepflicht, da der Senat die vorliegend in Rede stehende UVP-Richtlinie nicht für ungültig hält, sondern sie im Gegenteil seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. II. Damit könnte die Einholung einer Vorabentscheidung lediglich auf der Grundlage des Art. 234 Abs. 2 EGV erfolgen. Danach kann ein Gericht eines Mitgliedstaates u.a. eine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn ihm eine derartige Frage gestellt wird und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Dies ist nicht der Fall, da der Senat die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH ohne weiteres für möglich hält. Die Fragen zielen im Kern darauf ab, ob für den hier angegriffenen Zulassungsbescheid nach der UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste. Dabei werden unter a) - c) die näheren Modalitäten des Falles geschildert (Zeitpunkt der Antragstellung; Einzelheiten des vorangegangenen Braunkohlenplanverfahrens). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich indes auch ohne Vorabentscheidungsverfahren beantworten, denn nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Da dieser vor dem entscheidenden Stichtag gestellt wurde, findet die UVP-Richtlinie auf das zur Zulassung gestellte Vorhaben "Garzweiler I/II" keine Anwendung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter A II. 2 d. C. Weiterer Hilfsantrag Die vom Kläger angeregte Verfahrensaussetzung, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des BBergG über die Betriebsplanzulassung (§§ 48, 55) und Grundabtretung (§§ 77, 79) im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG einzuholen, kommt nicht in Betracht, da der Senat die genannten Vorschriften nicht für verfassungswidrig hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit auf das Urteil im Parallelverfahren 11 A 1194/02 vom heutigen Tage Bezug (s. dort B. Hilfsantrag). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich mit der Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).